Telemedicus

VG Hamburg: Beweislast bei Rundfunkgebührenanmeldung

VG Hamburg, Urteil v. 13.02.2008, Az. 7 K 3560/07

1. Die Rundfunkanstalt ist im Streitfall in der Beweislast, ob eine Rundfunkgebührenanmeldung auch tatsächlich von der angegebenen Person durchgeführt wurde. Die Möglichkeit einer „Scherzanmeldung“ ist nicht prinzipiell ausgeschlossen.

2. Der Betreiber einer Webseite ist nicht zwangsläufig rundfunkgebührenpflichtig. Aus dem bloßen Betrieb einer Webseite kann nicht geschlossen werden, dass ihr Betreiber über ein „neuartiges Rundfunkgerät“ verfügt. Denn eine Internet-Adresse kann auch dann geführt werden, wenn derjenige, der sie anmeldet, nicht über ein eigenes internetfähiges Gerät verfügt.

VERWALTUNGSGERICHT HAMBURG

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 7 K 3560/07

Verkündet am: 2008-02-13

In der Verwaltungsrechtssache

[…]

hat das Verwaltungsgericht Hamburg. Kammer 7, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 […] für Recht erkannt:

Der Bescheid vom 03.08.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

(Rechtsmittelbelehrung)

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Januar bis März 2007.

Der Kläger, der seit August 1976 als Rundfunkteilnehmer bei dem Beklagten geführt worden war (Teilnehmer-Nummer. xxx xxx xxx), meldete mit Schreiben vom 28. Februar 2005 seine Rundfunkempfangsgeräte ab. Die für den Beklagten tätige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bestätigte die Abmeldung. Einen rückständigen Betrag an Rundfunkgebühren zahlte der Kläger im Februar 2007 nach. In der Zeit vorn 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2006 war der Kläger nicht mehr als Rundfunkteilnehmer gemeldet.

Mit einem Schreiben vom 17. Januar 2007 wandte sich die GEZ an den Kläger und teilte ihm unter Verwendung der bisherigen Teilnehmernummer mit, dass „die Anmeldung als Rundfunkteilnehmer bzw. Änderung der Anzahl der Rundfunkgeräte“ betätigt werde. In einer Anlage zu dem Schreiben wurde für den Kläger ab dem Dezember 2007 ein Radio und Fernsehgerät, sowie ab Januar 2007 ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ aufgeführt.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 15. Februar 2007 wandte sich der Kläger gegen die „Scherz-„ bzw. „Zwangsanmeldung“. Er habe eine Anmeldung nicht vorgenommen. Der Kläger erhielt daraufhin ein Schreiben der GEZ, dass er mit einem „neuartigen Empfangsgerät“ im Datenbestand geführt werde. Das Teilnehmerkonto weise bis zum 31.03.2007 einen Rückstand von 16.56 € auf.

Unter dem 3. August 2007 erhielt der Kläger dann einen Gebührenbescheid des Beklagten für den Zeitraum Januar bis März 2007 in Höhe von 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 €.

Den von dem Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2007 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger „unstreitig“ ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät bereithalte; dies sei ab dem 1. Januar 2007 gebührenpflichtig. Der Säumniszuschlag werde nach der Satzung des Beklagten erhoben. Unter dem 18. September 2007 teilte die GEZ dem Kläger mit, dass sie „die Abmeldung der Rundfunkgeräte“ zum Ablauf des September 2007 durchgeführt habe. Eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2007 Klage erhoben und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Er bestreitet, im Dezember 2006 vor dein Verwaltungsgericht erklärt zu haben. dass er über einen internetfähigen Computer verfüge.

Er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Im Übrigen habe der Kläger in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 2006 erklärt, dass er ,,durchgängig über einen internetfähigen Computer“ verfügt habe.

Die Sachakten des Beklagten, die Verfahrensakte 5 K 2823/04 sowie vom Gericht eingeholte Mitteilungsblatter der GEZ haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen. Ergänzend wird auf den Inhalt dieser Akten, sowie auf den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist nicht berechtigt, von dem Kläger für die Zeit vom Januar 2007 bis März 2007 Rundfunkgebühren für ein sog. neuartiges Rundfunkempfangsgerät zu fordern. Der Kläger ist seit dem 1. April 2005 nicht mehr rundfunkgebührenpflichtig, da er seine früheren Geräte zum 1. April 2005 abgemeldet hatte (1). Eine wirksame Anmeldung neuartiger Geräte ist nicht erfolgt (2).

1. Da der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2005 mitgeteilt hatte, dass er seine Rundfunkgeräte verschenkt habe, war er seit dem 1. April 2005 nicht mehr rundfunkgebührenpflichtig.

Nach § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 (HmbGVBI. S. 2), zuletzt geändert durch den Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.02.2004 (HmbGVBI. S. 108; ZustimmungsG vom 01.03.2005, HmbGVBI. S. 40, 44), beginnt die Rundfunkgebührenpflicht am ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Sie endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Der Kläger hat nach seinen, von dem Beklagten nicht bestrittenen Angaben seit dem 1. April 2005 herkömmliche Rundfunkgeräte (Radio, Fernsehgerät) an seinem Wohnort in der L-straße 54 nicht mehr bereitgehalten. Da er dies dem Beklagten schon vor Ablauf des Monats März 2005 angezeigt hatte und dies von dem Beklagten im Laufe dieses Verfahrens nicht angezweifelt worden ist, war er für solche Geräte nicht gebührenpflichtig.

2. Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2007 davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich zum 1. Januar 2007 wieder mit neuartigen Rundfunkgeräten angemeldet hat, ist der Bescheid fehlerhaft. Der Beklagte konnte eine solche Anmeldung nicht unterstellen (a). Das Bestehen einer Gebührenpflicht des Klägers konnte im vorliegenden Einzelfall nur durch Einholung einer Auskunft nach dem RGebStV festgestellt werden (b). Offen bleiben kann die Frage, ob der Beklagten einem anmeldewilligen Teilnehmer mit neuartigen Empfangsgeräten eine ausreichende Anmeldemöglichkeit eröffnet (c).

a) Soweit der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden unterstellt hat, dass der Kläger zum 1. Januar 2007 ein neuartigen Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV angemeldet habe, so kann das Gericht dieser Feststellung nicht folgen. Zum einen hat der Kläger selbst keine vergleichbare Anmeldung vorgenommen.

Zum anderen kann der Beklagte aus dem Verhalten des Klägers im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens 5 K 2823/04, in dem es um die Frage einer Befreiung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vorn Mai 2004 bis zum März 2005 ging (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2006, BI. 46. 48 d.A.) nicht schlüssig folgern, dass der Kläger zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2007 ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten hat. Soweit es in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid heißt, dass der Kläger „unstreitig“ ein solches Gerät bereit halten würde, ist sie den Beleg für diese, für sie günstige Angabe schuldig geblieben.

Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger offensichtlich interneterfahren ist und eine website mit der Titelzeile „Gez-abschaffen“ betreibt, folgern möchte, dass der Kläger ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät bereit hält, so folgt ihm die Kammer nicht. Weder das Führen einer Internet-Adresse (@), noch das Betreiben einer homepage lassen den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger ein nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV anmeldepflichtiges Rundfunkempfangsgerät bereithält, das dem Grundstück L-straße 54 eindeutig zuzuordnen wäre (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV). Eine Internet-Adresse kann auch dann geführt werden, wenn derjenige, der sie anmeldet nicht über ein eigenes internetfähiges Gerät verfügt. Auch für das Führen und Verwalten einer hompage ist es nicht erforderlich, dass die im Impressum genannte verantwortliche Person ein eigenes internetfähiges Empfangsgerät zur Verfügung hält.

b) Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend der Entscheidung über den Widerspruch noch davon ausging, dass der Kläger „unstreitig“ ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im ersten Vierteljahr 2007 bereithielt, unterliegt seine angefochtene Entscheidung der Aufhebung. Das Bestehen einer Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV hätte von dem Beklagten nicht unterstellt werden dürfen. Meint der Beklagte tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu haben, dass eine Person ihrer Anmeldepflicht nach §§ 3, 5 Abs. 3 RGebStV nicht nachgekommen sein könnte, so kann er das Auskunftsverfahren nach § 4 Abs. 5 RGebStV durchführen. Ob im Falle des Klägers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gebührenpflicht angenommen werden können, kann im Rahmen dieses Verfahrens offen bleiben.

c) In Zusammenhang mit der Frage einer Anmeldung von Geräten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei aber noch auf den Umstand hingewiesen, dass in den Formularen, die der Beklagte an den dafür vorgesehen Stellen für mögliche Rundfunkteilnehmer bereit hält und die nach § 3 Abs. 4 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (Amtl. Anz 1994, 5. 694 mit späteren Änderungen) benutzt werden sollen, eine Anmeldung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Gericht beigezogenen Anmelde-Formular der GEZ, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. In dem Formular sind nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte aufgeführt. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass eine Anmeldung auch „online“ hätte erfolgen können, so dürfte dies — jedenfalls zur Zeit — mit der in § 3 der Satzung vorgesehen schriftlichen Anmeldung per ausliegendem Formular nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Zwar dürfte eine elektronische Kommunikation zwischen Rundfunkanstalt und Teilnehmer technisch möglich sein: ob hierfür aber alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, erscheint aber fraglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöhe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Via http://www.gez-abschaffen.de/meinezwangsanmeldung.htm#Zwangsanmeldetagebuch

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