Telemedicus

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Verfahrensmängel bei der Verabschiedung des ZugErschwG

Welches Gesetz wurde gestern eigentlich beschlossen? War es das „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen”? Oder war es doch das alte „Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen”? Darüber wird im Netz aktuell viel diskutiert.

Hintergrund ist ein politischer Taschenspielertrick der Regierungskoalition: Offenbar hat man den neuen Entwurf mittels einer „Beschlussempfehlung” (PDF) im Wirtschaftsausschuss in das alte Gesetz eingebaut. Dieses neue Gesetz wurde dann – unter dem Namen des alten – dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt. Auf diese Weise vermieden CDU/CSU und SPD, dass das neue Gesetz komplett neu durch das langwierige Gesetzgebungsverfahren muss.
Der FDP-Abgeordnete Max Stadler sah sich daraufhin zu einigen verfassungstheoretischen Ausführungen veranlasst:

Frau Kollegin Krogmann hat ihren Beitrag damit begonnen, dass sie behauptet hat, es würde jetzt gleich das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen beschlossen.

(Dr. Martina Krogmann [CDU/CSU]: Das Gesetz heißt auch so!)

Richtig ist: Ein solches Gesetz war hier in erster Lesung beraten worden. Sie aber haben das geändert. Wir beraten heute über ein gänzlich neues, anderes Gesetz, das auch einen anderen Namen hat. Es heißt Zugangserschwerungsgesetz. Das wird heute erstmals hier im Plenum beraten, obwohl der normale Ablauf wäre, dass es eine Plenardebatte gibt, dann Ausschussberatungen und dann die zweite und dritte Lesung.

(Beifall bei der FDP, der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abg. Jörg Tauss [SPD] – Dr. Ole Schröder [CDU/CSU]: Man kann doch im Gesetzgebungsverfahren den Namen des Gesetzes ändern!)

– Nein, Sie haben das ursprüngliche Gesetz, das noch auf der Tagesordnung steht – die ist insofern irreführend –, ersetzt und ein neues eingebracht, ohne den normalen Ablauf einzuhalten. Ich sage Ihnen Folgendes, lieber Herr Kollege Schröder: Wir Juristen wissen, dass das Bundesverfassungsgericht seit der Elfes-Entscheidung – 6. Band, Seite 32 – auch das formelle Zustandekommen eines Gesetzes auf Verfassungsbeschwerde hin prüft. Dass hier Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, liegt auf der Hand. Dann wird Ihr Verfahren in Karlsruhe überprüft werden. Das sage ich Ihnen jetzt schon voraus.

(Beifall bei der FDP, der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Dr. Ole Schröder [CDU/CSU]: Können Sie gerne machen!)
Es kommt aber noch schlimmer: Sie als Bund haben gar keine Gesetzgebungskompetenz.
(Zuruf von der FDP: So ist es!)

Wir beraten hier eine Materie, die eindeutig zum Polizeirecht gehört.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP sowie des Abg. Jörg Tauss [SPD])

Polizeirecht ist Ländersache. Man kann nicht deswegen, weil es um das hehre Ziel geht, Kinderpornografie zu bekämpfen, einfach die grundgesetzlichen Kompetenzregelungen übergehen. Auch dieses wird mit Sicherheit vom Verfassungsgericht überprüft werden.

Die Verletzung der Verfahrensvorschriften (Artt. 76 GG, 40 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 77 ff. GOBT), die Stadler hier rügt, ist an sich in einem Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG besser aufgehoben. Ob ein Abgeordneter sich dazu bereitfinden wird?

Telemedicus zur Verfassungsmäßigkeit noch des alten Entwurfs.

Die Rede von Max Stadler im Volltext.

, Telemedicus v. 20.06.2009, https://tlmd.in/a/1372

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