Die Betreiber von World of Warcraft haben im Verfahren gegen einen Hersteller von Mogelsoftware (sog. „Cheatbots“) vor dem Bezirksgericht in Arizona in wesentlichen Punkten gewonnen: Wenn ein Spieler ein Hilfsprogramm nutzt, um seine Leistungen beim Online-Spiel zu verbessern, verletzt er damit Urheberrechte. Der Hersteller ist dafür verantwortlich.
Die Argumentation der Parteien wurde bereits an anderer Stelle dargestellt. Der interessanteste Teil betrifft das Immaterialgüterrecht. Daneben hatten die Betreiber sich auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt.
Die urheberrechtliche Argumentation verläuft stark verkürzt in zwei Schritten (nach amerikanischem Recht). Erstens: Jeder Spieler kopiert das Spiel im Arbeitsspeicher, was als Vervielfältigung i.S.d. Copyright gilt. Das darf er grundsätzlich. Die EULA (= AGB) verbieten jedoch, Drittsoftware zu nutzen, um das Spielen zu vereinfachen. Wenn das passiert, ist die Vervielfältigung urheberrechtswidrig. Der Hersteller ist hierfür verantwortlich (contributory and vicarious infringement). In diesem Punkt wurde Blizzard Recht gegeben. Zweitens: Das Spiel scannt den Arbeitsspeicher nach Cheatbots. Die Bots bleiben jedoch durch Gegenmaßnahmen getarnt. Mit diesen Gegenmaßnahmen umgehen sie also in gewisser Weise einen Kopierschutz – und werden damit zu Cracksoftware. Bereits deren Herstellung ist jedoch schon durch den DMCA verboten. Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt.
Die deutsche Sicht
Diese Schritte lassen sich – mit Einschränkungen – im deutschen Recht nachvollziehen: Auch hierzulande ist nach überwiegender Auffassung die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher urheberrechtlich relevant (vgl. schon e contrario § 44a UrhG). Auch hierzulande ist die Haftung des Herstellers als Teilnehmer und/oder urheberrechtlicher Störer denkbar. Mittel, die einen Kopierschutz umgehen, sind in § 69f II UrhG und § 95a III UrhG sanktioniert. Die Rechtsfolge wäre zumindest ein Vernichtungsanspruch hinsichtlich der Cheatbots. Das Hauptproblem: Die AGB müssten wirksam einbezogen sein und das Nutzungsrecht des Spielers wirksam beschränken. Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel.
Diskussion zum Thema bei Terra Nova und Virtually Blind