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VG Berlin: Dauerwerbesendung keine „Promotion“

Dauerwerbesendungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein

Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff „Promotion“ verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag, so das VG Berlin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. ProSieben ist es damit bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug „Promotion“ zu kennzeichnen.
Verstoß gegen Trennungs- und Kennzeichnungsgebot

Der Sender hatte im November 2006 die Dauerwerbesendung „Meine Quelle“ mit dem Schriftzug „Quelle-Promotion“ gekennzeichnet. Die MABB hatte ProSieben daraufhin im Rahmen einer Beanstandung aufgefordert, derartige Verstöße künftig zu unterlassen: Die derartige Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung führe zu einer Verwischung der Grenzen von Werbung und Programm. Sie laufe damit dem Trennungs- und Kennzeichnungsgebot zuwider.

Der Sender vertritt hingegen die Auffassung, dass der Schriftzug „Promotion“ durchaus eine hinreichende Kennzeichnung für die Dauerwerbesendung darstelle. Er werde in der alltäglichen Praxis zum Beispiel bei Kinopremieren, in der Tagespresse wie auch im sonstigen Printbereich off- und online genutzt. Durch den Zusatz „Quelle“ als Kennzeichnung der Werbesendung erhalte der Zuschauer noch zusätzliche Aufklärung, dass es sich um eine Werbesendung handele. Zudem würden Werbekunden abwandern, sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden.

VG Berlin: Promotion mehrdeutiger Anglizismus

Das VG Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Der Schriftzug „Promotion“ sei keine eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung. Vielmehr handele es sich um einen missverständlichen Anglizismus. Daher bestehe die Gefahr, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. Auch das Argument des Senders, dass seine Werbekunden bei Kennzeichnung der Dauerwerbesendung als „Dauerwerbesendung“ in andere Bereiche abwandern würden, überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr mache diese Argumentation deutlich, so die Richter, dass auch der Sender die Kennzeichnungskraft des Begriffs „Promotion“ geringer eingeschätze, als die Kennzeichnung „Dauerwerbesendung“.

Der Beschluss im Volltext.

Zur PM der MABB.

, Telemedicus v. 10.06.2008, https://tlmd.in/a/843

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