Die Abgabe von Arzneimitteln über einen computergesteuerten Apothekenautomaten in der Mannheimer Innenstadt ist nicht zulässig, so das VG Karlsruhe in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (11 K 4331/07). Begründet wurde die Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelrecht. Zuvor hatte bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe die Augabe von verschreibungspflichtigen sowie nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln an diesem Automaten untersagt.
Der sich an einer Apotheke befindliche Automat ist mit Videotelefon und Außenschalter ausgestattet. Nach dem Einscannen des Rezepts, wird das Arzneimittel durch den per Videotelefon zugeschalteten Apotheker freigegeben, der auf diesem Wege auch beratend tätig werden kann. Sodann erfolgt die Ausgabe des Medikaments über ein Ausgabefach.
Dem VG Karlsruhe genügte dieses System im Hinblick auf die Anforderungen des Arzneimittelrechts aber nicht: Danach müsse dem Apotheker das Rezept in Papierform vorliegen, da dieser darauf ja auch gewisse Informationen vermerken müsse. Im vorliegenden Fall wird das Rezept aber erst nachträglich dem Automaten entnommen. Zudem sei keine zuverlässige Prüfung hinsichtlich der Echtheit des Rezepts möglich. Schließlich sei der Automat auch nicht mit einer Versandhandelsapotheke zu vergleichen, da bei dieser das Rezept bei Abgabe des Medikaments bereits vorliegt.
Denkbar sei eine derartige Automatenlösung daher allenfalls für apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Vorliegend käme aber auch das nicht in Frage, da das VG Karlsruhe diesbezüglich ebenfalls einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften festgestellt hat: Aufgrund der Lage des Automaten an einer stark frequentierten Straße und der damit verbundenen Lärmkulisse könne der per Videotelefon zugeschaltete Apotheker seiner Informationspflicht nicht zuverlässig gerecht werden.