Im Verlagswesen tauchen verschiedene Verlagstypen auf. Doch nicht jeder Verlag, der sich als „Verlag“ ausgibt, ist ein „typischer” Verlag wie ihn das Verlagsgesetz meint. Drei wichtige Verlagstypen werden hier überblickhaft erläutert und voneinander abgegrenzt: der „echte“ Verlag, der Selbst- oder Eigenvertrag und der Kommissionsverlag.
„Echter” Verlagsvertrag
Was ein „echter“ Verlagsvertrag ist, umschreibt das Gesetz in § 1 VerlG:
Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Zu den Rechten und Pflichten von Verleger und Verfasser zählen somit vor allem:
Der Verleger muss das Werk verlegen, also vervielfältigen und verbreiten. Dabei trifft ihn die sog. „Auswertungspflicht“. Dies bedeutet, dass der Verleger die ihm eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll und möglichst gut auszuwerten hat. Der Verfasser überträgt dem Verleger die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem Werk grundsätzlich ausschließlich. Ausschließlichkeit bedeutet, dass neben dem Rechteinhaber kein anderer die Rechte ausüben darf – auch nicht der Urheber, wenn und soweit er Verwertungsrechte auf einen Dritten, zum Beispiel einen Verleger, übertragen hat. Der Verleger ist dem Verfasser gegenüber verpflichtet eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei einem „echten“ Verlagsvertrag trägt der Verleger die Kosten und das Risiko der Vervielfältigung und Verbreitung.
Selbstverständlich können zwischen Autor und Verleger auch weitere Absprachen und Konkretisierungen getroffen werden.
Nur für den „echten“ Verlagsvertrag findet das Verlagsgesetz Anwendung.
Selbstverlag / Eigenverlag
Die Kosten- und Risikoverteilung ist beim Selbstverlag anders als beim „echten“ Verlag. Wie der Name schon vermuten lässt, verlegt der Verfasser sein Werk selbst, also auf eigene Rechnung. Auch verlegt er sein Werk unter eigenem Namen, eventuell sogar unter einem eigenen Verlagsnamen. Einen Vertragsschluss zwischen einem Verleger auf der einen und einem Autor auf der anderen Seite gibt es beim Selbstverlag nicht: Da der Verfasser sein Werk selbst verlegt, muss er niemandem die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumen. Verträge schließt der Verfasser allenfalls mit Druckereien, Buchbindern etc. ab, die die Vervielfältigungen des Werkexemplars herstellen. Diese Verträge sind jedoch nicht als Verlagsverträge, sondern als gewöhnliche Werkverträge einzuordnen.
Kommissionsverlag
Ein drittes Modell beschreibt der Kommissionsverlag. Der Kommissionsverlag ist eine Kombination aus dem „echten“ Verlag und dem Selbstverlag. Für den Kommissionsverlag ist typisch, dass der Verleger das Werk zwar im eigenen Namen vervielfältigt und verbreitet; Kosten und finanzielles Risiko trägt jedoch der Verfasser.
Dieser Verlagstyp ist für den Verfasser insofern vorteilhaft, als er den etwaigen Gewinn des Werks nicht mit dem Verleger teilen muss. Außerdem kann er von den Vertriebsstrukturen und dem Know-How des Verlegers profitieren. Der Vorteil für den Verleger besteht darin, dass er die Kosten für die Verlegung nicht selbst aufbringen muss und keine Risiken zu tragen hat.
Weil es sich bei dem Kommissionsverlag nicht um einen „echten“ Verlag handelt, kann das Verlagsgesetz als Rechtsgrundlage nur analog Anwendung finden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft im Handelsgesetzbuch, sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB anzuwenden.