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VG Braunschweig: Keine Rundfunkgebühren für Internet-PC

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21.10.2008 (Urteil v. 21.10.2008, Az. 4 A 109/07) festgestellt, dass einen Verein keine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC trifft. In dem Verfahren hatte ein norddeutscher Verein eine negative Festellungsklage darüber erhoben. Zuvor war er mit einem Antrag über die Befreiung von Rundfunkgebühren beim Norddeutschen Rundfunk gescheitert. In der Begründung seines Urteils nimmt das Gericht in weiten Teilen Bezug auf die jüngst ergangene Entscheidung des VG Münster, die ebenfalls den Internet-PC eines Jurastudenten von der Gebührenpflichtigkeit freigesprochen hat.
Darüberhinaus ist der NDR auch geradezu mit seinen eigenen Waffen geschlagen worden: Denn das Gericht sah es nicht zuletzt aufgrund des statistischen Materials der jährlich erscheinenden Onlinestudie von ARD & ZDF als erwiesen an, dass Internet-PCs derzeit in der Regel eher nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt werden:

„Nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Absatz 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Dies belegt die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird.“

Nach Auffassung des Gerichts lässt sich ein Bereithalten zum Rundfunkempfang bei internetfähigen PCs also nur in Einzelfällen annehmen. Dabei müssen dann stets entsprechende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung als Rundfunkempfangsgerät vorliegen, die im Zweifelsfalle von der gebührenerhebenden Rundfunkanstalt dargelegt und bewiesen werden müssen.

Weiter bestehen für die Braunschweiger Richter auch Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Endgeräte im Hinblick auf die Informationsfreiheit:

„Zudem bestehen Bedenken, ob die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 GG verstoßen würde (…).“

Ähnliche verfassungsrechtliche Bedenken hatte zuvor bereits das VG Koblenz in einer vergleichbaren Entscheidung geäußert.

Die Entscheidung des VG Braunschweig, Az. 4 A 109/07 in der Telemedicus Urteilsdatenbank.

, Telemedicus v. 21.11.2008, https://tlmd.in/a/1049

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