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VG Berlin: „Sex and the City“-Folge erst ab 20.00 Uhr zulässig

Entwicklungsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen

Das VG Berlin hat eine Klage des Fernsehsenders ProSieben gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ um 18.00 Uhr: Die für die Überprüfung zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte die Folge als für geeignet befunden, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Konkret wurde ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 JMStV beanstandet. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Folge künftig erst erst nach 20.00 Uhr ausgestrahlt werden darf.
Gegen diese Entscheidung hatte ProSieben neben verschiedener formeller Bedenken insbesondere geltend gemacht, dass in der Ausstrahlung der streitigen Folge im Vorabendprogramm keinesfalls ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzes vorliege. Dafür spreche zunächst, dass es sich um eine von der Freiwiligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) „ab 12 Jahren“ freigegebene Schnittfassung gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen der Serie zur Ausstrahlung im Tagesprogramm freigegeben: Daraus folge sowieso eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, welche für die MABB bindend sei.

Schließlich gefährde die Folge auch nicht die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern. Eine Visualisierung der sexuellen Thematik finde gar nicht statt, die Verbalisierung indes sei zwar „flapsig“, aber in der Jugendsprache geläufig. Die KJM habe bei ihrer Bewertung nicht nur ein unzutreffendes Weltbild der zu schützenden Kinder, sondern insbesondere auch eine völlig unzutreffende Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Serie und des dort vermittelten Weltbildes zugrunde gelegt.

Keine Freigabe der Serie für das Tagesprogramm

Das Gericht ließ diese Argumentation unbeeindruckt: Fraglich sei zunächst, ob sich eine Freigabebescheinigung der (eigentlich für den Video- und Filmbereich zuständigen) FSK überhaupt auf das Fernsehen auswirken könne. Schließlich handele es nicht um eine mit der Jugendschutzkontrolle im Rundfunk befassten Einrichtung. Eine diesbezügliche Erörterung könne vorliegend aber dahinstehen, denn auch aus der von der FSK erteilten Freigabebescheinigung folge nicht, dass die Ausstrahlung dieser Fassung der Folge im Vorabendprogramm zulässig sei. Hierfür bedürfe es jedenfalls einer Freigabe „ab 6 Jahren“ oder „ohne Altersbeschränkung“.

Aber auch der Umstand, dass ProSieben Überprüfungsanträge an die FSF hinsichtlich einzelner Folgen der Serie geschickt habe, führe nicht zur Freigabe der gesamten Serie im Tagesprogramm. Der Sender habe damit nur die Prüfung der jeweiligen Einzelfolge veranlasst. Die Notwendigkeit einer Gesamteinschätzung bestehe nur dann, wenn aus dem Prüfauftrag eindeutig hervorgehe, dass die gesamte Serie unter Jugendschutzaspekten zur Prüfung gestellt werde.

Ungeachtet dessen käme hinzu, das ProSieben die streitgegenständliche Folge der FSF bereits zweimal vorgelegt habe, einmal in ungekürzter (24:28 Minuten), einmal in gekürzter Form (22:30 Minuten). In beiden Fällen habe der Sender jedoch keine Freigabe für eine Ausstrahlung vor 20.00 Uhr erhalten. Schon deshalb hätte es für die Ausstrahlung der wiederum veränderten Fassung (23:16 Minuten) in jedem Falle einer Tagesfreigabe durch die FSF bedurft, die bei Zweifeln grundsätzlich eine Entscheidung treffen müsse. Das Gericht weiter:

Solche Zweifel mussten hinsichtlich (…) der ausgestrahlten Version der streitigen Folge aber bereits deshalb bestehen, weil vor dem Hintergrund der möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter 12 Jahren nicht einsichtig sein kann, dass sowohl die ungeschnittene Fassung (Prüfentscheidung vom 3. April 2002) als auch eine kürzere Fassung dieser Episode (Prüfentscheidung vom 8. Oktober 2003) zu einer Gefährdung dieses Personenkreises führt, nicht jedoch eine gegenüber der Letzteren wieder verlängerte Schnittfassung.

Daher habe die Ausstrahlung der Folge auch beanstandet werden können.

Von flapsigen und vulgären Verbalisierungen

Die dabei von der KJM vorgenommene Bewertung sei weder unplausibel noch unzutreffend gewesen. So könne die Argumentation des Senders, die KJM habe ihrer Bewertung eine „völlig unzutreffende Ausgestaltung der Serie und des dort vermittelten Weltbildes“ zu Grunde gelegt, nicht überzeugen: Vorliegend gehe es nur um die Auswirkungen der gesendeten Folge, nicht um eine Bewertung der gesamten Serie. Aber auch der Einwand, die KJM habe bei der Bewertung der streitigen Folge „ein unzutreffendes Weltbild der zu schützenden Kinder“ zugrundegelegt, gehe fehl. ProSieben lasse unberücksichtigt, dass nicht auf Zwölfjährige, sondern auch auf jüngere Kinder abzustellen sei. Kinder dieser Altersgruppe könnten die von den Akteuren mit vulgären Ausdrücken thematisierten Sexualpraktiken und deren ironische Überzeichnung jedoch weder nachvollziehen noch begreifen. Zudem sei für die Beurteilung der Beeinträchtigung nicht auf den Durchschnitt abzustellen, sondern auf die „schwächeren und nicht so entwickelten Kinder“ der jeweiligen Altersgruppe. Ein Nachweis für die Beeinträchtigung sei indes nicht erforderlich, vielmehr reiche bereits die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung aus.

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Das Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 05.03.2009, https://tlmd.in/a/1181

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