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VG Frankfurt: Volksverhetzende Wahlwerbespots im Rundfunk

VG Frankfurt, Beschluss v. 03.01.2008, Az. 10 G 4397/07

1. Die innerhalb eines Wahlwerbespots propagierte Forderung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ ist als Aufforderung zu einer Willkürmaßnahme i. S. v. § 130 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Somit ist sie auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

2. Eine Rundfunkanstalt kann die Ausstrahlung eines solchen Wahlwerbespots verweigern.

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 10 G 4397/07

Verkündet am: 2008-01-03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

[…]

wegen Rundfunkrechts

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main […] am 3. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000,– Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit dem am 30.12.2007 per Telefax eingegangenen Eilantrag begehrt der Antragsteller:

„Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Wahlwerbespot der Antragstellerin am 04.01.2008 in der angelieferten Form zusenden.“

Zur Begründung ist unter anderem vorgetragen, der Antragsteller habe dem Hessischen Rundfunk am Mittag des 28.12.2007 einen Wahlwerbespot zur Ausstrahlung im Fernsehprogramm am 04.01.2008 geliefert. Der Antragsgegner habe sich aus inhaltlichen Gründen geweigert, diesen angelieferten Wahlwerbespot zu senden. Dabei bezieht er sich zur Glaubhaftmachung auf ein Schreiben des Hessischen Rundfunks (HR) vom 28.12.2007, in welchem unter anderem dargelegt ist, der zugeleitete Wahlspot könne nicht ausgestrahlt werden, weil ein Verstoß gegen § 130 StGB vorliege, denn es werde zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und zudem die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass Teile der Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden. Begründet wird dies neben anderen Argumenten damit, dass im Text des Wahlspots als Ziel der Partei erklärt werde: „Streichung der Zuschüsse für Jüdische Gemeinden, Streichung der Fördergelder für Migration und Integration, Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“.

Der auf der Grundlage des § 123 VwGO gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Die begehrte Anordnung ist nötig, um vom Antragsgegner wesentliche Nachteile, nämlich die Nichtteilnahme an den anderen Parteien zur Verfügung gestellten Sendezeiten zur Vorbereitung der Landtagswahl am 27. Januar 2008 auf der Grundlage des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk – abzuwenden. Ausnahmsweise ist vorliegend auch die Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den nahen Wahltermin notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.03.2006, NVWZ RR 2006, 269 f.).

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Gewichts der berührten Grundrechtsartikel 3 Abs. 1, 21 und 5 Abs. 1 ist nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts davon auszugehen, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen wird.

Begehrt eine wahlwerbende Partei, wie hier der Antragsteller, die angemessene Teilhabe an Sendezeit zur Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen, so macht sie damit ihr Recht auf Chancengleichheit geltend (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). In Hessen findet dieses Recht seine gesetzliche Ausgestaltung in § 3 Ziffer 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 in der Fassung des Gesetzes vom 05.06.2007 (GVBl. I Seite 294) – HRG -. Danach ist während des Wahlkampfes den politischen Parteien, die in allen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht haben, Sendezeit zu gewähren. Die Sendezeit muss gleich lang und gleichwertig sein. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerlässliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 47, 198 (225) m. w. N.). Der Hessische Rundfunk übt, wenn er seine Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellt, öffentliche Gewalt in diesem Sinne aus und hat daher in diesem Zusammenhang das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Wahlwerbung im Rundfunk oder im Fernsehen keinerlei rechtlichen Schranken unterworfen ist. Vielmehr haben die Parteien die allgemein geltenden Gesetze zu beachten, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen nur mit „allgemein erlaubten Mitteln“ arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen. Dementsprechend stehen auch die Rundfunkanstalten in öffentlicher Verantwortung und können die Ausstrahlung von Werbespots davon abhängig machen, dass die Sendezeit in rechtlich zulässiger Form genutzt wird, wenn sie den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung einräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.1985, 2 BvR 617/84; Juris).

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 06.03.2006 (a. a. O.) dazu folgendes aus:

„Die Parteien unterliegen bei ihrer Wahlkampftätigkeit und mithin auch beim Verbreiten von Wahlwerbesendungen den allgemein geltenden Gesetzen. Selbstverständlich darf Wahlwerbung nicht gegen die Verfassung oder die mit ihr Einklang stehenden Gesetzte verstoßen oder gar Straftatbestände erfüllen… . Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen großzügig zu handhaben… . So werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsmäßigen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen… . Ob eine Wahlwerbesendung danach zurückgewiesen werden durfte, obliegt der Beurteilung durch die dafür zuständigen Fachgerichte. Deren Entscheidung ist von Verfassung´s wegen nur zu beanstanden, wenn ihre Feststellungen und Wertungen in der fraglichen Wahlwerbesendung keine Stütze finden.“

In Anwendung dieser Grundsätze ist das beschließende Gericht der Auffassung, dass vorliegend der angemeldete Werbespot jedenfalls insoweit gegen § 130 Abs. 1 StGB verstößt, als dort die Aufforderung eingeblendet ist: „Ausweisung aller kulturfremder Ausländer“.

Diese Aufforderung stellt eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen dar, die im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Bewertung folgt daraus, dass es evident und offensichtlich dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Es handelt sich hier um ein Sichhinwegsetzen über die Grundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und nicht etwa nur des „Ausländerrechts“ im engeren Sinne (vgl. das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 – AufenthG -). Da Ausweisungen in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen, ist es bereits von Verfassungswegen geboten, solche Maßnahmen nur auf gesetzlicher Grundlage zu ergreifen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Aufforderung steht auch als solche isoliert im Wahlwerbespot und wird dementsprechend auch isoliert als politisches Ziel der werbenden Partei wahrgenommen. Erläuterungen, wie sie der Antragsteller jetzt in der Antragsschrift vom 30.12.2007 gibt, fehlen im Wahlwerbespot und können bei der Ausstrahlung, auf deren Wirkung vorliegend allein abzustellen ist, vom Adressaten der Wahlwerbung nicht wahrgenommen werden.

Der dargelegte Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Ziffer 1 StGB ist auch evident, da allgemein – und nicht nur in Fachkreisen – bekannt ist, dass die Bundesrepublik Deutschland sich als Rechtsstaat definiert, zurückgeführt auf Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetzt -, was ihre Grundlagen, das Selbstverständnis der Verfassungsorgane und das Freiheitsempfinden der Staatsbürger sowie sonstiger Personen, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, grundlegend und für den öffentlichen Frieden wesentlich prägt. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine neuere Entwicklung im Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland, sondern um gewachsenes Recht und Selbstverständnis von Staatsorganen und Bürgern. Insoweit sei beispielhaft auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1985 zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs einer Ausweisungsverfügung verwiesen: BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83BVerfGE 69, 220 ff.). Den dort niedergelegten Grundsätzen zum Rechtsschutzanspruch der Betroffenen widerspricht die lapidare und ohne jeglichen Hinweis auf Gesetz und Recht in den Raum gestellte Aufforderung zur „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ in so eklatanter Weise, dass sich weitere Ausführungen dazu, dass dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, erübrigen. Der öffentliche Friede und die öffentliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gründen nämlich ganz wesentlich auf ihrem rechtsstaatlichen Fundament und der Überzeugung, dass gegen Eingriffsakte der öffentlichen Gewalten zunächst ein Gericht angerufen werden kann (vgl. Artikel 19 Abs. 4 GG).

Nach alledem kann dahinstehen, weil nicht mehr entscheidungserheblich, ob die vom Antragsgegner zusätzlich einzeln oder im Zusammenhang beanstandeten Aussagen im Wahlspot des Antragstellers ebenfalls den Tatbestand des § 130 Abs. 1 StGB erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung und -bemessung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei hat die Kammer die Bedeutung der Sache für den Antragsteller geschätzt und die von ihm gemachten Angaben zu der hohen Bedeutung der Ausstrahlung gerade dieses Werbespots für seine Partei zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer eine Streitwertreduzierung wegen Vorläufigkeit der Entscheidung nicht für angemessen erachtet.

(Rechtsmittelbelehrung)

Via http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/A97F228046B42EF5C12573CD003C2C18?Opendocument

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