Urteile zu Panoramafreiheit
LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
LG Potsdam: Schloss-Fotos I
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
LG Potsdam: Schloss-Fotos II
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 330/08
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
BGH: Schloß Tegel
Urteil v. 20.09.1974, Az. I ZR 99/73
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.