VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2008, Az. 1 K 3286/08
1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 1 K 3286/08
Verkündet am: 15.10.2008
Tenor:
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben Europas größter Informationsdienstverlag und gibt verschiedene, wöchentlich erscheinende Brancheninformationsbriefe (siehe hierzu die Website der Klägerin, www.N.de, u.a. „C“ und „J“) heraus.
Das beklagte Land hält ca. 17,5 % der Anteile der WestLB AG sowie ca. 65 % der Anteile der NRW.BANK, die wiederum ca. 31 % der Anteile der WestLB AG hält.
Nach Durchführung einer öffentlichen europaweiten Ausschreibung beauftragte das beklagte Land die US-Amerikanische Bankengruppe D, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der West-LB zu erbringen.
Die Klägerin hält die D für einen Konkurrenten der WestLB AG und zweifelt ihre Eignung zur Erbringung der beauftragten Dienstleistung an. Sie möchte in ihren Brancheninformationsbriefen über die Vorgänge um die Beauftragung der D durch das beklagte Land berichten.
Unter dem 24. Januar 2008 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin Herr X dem Ministerpräsidenten des Landes NRW per E-Mail einen Katalog mit 10 Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung der D. Mit der ersten Frage wurde die Auskunft begehrt, welcher Preis mit der D ursprünglich für die Erstellung des Gutachtens vereinbart worden und welcher Preis letztlich in Rechnung gestellt worden ist.
Der Fragenkatalog wurde zuständigkeitshalber an das Finanzministerium weitergeleitet, welches mit E-Mail vom 27.02.2008 und nach Fristsetzung bis zum 08.03.2008 durch die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erneut mit E-Mail vom 11.03.2008 zu der unter Nr. 1 gestellten Frage erklärte, keine Auskunft über den mit der D vereinbarten Preis zu erteilen.
Unter dem 14.03.2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie begehrte, dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung die Beantwortung eines im wesentlichen dem schon außergerichtlich gestellten entsprechenden Fragenkatalogs aufzugeben. Mit Beschluss vom 14.04.2008 (1 L 448/08) lehnte die Kammer den Antrag ab. Hinsichtlich der unter Nr. 1 gestellten Frage nach dem für die Leistungen der D vereinbarten Preis führte die Kammer zur Begründung aus, dass – auch wenn vieles für einen Anspruch auf Beantwortung der Frage spreche – kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei, da der Klägerin die beabsichtigte Berichterstattung auch nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens noch möglich sei, ohne dass ihr dadurch unzumutbare Nachteile entstünden.
Mit ihrer am 03.05.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den mit der D vereinbarten Preis für das erstellte Gutachten weiter. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPG). Die beabsichtigte Berichterstattung gehöre zu ihren öffentlichen Aufgaben im Sinne von § 3 LPG.
Der Auskunftsanspruch sei auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 LPG ausgeschlossen. Ein der begehrten Auskunft entgegenstehendes schutzwürdiges privates Interesse der D bestehe nicht, weil alleine durch die Bekanntgabe des Preises keine Kalkulationsgrundlagen oder sonstige für Konkurrenten interessante Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit kämen.
Die Klägerin beantragt,
Das beklagte Land beantragt,
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sie von einem Sensationsinteresse geleitet werde und eine rein spekulative Berichterstattung beabsichtige. Jedenfalls sei der verfolgte Anspruch nach § 4 Abs. 2 LPG ausgeschlossen. Die aktuell wegen der Finanzmarktkrise zur Zukunftssicherung der WestLB AG erforderliche Umstrukturierung stelle ein ansonsten erschwertes oder verzögertes schwebendes Verfahren im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG dar.
Auch stünden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. Solche ergäben sich zunächst aus der eine Zurückhaltung von Informationen zulassenden Vorschrift des Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie – Amtsblatt der Europäischen Union 2004, L, 134, S. 114 ff.). Diese die Unterrichtung der unterlegenen Bewerber und Bieter betreffende Vorschrift gelte erst recht gegenüber am Vergabeverfahren unbeteiligten Dritten. Die dort genannten berechtigten geschäftlichen Interessen privater Wirtschaftsteilnehmer – hier der D – würden durch die Auskunftserteilung berührt. Die geforderte Auskunft zwinge zur Offenlegung von schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen der D. Der der D erteilte Auftrag sei sehr komplex und enthalte unter anderem eine Bestandsaufnahme der Situation der WestLB AG, die Ermittlung von Vorgehensmöglichkeiten, deren Bewertung und schließlich auch die Umsetzung der präferierten Lösung. Er verändere sich fortlaufend, auch durch die jüngsten Entwicklungen der Finanzmarktkrise. Lediglich vorbereitend sei ein von der Klägerin offenbar mit der Bezeichnung „Gutachten“ gemeinter „Ergebnisbericht“ angefertigt worden. Zur Ermittlung der auf diesen Ergebnisbericht entfallenden Kosten müssten für eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft alle erbrachten Leistungen offengelegt werden, was einen Einblick in die schützenswerten Kalkulationsgrundlagen und Preisermittlungsprinzipien der D erlaube und zur Offenlegung von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Absichten und zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen führe. Würde nur streng nach dem Wortlaut der Fragestellung geantwortet, ergebe sich ein schiefes Bild in der Öffentlichkeit; es stünde eine Zahl ohne eigenen Erkenntniswert im Raum, deren Hintergründe nicht erkannt würden und die falsch interpretiert würde.
Weiterhin sei auch in dem Leistungsvertrag mit der D eine branchenübliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden, die der gewünschten Auskunft entgegenstehe. Die D habe einer Erteilung der gewünschten Auskunft widersprochen.
Da durch die Beantwortung der Frage die Offenlegung von Finanzstrukturen erfolge und auch „Overheadkosten“ aus dann bekannt werdenden Zahlungsinformationen ableitbar seien, stünden zugleich schutzwürdige private Interessen der D gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG der Auskunftserteilung entgegen; Mitbewerber der D könnten künftig ihr Angebotsverhalten an den über die Preisgestaltung der D gewonnen Erkenntnissen ausrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 1 L 448/08 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Klägerin mit ihrem Auskunftsbegehren ein schlicht-hoheitliches Handeln und nicht etwa den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Die behördliche Weitergabe von Informationen durch die Presse, sei es durch die Beantwortung konkreter Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741.
Hieraus folgt zudem, dass auch die Auskunftsverweigerung als solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der Behörde kein Verwaltungsakt ist, der der Aufhebung bedürfte. Anhaltspunkte dafür, dass hier die Auskunftsverweigerung einer vorgehenden Regelung bedürfte, bestehen nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land seinen ablehnenden Schreiben die Qualität von Regelungen mit der potenziellen Inanspruchnahme der Bestandskraft hätte zukommen lassen wollen.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Auskunft von dem beklagten Land verlangen.
Zwar folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG. Das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht der Pressefreiheit enthält nämlich keinen selbstständigen, die pressegesetzlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber den staatlichen Behörden.
BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 -; Beschluss vom 25. Januar 1984 – 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, S. 116 (133).
Der Auskunftsanspruch ergibt sich allerdings aus der von der Klägerin angeführten Regelung des § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPG). Nach dieser Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand dieses Auskunftsanspruches (vgl. § 4 Abs. 2 LPG) ist eine auf Anfrage zu erteilende informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, in Bezug auf den bestimmte Informationen gewünscht werden. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren, zu bewerten oder eine rechtliche Stellungnahme abzugeben.
Vgl. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG, Anm. 78; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741.
Der Preis der von dem beklagten Land bei der WestLB AG beauftragten Beratungsleistung ist eine solche Tatsache im Rahmen eines Sachkomplexes, auf den sich die von der Klägerin beabsichtigte Berichterstattung beziehen soll.
Dass es dem beklagten Land unmöglich sein könnte, die begehrte Auskunft zu erteilen, ist nicht ersichtlich. Der Einwand, die durch die D zu erbringenden Beratungsleistungen änderten sich kontinuierlich, insbesondere auch aufgrund der aktuellen Banken- und Finanzmarktkrise, greift nicht durch. Nach dem von der Klägerin gestellten Antrag richtet sich das Auskunftsbegehren ausdrücklich nur auf den bei Vertragsschluss im Herbst 2007 ursprünglich vereinbarten Preis. Auf nachträgliche Erweiterungen, Einschränkungen oder Anpassungen des Auftrages kommt es nicht an. Es spricht auch alles dafür, dass jedenfalls ursprünglich ein konkreter oder jedenfalls berechenbarer Preis für die aufgrund der zuvor durchgeführten europaweiten Ausschreibung beauftragten Beratungsleistungen vereinbart wurde. Das folgt schon daraus, dass ohne Angabe eines konkreten oder jedenfalls berechenbaren Preises eine Vergleichbarkeit der im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Gebote kaum möglich wäre. Zudem hat auch das beklagte Land wiederholt zu erkennen gegeben, dass ursprünglich durchaus ein konkreter Preis vereinbart worden ist. So heißt es etwa im Schriftsatz vom 02.07.2008 auf Seite 2 „Die Klägerin begehrt die Bekanntgabe eines Preises, der ursprünglich einmal mit einem privaten Unternehmen – D – für die Erstellung eines Gutachtens über die Zukunft der WestLB vereinbart wurde“ und auf Seite 7 „Diese Frage (nach dem vereinbarten Gutachtenpreis) verpflichtet die Beklagte aber gleichzeitig dazu, nicht nur den (ursprünglich) vereinbarten Gutachtenbetrag nach Beendigung der Bieterverhandlungen zu nennen, sondern im Interesse einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch die tatsächlich zu zahlenden Beträge“ sowie weiter auf Seite 8 „Würde man hingegen nur streng dem Wortlaut der gestellten Frage entsprechend antworten, ergäbe sich von vornherein ein verzerrtes Bild. Jede Auskunft darüber gäbe …. ein schiefes Bild in der Öffentlichkeit …. Es stünde eine Zahl im Raum, bei der der betroffene Durchschnittsleser gar nicht mehr erkennen könnte, welches eigentlich die Hintergründe zu ihrer Ermittlung sind und die somit in der Öffentlichkeit falsch interpretiert werden könnte“. Andere Gründe dafür, dass es dem beklagten Land nicht möglich sein könnte, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Auskunftserteilung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Klägerin im Sinne des § 3 LPG dient. Nach dieser Vorschrift erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Klägerin handelt in Wahrnehmung dieser Aufgabe, wenn sie die Eignung der D zur Erbringung der Beratungsleistung in Zweifel zieht und die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung hinterfragt, denn hierdurch verbreitet sie Nachrichten und nimmt Stellung oder übt möglicherweise auch Kritik. Dass die Klägerin – nach Ansicht des beklagten Landes – die gewünschte Auskunft allein aus einem Sensationsinteresse heraus begehrt und eine spekulative Berichterstattung über mögliche Zusammenhänge zwischen Wolfgang Clement und der D beabsichtigt, ist nicht plausibel gemacht und wäre auch unerheblich: Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPG ist nicht auf bestimmte Formen der Darstellung beschränkt. Zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse kann auch eine aggressiv formulierende Berichterstattung erfolgen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Vgl. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG, Anm. 34.
Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe handelt die Presse erst dann nicht mehr, wenn Berichte über Privatangelegenheiten ohne Belang für die Öffentlichkeit erfolgen.
vgl. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG, Anm. 36.
Davon kann hier keine Rede sein. Eine allein die Person Wolfgang Clement betreffende Berichterstattung ist ersichtlich nicht beabsichtigt. Das Auskunftsbegehren betrifft Vorgänge im Zusammenhang mit der Zukunft der WestLB AG bzw. der Beteiligung des Landes an ihr und somit einen Themenkreis, der gerade anlässlich der aktuell auch die Landesbanken erfassenden Auswirkungen der Finanzmarkt- und Bankenkrise die Öffentlichkeit angeht.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG ausgeschlossen, wonach er nicht besteht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Die von dem beklagten Land in diesem Zusammenhang angeführte, angeblich beabsichtigte Umstrukturierung der WestLB AG ist bereits kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne der genannten Regelung. Dem Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 9ff.und 63 ff. VwVfG wie auch dem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren ist es immanent, das eine nach außen gerichtete, durch Rechtsvorschriften geregelte Tätigkeit einer Behörde vorliegt, die auf ein bestimmtes und durch eine (verfrühte) Auskunftserteilung gefährdetes Ziel gerichtet ist.
Vgl. zum Begriff des Verfahrens Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG, Anm. 95.
Die Umstrukturierung einer juristischen Person des Privatrechts bzw. die Einflussnahme eines Landes hierauf aufgrund von ihm gehaltener Aktien ist hiermit nicht vergleichbar. Umstrukturierungsüberlegungen stellen schon begrifflich kein „Verfahren“ dar und sind weder gesetzlich geregelt noch zielen sie auf einen bestimmten Erfolg ab.
Zudem hat das beklagte Land nicht nachvollziehbar dargelegt, warum konkret eine möglicherweise beabsichtigte, aber hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt nicht näher erläuterte Umstrukturierung durch die begehrte Auskunftserteilung bzw. eine sich möglicherweise anschließende Diskussion über den Preis einer vor einem Jahr in Auftrag gegebenen Beratungsleistung erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehen dem Auskunftsanspruch auch keine Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG entgegen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne der gesetzlichen Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben.
Vgl. hierzu m.w.N. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 4 LPG, Anm. 100.
Solche Vorschriften liegen hinsichtlich des auf Mitteilung des vereinbarten Preises der Beratungsleistung gerichteten Auskunftsverlangens nicht vor. Sie ergeben sich zunächst nicht aus der zwischen dem in Anspruch genommenen Land und der D bestehenden Vertragsbeziehung. Nach den von dem in Anspruch genommenem Land auszugsweise vorgelegten Vertragsvereinbarungen mit der D behandelt das Land alle Informationen des Auftragnehmers aus dem Mandatsverhältnis vertraulich. Allerdings bleiben gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt (§ 11.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des vorgelegten Vertragstextes), so dass – abgesehen von der Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Preis überhaupt um eine Information des Auftragnehmers aus dem Mandatsverhältnis handelt – diese Regelung gerade keine dem gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG entgegenstehende Geheimhaltungsvorschrift ist.
Auch aus § 203 Abs. 2 StGB – wonach die unbefugte Offenbarung u.a. von fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist – folgt nichts anderes. § 203 Abs. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung der Kammer keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14.12.2001 – 1 K 6481/99 –; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2004 – 5 A 640/02 –.
Nichts anderes dürfte für die von dem beklagten Land geltend gemachten vergaberechtlichen Regelungen gelten. Sie stehen nicht der nach § 4 Abs. 1 LPG begehrten Auskunft über den Preis der Beratungsleistung entgegen. Die in Artikel 6 der Richtlinie enthaltene Vertraulichkeitsregelung gilt nach ihrem Wortlaut nur unbeschadet der Bekanntmachungspflichten regelnden Art. 35 Abs. 4 und 41 der Richtlinie und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt. Somit ist diese Vertraulichkeitsregelung entgegen der Ansicht des beklagten Landes ungeeignet, einem sich aus § 4 Abs. 1 LPG ergebenden Auskunftsanspruch entgegenzustehen.
Die Regelungen in Art. 41 der Richtlinie, die die Unterrichtung von (unterlegenen) Bewerbern und Bietern vorsehen und damit Ausnahmen zur allgemeinen Vertraulichkeitsregelung aus Art. 6 der Richtlinie enthalten, dienen zuförderst der Wahrung der Transparenz und somit dem Schutz der nicht bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Bieter (Kapitel VI, Art. 35 bis 43, Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz).
Vgl. hierzu auch Erwägung 46 der Richtlinie.
Soweit nach Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie unter den dort genannten Voraussetzungen beschlossen werden kann, bestimmte Angaben über die Zuschlagserteilung nicht an die nicht erfolgreichen Bieter mitzuteilen, kann hieraus nicht zugleich eine Ausweitung gegenüber der unter dem Vorbehalt der Maßgaben des innerstaatlichen Rechts stehenden allgemeinen Vertraulichkeitsregelung des Art. 6 der Richtlinie zu Lasten anderer gesetzlicher Auskunftsansprüche entnommen werden. Art. 41 der Richtlinie regelt nur die Information der Bewerber und Bieter. Im Übrigen fehlt es an substantiellem Vortrag des Landes dazu, warum Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie außerhalb seines eigentlichen Regelungsbereiches überhaupt anwendbar sein sollte.
Durch diese durch die Regelungssystematik der Richtlinie vorgegebene Sichtweise werden etwaige berechtigte Geheimhaltungsinteressen der D oder anderer Bieter und Bewerber nicht gegenüber einem presserechtlichen Auskunftsverlangen schutzlos gestellt. Sie können im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG vorzunehmenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden.
Allerdings stünde Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie – wäre er anwendbar – im Ergebnis dem geltend gemachten Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, denn die nach Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie erforderliche Schädigung berechtigter geschäftlicher Interessen u.a. privater Wirtschaftsteilnehmer bzw. die Beeinträchtigung des laufenden Wettbewerbs zwischen Ihnen liegt nicht vor. Hierzu wird auf die folgenden Erwägungen zur Frage der Verletzung schützwürdiger privater Interessen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG verwiesen, die auch insoweit Geltung beanspruchen. Die Anforderungen der beiden Normen sind im wesentlichen vergleichbar; die fehlende Verletzung schützwürdiger privater Interessen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG bedeutet zugleich, dass auch eine Schädigung berechtigter geschäftlicher Interessen privater Wirtschaftsteilnehmer nicht vorläge.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG nicht ausgeschlossen. Durch die Auskunftserteilung würde kein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Auskunftserteilung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht worden. Ein schutzwürdiges privates Interesse an der Auskunftsverweigerung besteht ebenfalls nicht.
Bei der Abwägung, ob dem Auskunftsanspruch ein schutzwürdiges privates Interesse entgegensteht, ist die Verpflichtung des Staates zu beachten, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, ihrer grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geschützten Freiheit Rechnung zu tragen.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Teilurteil vom 5. August 1966 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162 (175); Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504).
Ebenso müssen die Gerichte bei der Auslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese grundgesetzliche Wertung berücksichtigen.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504).
Geht es um die Auslegung von Normen, die im Konfliktfeld zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits, namentlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, angesiedelt sind, obliegt es dem Gesetzgeber bzw. im Falle der Auslegung dieser Vorschriften den Gerichten, die widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Bezogen auf § 12 Grundbuchordnung BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504); ausdrücklich zu dem presserechtlichen Auskunftsanspruch Soehring, a.a.O., Rdn. 4.26; ebenso für den insoweit vergleichbaren Fall des Konfliktes zwischen den Rechten eines Untersuchungsausschusses und den Freiheitsrechten des von entsprechenden Maßnahmen Betroffenen BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 (143 f.); Beschlüsse vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86 -, BVerfGE 76, 363 (388) und – 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 (47).
Dabei ist für den Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit zu beachten, dass gesetzliche Beschränkungen des Einen wie des Anderen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie verhältnismäßig sind. Beide Regelungsziele – der Schutz des Persönlichkeitsrechts und die Pressefreiheit – sind verfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des publizistischen Zwecks können die Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein wie umgekehrt Beschränkungen der Informationsansprüche der Presse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen sein können. Erforderlich ist daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei es maßgeblich auf die Frage der Angemessenheit des jeweiligen Eingriffs ankommt.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (505 f.).
Im Rahmen der nach den oben genannten Prinzipien erforderlichen Abwägung ist zu ermitteln, ob das verfolgte Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den Vorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.
BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 (221 m.w.N.).
Die für die Frage der Schutzwürdigkeit maßgebliche Abwägung mit dem Informationsrecht der Presse hängt danach insbesondere davon ab, welches Maß das für die Auskunft streitende Informationsinteresse aufweist. So kann es etwa darauf ankommen, ob die begehrte Auskunft Fragen betrifft, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. Auf der Seite des privaten Geheimhaltungsinteresses ist zu berücksichtigen, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts durch die Auskunftserteilung eingegriffen wird, wie schwer dessen Beeinträchtigung voraussichtlich ist und welche Folgen sich aus der Auskunftserteilung und ihrer Verweigerung ergeben.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (505 f.), zu den Abwägungskriterien auch Löffler/Ricker, a.a.O., Kapitel 20 Rdn. 10.
Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung hier zu Gunsten der Klägerin aus.
Dabei kann dahin stehen, ob der Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Geheimhaltung des Honorars nicht schon daraus folgt, dass in einem Vergabeverfahren der Auftragnehmer grundsätzlich nicht davor geschützt ist, dass den Mitbietern sein Angebotspreis mitgeteilt wird (vgl. § 27 Nr. 2 c) VOL/A, Abschnitt 1, 2 und 3 bzw. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). Selbst wenn man diese Einschränkung des Geheimhaltungsschutzes nicht für verallgemeinerungsfähig hielte, wäre das private Geheimhaltungsinteresse jedenfalls hier nicht schutzwürdig.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Auskunft über den (Gesamt-)Preis der bei der D in Auftrag gegebenen Beratungsleistungen über die Mitteilung dieser Tatsache hinaus keine weiteren Informationen über die betriebliche und/oder wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens preisgibt. Die Angabe des vereinbarten Preises als absolute Zahl erlaubt im Falle einer Abrechnung aufgrund unterschiedlicher Einzelpositionen – die hier von der Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nur unscharf angedeutet wurden (Aufwand, Sonderzahlungen etc.) – , ohne Kenntnis des geleisteten Aufwandes keine Rückschlüsse auf den Stundensatz und damit auf die interne Preiskalkulation des Unternehmens. Darüber hinaus enthält die bloße Preisangabe keinen Hinweis darauf, ob und ggf. in welchem Umfang das Unternehmen bei der Auftragsbearbeitung Fremdkräfte herangezogen hat, sodass auch unter diesem Aspekt keine Schlüsse auf die betrieblichen Verhältnisse möglich sind.
Ebenso wenig erlaubt die Mitteilung des vereinbarten Betrages Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sie betrifft lediglich einen einzelnen Auftrag und ermöglicht daher keine Aussage über den Umsatz des Unternehmens insgesamt. Ferner besagt sie nichts über die dem Unternehmen durch die Auftragserledigung entstandenen Kosten, sodass auch unter diesem Aspekt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht publik wird.
Auf der anderen Seite ist bei der Feststellung der Schutzwürdigkeit wie oben ausgeführt der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Nach den oben genannten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Auskunftsersuchen der Klägerin Fragen, die die Öffentlichkeit angehen und die im Rahmen der aktuellen Finanzmarktkrise vor dem Hintergrund insbesondere der wirtschaftlichen Situation der WestLB AG kontrovers und sachbezogen erörtert werden sollen.
Zu dieser Diskussion will die Klägerin beitragen. Ob und ggf. welcher Erkenntniswert dem Preis der bei der D in Auftrag gegebenen Beratungsleistungen beizumessen ist, hat das Gericht nicht zu überprüfen, da die Frage der Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit der erbetenen Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung kein Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs ist. Damit können diese Kriterien aber auch nicht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs der Presse herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund geht das Auskunftsersuchen der Kläger dem privaten Interesse an der Geheimhaltung des Preises der Beratungsleistung vor.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag des beklagten Landes, es könne sich zur Vermeidung von Missverständlichkeiten bzw., weil sonst ein „schiefes Bild“ in der Öffentlichkeit entstünde, nicht auf die Nennung des vereinbarten Betrages beschränken, sondern sei gezwungen, die getroffene Vereinbarung zu erläutern und damit jedenfalls mittelbar auch schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der D zu offenbaren. Es ist nämlich schon nicht nachvollziehbar und wird von dem beklagten Land auch nicht näher erläutert, weshalb überhaupt eine Erläuterung oder „Rechtfertigung“ des vereinbarten Preises notwendig sein soll. Der Preis einer Beratungsleistung ist zunächst einmal eine aus sich selbst heraus verständliche Tatsache. Dass es sich bei dem Preis der zuvor europaweit ausgeschriebenen Beratungsleistung der D zur Zukunft der WestLB AG nicht um einen Kleinbetrag handeln dürfte, ist auch wenig überraschend. Weiterhin ist auch ohne substantiierte, hier nicht erfolgte Darlegung nicht ersichtlich, weshalb es für eine weitergehende und dem befürchteten Eindruck, die Beratungsleistung sei „überteuert“, entgegenwirkende Information (die dem beklagten Land freisteht) erforderlich sein soll, schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der D – die wie ausgeführt vor allem in den Bereichen Preisberechnung/Preisfindung, Kalkulationsgrundlagen, allgemein wettbewerblich relevante Informationen, Umsatz, Gewinn etc. zu verorten sind – publik zu machen. Vielmehr dürfte gerade für die hier offenbar beabsichtigte Erläuterung des Umfangs bzw. des mit der Beratungsleistung verbundenen Aufwandes ein Eingehen auf Preise von Einzelleistungen oder Abrechnungsmodalitäten nicht erforderlich sein. Ohne substantiierten Vortrag des Landes bleibt dieses Argument schon deshalb unverwertbar, weil es ansonsten nahezu jedem Auskunftsverlangen entgegenzusetzen wäre und sich der Überprüfbarkeit entzöge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat die Kammer die aufgrund des Urteils zu erteilende Auskunft nicht gesondert berücksichtigt, da die Auskunftserteilung keine Folgen auslöst, die im Fall einer späteren Änderung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz durch Zugriff auf eine hinterlegte Sicherheitsleistung rückgängig gemacht werden könnten.
Vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 709, Rdnr. 4.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Die D war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn eine einheitliche Entscheidung nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse des Falles oder logisch notwendig erscheint.
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2005, § 65 Rdnr. 14 f.
Danach war keine Beiladung geboten. Eine hier denkbare mittelbare, insbesondere nur tatsächliche Betroffenheit reicht nach den genannten Kriterien im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO nicht aus. Gegen die allgemeine Notwendigkeit einer Beiladung des Betroffenen in Auskunftsstreitverfahren spricht zudem, dass dessen Gegenstand nicht selten die Identifizierung des betroffenen Privaten ist. Hier aber würde die Beiladung das eventuell zu schützende Recht selbst verletzen. Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Grundbucheinsichtsrechts nach § 12 GBO eine Anhörung des Betroffenen nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten.
BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (506).
Von einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat die Kammer in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis in Auskunftsstreitverfahren abgesehen. Eine solche wäre nicht zweckmäßig gewesen.