Das VG Berlin hat erneut seine Auffassung über die Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen der Vorratsdatenspeicherung bekräftigt und den TK-Anbieter BT (British Telecom) zunächst von der Verpflichtung zur Datenspeicherung freigestellt (Az. VG 27 A 232.08). In einem Eilverfahren hat das VG Berlin entschieden, dass dem TK-Anbieter BT (British Telecom) durch die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegt werden darf.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es für die zur Datenspeicherung notwendigen technischen und personellen Investitionen der TK-Anbieter keine hinreichende Entschädigungsregelung auf Kostenseite gäbe.
Bereits im Juli 2008 machte das Gericht in einem anderen Verfahren (Beschl. des VG Berlin v. 02.07.2008 – Az.: VG 27 A 3.07) entsprechende Ausführungen, auf die sich das Gericht in seiner heutigen Entscheidung erneut berufen hat. Danach verstößt die Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG, die die Pflicht der TK-Anbieter zur Vorhaltung entsprechender technischer Einrichtungen zur Datenspeicherung auf eigene Kosten normiert, in ihrer jetzigen Fassung gegen das Grundrecht der betroffenen TK-Anbieter aus Art. 12 Abs. 1 GG. Somit ist die Norm aufgrund der fehlenden Regelung zum Kostenausgleich nach Auffassung der Berliner Verwaltungsrichter verfassungswidrig. Entsprechend hat das VG Berlin die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Denn nur in Karlsruhe kann eine Norm für verfassungswidrig erklärt werden.
Im Beschluss heisst es dazu:
„Die angegriffenen Regelungen genügen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen zwar im Hinblick auf die den Unternehmen grundsätzlich auferlegte Handlungspflicht, nicht jedoch im Hinblick auf die damit verbundene Übertragung der Kostenlast.“
Die Aussetzung der Verpflichtung der Datenspeicherung begründet das Gericht dann ferner:
„[…] das Interesse der Antragstellerin [BT], von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden, falls sich die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG als verfassungswidrig erweisen sollte, ist in Ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Demgegenüber ist der effektive Vollzug [„effet utile“] der durch europäisches Recht angeordneten Vorratsdatenspeicherung auch dann nicht notwendigerweise beeinträchtigt, wenn das Gericht gegenüber der Antragstellerin deren Verpflichtung zur Implementierung und zum Betrieb technischer Einrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig aussetzt, weil die Antragsgegnerin jederzeit durch Abgabe einer, das von der Antragstellerin geltend gemachte Vermögensinteresse sichernden Erklärung, […] die Verpflichtung aus § 113a TKG auch gegenüber der Antragstellerin erreichen kann.“
Die Entscheidung entfaltet zunächst nur gegenüber der BT Wirkung. Um ebenfalls vorerst von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung entbunden zu werden, müssen andere TK-Anbieter jeweils auch einen entsprechenden Antrag stellen.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Mit einer zügigen abschließenden Entscheidung ist zunächst also nicht zu rechnen. Dementsprechend bleibt auch ungewiss, wie das Bundesinnenministerium mit dieser neuen Entwicklung umgehen wird. Gegen den Beschluss des VG Berlin kann Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Der Beschluss des VG Berlin, Az. VG 27 A 232.08 in der Telemedicus Urteilsdatenbank.