Telemedicus

, von

Urteile als Nebenverdienst beim BGH

Der Bundesgerichtshof ist eines der wichtigsten Gerichte Deutschlands. Seine Urteile haben Gewicht, sorgen für Klarheit und Einheit des Rechts. Doch Urteile des BGH haben nicht nur juristischen Wert, sondern auch einen wirtschaftlichen. Denn beim BGH ist es üblich, dass Richter Urteile nicht nur gegenüber den Streitparteien und der Öffentlichkeit verkünden, sondern auch an Fachzeitschriften einsenden – und dafür Veröffentlichungshonorare erhalten. Ähnlich ist das bei vielen anderen Gerichten in Deutschland.

Nebenjob Senatsredaktor

Uns wurde von vielen Fällen berichtet, in denen Richter Urteilsgründe als elektronische Dateien an Fachzeitschriften schicken und dafür Zahlungen verlangen. Einen Fall haben wir vollständig dokumentiert. Im konkreten Fall geht es um den BGH und einen Richter, der als Senatsredaktor auftritt: „Senatsredaktor”, so nennt sich beim Bundesgerichtshof der Richter, der innerhalb eines Senates für die Einsendung von Urteilen zu Fachzeitschriften zuständig ist.

In dem uns bekannten Fall handelte es sich bei der eingesendeten Word-Datei um die selbe Version des Urteils, die auch auf der Webseite des Bundesgerichtshofs als PDF-Datei veröffentlicht wurde. Dort werden sie allerdings nur „zur nicht gewerblichen Nutzung” bereitgestellt.

Aus der E-Mail des betreffenden Senatsredaktors an eine Fachzeitschrift:

„Als Senatsredaktor übersende ich Ihnen in der Anlage eine Abschrift des Senatsurteils […] zur Veröffentlichung.

Im Falle einer Veröffentlichung darf ich Sie bitten, die dem Zivilsenat zugesagte Vergütung auf das unter meinem Namen für den Zivilsenat eingerichtete Konto Nr. […] bei der Postbank Karlsruhe zu überweisen.”

Anschreiben des Mitglieds eines BGH-Senates an eine Fachzeitschrift, zum Teil gekürzt und anonymisiert.

Dieses Vorgehen hat Methode, nicht nur beim Bundesgerichtshof. Uns sind viele weitere Fälle bekannt, vom kleinen Amtsgericht bis zum Oberverwaltungsgericht. Der Ablauf ist immer gleich: Ein beteiligter Richter sendet das Urteil ein, Vergütung soll auf ein privates Konto gezahlt werden. In zumindest einem uns bekannten Fall erhielten Fachmedien die Einsendung sogar fast zeitgleich mit den Parteien des Rechtsstreites.

Redaktionell überarbeitete Fassungen

Wir haben beim Bundesgerichtshof nachgefragt: Ist diese Praxis der Verwaltung des Gerichts bekannt? Werden die Veröffentlichungshonorare an den Bundesgerichtshof oder die Senatsmitglieder privat gezahlt? Und gibt es Vorgaben und Regelungen zur Einsendung von Urteilen beim BGH? Antwort des BGH: Bei den Einsendungen handele es sich um „redaktionell überarbeitete Fassungen der ergangenen Urteile oder Beschlüsse”. Die eigentliche Leistung bestünde im Kürzen und Bearbeiten der Texte, sowie in der Formulierung nicht amtlicher Leitsätze. Und diese Arbeit habe mit der Tätigkeit beim BGH nichts zu tun:

„Soweit von den Senaten des Bundesgerichtshofs Entscheidungen an Verlage übermittelt werden, handelt es sich um von Senatsmitgliedern redaktionell überarbeitete Fassungen der ergangenen Urteile oder Beschlüsse. Die Bearbeitung geschieht etwa durch Kürzen und Zusammenfassen der Entscheidungstexte oder das Formulieren von nichtamtlichen Leitsätzen. Diese von Fachverlagen erbetenen Bearbeitungen der Entscheidungen haben mit der Ausübung dienstlicher Geschäfte nichts zu tun, sondern sind zulässige Formen wissenschaftlicher Publikationstätigkeit der jeweiligen Richter, die diese teilweise für sich, teilweise für den Senat ausüben. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Autoren für diese Leistungen von den Verlagen ein Honorar erhalten. Wie diese Honorare verbucht und verwendet werden, ist allein Sache der Autoren.”

Nun ist es allerdings so, dass in allen uns bekannten Fällen exakt die Versionen der Urteile eingesendet wurden, die der BGH auch auf seiner Webseite veröffentlicht. Eine Kürzung findet dabei nicht statt – abgesehen von Anonymisierungen, die eher Amtspflicht als Dienstleistung sein dürften. Und auch die Leitsätze waren jeweils identisch.

Ohnehin ist es kein überzeugendes Argument, dass die Urteile mit Leitsätzen ergänzt und zusammengefasst würden: Erstens sind die Leitsätze auch bereits Bestandteil der vom BGH veröffentlichten Urteile. Verfasst werden Leitsätze und Zusammenfassungen also nicht exklusiv für die Fachzeitschriften, sondern für die Veröffentlichung der Urteile beim BGH – im öffentlichen Interesse. Zweitens sind amtliche Leitsätze nach § 5 Abs. 1 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt. Was amtliche Leitsätze sind, hat ausgerechnet der BGH entschieden (Urt. v. 21. Nov. 1991 – I ZR 190/89): Ein Leitsatz ist amtlich, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Wenn ein „Senatsredaktor” also für seine Kollegen im Senat einen Leitsatz verfasst, im Netz veröffentlicht und an Fachzeitschriften versendet, dürfte das der Paradefall eines amtlichen Leitsatzes sein. Hierfür zusätzlich zu den Richterbezügen Geld zu verlangen, erscheint kaum gerechtfertigt.

Warum Urteile kein Wirtschaftsgut sein sollten

Urteile ergehen „im Namen des Volkes”. Sie sind Ergebnis des demokratischen Prozesses und ermöglichen es dem Bürger, die Wirkung von Gesetzen in der Praxis zu überprüfen. Das gilt umso mehr für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die zumeist das geltende Recht repräsentieren. Es ist deshalb ein grundlegendes Recht der Öffentlichkeit, sich über die Rechtsprechung zu informieren.

In seiner Leitsatz-Entscheidung aus 1991 erklärt der BGH dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit wie folgt:

Ein solcherart verfaßter Leitsatz ist nicht eine private Bearbeitung einer gemeinfreien Entscheidung, sondern eine an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung des erkennenden Gerichts selbst, worin die Kernaussage der Entscheidung und der die Rechtsfindung leitende Satz zu sehen sind. Mit der Veröffentlichung von Leitsatzentscheidungen kommen die Gerichte dem Informationsbedürfnis der interessierten Öffentlichkeit nach, möglichst umfassend über die Entwicklungen des Rechts und der Rechtsfindung auch der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte informiert zu werden […].

Damit macht der BGH deutlich, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sogar über die eigentlichen Urteile hinaus reicht. Es erfasst sogar die redaktionelle Leistung von Richtern, wenn sie in ihrer amtlichen Funktion ihre eigenen Entscheidungen zusammenfassen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht bei der Veröffentlichung von Entscheidungen gar von einer Aufgabe „kraft Bundesverfassungsrechts” (BVerwG, Urt. v. 26. Feb. 1997, Az. 6 C 3.96). Auch die „Privatinitiative” beteiligter Richter soll Teil dieses Auftrages sein, um Kosten und Aufwand bei der Gerichtsverwaltung zu sparen.

Es ist offenbar gängige Praxis, dass sich einzelne Richter an der Erfüllung dieses Verfassungsauftrages privat bereichern. An einer Leistung, die gerade nicht über die Tätigkeit hinaus geht, für die sie bereits öffentliche Bezüge erhalten haben. Dieses Vorgehen hinter einer „wissenschaftlichen Tätigkeit” zu verstecken, ist nicht nur moralisch wie juristisch fragwürdig, sondern schadet auch allen Richterkollegen, die tatsächlich wissenschaftlich tätig sind.

Um die wirtschaftliche Hoheit über Gerichtsentscheidungen findet schon seit Jahren ein Machtkampf statt, der dem Rechtsstaat zunehmend schadet. Weder darf das öffentliche Informationsinteresse den wirtschaftlichen Interessen der Justiz weichen, noch darf es für die private Bereicherung missbraucht werden. Und doch findet beides statt. Für einen Rechtsstaat ist das unwürdig.

„Wirtschaftsgut Gerichtsurteil” bei Telemedicus.

Nachtrag:
Ein umfassender Artikel zu dem Thema von Reinhard Walker (von 1998).

, Telemedicus v. 13.05.2013, https://tlmd.in/a/2550

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory