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VG Wort: Verfassungsbeschwerde wegen Druckerabgabe

Die VG Wort will Verfassungsbeschwerde gegen eine BGH-Entscheidung erheben. In dem Urteil vom 6. Dezember 2007 hatten die Richter eine Pauschalabgabe für Drucker abgelehnt. Zu Unrecht, wie der Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaft, Ferdinand Melichar, meint: Eine solche Regelung falle einseitig zu Gunsten der Geräteindustrie aus – die Rechte der Autoren werden verletzt. Außerdem widerspreche sie der herrschenden Auffassung der Rechtslehre und Rechtsprechung.
BGH: Drucker sind nicht für Vervielfältigungen „bestimmt“

Der BGH sah Drucker von der Regelung des damaligen § 54 a UrhG nicht erfasst. Demnach besteht ein Vergütungsanspruch gegen die Hersteller von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt sind. Dieser Anspruch steht eigentlich den Urhebern zu, wird aber durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Er ersetzt die Vergütung für mit diesen Geräten vorgenommene Kopien zum eigenen Gebrauch und schlägt sich in einem höheren Preis für die Geräte nieder.

Die Richter argumentierten, dass mit einem Drucker allein keine Kopien hergestellt werden können. Dies sei erst in Verbindung mit einem Scanner und einem PC möglich. In dieser sog. Funktionseinheit besteht eine Vergütungspflicht nur für den Scanner. Lediglich bei diesem könne man von einer „Bestimmung“ zur Vervielfältigung reden; PC und Drucker werden häufig auch ohne Scanner für andere Zwecke verwendet. Auch durch die Kombination von PC und Drucker entsteht keine Vergütungspflicht: Die Urheber digitaler (im Gegensatz zu denen gedruckter) Werke seien durch die Veröffentlichung im Internet häufig mit der Vervielfältigung einverstanden.

Alles anders im neuen UrhG?

Somit erlaube es der Wortlaut des § 54 a UrhG a.F. nicht, Druckerhersteller mit dieser Abgabe zu belasten. Mit dem neuen UrhG wurde der Paragraph geändert. Die Vergütungspflicht gilt nun auch bei Geräten, „deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird“ (§ 54 UrhG). Seit dem 1. Januar 2008 dürfte somit eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Geräteabgabe auf Drucker bestehen. Die VG Wort sieht eine solche jedoch auch unter der alten Rechtslage als gegeben: Es sei nicht nachvollziehbar, Drucker als ein Glied in der Aufnahmekette von der Vergütungspflicht auszunehmen. So werde den Interessen der Urheber nicht genügend Rechnung getragen: Erst durch diese Geräte finden Vervielfältigungen geschützten Materials statt. Die VG Wort kann sich dabei auch auf entsprechende Urteile des LG und OLG Stuttgart stützen.

Die bisherige Berichterstattung bei Telemedicus.

Die Pressemitteilung der VG Wort zum BGH-Urteil (pdf).

, Telemedicus v. 23.01.2008, https://tlmd.in/a/611

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