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VG Berlin: GmbH kann Behörde im Sinne des Presserechts sein

Journalisten können Auskunftsansprüche gegen GmbHs haben, wenn es sich bei ihnen um Behörden i.S.d. Presserechts handelt. So hat das VG Berlin vergangenen Mittwoch entschieden.

In dem Urteil ging es um einen Streit zwischen einem Journalisten und der Berlin Partner GmbH. Die GmbH hatte für das Sommerfest des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit Sponsorengelder eingetrieben. Ein Journalist verlangte Auskunft über Herkunft und Höhe der Spenden. Dies verweigerte die GmbH. Als Begründung gab sie an, dass sie als Gesellschaft des Privatrechts keiner Auskunftspflicht unterliegen würde.

Die streitentscheidende Norm, die das Gericht auszulegen hatte, war der § 4 I, II BlnPrG:

§ 4 Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1.Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

2.Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder

3.hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

4.ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. […]

Nach Ansicht des Gerichts war in diesem Fall die Berlin Partner GmbH als Behörde i.S.d. § 4 I BlnPrG einzustufen. Hierzu aus der Pressemitteilung des VG Berlin:

Die Beklagte sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden.

Somit war der Auskunftsanspruch begründet.

Zur Pressemitteilung des VG Berlin.

, Telemedicus v. 25.05.2012, https://tlmd.in/a/2305

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