Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegen die Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Bundesnetzagentur abgelehnt. Das Gericht bestätigte damit größtenteils die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom Juni 2007.
Die Regulierungsverfügung enthielt die Verpflichtung der DTAG, künftig auch die Kabelkanäle zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern für Wettbewerbsunternehmen zur Verfügung stellen. Sofern technisch oder aus Kapazitätsgründen der Zugang zu den Kabelkanälen nicht möglich ist, muss stattdessen der Zugang zu freien Glasfaserleitungen gewährt werden. Sinn dieser Verpflichtung: Den Wettbewerbern solle die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene VDSL-Netze aufzubauen. Ohne diesen Zugang durch die DTAG sei dies den Wettbewerbern aber kaum möglich, da sie eigene Kanäle verlegen müssten.
Ziel des Eilantrags der DTAG war es, diese Regulierungsmaßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, um den Zugang zu den Leerrohren, bzw. unbeschalteten Glasfaserleitungen nicht gewähren zu müssen. Nach Ansicht des Gerichts soll die Zugangsverpflichtung aber grundsätzlich vollziehbar bleiben. Die DTAG muss also den Wettbewerbern ihre Zugänge öffnen. Ausgesetzt haben die Kölner Richter aber die in der Verfügung enthaltene Informationspflicht der DTAG. Diese braucht daher bis zur Hauptsache-Entscheidung ihren Wettbewerbern keine Informationen über vorhandene Zugänge erteilen. Die nun ausgesetzte Informationspflicht wird seitens des Bundesverbands Breitbandkommunikation e.V. (BREKO) kritisiert: Ohne diese Informationen sei eine Planung der VDSL-Versorgung für die Wettbewerber kaum möglich.
Zusätzliche Zugangsverpflichtungen für die Deutsche Telekom (Telemedicus).
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.
Pressemitteilung von BREKO (Bundesverband Breitbandkommunikation).