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VG Stuttgart: Keine Verweigerung gegen Mikrozensus

Jährlich passiert es einem Prozent aller Haushalte in Deutschland: Ein Schreiben vom Statistischen Landesamt flattert ins Haus und der Staat erfragt allerlei – zum Teil recht intime – Daten über die Mitglieder des Haushalts. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat Ende Februar entschieden, dass das Ausfüllen eines solchen Fragebogens zur Not auch mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann.

Ein Bürger hatte sich geweigert, einen entsprechenden Fragebogen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg auszufüllen, solange der zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz ihm nicht bestätigt, dass dieses Vorgehen datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Obwohl der Landesbeauftragte ihm noch nicht geantwortet hatte, verhängte die Behörde ein Zwangsgeld. Zu Recht, wie das VG Stuttgart entschied.
Zwar sei es unzulässig, bei der Durchsetzung des Mikrozensus Bußgelder zu verhängen. Die allgemeinen Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung seien jedoch anwendbar, weshalb ein Zwangsgeld grundsätzlich zulässig sei:

„Nach dieser Bestimmung [§ 9 Mikrozensusgesetz 2005] finden allerdings bei Erhebungen im Rahmen des MZG 2005 die §§ 23 f. BStatG keine Anwendung. Diese Vorschriften erlauben die Verhängung von Bußgeldern, wenn verpflichtende Angaben bei statistischen Erhebungen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden. Damit ist aber nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Verhängung eines Bußgeldes […] ausgeschlossen. Die Verhängung eines Zwangsgeldes als Vollstreckungsmaßnahme, welche bewirken soll, dass die Auskunft noch erteilt wird, wird durch diesen Ausschluss eindeutig nicht berührt.“

Dass der Bürger im vorliegenden Fall noch auf eine Bestätigung durch den Landesdatenschutzbeauftragten wartete, hielt das Gericht hingegen für unwichtig und erwähnte das Problem mit keinem Wort.

Interessant ist diese Entscheidung vor allem vor dem Hintergrund der großen Volkszählung in Deutschland im Jahr 2011. Aktuell arbeitet die Bundesregierung am „Zensusgesetz 2011“, das eine umfangreiche statistische Erhebung über die Bürger Deutschlands im Jahr 2011 legitimieren soll. Das Vorbereitungsgesetz hat der Bundestag bereits Ende 2007 beschlossen.

Die neue Volkszählung wird zwar in erster Linie darin bestehen, dass gezielt die Daten verschiedener Ämter statistisch zusammengeführt werden. Anstatt also alle Bürger zu befragen, werden zunächst zahlreiche bereits vorhandene Daten ausgewertet, zum Beispiel von den Melderegistern oder der Arbeitsagentur. Allerdings werden daneben auch Befragungen durchgeführt.

Nach der Entscheidung des VG Stuttgart ist klar: Verweigern kann man sich einer solchen Befragung nicht ohne Weiteres. Nicht einmal die Antwort seines Datenschutzbeauftragten darf der Bürger abwarten – zumindest wenn diese zu lange dauert.

Doch nach dem bisherigen Entwurf des Zensusgesetzes gelten anscheinend bei der großen Volkszählung im Jahr 2011 noch strenge Regelungen. Denn die Bußgeldvorschriften sind dem Wortlaut nach – im Gegensatz zum Mikrozensusgesetz – nicht ausgeschlossen. Nach derzeitigem Stand droht also nicht nur ein Zwangsgeld, sondern darüber hinaus auch ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Ob das so gewollt ist, oder ob der Gesetzesentwurf bislang noch nicht genau genug ausgearbeitet wurde, ist nicht ganz klar. Die Beratungen sind jedoch auch noch nicht abgeschlossen.

Fest steht dennoch: Besser ist es, sich vor dem großen Zensus im Jahr 2011 zu informieren, wie die Chancen stehen, gegen seinen Auskunftsbescheid vorzugehen. Denn eine Antwort des Datenschutzbeauftragten kann lange dauern, wie der Fall beim VG Stuttgart zeigt. Wenn man Fristen einzuhalten hat, sollte man deshalb eher nicht auf eine rechtzeitige Antwort hoffen und sich selbst vorbereiten.

Das Urteil des VG Stuttgart im Volltext.

Ein Beispielsfragebogen für den Mikrozensus 2008 (PDF).

Der Gesetzesentwurf zum Zensusgesetz 2011 (PDF).

Update:

Wie uns das Statistische Bundesamt mitteilt, sieht der Entwurf zum Zensusgesetz 2011 keine Ausnahme von den Bußgeldvorschriften vor. Wer sich also der Volkszählung 2011 verweigert, riskiert also nach aktuellem Stand in der Tat ein Bußgeld. Unklar ist jedoch nach wie vor, ob das gesetzgeberisch auch so gewollt ist. Der Gesetzesentwurf sagt dazu jedenfalls in der derzeitigen Version nichts.

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

, Telemedicus v. 21.04.2009, https://tlmd.in/a/1258

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