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Verunglimpfung: Wulff versus Facebook-Nutzer

Ein einziger Klick mit der Maus – und schon hatte er die ganze Aufmerksamkeit des Bundespräsidenten auf sich gezogen. Ein Mann aus Zittau soll ein Wulff-Foto bei Facebook hochgeladen und verunglimpfend kommentiert haben. Das gefiel dem Bundespräsidenten freilich gar nicht – er ging dagegen vor. Die Sache landet nun vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden.
Majestätsbeleidigung?

Und das nicht ganz ohne Grund: § 90 StGB stellt es unter Strafe, wenn der Bundespräsident verunglimpft wird. Mindestens drei Monate muss man dafür ins Gefängnis – Geldstrafe grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, § 47 Abs. 2 StGB kommt einem zugute, aber das ist eine Frage des Einzelfalles. Viel mehr muss man auch gar nicht leisten. Hauptsache, man verunglimpft „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften“.

Genau dies sieht Wulff hier wohl als erfüllt an. Angeblich habe der Zittauer ein Foto vom Amtsantritt auf Facebook hochgeladen. Auf diesem sei seine Gattin zu sehen, wie sie den Arm zum „Hitlergruß“ hebe. Ob es sich dabei um eine Fotomontage handelt, ist noch nicht geklärt. Es könnte freilich auch zufällig so entstanden sein: Winkwinkel und Auslösezeitpunkt hätten dann dieses unvorteilhafte Foto hervorgebracht.

Kommentiert habe der Mann dies jedenfalls mit den Worten, es fehle nur noch ein „Schiffchen auf dem Kopf“ und sie sehe aus wie ein „Blitzmädel im Afrika-Einsatz“. Als Blitzmädel bezeichnete man im zweiten Weltkrieg Wehrmachthelferinnen – Mädchen und junge Frauen, die damals bei der deutschen Wehrmacht tätig waren.

Und weiter: „Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre.“ – der Herr daneben war aber nunmal der amtierende Bundespräsident. Das ging Wulff offensichtlich zu weit. Er gab seine Ermächtigung, um die Straftat zu verfolgen (§ 90 Abs. 4 StGB).


Das in Rede stehende Bild, mögliche Fotomontage, Urheber unbekannt. Keine CC-Lizenz.

Verunglimpfung?

Die Wulff-Gattin musste wegen des Fotos damals bereits eine Strafanzeige wegen ihres vermeintlichen Hitlergrußes erdulden (festhalten: erstattet von einem NPD-Mitglied). Das Verfahren wurde aber ohne jegliche Ermittlungen eingestellt – es habe noch nicht einmal ein Anfangsverdacht vorgelegen.

Doch ist im vorliegenden Fall mit einem Schuldspruch zu rechnen? Die Staatsanwaltschaft hält eine Verurteilung für wahrscheinlich – ansonsten hätte sie keine Anklage erhoben. Dennoch gibt es mehrere Gründe, daran zu zweifeln.

Geschützt ist nämlich nur der Bundespräsident in Person. In der Rechtswissenschaft ist bereits umstritten, ob auch sein Vertreter von § 90 StGB geschützt ist. Seine Ehefrau fällt dann aber keinesfalls darunter. Eine Verunglimpfung von Wulff selbst anzunehmen liegt aber eher fern, wenn (nur) die Gattin als „Blitzmädel“ betitelt wird.

Ausserdem: Zu implizieren, Wulff mache das Foto „unhübsch“, muss nicht unbedingt als verunglimpfend angesehen werden. Das ist nämlich nur „eine nach Form, Inhalt und den Begleitumständen erhebliche Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung“ (Schönke/Schröder, StGB Kommentar, 28. Auflage 2010, § 90, Rn. 2). Das bedeutet: „Saloppe oder geschmacklose Bemerkungen sind nicht tatbestandsmäßig“ (Münchener Kommentar zum StGB, 2005, § 90, Abs. 5). Im Übrigen: Die Äußerungen könnten von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Möglicherweise muss das Gericht hier abwägen – eine eventuelle Verunglimpfung wäre dann gerechtfertigt.

Fazit

Im Dschungel aus Privatkrediten und Drohanrufen geht es beinahe unter, dass der Bundespräsident einer Strafnorm frönt, die sonst nur ein Schattendasein führt. Wäre hier staatsmännische Gelassenheit nicht angebrachter gewesen? Immerhin handelt es sich keinesfalls um einen klaren Fall von Verunglimpfung. Womöglich war Wulff aufgrund der anderweitigen Berichterstattung etwas überreizt – bekommt nun aber auch die Wirkungen des „Streisand-Effekts“ zu spüren. Ob er tatsächlich überreagiert hat oder auch die Justiz eine Strafbarkeit annimmt, dürften wir am 11. Januar erfahren – an diesem Tag wird die Sache in Dresden verhandelt.

Update: Ein aufmerksamer Leser wies gerade darauf hin, dass die Anzeige kaum mit der aktuellen Berichterstattung zusammenhängt – sie wurde bereits im Dezember 2010 erstattet.

Die Meldung bei RP Online.

Kritische Betrachtung im Lawblog.

Rant auf Telepolis von Markus Kompa.

, Telemedicus v. 04.01.2012, https://tlmd.in/a/2149

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