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VGH BW zur journalistisch-redaktionellen Gestaltung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich kürzlich zum Begriff der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags geäußert (Az.: 1 S 169/14). Anlass war eine Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Stuttgart. Der Betreiber eines Internetportals mit Informationen über Anträge und Ausschreibungen im Baugewerbe hatte von Behörden vergeblich Auskunft zu verschiedenen Vergabeverfahren verlangt. Ein Informationsrecht aus § 9a RStV besteht für Telemedien nach § 55 Abs. 2 und 3 RStV aber nur, wenn diese journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

Die Einschätzung des Gerichts

Das Gericht hatte also zu entscheiden, wie dieser Begriff auszulegen ist. Nach seiner Ansicht reicht hierfür nicht aus, dass die Angebote lediglich redaktionell gestaltet sind:

Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus […].

Vielmehr sei die Intention erforderlich, publizistisch am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben. Auch eine sehr kleine Zielgruppe sei hierbei nicht schädlich. Richte sich das Angebot aber wie im vorliegenden Fall in erster Linie an Unternehmen, die für Premiumaccounts zahlen müssen, könne keine journalistische Gestaltung angenommen werden.

Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten.

Für nicht registrierte Privatpersonen hatten die frei verfügbaren Dokumente keinen Nutzen.

Auch das Impressum, in dem kein Verantwortlicher nach § 55 II RStV benannt wird, spricht nach Ansicht des Gerichts gegen eine Qualifikation des Portals als journalistisch-redaktionell gestaltet.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass der VGH in diesem Zusammenhang den Begriff der journalistisch-redaktionellen Gestaltung nicht ausufern lässt. Sinn des Informationsrechts gegenüber Behörden ist es, den Medien eine Unterrichtung der Öffentlichkeit zu ermöglichen – nicht aber Datenbanken exklusive Inhalte für zahlende Nutzer zur Verfügung zu stellen.
Das Urteil des VGH BW (Az.: 1 S 169/14) im Volltext bei telemedicus.info.

, Telemedicus v. 11.04.2014, https://tlmd.in/a/2758

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