Telemedicus

, von

VG Wort: Die Hintergründe des Google-Books-Verfahrens

Am vergangenen Samstag hat sich die VG Wort auf einen Kompromiss über die umstrittene Digitalisierung von Büchern durch Google geeinigt (Telemedicus berichtete). Auch wenn die Entscheidung für die Mitglieder der VG Wort eine hohe Relevanz hat: Bezogen auf das komplette Google Books Settlement handelt es sich dabei lediglich um einen Nebenkriegsschauplatz. Um diesen Kompromiss einordnen zu können, muss man nachvollziehen, wie Google bei dem Projekt vorgeht.
„Google Books”

Die meisten Leser werden Google Book Search („Google Books“) kennen. Es handelt sich dabei um einen Dienst der amerikanischen Google Inc. mit dem Ziel, Buchinhalte durch Digitalisierung für jedermann verfügbar zu machen. Hierzu startete Google zwei Programme: Zum einen ein Partnerprogramm, über das Verlage und Autoren ihre Werke zur Verfügung stellen können. Im Gegenzug können sie auf eine stärkere Verbreitung und damit eine Absatzsteigerung hoffen.

Das zweite Programm umfasst eine Kooperation mit verschiedenen Bibliotheken. Deren Bestände werden auf Grund dieser Kooperationsvereinbarung eingescannt und der digitalen Google-Bibliothek hinzugefügt. Diese Bibliothek kann nun über das Internet durchsucht werden. Stößt der Internetnutzer dabei auf ein bestimmtes Buch, bekommt er zumindest bibliographische Angaben angezeigt. Zusätzlich sind ggf. Textauszüge oder – sofern das Buch urheberrechtlich nicht mehr geschützt ist – sogar der Volltext verfügbar.

Welches Urheberrecht ist anwendbar?

Dass so ein Verfahren das Urheberrecht berührt, ist offensichtlich. Doch bevor die einzelnen Probleme angeschnitten werden, stellt sich zunächst die Frage: Welches Recht ist bei einer überall verfügbaren Internet-Suche überhaupt anwendbar? Im Urheberrecht gilt nämlich das sogenannte Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass in urheberrechtlichen Fragen immer das Recht des Landes gilt, dessen Schutz der Rechtsinhaber in Anspruch nehmen will. Grade bei Urheberrechtsverletzungen mit Internetbezug birgt dieses Prinzip aber Probleme: Da ein geschütztes Werk, welches im Internet veröffentlicht wird – und sei es auch nur auszugsweise – in der Regel weltweit abrufbar ist und folglich auch weltweit Urheberrechte beeinträchtigen kann, müssen theoretisch sämtliche Rechtsordnungen beachtet werden.

Allerdings ergeben sich aus praktischen Gesichtspunkten Einschränkungen: Oft ist es schwer oder sogar unmöglich, jemanden für Urheberrechtsverletzungen zu belangen, die aus dem Ausland heraus erfolgen. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf US-Recht. Sowohl der Rechtsstreit als auch der Vergleich drehen sich lediglich um mögliche urheberrechtliche Probleme innerhalb der USA. Soweit durch die Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Werke über das Internet auch Urheberrechte in anderen Ländern berührt werden, müssten diese ggf. gesondert in den jeweiligen Ländern geltend gemacht werden.

Urheberrechtliche Probleme

Während das Partnerprogramm aus urheberrechtlicher Sicht unproblematisch ist – schließlich müssen die Rechteinhaber hier ihr Einverständnis geben, bevor die Werke genutzt werden – bringt das Bibliotheksprojekt urheberrechtliche Probleme mit sich. Google holt hier nämlich lediglich das Einverständnis der Bibliotheken zum Scannen der Bestände ein. Die Rechteinhaber werfen Google vor, dass sowohl der Aufbau einer digitalen Bibliothek als auch die Veröffentlichung von (kurzen) Auszügen in Urheberrechte eingreift. Dementsprechend wäre das Einverständnis der Rechteinhaber für ein solches Vorhaben zwingend erforderlich.

Google sieht diese Aktionen dagegen von der sogenannten „Fair Use Doctrine“ im US-Copyright – dem Pendant des deutschen Urheberrechts – gedeckt. Diese Doktrin sagt aus, dass die „faire Nutzung“ („Fair Use“) von Werken keinen Urheberrechtsverstoß darstellt. Problematisch ist, dass die „Fair Use“-Doktrin nicht genau vorgibt, wann eine Nutzung „fair“ ist. Vielmehr findet nach dem Gesetz eine Abwägung unter Berücksichtigung der folgenden vier Gesichtspunkten statt:

• Art und Zweck der Nutzung (inklusive der Frage, ob eine kommerzielle Nutzung stattfindet)
• Art des geschützten Werkes (Ein sachbezogener Artikel mit vielen Fakten unterliegt eher der „Fair Use“-Doktrin als ein besonders kreatives Werk.)
• Der Umfang der Nutzung in Bezug auf das geschützte Werk (Wie viel des Werkes wird genutzt? Die Veröffentlichung von zwei Sätzen aus einem 1000-Seiten-Roman ist eher eine faire Nutzung, als die Veröffentlichung ganzer Kapitel.)
•Finanzielle Auswirkungen der Nutzung auf das geschützte Werk

Ob diese Kriterien tatsächlich dazu führen, dass das Google Books-Bibliotheksprogramm von der Fair Use-Doktrin gedeckt ist, ist jedoch äußerst umstritten.

Gerichtsverfahren und Vergleich

Aus diesem Grund haben amerikanische Autoren und Verleger bereits 2005 eine Sammelklage („class action“) gegen Google eingereicht. Die Besonderheit bei einer solchen Klage ist, dass hier Fragen für eine bestimmte Gruppe allgemeingültig geklärt werden. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass von den Folgen sämtliche Rechteinhaber betroffen sind, nicht lediglich diejenigen, die sich an der Klage beteiligt hatten.

Drei Jahre später – im Oktober 2008 – wurde dann ein Vergleich mit den Klägern ausgehandelt (das „Google Book Search Settlement Agreement”), der allerdings noch vom Gericht gebilligt werden muss. Dieser Vergleich erlaubt Google, eine Datenbank mit gescannten Büchern aufzubauen und zu verwalten. Zudem darf Google danach – je nach Status des Buches – die gescannten Bücher weitergehend nutzen: Handelt es sich um vergriffene Werke, darf Google diese Werke kommerziell nutzen, soweit die Rechteinhaber nicht widersprechen. Handelt es sich um nicht vergriffene Werke, braucht Google für diese weitergehende Nutzung die Zustimmung der Urheber. Nicht oder nicht mehr geschützte Werke (sogenannte „gemeinfreie” Werke) werden von dem Vergleich nicht umfasst, da Google diese ohnehin nach Belieben verwenden darf: Bei diesen Büchern ist der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen. Im Gegenzug schüttet Google 63% der Einnahmen an die Rechteinhaber aus.

Kartellrechtliche Überprüfung

Als Folge des Vergleichs hat sich das US-Justizministerium eingeschaltet und prüft den Vergleich auf mögliche kartellrechtliche Probleme. Der Grund: Von Kritikern wird befürchtet, dass dieser Vergleich Google im Online-Handel zu stark werden lässt. Problematisch sind diesbezüglich vor allem sogenannte „verwaiste Werke“, die zwar noch urheberrechtlich geschützt sind, deren Urheber aber nicht aufgefunden werden können. Praktisch gesehen besteht die Gefahr, dass Google durch den Vergleich in diesem Bereich zum alleinigen Anbieter dieser Werke avanciert. Denn Google dürfte laut Vergleich vergriffene Werke – worunter verwaiste Werke regelmäßig fallen – kommerziell nutzen, solange der Urheberrechtsinhaber nicht widerspricht (Opt-out-Verfahren). Anderen Anbietern wäre die kommerzielle Nutzung von vergriffenen Werken dagegen nicht erlaubt, sie bräuchten weiterhin das Einverständnis der Rechteinhaber (Opt-in-Verfahren).

Zweitens besteht die Gefahr, dass Google durch den Vergleich eine erdrückende Marktmacht erlangen würde. Bereits jetzt ist die Google-Datenbank mit über 7 Millionen digitalisierten Büchern die größte Buchdatenbank weltweit. Es besteht die Gefahr, dass andere Anbieter von vornherein keine Chance haben, auf diesem Markt Fuß zu fassen. Wie das Justizministerium am Ende den Vergleich bewertet, ist zur Zeit noch vollkommen offen.

Der weitere „Fahrplan” für den Vergleich

Unabhängig von der Entscheidung des Justizministeriums sieht der weitere Fahrplan für den Vergleich wie folgt aus: Die Rechteinhaber haben die Möglichkeit, bis zum 04. September 2009 aus dem Vergleich auszutreten. In Folge dessen müssten sie eigenständig weiterklagen oder sich mit Google anderweitig einigen. Ebenfalls bis zum 04. September können weitere Einwände gegen den Vergleich vorgebracht werden, die dann vom Gericht berücksichtigt werden. Am 07. Oktober soll schließlich die Anhörung des Gerichts zu dem Vergleich stattfinden. Nach dieser Anhörung entscheidet das Gericht darüber, ob der Vergleich Bestand hat. Sofern der Vergleich vom Gericht nicht abgelehnt wird, können dann bis zum 05. Januar 2010 Vergütungsansprüche für Digitalisierungen geltend gemacht werden, die von Google vor dem 05. Mai 2009 vorgenommen wurden.

Einordnung der VG Wort-Entscheidung

Die am vergangenen Samstag beschlossene Entscheidung ermöglicht es der VG Wort, die sich aus dem Vergleich ergebenen Rechte in den USA für ihre Mitglieder geltend zu machen. Die einzelnen Rechteinhaber brauchen sich also nicht mehr individuell um die Wahrnehmung ihrer US-Urheberrechtsinteressen zu kümmern. Diese Aufgabe übernimmt die Verwertungsgesellschaft. Ob die konkreten Handlungen der VG Wort dabei auch im Einzelfall im Interesse aller Rechteinhaber sind, sei dahingestellt.

So kann es für bestimmte Autoren durchaus unerwünscht sein, dass ihre Werke – weil sie weiterhin lieferbar sind – aus der Google Buchsuche entfernt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um Wissenschaftler handelt, die an einer weiten Verbreitung ihrer Werke aus Reputationsgründen interessiert sind. Dem stehen jedoch häufig Verlegerinteressen entgegen. Für diese ist eine Konkurrenz durch Google Books nicht wünschenswert, da dies den Verkauf der Werke beeinträchtigen könnte. Aus diesem Grund ist die VG Wort in bestimmten Konstellationen gezwungen, sich für einen Weg zu entscheiden, der nicht im Interesse aller Rechteinhaber ist.

Fazit

Bisher ist noch unklar, wie der Streit um Google Books ausgeht. Zum einen könnten die Kartellbehörden Einwände gegen den Vergleich haben und diesen daher aus wettbewerbsrechtlichen Gründen blockieren. Zum anderen steht die Bestätigung des Gerichts zu dem Vergleich noch aus. Auch wenn eine große Datenbank mit verfügbarem Wissen sicher wünschenswert ist, können die Kritikpunkte nicht ohne weiteres vom Tisch gewischt werden.

Eine weitere Einschätzung in „Google & the Future of Books“ (engl.).

Mehr zu den kartellrechtliche Bedenken gegen das „Google Book Settlement“.

, Telemedicus v. 28.05.2009, https://tlmd.in/a/1327

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory