Urteile zu Webseiten
LG Düsseldorf: Einfaches Foto-Nutzungsrecht erfasst im Zweifel Verwendung für zwei Domains
Urteil v. 09.04.2014, Az. 23 S 240/13
AG Düsseldorf: Einfaches Foto-Nutzungsrecht erfasst im Zweifel Verwendung für zwei Domains
Urteil v. 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12
BGH: Kommunikationsdesigner
Urteil v. 16.08.2012, Az. I ZR 6/11
LG Düsseldorf: Urheberrechtlicher Schutz von Javascripts
Urteil v. 31.05.2011, Az. 12 O 254/11
LG Köln: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Webseiten aufgrund von SEO-Maßnahmen
Urteil v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09
2. Vielfach liegt gerade die Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung. Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint.
OLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung
Beschluss v. 11.08.2009, Az. 3 W 45/09
2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.
OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk
Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde.
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen.
OLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/04
2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.
LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.