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VG Köln: Schlappe für 0900-Modell

Das VG Köln hat eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt (Az.: 11 L 307/08). Die Bundesnetzagentur hatte dem klagenden Unternehmen das Durchführen ungewollter Werbeanrufe und die Weiterleitung zu kostenpflichtigen 0900-Nummern per Tastendruck untersagt. Das Unternehmen legte darufhin Widerspruch bei der Bundesnetzagentur ein und wollte mit einem Eilverfahren beim VG Köln erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab.
Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gelte, so die zuständigen Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu den kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei daher nur bei Auskunftsdiensten zulässig.

Der Verbotsverfügung vorausgegangen waren zahlreiche Verbraucher-Beschwerden, die bei der Bundesnetzagentur eingingen. Im Rahmen des beanstandeten sog. „Tastendrucks“-Modells wurden die Betroffenen mittels eines Telefoncomputers kontaktiert und erhielten über eine Bandansage die Mitteilung, dass sie einen Preis gewonnen hätten. Die auf diesem Wege neugierig gemachten Vebraucher wurden dann aufgefordert eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, mit der Folge, dass sie mit einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer verbunden wurden. Diese Weiterleitung funktionierte selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt war. Dies hatte zur Folge, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Das Urteil liegt bisher nicht im Volltext vor.

Zur Pressemitteilung des VG Kölns.

, Telemedicus v. 18.04.2008, https://tlmd.in/a/755

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