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Verwertungsgesellschaften: Doch keine EU-weiten Lizenzen?

Am 21. August hat ein niederländisches Gericht der Verwertungsgesellschaft Buma verboten, EU-weite Online-Lizenzen für Musik zu erteilen: Dies soll nur mit einer ausdrücklichen Zustimmung der Rechteinhaber möglich sein. Hier war das die britische Verwertungsgesellschaft PRS, die gegen die Buma geklagt hatte. Die Verträge zwischen PRS und Buma sahen lediglich vor, dass die Buma Lizenzen für das Gebiet der Niederlande erteilen darf. Im vorliegenden Fall hatte sie jedoch EU-weite Lizenzen an den amerikanischen Online-Musikdienst Beatport vergeben.
Interessant ist dieses Urteil wegen einer Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Juli. Darin erklärt sie genau solche Absprachen zwischen den verschiedenen nationalen Verwertungsgesellschaften für illegal, durch die deren Rechte jeweils auf ein bestimmtes Land begrenzt werden. Nach Ansicht der Kommission werden so nationale Monopole gesichert; dadurch gefährdeten sie den freien Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel. Diese Entscheidung wird die bisherige Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften grundlegend verändern.

Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA lassen sich von Künstlern Nutzungsrechte an deren Werken einräumen und verwalten sie treuhänderisch. Das bedeutet, dass sie an Stelle der Musiker Dritten die Verwertung der Werke gestatten bzw. Urheberrechtsverletzungen verfolgen und ihre Mitglieder an ihren Einnahmen beteiligt. Die meisten Verwertungsgesellschaften verfügen national über eine (faktische) Monopolstellung. Diese ist jedoch im Sinne von Nutzern und Künstlern rechtspolitisch gewollt – so lässt sich nämlich ein doppelter Kontrahierungszwang für die Verwertungsgesellschaften rechtfertigen: Zum einen müssen diese grundsätzlich die Rechte aller Künstler wahrnehmen, die sich bei ihnen anmelden (sog. Wahrnehmungszwang in § 6 WahrnG). Die zweite Verpflichtung, der sog. Abschlusszwang (§ 11 WahrnG), verlangt von den Verwertungsgesellschaften, dass sie jedermann angemessene Lizenzen erteilen.

Dieses nationale Monopol setzt sich auch auf internationaler Ebene fort. Zunächst nehmen Verwertungsgesellschaften zwar nur die Rechte für das jeweilige Staatsgebiet wahr. Aber es gibt zahlreiche Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen nationalen Verwertungsgesellschaften. Dieses „Netz“ an Verträgen wurde von Dachverbänden wie beispielsweise der CISAC koordiniert. Es hat zur Folge, dass jede Verwertungsgesellschaft ihren Nutzern auch Lizenzen von ausländischen Künstlern anbieten kann, die nicht bei ihr Mitglied sind – jede Verwertungsgesellschaft soll grundsätzlich über das „Weltrepertoire“ verfügen können.

Inhalt dieser Abkommen sind insbesondere zwei Regelungen: Die „Mitgliedschaftsklausel“ verbietet es den vertragsschließenden Parteien, Mitglieder der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft bzw. Staatsangehörige aus dem jeweils anderen Land bei sich aufzunehmen. Unter den „Territorialitätsklauseln“ versteht man Regelungen, die bewirken, dass Nutzer nur Lizenzen bei der Verwertungsgesellschaft ihres eigenen Landes erwerben können: Die Verwertungsgesellschaften räumen sich zwar gegenseitig Nutzungsrechte ein, beschränken sie jedoch auf das jeweilige Gebiet des Vertragspartners.

„Santiago-Abkommen“ für den Online-Bereich

Eine solche Regelung ist v.a. für Internet-Dienste sehr umständlich. Diese beschränken sich naturgemäß nicht auf ein bestimmtes Staatsgebiet; deshalb muss man sich hier von sämtlichen in Frage kommenden nationalen Verwertungsgesellschaften Nutzungsrechte einräumen lassen. Die Verwertungsgesellschaften für Rechte an Musikwerken haben darauf bereits im Jahr 2000 mit dem „Santiago-Abkommen“ reagiert. Dabei handelt es sich um eine Art Musterzusatzvertrag für die Gegenseitigkeitsabkommen. Er soll es den Verwertungsgesellschaften erlauben, Lizenzen für die Nutzung von Musik im Internet auch über die eigenen Verwaltungsgrenzen hinaus anzubieten.

Damit ist die Erteilung weltweiter Nutzungsrechte (ganz im Sinne eines One-Stop-Shop-Systems) prinzipiell möglich. Allerdings besagt die „Klausel über den wirtschaftlichen Mittelpunkt“, dass Nutzer die Lizenz nur bei der Verwertungsgesellschaft ihres Landes erhalten können. Damit wird die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften auch auf das Internet übertragen. Aufgrund kritischer Mitteilungen der Kommission, haben sowohl die Buma als auch ihre belgische Schwestergesellschaft im August 2005 bekannt gegeben, keine Verträge mit einer solchen Bestimmung abzuschließen.

Die EU-Kommission würdigt durchaus Errungenschaften wie die „Einmallizenz“ für Online-Dienste durch die Gegenseitigkeitsabkommen. Dennoch werden den Verwertungsgesellschaften in der aktuellen Kartellentscheidung die Verwendung der Mitgliedschafts- und Territorialitätsklauseln verboten. So soll unter den Gesellschaften ein Wettbewerb um Kunden entstehen, Monopolstellungen wie bisher sollen verschwinden. Das Gericht in den Niederlanden scheint die Klauseln aber für wirksam gehalten zu haben. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht die Lage beurteilen wird. Spätestens der EuGH wird jedoch der Entscheidung der Kommission eine gewisse Bedeutung zumessen und eventuell die entsprechenden beschränkenden Klauseln zwischen Buma und RPS für ungültig erklären.

Zur Meldung bei Golem.de.

, Telemedicus v. 28.08.2008, https://tlmd.in/a/953

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