Telemedicus

, von

Viel Lärm um „Spontan-Jodeln“: BGH-Urteil zu TV Total

Bereits Ende 2007 hat der BGH sein Urteil zur Fernsehsendung „TV Total“ gefällt; nun wurde auch die Begründung veröffentlicht. In dem Rechtsstreit ging es um einen (unfreiwillig komischen) Beitrag im Hessischen Rundfunk (HR): Ein Moderator der Sendung „Landparty in Hüttenberg“ hatte eine Passantin in einem Interview zum Spontan-Jodeln aufgefordert. Dieser 20sekündige Ausschnitt wurde von Stefan Raab in einem knapp 2minütigen Beitrag gezeigt. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft, die die Rechte des HR wahrnimmt. Sie sah in der Wiedergabe des Interviews ihre Rechte aus dem UrhG verletzt. Der BGH hat das bestätigt und ihr einen Schadenersatzanspruch zuerkannt.
Schutz von Filmausschnitten?

Die Richter haben damit sowohl einen Unterlassungs- als auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Produktionsfirma von „TV Total“ bejaht. Sie hatten sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob auch schon der kurze Ausschnitt aus einer Sendung urheberrechtlich geschützt ist. Für die Einordnung als „Werk“ im Sinne des § 2 UrhG mangelt es an der Schöpfungshöhe; allerdings kommt ein Leistungsschutz für Laufbilder nach §§ 95, 94 UrhG in Betracht:

Da diese Bestimmungen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers schützen und dieser unternehmerische Aufwand für den gesamten Film erbracht wird, gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre (…).

In diese Rechte wurde durch die Aufzeichnung und Wiedergabe der Interview-Sequenz im Rahmen der Sendung „TV Total“ eingegriffen. Im Einzelnen haben die Richter eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG), des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG), des Vorführungsrechts (§ 19 Abs. 4 UrhG) und des Senderechts (§ 20 UrhG) festgestellt.

Was ist mit den Schrankenbestimmungen?

Allerdings gelten die Leistungsschutzrechte nicht unbeschränkt; Eingriffe können prinzipiell durch Schrankenbestimmungen gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall haben die BGH-Richter jedoch entschieden, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregeln nicht vorliegen.

§ 24 UrhG erlaubt es, ein geschütztes Werk zu verwenden und zu bearbeiten, wenn dabei ein selbständiges neues Werk entsteht. Obwohl im vorliegenden Fall kein (Film-) Werk benutzt wurde, ist die Vorschrift dennoch auch auf bloße Laufbilder (analog) anwendbar. Strittig ist, ob bei dieser entsprechenden Heranziehung der Norm andere Voraussetzungen gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, bei der Bewertung, ob eine „freie Benutzung“ iSd § 24 Abs. 1 UrhG vorliegt, seien bei Laufbildern nicht künstlerische sondern lediglich wirtschaftliche Kriterien heranzuziehen. Dieser Auffassung folgt der BGH nicht:

Der Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt (…). Allein der Umstand, dass ein Eingriff in fremde Rechte – gemessen an dem damit verfolgten Zweck oder der dadurch geschaffenen Leistung – verhältnismäßig geringfügig ist, vermag diesen nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen.

Also gilt auch hier die sog. Verblassensformel des BGH. Danach liegt dann eine freie Benutzung vor, wenn das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten Zügen des benutzten Werkes hält bzw. wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten Züge des älteren Werkes verblassen. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob bei dieser Bewertung des neuen Werkes auf die gesamte Sendung „TV Total“ oder lediglich auf den relevanten Beitrag abzustellen ist:

Auf die Gesamtsendung käme es aber (…) allenfalls dann an, wenn die geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk die Sendung insgesamt oder doch weitgehend durchziehen und prägen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine parodistische Zielsetzung der gesamten Sendung gibt keinen Freibrief für unfreie Entnahmen durch einzelne Beiträge (…).

Damit ist also nur der einzelne Beitrag von Bedeutung. Die An- und Abmoderation, zwischen die die Sequenz der HR-Sendung eingefügt wurde, reichen dabei nach Ansicht der Richter nicht aus, einen inneren Abstand zu dem übernommenen Interview zu schaffen. Eine parodistische Auseinandersetzung finde nicht statt; der Moderator verlasse sich vielmehr auf die der Szene innewohnende Komik:

Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch ein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt.

Weder Zitat, noch aktuelles Tagesereignis…

Auch andere Schrankenbestimmungen sind nicht einschlägig. Das Zitat-Recht (§ 51 Nr. 2 UrhG) kommt laut Urteil nicht in Betracht. Zwar ist die Regelung prinzipiell auch (entsprechend) auf Filmzitate anwendbar, allerdings liegt kein geeigneter Zitatzweck vor. Es fehle an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators, zu dem die Sequenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte:

Das Interview wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik willen präsentiert. Es fehlt damit an Ausführungen des Zitierenden, für die das übernommene Interview als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte.

Für eine Anwendung von § 50 UrhG mangelt es an einem aktuellen Tagesereignis. Damit ist der Eingriff in die Rechte an der Interview-Szene also nicht zu rechtfertigen. Im Wege der Lizenzanalogie wurde der Schadenersatz von 1 278, 23 Euro berechnet.

„TV Total“ vor dem aus?

Die Sendung „TV Total“ beschäftigt nicht zum ersten Mal Juristen: Der HR hat auch schon zuvor wegen ähnlicher Fälle abgemahnt. Und nach diesem BGH-Urteil sind auch in Zukunft Klagen anderer Sender gegen die Verwendung von Filmmaterial zu erwarten. Damit wird das gesamte Konzept der Sendung in Frage gestellt. Denn die Karlsruher Richter haben deutlich gemacht, dass auch die kurzen Sequenzen, deren Kommentierung einen Großteil der Raab-Show ausmacht, geschützt sind. Diese Urheberrechtsverletzungen sind nicht durch Schranken gerechtfertigt, solange die Ausschnitte lediglich an- und abmoderiert werden. In einem ähnlichen Fall hatte der BGH schon einmal anders entschieden: Auch die Fernsehshow „Mattscheibe“ war so konzeptiert, dass zunächst Filmausschnitte aus anderen Sendungen gezeigt wurden, die der Moderator anschließend parodierte. In diesem Fall gingen die Richter von einer freien Benutzung durch die satirische Auseinandersetzung aus.

Das bedeutet, dass Sendungen, die Ausschnitte aus dem Fernsehprogramm zeigen und parodieren, nicht per se rechtswidrig sind. Nach diesen beiden BGH-Urteilen ist der Grad der künstlerischen bzw. satirischen Bearbeitung entscheidend. Findet eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Sequenz statt, kann die Übernahme als freie Benutzung gerechtfertigt sein. Für „TV Total“ bedeutet das, dass auch in Zukunft z.B. solche Beiträge erlaubt sein können, in denen der Moderator Filmausschnitte in ein selbst-komponiertes Lied einfügt. Stellt dieser jedoch lediglich eine Panne oder einen Versprecher vor, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, liegt wohl eine Urheberrechtsverletzung vor. Dann stellt sich die Frage, ob man eine eventuelle Klage riskiert: In dem Urteil gingen die Richter von etwa 1 270 Euro pro angefangener Minute als Schadenersatz aus, was der branchenüblichen Vergütung entspricht.

Das Urteil im Volltext bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 30.06.2008, https://tlmd.in/a/866

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory