VG Köln, Urteil v. 13.12.2007, Az. 20 K 3077/06
1. Die Beobachtung eines Bundes- oder Landtagsabgeordneten durch den Verfassungsschutz entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es sich bei dem Abgeordneten zwar um einen herausgehobenen Funktionär der Linkspartei.PDS handelt, er aber kein Angehöriger oder Förderer einer dieser Partei angehörenden linksextremistischen bzw. orthodox-kommunistischen Strömungen ist, sondern vielmehr Gegner dieser Strömungen bzw. Parteiflügel ist.
2. Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes prinzipiell personenbezogene Informationen über Bundestags- oder Landtagsabgeordnete gesammelt werden dürfen, oder ob es insoweit einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf.
Es wird festgestellt, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ist, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandates des Klägers im Thüringer Landtag erhoben worden sind und die während der Tätigkeit als
Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger war seit 1999 als Mitglied der PDS bzw. der Linkspartei.PDS Abgeordneter des Thüringer Landtags und ist seit 2005 Mitglied des Deutschen Bundestages für die Linkspartei.PDS, seit Juni 2006 „Die Linke“; er ist einer der Stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktion „Die Linke“.
Am 26. Februar 2003 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) Auskunft über die dort über ihn vorhandenen Daten. Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 erteilte das Bundesamt dem Kläger eine Reihe von Auskünften, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung, gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG), ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2003 zurück. Die dagegen am 25. September 2003 erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 20 K 6242/03 anhängig.
Am 22. Juli 2004 hat der Kläger die Klage 20 K 6242/03 dahingehend erweitert, dass er beantragt hat, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Daten über ihn durch das Bundesamt rechtswidrig ist. Durch Beschluss vom 28. Juni 2006 ist dieses Begehren von dem Verfahren 20 K 6242/03 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt worden.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages ergebe sich bereits daraus, dass er zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes und seiner Statusrechte als Landtagsabgeordneter bzw. Bundestagsabgeordneter ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Mit einer erfolgreichen Löschung bzw. Sperrung seiner Daten sei dem Kläger hierbei nicht gedient, denn dabei handele es sich lediglich um repressive Sanktionen gegen unzulässige Datensammlungen, die auch erfolgreich sein könnten, wenn die Datensammlung rechtmäßig sei. Mit einem Urteil auf Löschung wäre nicht gewährleistet, dass die Zulässigkeit der Datensammlung an und für sich gerichtlich überprüft werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens und Mandatsträger unter Berücksichtigung der Gesetzmäßigkeiten einer „Mediendemokratie“ sein durch die Aktivitäten des Bundesamtes beschädigtes Ansehen am wirksamsten dadurch wiederherstellen könne, dass er der Öffentlichkeit ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil präsentieren könne, durch das die Rechtswidrigkeit der Datensammlung bezüglich seiner Person festgestellt werde.
Die Begründetheit des Feststellungsantrages folge daraus, dass die Voraussetzungen der angeführten Rechtsgrundlage für die Datensammlung über ihn (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG) nicht vorlägen; insbesondere fehle es an
tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass er in einem oder für einen Personzusammenschluss Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachdrücklich unterstütze (§ 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c), Satz 2 und 3 BVerfSchG). Dies könne insbesondere nicht dem Parteiprogramm der Linkspartei.PDS entnommen werden.
Es fehle auch an jedem nachvollziehbaren substantiierten Sachvortrag der Beklagten zur Belegung der Behauptung, dass er Förderer linksextremistischer Bestrebungen sei und die Linkspartei.PDS als Partei insgesamt in ihren programmatischen Aussagen und ihrer politischen Praxis tatsächliche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen biete. Die Bezugnahme der Beklagten auf seine herausgehobene Funktionärsstellung reiche nicht aus.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang u.a. eine Erklärung des Bundesgeschäftsführers der Linkspartei.PDS vorgelegt; wegen des Inhalts wird auf Bl. 182-187 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden gegenüber Abgeordneten seien zur Sicherung des Abgeordnetenstatus‘ zusätzlich eingeschränkt. Dies gelte auch im Verhältnis zwischen dem Bundesamt und einem Landtagsabgeordneten. Insoweit stelle der Indemnitätsschutz ein Abwehrrecht gegen alle außerparlamentarischen staatlichen Maßnahmen dar und beziehe sich nicht nur auf schriftliche Äußerungen im Landtag/Bundestag, sondern auch auf sämtliche Maßnahmen staatlicher Stellen, die sich gegen ein mandatsrelevantes Verhalten von Abgeordneten richteten, selbst wenn es sich lediglich um Maßnahmen interner oder tatsächlicher Art handele. Bei Äußerungen oder Aktivitäten eines Abgeordneten des Thüringer Landtags, die dieser nicht in Ausübung seines Mandats gemacht habe, sei der besondere verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten nach Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen zu berücksichtigen. Seine Person könne auch nicht in zwei Personen aufgeteilt werden, in den Parteifunktionär und in den Abgeordneten. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte gesellschaftliche Realität der Parteiendemokratie verknüpfe Abgeordnetentätigkeit und Parteitätigkeit untrennbar miteinander. Dies belege etwa die Datenspeicherung des Bundesamtes zu den vom Kläger geleisteten – bei allen demokratischen Parteien üblichen – Mandatsträgerbeiträgen.
Die Kammer hat am 28. Juni 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt. In dessen Verlauf haben die Vertreter der Beklagten verbindlich zu Protokoll erklärt, dass Äußerungen, die der Kläger im Landtag bzw. im Bundestag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung seiner Mandate getätigt hat und sein Abstimmungsverhalten bei der Beklagten nicht erfasst sind. Außerdem haben sie verbindlich erklärt, dass sonstige Erkenntnisse über den Kläger während seiner Zeit als Abgeordneter nur aus öffentlich zugänglichen Informationen gesammelt werden, insbesondere nachrichtendienstliche Mittel (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 BVerfSchG) nicht eingesetzt werden.
Bezüglich der im Erörterungstermin abgegebenen Erklärung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2007 vorgetragen, dass sich der letzte Teil der Erklärung „insbesondere nachrichtendienstliche Mittel (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 BVerfSchG) nicht eingesetzt werden“ auf den damaligen „Ist-Zustand“ bezogen habe. Damit habe nicht ausgedrückt werden sollen, dass unabhängig von weiteren tatsächlichen Entwicklungen in jedem Fall auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in Bezug auf die Mandatsausübung ausgeschlossen werden sollte.
Der Kläger beantragt,
1. soweit es sich um Informationen handelt, die bis zur Aufnahme des Landtagsmandates des Klägers im Oktober 1999 erhoben worden sind,
2.
3. soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandates des Klägers im Thüringischen Landtag erhoben worden sind,
4.
5. soweit es sich um Informationen handelt, die während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden.
6.
Die Beklagte beantragt,
Das Verfahren ist in Bezug auf den Klageantrag zu Punkt 1 durch Beschluss vom 13.12.2007 abgetrennt und unter dem Az.: 20 K 5429/07 fortgeführt worden.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor:
Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Die Datenerhebung erfolge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zu Recht, weil diese zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes erforderlich sei und nicht besondere oder vorrangige Gesetzesvorschriften dem entgegenstünden. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG dafür vor, dass die Linkspartei.PDS darauf ausgerichtet sei, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Diese Anhaltspunkte ergäben sich aus den Verfassungsschutzberichten 2003 2005 sowie dem Parteiprogramm der Linkspartei.PDS vom 26.10.2003 in der Fassung vom 17.07.2005, z.B. auch im Hinblick auf den Einschluss linksextremistischer Gruppierungen und die unklare Distanzierung von der SED- Gewaltherrschaft, des Weiteren aus verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der praktischen Parteiarbeit, darüber hinaus auch aus der Zusammenarbeit mit deutschen Linksextremisten außerhalb der Linkspartei.PDS und den internationalen Verbindungen der Partei zu kommunistischen Parteien. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf Bl. 109-142 der Gerichtsakte sowie die hierzu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Weiterhin lägen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen des Klägers in und für die Linkspartei.PDS als einem Personzusammenschluss vor. Der Kläger sei aufgrund seiner seit mehreren Jahren in ausgesprochen prominenter und hervorgehobener Stellung ausgeübten Tätigkeit für die PDS bzw. die Linkspartei.PDS eine Person, die diese Partei ziel- und zweckgerichtet unterstütze und fördere; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 142 f., 233 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte sei sonach gemäß § 8 Abs. 1 BVerfSchG befugt, Daten zum Kläger zu sammeln und zu speichern. Die Erhebung und Speicherung von Daten zum Kläger sei auch nicht deshalb unzulässig (geworden), weil er zwischenzeitlich Landtagsabgeordneter gewesen und nunmehr Bundestagsabgeordneter sei. Soweit es um Äußerungen und Aktivitäten gehe, die der Kläger nicht in Ausübung seiner Mandate vorgenommen habe, stelle sich deren Erfassung als verhältnismäßig dar. Zum einen habe das Bundesamt nach Annahme des Landtagsmandates lediglich öffentlich zugängliche Informationen mit Bezug zum Kläger gesammelt. Insbesondere aber handele es sich nicht nur um bloße „Kontakte“ eines Abgeordneten zu einem „Beobachtungsobjekt“ bzw. lediglich „vage Anhaltspunkte“ in Bezug auf extremistische Bestrebung eines Abgeordneten.
Abgesehen davon sehe das Bundesverfassungsschutzgesetz keine privilegierende Sonderbehandlung von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften vor. Die Vorschriften des BVerfSchG seien vielmehr ohne Ansehen der Person anzuwenden. Insoweit lägen auch keine Einschränkungen vor, die sich über § 3 Abs. 3 BVerfSchG aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben könnten. Die im vorliegenden Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Art. 46 Abs. 1 GG würden durch eine Beobachtungs- und Speichertätigkeit des Bundesamtes nicht bzw. jedenfalls nicht in relevanter Weise berührt. Selbst wenn man annehme, dass auch unabsichtliche Beeinträchtigungen die Immunität oder Indemnität berühren könnten, sei zu beachten, dass neben dem Schutz der Abgeordneten auch der Schutz der Verfassung eine im Grundgesetz normierte Pflicht des Staates sei (vgl. Art. 73 Nr. 10 und Art. 87 Abs. 1 GG). Die in Rede stehenden Verfassungsrechtsgüter seien im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ auszulegen und gegeneinander abzuwägen. Dies bedeute, dass tatsächliche Beeinträchtigungen von Abgeordneten durch eine Beobachtung, gemessen an der gewichtigen Staatsaufgabe Verfassungsschutz, hinzunehmen seien, sobald sie den unverzichtbaren Kern des Abgeordnetenschutzes (Garantie der Funktionsfähigkeit der Parlamente) nicht berührten. All dies gelte entsprechend in Bezug auf Art. 38 Abs. 1 GG. Auch kein Landesverfassungsschutzgesetz sehe eine Privilegierung von Abgeordneten hinsichtlich einer Sammlung und Speicherung von Informationen zu ihrer Person vor. Die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Maßnahmen werde vielmehr gerade durch die entsprechenden Ausnahmeregelungen in einigen Landesverfassungsschutzgesetzen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bestätigt.
Des Weiteren beschränke sich der angesprochene Schutz von Abgeordneten, die im NADIS gespeichert seien, auf die Nutzung der Daten, nämlich die Abrufmöglichkeit. Die Zulässigkeit der Speicherung von Daten zu Abgeordneten im NADIS werde durch die entsprechende Vereinbarung der Verfassungsschutzbehörden aber gerade nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil vorausgesetzt.
Auf Art. 55 Abs. 1 der Thüringer Landesverfassung könne sich der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht berufen, da sich Zulässigkeit und Grenzen des Handelns des Bundesamtes nach Bundesrecht bestimmten.
Auch die Immunität des Klägers (Art. 46 Abs. 2 und 3 GG) werde durch seine Beobachtung durch das Bundesamt nicht berührt, denn sie betreffe nach Art. 46 Abs. 2 GG allein Strafverfolgungsmaßnahmen. Um solche gehe es bei der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung nicht.
Die einfache, nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolgende Beobachtung des Klägers außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit sei verhältnismäßig. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Linkspartei.PDS gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, ferner dafür, dass der Kläger in und für diese Partei tätig sei. Das Gewicht des in der Sammlung und Auswertung lediglich öffentlich zugänglicher Informationen liegenden Eingriffs sei verhältnismäßig gering. Dem stünden sehr gewichtige und überwiegende Interessen der Allgemeinheit an der Beobachtung und Auswertung gegenüber, denn die Linkspartei.PDS habe nach Mitgliederzahl und Wählerstimmen sowohl auf Bundesebene als auch in einer Reihe von Ländern beträchtliches Gewicht. Sie sei im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament sowie in einigen Landtagen mit zahlreichen Abgeordneten vertreten.
Soweit am 16.06.2007 durch Fusion der Linkspartei.PDS mit der nicht extremistischen WASG die Partei „Die Linke“ gebildet worden sei, hätten sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei „Die Linke“ allein durch die erfolgte Fusion nicht verändert; die Linkspartei.PDS sei als Organisation bestehen geblieben und habe die WASG samt ihrem Vermögen und ihren Mitgliedern aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 20 K 6242/03 nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der von den Beteiligten vorgelegten Beiakten sowie der Auszüge aus den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Weimar.
Die Klage ist zulässig.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren allein (noch) der Zeitraum ab 1999, in dem der Kläger Abgeordneter des Thüringer Landtags war und anschließend ein Bundestagsmandat übernommen hat. Für die vom Kläger insoweit erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegt insbesondere das erforderliche berechtigte Interesse vor, denn die Rechtslage ist vorliegend unklar und die Beklagte insoweit anderer Auffassung als der Kläger, der Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte als Abgeordneter hat.
Er hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Klärung des gesamten zwischen ihm und dem Bundesamt für Verfassungsschutz bestehenden Rechtsverhältnisses durch ein Feststellungsurteil; er ist hingegen nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, die Löschung der über ihn gesammelten Daten zu beantragen, denn Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung. Jedenfalls im Hinblick auf seinen Status als Abgeordneter hat er jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Sammlung personenbezogener Informationen über ihn geklärt wird.
Dies gilt auch für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Beobachtung des Klägers als Mitglied des Thüringer Landtags, denn insoweit handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, das über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert und für den Kläger eine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung beinhaltet.
Im Übrigen wird das Feststellungsinteresse des Klägers auch von der Beklagten nicht (mehr) in Abrede gestellt (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 06.12.2007 im Verfahren 20 K 6242/03).
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass seine Beobachtung durch die Beklagte während der Zeit seines Landtagsmandates im Thüringer Landtag und während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter rechtswidrig war bzw. ist. Die Beklagte war bzw. ist nicht zur Beobachtung des Klägers als Landtagsabgeordneter und als Bundestagsabgeordneter mit allgemeinen und ggf. mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG befugt.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes prinzipiell personenbezogene Informationen über Bundestags- oder Landtagsabgeordnete gesammelt werden dürfen, oder ob es insoweit einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf. Insoweit sei hier nur darauf hingewiesen, dass durch die Datenerhebung seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Freiheit des Kommunikationsprozesses,
betroffen ist, wobei insbesondere die Problematik des jederzeit möglichen Übergangs einer Sammlung von Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen hin zu einer Sammlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln die Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung aufwirft. Aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Abgeordneten als Teil des Parlaments die Aufgabe zukommt, die Regierung und damit die Exekutive zu kontrollieren, stellt sich die Frage, ob die Beobachtung von Abgeordneten durch die Exekutive nicht spezifische gesetzliche Regelungen erfordert. So bestehen besondere Regelungen für Abgeordnete in Sachsen und Sachsen-Anhalt: Nach § 5 Abs. 5 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes dürfen nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen einen Abgeordneten des Sächsischen Landtags richten, nur angewandt werden, wenn sie zuvor vom Landtagspräsidenten genehmigt sind. Nach § 29 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes für Sachsen-Anhalt hat der Innenminister die Parlamentarische Kontrollkommission davon zu unterrichten, wenn die Verfassungsschutzbehörde nachrichtendienstliche Mittel gegen einen Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt einsetzt.
Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung, da hier jedenfalls die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger nicht auf die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes gestützt werden kann.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Aufgaben des Bundesamtes gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung „solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG).
Solche tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten. Es reicht dabei aus, dass eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt. Als Quellen für das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten kommen neben offiziellen Programmen und Zielen von Personenzusammenschlüssen auch Propagandamaterial sowie Äußerungen und Handlungen ihrer Führungspersönlichkeiten in Betracht.
Ob diese Voraussetzungen – wie die Beklagte meint – in Bezug auf die Person des Klägers gegeben sind, ist zweifelhaft
(1.), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls stellt sich die Beobachtung des Klägers – einschließlich des von der Beklagten ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – im Hinblick auf seinen Status als Abgeordneter unter Würdigung seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung als unverhältnismäßig dar
(2.). 1. Hinsichtlich der Prüfung, ob Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) BVerfSchG vorliegen, ist von den Anknüpfungspunkten auszugehen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz als relevant für sein Tätigwerden angesehen hat, d.h. das Gericht hat nur diese Anknüpfungspunkte daraufhin zu überprüfen, ob sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen der Eingriffsgrundlagen des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Erfordernis einer Informationssammlung über den Kläger – seit er Abgeordneter ist – darauf gestützt, dass der Kläger führender Funktionär zunächst der PDS, später Linkspartei.PDS bzw. jetzt „Die Linke“ war und ist und diese Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolge. Demgegenüber hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass der Kläger selbst ansonsten durch eigene schriftliche oder mündliche Äußerungen oder sonstige politische Aktivitäten derartige Bestrebungen verfolgt.
Ob allein die herausgehobene Funktionärsstellung des Klägers in der PDS, der Linkspartei.PDS bzw. der Partei „Die Linke“ ausreichend für die Bejahung des Vorliegens solcher Bestrebungen sein kann, erscheint angesichts des Wortlautes des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BVerfSchG nicht eindeutig, insbesondere auch im Hinblick auf die grammatikalisch bzw. satzbaumäßig wenig geglückte Fassung dieser Vorschrift. Soweit diese von „solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss“ spricht, fehlt es an einer durch die Verwendung des Wortes „solche“ zu erwartende Präzisierung durch einen sich hieran anschließenden Nebensatz. Damit bleibt unklar, ob eine Person, die sich – wie der Kläger – „in einem Personenzusammenschluss“ betätigt, persönlich ein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtetes Verhalten erkennen lassen muss, oder ob es ausreicht, wenn dieses der in Rede stehende Personenzusammenschluss als solcher tut, wofür vieles spricht und wovon die Kammer im Folgenden ausgeht. Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung können sich hier – wovon auch die Beklagte ausgeht – aus dem Parteiprogramm (wobei ein Programm der Partei „Die Linke“ bisher – soweit ersichtlich – nicht vorliegt), aus dem Einschluss linksextremistischer Gruppierungen, aus verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der praktischen Parteiarbeit und aus der Zusammenarbeit mit Linksextremisten ergeben. Den diesbezüglich vom Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es in der früheren PDS bzw. später Linkspartei.PDS – auch nach dem Zusammenschluss mit der WASG zur Partei „Die Linke“ – unterschiedliche Strömungen gibt insbesondere in Bezug auf die hier relevante Frage, welches politische System angestrebt wird und mit welchen Mitteln es erreicht werden soll.
Hiermit verknüpft ist die Frage der Bewertung der SED und des durch sie verkörperten Systems. Dass ganz unterschiedliche linke Kräfte einen Platz in der Linkspartei.PDS haben soll(t)en, kommt im Parteiprogramm deutlich zum Ausdruck, siehe S. 2 Mitte des -von der Beklagten vorgelegten Exemplars des- Parteiprogramms:
„In der Vielfalt von Bewegungen und politischen Kräften für eine andere Welt der Solidarität sind auch wir keine widerspruchsfreie Kraft. Über viele Fragen haben wir, die Mitglieder der Linkspartei.PDS, unterschiedliche Auffassungen.“
und S. 54 unten:
„In der Linkspartei.PDS wirken unterschiedliche, linke demokratische Kräfte zusammen. In ihr haben sowohl Menschen einen Platz, die der kapitalistischen Gesellschaft Widerstand entgegensetzen und die die gegebenen Verhältnisse fundamental ablehnen, als auch jene, die ihren Widerstand damit verbinden, die gegebenen Verhältnisse positiv zu verändern und schrittweise zu überwinden.“
Was die – von der Beklagten zu Recht in den Vordergrund gestellte – Frage betrifft, ob Ziel ein sozialistisches bzw. kommunistisches System ist und auf welchem Wege dies erreicht werden soll und wie insoweit das SED-Regime beurteilt wird, bietet das Parteiprogramm letztlich ein diffuses Bild. So werden im Namen des Sozialismus und Kommunismus begangene Verbrechen und die Diktatur verurteilt und es wird von dem unumkehrbaren Bruch mit der Missachtung von Demokratie und politischen Freiheitsrechten u.a. durch die SED gesprochen, siehe S. 2 des Parteiprogramms:
„Wir tun dies aber auch in rückhaltloser Auseinandersetzung mit den Verbrechen, die im Namen des Sozialismus und Kommunismus begangen wurden, und in Ablehnung jedes Versuchs, mit Mitteln der Diktatur Fortschritt zu erreichen. Uns eint der unumkehrbare Bruch mit der Missachtung von Demokratie und politischen Freiheitsrechten, wie sie in und von nicht wenigen linken Parteien, darunter der SED, praktiziert worden ist.“
bzw. von dem Bruch mit dem antidemokratischen Politik- und Parteiverständnis der SED, 54 siehe S. 50 des Parteiprogramms:
„Die Partei des demokratischen Sozialismus ging in den politischen Umbrüchen des Herbstes 1989 aus der SED hervor. Auf ihrem außerordentlichen Parteitag im Dezember 1989 brach sie mit dem antidemokratischen Politik- und Parteiverständnis der SED und den stalinistischen Entstellungen der sozialistischen Idee.“
Andererseits werden diese Aussagen letztlich an anderer Stelle durch undifferenzierte Beurteilungen der DDR entwertet, 56 siehe S. 51 des Parteiprogramms:
„Wir beurteilen die geschichtliche DDR nicht allein aus der Perspektive ihres Scheiterns und geben der vorherrschenden Totalkritik nicht nach. Diese Geschichte ist eine Quelle wichtiger Lehren und Erfahrungen, die im Ringen um Sozialismus gewonnen wurden und nicht in Vergessenheit geraten dürfen. Schon gar nicht darf der persönliche Einsatz vieler Menschen für ein anderes Deutschland missachtet werden. Wir wiederholen unsere Überzeugung: Nach 1945 bemühten sich Millionen Menschen in Ost- und West, das faschistische Erbe zu überwinden. Sie setzten sich für ein friedliebendes Deutschland und den Aufbau einer besseren Gesellschaftsordnung ein. Dieser Wille bedarf auch für den Osten keiner Entschuldigung.“
Insoweit bleibt letztlich unklar, welche Aspekte des politischen Systems der DDR positiv zu beurteilen sind. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass der idealistische Einsatz zahlreicher Menschen in der DDR von Dritten nicht gewürdigt wird, während sich tatsächlich die Kritik auf den Charakter des SED-Regimes bezieht. Im Weiteren wird eine entsprechende positive Sicht der Gesellschaftsentwicklung in der DDR einer abwertenden Beurteilung der Entwicklung in der Bundesrepublik gegenübergestellt.
Siehe S. 51 des Parteiprogramms: „Die antifaschistisch-demokratischen Veränderungen im Osten Deutschlands und das spätere Bestreben, eine sozialistische Gesellschaft zu gestalten, standen in berechtigtem Gegensatz zur Weiterführung des Kapitalismus in Westdeutschland, der durch die in der Menschheitsgeschichte unvergleichbaren Verbrechen des deutschen Faschismus geschwächt und diskreditiert war. Zur Geschichte der DDR gehören bemerkenswerte Ergebnisse und wertvolle Erfahren im Kampf um soziale Gerechtigkeit, um die Bestimmung der Ziele der Produktion im Interesse der Bevölkerung, um die Teilhabe breiter Bevölkerungsteile an Bildung und Kultur und um ein solidarisches und friedliches Gemeinwesen auf deutschem Boden.“
An verschiedenen Stellen wird die demokratische Zielrichtung der Linkspartei.PDS betont, siehe etwa S. 6 ff. des Parteiprogramms:
„2. Unser Weg: Demokratisierung der Gesellschaft“ und S. 21 ff.: „1. Demokratie“ .
Des Weiteren wird etwa auf die auf der Grundlage des Grundgesetzes bestehenden Möglichkeiten der Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln verwiesen, siehe S. 7 des Parteiprogramms.
Andererseits enthält das Parteiprogramm Passagen, die jedenfalls die Interpretationen zulassen, dass die angestrebte sozialistische Gesellschaft durch eine Revolution erreicht werden soll, siehe etwa die dem „Manifest der kommunistischen Partei“ entlehnte Beschreibung des Sozialismus auf S. 3 des Parteiprogramms:
„Sozialismus ist für uns ein notwendiges Ziel – eine Gesellschaft, in der die freie Entwicklung einer und eines jeden zur Bedingung der freien Entwicklung aller geworden ist.“
Darauf wird etwa seitens der kommunistischen Plattform der PDS auch ausdrücklich hingewiesen, vgl. Krohnschwitz „Was will die kommunistische Plattform der PDS?“, 20.11.2006, Beiakte 4 Anlage B 5:
„Der zweite Satzteil ist sinngemäß aus dem Kommunistischen Manifest übernommen. Die Voraussetzung für eine solche Gesellschaft wird allerdings nicht genannt, die aber im Manifest vor dem obigen Satz steht – nämlich wenn sich das Proletariat durch eine Revolution zur herrschenden Klasse gemacht hat und die alten Produktionsverhältnisse aufgehoben hat. Im 93er Programm heißt es immerhin noch im nächsten Absatz: „Die Existenzkrise der Zivilisation macht die Umwälzung der herrschenden kapitalistischen Produktions- und Lebensweise zu einer Frage des menschlichen Überlebens.“ Im Chemnitzer Programm ist diese klare Formulierung verschwunden und durch nebulöse Phrasen über Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit ersetzt.“
Die Formulierung auf S. 8 des Parteiprogramms
„Die Politik der Linkspartei.PDS soll dazu beitragen, die Vorherrschaft der Kapitalverwertungsinteressen abzuschwächen, schließlich zu überwinden und die ihr zu Grunde liegenden Macht- und Eigentumsverhältnisse zu verändern. Aus dieser Politik sollen sich Möglichkeiten für weitergehende Umgestaltungen ergeben.“
bleibt ebenfalls undeutlich, lässt sich aber gleichfalls im vorgenannten Sinne interpretieren.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage der Anwendung von Gewalt zur Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung. Auch wenn das Parteiprogramm keine ausdrücklichen Festlegungen in dieser Richtung enthält, ist etwa die Passage auf S. 6 des Parteiprogramms,
„Die Mittel für diese Auseinandersetzung müssen den Zielen von Gewaltfreiheit und Demokratie entsprechen, da sie sonst zum Ausgangspunkt neuer Herrschaft und Unterdrückung werden. Allerdings gibt es ein legitimes Recht auf Widerstand da, wo Personen, Gruppen und Staaten die Würde des Menschen missachten und ihrerseits Gewalt anwenden.“
jedenfalls in dem Sinne interpretationsfähig, dass die Mittel nur den „Zielen“ von Gewaltfreiheit und Demokratie entsprechen müssen, die aber erst in einer sozialistischen Gesellschaft erreicht wären. Die in der Präambel (S. 1 des
Parteiprogramms) enthaltene Beschreibung
„Wachsende Arbeitslosigkeit, soziale Unsicherheit und Armut, Hunger und Kriege, Fremdbestimmung und Gewalt“ als „Angriffe auf die Würde des Menschen“
lässt zumindest eine sehr weitgehende Interpretation des vorgenannten „legitimen Rechts auf Widerstand“ zu.
Das weit gefasste Spektrum und die teilweise geradezu gegensätzlichen politischen Strömungen in der Partei werden u.a. in den Verlautbarungen der Kommunistischen Plattform der Linkspartei.PDS deutlich erkennbar. So wird etwa die in der Partei vertretene Bewertung
„Der Inhalt des Gründungskonsenses aus dem Jahre 1989 sei der unwiderrufliche Bruch mit dem Stalinismus und dem Poststalinismus gewesen, die geistige Überwindung des darauf basierenden real existierenden Staatssozialismus war und ist ein unumkehrbarer Akt der Emanzipation unserer Partei“
vehement zurückgewiesen,
vgl. „…und doch haben wir uns nicht klein machen lassen“, Mitteilungen der kommunistischen Plattform der PDS, Oktober 2006, Beiakte 4, Anlage B 7 S. 8.
Die offizielle Politik der PDS wird seitens der Kommunistischen Plattform gleichfalls deutlich kritisiert:
„Bevor der Kapitalismus einmal prinzipiell kritisiert wird, hat man sich ca. 78 mal für den gewesenen Sozialismus entschuldigt.“ Vgl. „…und doch haben wir uns nicht klein machen lassen“, Mitteilungen der Kommunistischen Plattform der PDS, Oktober 2006, Beiakte 4, Anlage B 10 S. 3.
Des Weiteren lässt sich dem zuletzt zitierten Dokument entnehmen, dass es schon seit 1997 Versuche gab, die statutenmäßigen Rechte der Kommunistischen Plattform einzuschränken, wobei in Bezug auf entsprechende Versuche im Verlauf des Parteitages vom Dezember 2005 namentlich auch der Kläger massiv angegriffen wird:
„Bodo Ramelows barmherzige Ratschläge…“ (Beiakte 4, Anlage B 10, S. 6).
Im letztgenannten Dokument werden auch generelle Bemühungen angesprochen, den Einfluss der Kommunistischen Plattform zurückzudrängen,
„Wir haben das Kräfteverhältnis in der PDS zu keinem Zeitpunkt prinzipiell beeinflusst. Es hat sich stetig und zunehmend zu Gunsten derer verändert, denen heute selbst der bereits erwähnte Gründungsaufruf zu weit links angesiedelt ist und die meinen, in diesem Aufruf würden Positionen wieder aufgemacht, die seit 15 Jahren überwunden schienen. Diese Leute haben sich spätestens seit der bereits erwähnten ersten Tagung des 4. Parteitages im Jahr 1995 mehr oder weniger intensiv darum bemüht und bemühen sich unverdrossen, Kommunisten und Marxisten das Leben in der PDS unerträglich zu machen…“ (Beiakte 4, Anlage B 10 S. 9).
Dass es in Bezug auf die insbesondere durch die Kommunistische Plattform repräsentierten Kräfte nach dem Zusammenschluss mit der WASG eine grundlegend neue Entwicklung gibt, lässt sich zur Zeit noch nicht sagen.
Demnach ist davon auszugehen, dass in der Partei bislang auch linksextremistische Strömungen verankert sind. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit die Beklagte sich auf die Verfassungsschutzberichte des Bundesministerium des Innern für 2003 bis 2005 beruft, vom Gericht nicht zu klären war, ob die Linkspartei.PDS in diesen zu Recht aufgeführt worden ist und ob die Linkspartei.PDS ihrerseits als politische Partei zu Recht oder zu Unrecht vom Bundesverfassungsschutz beobachtet worden ist und weiterhin beobachtet wird.
Soweit die Person des Klägers betroffen ist, hat die Beklagte allerdings keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass dieser selbst etwa die Kommunistische Plattform oder andere linksextremistische Zusammenschlüsse in der Partei unterstützt oder ihnen politisch nahe steht. Der Kläger betont vielmehr, das Grundgesetz sei die Gestaltungsgrundlage der Partei,
Ob gleichwohl allein schon der Umstand, dass jedenfalls das (bisherige) Parteiprogramm der Linkspartei.PDS verfassungswidrige Zielsetzungen zumindest nicht eindeutig ausschließt und andererseits eindeutig kommunistisch geprägten Zusammenschlüssen wie z.B. der Kommunistischen Plattform statuarisch abgesichert Betätigungsmöglichkeiten in der Partei geboten werden, auch bei Parteifunktionären, die entsprechenden Strömungen nicht angehören, dennoch vom Grundsatz her die Bewertung gerechtfertigt ist, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG in einem Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützen, kann hier letztlich offen bleiben.
2. Denn die von der Beklagten dauerhaft und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln vorgenommene Beobachtung des Klägers erweist sich bei einer einzelfallbezogenen Abwägung seiner Statusrechte als Abgeordneter auf der einen und den Erfordernissen des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf der anderen Seite jedenfalls als unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig.
Auch wenn das Bundesverfassungsschutzgesetz in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine privilegierende Sonderbehandlung von Mitgliedern parlamentarischer Körperschaften vorsehen, ist der verfassungsrechtliche Status der Abgeordneten zu beachten, wobei die Schutzwirkungen des hier im Vordergrund stehenden freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten sind, während offen bleiben kann, ob sich in Bezug auf das Abgeordnetenmandat in Thüringen aus Art. 53 Abs. 1 der Verfassung für den Freistaat Thüringen (ThürLV) weitergehende Anforderungen ergeben könnten. Danach sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dieser verfassungsrechtliche Schutz umfasst die gesamte mandatsbezogene Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Parlaments mit dem Ziel des Schutzes des Abgeordneten gegen jegliche ungewollte Einwirkung und Beeinflussung. Das Abgeordnetenmandat ist ein staats- und damit auch ein verfassungsschutzfreies Mandat, was bedeutet, dass der einzelne Abgeordnete kraft seines Mandats gegenüber allen, auch noch so subtilen Einwirkungs- und Beeinflussungsansinnen sämtlicher drei Staatsgewalten einschließlich der Behörden des Verfassungsschutzes geschützt ist.
Dabei geht die Kammer von der Leitlinie aus, dass der Abgeordnete sein Mandat nicht mehr frei und unabhängig wahrnehmen kann, wenn dieses ständig in der Erwartung ausgeübt werden muss, durch Behörden des Verfassungsschutzes beobachtet und erfasst zu werden. Insoweit ist dem Abgeordnetenmandat auch eine kommunikative Komponente immanent, die sich auf die gesamte Tätigkeit des Abgeordneten bezieht und auch den Bereich außerhalb des Parlaments erfasst, etwa das Gespräch zwischen Abgeordnetem und Bürger. Denn andernfalls wäre nicht nur der Prozess des freien Informationsaustausches zwischen Wähler und Gewähltem, sondern auch das Prinzip der parlamentarischen Repräsentation in Gefahr.
Schon die Informationsbeschaffung aus offen zugänglichen Quellen stellt einen erheblichen Eingriff in die Freiheitssphäre des Abgeordneten dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Freiheit des Kommunikationsprozesses, vor allem, wenn die Beobachtung publik wird. Dabei dürfte weniger die Gefahr bestehen, dass der Abgeordnete sich veranlasst sehen könnte, seine Äußerungen inhaltlich entsprechend anzupassen, weil er bei öffentlichen Verlautbarungen ohnehin damit rechnen muss, dass diese von interessierter Seite nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung „gegen ihn“ verwendet werden. Jedoch kann ein derartiger Eingriff den Abgeordneten hindern, seine Vermittler- und Ausgleichsfunktion wahrzunehmen. So könnten etwa Bürger oder auch andere Abgeordnete von einem Gespräch mit dem betreffenden Abgeordneten abgeschreckt werden, weil sie eine Beobachtung und Registrierung durch Verfassungsschutzbehörden befürchten. Diesbezüglich hat der Kläger die praktischen Auswirkungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2007 mit einem konkret geschilderten Fall verdeutlicht, in dem ein Bürger, der sich mit einem Anliegen an ihn als Abgeordneten gewandt hatte, sich mit dem Kläger nur auf einem Autobahnrastplatz treffen wollte. Dieser Vorgang mag nicht verallgemeinerungsfähig sein, er zeigt aber deutlich auf, dass sich der Kläger in seiner Tätigkeit als Mandatsträger, und hierzu gehört auch die Beschäftigung mit an ihn herangetragenen Bitten oder Ansinnen von Bürgern, nicht in der gebotenen Weise unbeeinflusst bewegen kann.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkszählungsurteil ausgeführt, dass mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Gesellschaftsordnung nicht vereinbar wäre, in der der Bürger nicht mehr wissen könne, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn wisse. Wer unsicher sei, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert würden, werde versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechne, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder an einer Bürgerinitiative behördlich registriert werde und dass ihm dadurch Risiken entstehen könnten, werde möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.
Diese Problematik wird dadurch in erheblicher Weise verschärft, dass die genannte Art der Datenerhebung in eine Sammlung von Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln übergehen kann, ohne dass dies in irgendeiner Weise für den Abgeordneten oder Dritte erkennbar wird. Dies macht der vorliegende Fall in besonderer Weise deutlich; denn nachdem die Beklagte verbindlich und ohne weitere Einschränkungen im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.06.2006 erklärt hatte, dass sonstige Erkenntnisse über den Kläger während seiner Zeit als Abgeordneter nur aus öffentlich zugänglichen Informationen gesammelt werden, insbesondere nachrichtendienstliche Mittel nicht eingesetzt werden, ist sie – ohne dass eine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten ersichtlich wäre – in der mündlichen Verhandlung von dieser Erklärung abgerückt und hat sich den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ausdrücklich vorbehalten. Dass insoweit § 9 BVerfSchG gesteigerte Anforderungen für diese Form der Datenerhebung aufstellt, macht das aufgezeigte Problem nicht weniger bedeutsam, weil über die Auslegung der Vorschrift und die Subsumtion zunächst allein das Bundesamt für Verfassungsschutz und ggf. das Bundesministerium des Innern befinden und damit Art und Umfang der Datenerhebung für die Betroffenen nicht absehbar sind.
Zudem ist die Kontrollfunktion des Parlaments und auch des einzelnen Abgeordneten durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz betroffen. Denn der Abgeordnete ist insoweit auch auf Informationen von Dritten angewiesen, die aufgrund der Beobachtung durch den Verfassungsschutz von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden könnten. Diesbezüglich hat der Kläger als Beispiel auf seine Funktion als Mitglied eines Ausschusses des Thüringer Landtags verwiesen, der sich mit der Kontrolle der Vergabe öffentlicher Mittel zu befassen hatte. In diesem sensiblen Bereich werden Informationen, die Anknüpfungspunkt für eine parlamentarische Kontrolle sein können, naturgemäß nur vertraulich zu erlangen sein.
Andererseits ist die Entscheidung des Grundgesetzgebers für eine wertgebundene und deshalb wehrhafte und abwehrbereite Demokratie, wie sie in einer Zusammenschau mehrerer Normen des Grundgesetzes (insbesondere Art. 9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 3 GG) zum Ausdruck gekommen ist, zu berücksichtigen.
Diese Grundentscheidung besagt, dass das Grundgesetz auf Grund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf vertraut, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten, sondern dass es darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen hat, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten.
Im Hinblick hierauf gilt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schrankenlos, d.h. auch Abgeordnete sind grundsätzlich von den sich aus dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie ergebenden Bindungen erfasst.
Hieraus folgt, dass eine Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wobei – wie schon oben ausgeführt – die Frage, ob die Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausreichen, um Abgeordnete – und zwar ggf. auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln – beobachten zu dürfen, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf.
Die Beobachtung des Klägers entspricht hier aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Beobachtung steht – auch unter Abwägung mit den von der Beklagten hierfür angeführten Anknüpfungspunkten – in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Statusrechts des Klägers als Abgeordneter und ist damit nicht verhältnismäßig. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bindet als jegliches Staatshandeln durchdringendes Prinzip auch die Behörden des Verfassungsschutzes. Dabei besteht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten beim Tätigwerden durch Behörden des Verfassungsschutzes gegenüber Abgeordneten eine besondere Rechtfertigungslast,
Den bezeichneten gesteigerten Anforderungen wird die hier inkriminierte Beobachtung des Klägers nicht gerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass schon die bisherige Datenerhebung unter den genannten Aspekten einen
erheblichen Eingriff in den Status des Klägers als Abgeordneter darstellt, wobei nicht der Inhalt der erhobenen Daten, sondern die Beobachtung als solche den wesentlichen Kern der Belastung für den Kläger ausmacht. Hinzu kommt ferner, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz über Jahre hinweg Daten über ihn gesammelt hat, ohne dass ersichtlich geworden ist, dass Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers selbst angefallen wären.
Dem stehen andererseits nicht noch gewichtigere, die Interessen des Klägers übersteigende Gründe der Beklagten für ihr Vorgehen gegenüber dem Kläger seit 1999 zur Seite. Soweit sie sich weitestgehend darauf beruft, dass es sich bei dem Kläger um einen herausgehobenen Funktionär der Linkspartei.PDS handele, so ist dies nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Der Kläger ist – wie vorstehend ausgeführt – nicht Angehöriger einer der der Linkspartei.PDS angehörenden linksextremistischen bzw. orthodox-kommunistischen Strömungen oder Flügel noch ist er als Förderer entsprechender Bestrebungen hervorgetreten. Vielmehr ist der Kläger – soweit ersichtlich – gerade als Gegner der bezeichneten Strömungen bzw. Parteiflügel einzuordnen, zumindest als solcher der „Kommunistischen Plattform“, wie sich aus der vorgenannten Mitteilung dieser Gruppierung vom Oktober 2006 ergibt ( „Bodo Ramelows barmherzige Ratschläge“).
Nach alledem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass bereits die Beobachtung des Klägers in der bisher erfolgten Form nicht verhältnismäßig ist.
Offen bleiben kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, inwieweit die von den Beteiligten im Einzelnen erörterten Regelungen in Art. 46 GG über die Indemnität sowie die Immunität von Abgeordneten der Beobachtung des Klägers durch den Verfassungsschutz entgegenstehen. Aus diesem Grunde kam es auch nicht darauf an, ob sich der Kläger – bezogen auf seine Mandatsträgerschaft in Thüringen – im Hinblick auf den Indemnitätsschutz von Abgeordneten vorliegend (auch) auf Art. 55 Abs. 1 ThürLV, somit auf eine landesrechtliche Bestimmung, berufen kann. Was die Immunitätsgarantie anbetrifft, ist allerdings anzumerken, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Immunität von Abgeordneten bereits deshalb nicht vorliegt, weil eine Befugnis zur Verfolgung von Straftaten den Verfassungsschutzbehörden nicht eingeräumt ist, so dass die Immunitätsbestimmungen bereits aus diesem Grunde tatbestandlich nicht einschlägig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil grundsätzlich klärungsbedürftig ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Abgeordnete der PDS bzw. Linkspartei.PDS bzw. jetzt der Partei „Die Linke“ beobachten durfte bzw, darf.