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VG Berlin: Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung im Volltext

Gestern wurde bekannt, dass das Verwaltungsgericht Berlin den Telekommunikationsanbieter QSC zunächst von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung freigestellt hat. Das Gericht hat in seinem Beschluss erneut deutliche Zweifel daran geäußert, dass die Kostenpflicht der Provider mit ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Denn in Deutschland haben allein die Provider alle Kosten der Vorratsdatenspeicherung zu tragen. Bis das Bundesverfassungsgericht diese Kostenpflicht überprüft hat, ist nun auch QSC von der Vorratsdatenspeicherung befreit.

„Maßgeblich in den Abwägungsvorgang einzustellen ist daher zunächst, dass die Antragstellerinnen […] auch dann keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der […] bereits erbrachten Implementierungs- und Betriebskosten hätten, wenn — entsprechend der Rechtsauffassung der Kammer — die Kostenregelung des § 113a Abs. 1 TKG ggf. nach […] Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von diesem für nichtig erklärt würde. Ihnen würde damit ein irreparabler Vermögensschaden entstehen, der es allein gerechtfertigt erscheinen läßt, die Antragstellerinnen vorläufig von der Verpflichtung zur Anschaffung und zum Betrieb der Technik zur Vorratsdatenspeicherung freizustellen.“

Bereits im Oktober letzten Jahres hatte das VG Berlin die „British Telecom“ aus den selben Gründen befreit. Im Wesentlichen berief sich das Gericht auch in diesem neuen Verfahren auf diesen Beschluss. Außerdem stellte das Gericht auch diesmal klar, dass sich die Zweifel weder auf die europäische Richtline, noch auf deren Umsetzung beziehen. Allein die deutsche Regelung zur Kostentragung sei Gegenstand der Prüfung.

Der Beschluss des VG Berlin vom 16.01.2009 (Az. VG 27 A 321.08) im Volltext.

Telemedicus ausführlich zum letzten Beschluss von Oktober 2008 („British Telecom“).

, Telemedicus v. 03.02.2009, https://tlmd.in/a/1145

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