VG Berlin, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 27 L 126.15
1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch von Pressevertretern richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern auch gegen die Legislative, und zwar auch insoweit, als diese parlamentarische Aufgaben wahrnimmt
2. Das Interesse der Presse an der Auskunft darüber, welche Parlamentarischen Geschäftsführer welcher Bundestagsfraktionen die Erteilung von Bundestagshausausweisen jeweils für Interessenvertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen b efürwortet haben, überwiegt die Interessen der betreffenden Parlamentarischen Geschäftsführer, deren Fraktionen und der Abgeordneten dieser Franktionen sowie der betreffenden Verbände/Organisationen/Unternehmen an der Vertraulichkeit jener Informationen
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,
1. an wie viele Vertreter jeweils welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen Hausausweise des Deutschen Bundestags aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktionen in der laufenden Legislaturperiode ausgegeben wurden und
2. welche Parlamentarischen Geschäftsführer welcher Fraktionen die Erteilung der Hausausweise jeweils für Vertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürwortet haben.
Der Antragsteller hat bis zum 22. Oktober 2015 Klage zu erheben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.00 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller, der Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „T…“ ist, bat die Pressestelle des Deutschen Bundestages mit E-Mail vom 17. März 2015 um Beantwortung u.a. folgender Fragen:
1. Wie viele Vertreter von Interessenverbänden haben in der laufenden Legislaturperiode einen Hausausweis des Bundestags erhalten?
a) Von welchen Verbänden/Interessengruppen?
2. Wie viele dieser Vertreter haben den Ausweis aufgrund einer Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer erhalten?
b) Von welchen Verbänden/Interessengruppen?
3. Wer sind aktuell die dafür zuständigen Parlamentarischen Geschäftsführer?
4. Wie viele Hausausweise sind aktuell ausgestellt?
a) Für welche Bereiche?
Die genannte Pressestelle beantwortete diese Fragen mit E-Mail vom 23. März 2015 im Wesentlichen wie folgt (die Nummerierung der Antworten entspricht derjenigen der Fragen):
1. Hausausweise an Interessenvertreter würden regelmäßig für die Gültigkeitsdauer eines Kalenderjahres ausgegeben. Im Jahr 2014 seien insgesamt 2.280 Hausausweise an Interessenvertreter ausgegeben worden.
a) Hausausweise seien im Jahr 2014 an Interessenvertreter, deren Verbände/Interessengruppen in der öffentlichen Liste des Deutschen Bundestages geführt würden, laut der im Anhang beigefügten Aufstellung ausgegeben worden.
2. Im Jahr 2014 seien 930 Hausausweise aufgrund einer Befürwortung durch einen Parlamentarischen Geschäftsführer ausgegeben worden.
b) Da die Bezeichnung der Verbände/Interessengruppen in den bei der Bundestagsverwaltung geführten Listen eine Zuordnung zu den jeweils Hausausweise befürwortenden Parlamentarischen Geschäftsführern ermögliche, seien deren Persönlichkeitsrechte wie auch deren Recht auf freie Mandatsausübung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen. Eine Beantwortung der Frage „Von welchen Verbänden/Interessengruppen?“ sei daher nicht möglich.
3. Fraktion CDU/CSU: Abgeordneter B… (CDU) und Abgeordneter M… (CSU)
Fraktion SPD: Abgeordnete B…
Fraktion DIE LINKE: Abgeordnete D…
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Abgeordnete B…
4. Mit Stand Januar 2015 seien ca. 16.600 Hausausweise, verteilt über alle Ausweiskategorien, mit unterschiedlichsten Laufzeiten in Abhängigkeit von den in § 2 der Hausordnung bestimmten Gültigkeiten, in Gebrauch.
a) Die Hausausweise der Kategorie GRÜN – Interessenvertreter, andere Personen – (Gültigkeitszeitraum sei längstens der Ablauf des Kalenderjahres) hätten sich im Jahr 2014 auf rund 2.300 belaufen.
Mit E-Mail an besagte Pressestelle vom 23. März 2015 stellte der Antragsteller folgende weitere Fragen:
1. Auf wie viele Verbände/Organisationen/Unternehmen verteilen sich die 930 Ausweise, die 2014 von Parlamentarischen Geschäftsführern befürwortet worden waren?
2. Wie viele dieser Verbände o.ä. sind nicht im Verbändeverzeichnis des Bundestags registriert?
3. Wie viele dieser Verbände o.ä. sind privatwirtschaftliche Unternehmen?
4. Wie viele davon sind Dax-notierte Unternehmen?
5. Wie viele Ausweise wurden jeweils auf die in den Fragen 3. und 4. angesprochenen Unternehmen verteilt?
6. Wie viele Ausweise entfielen auf Vertreter aus Firmen
a) der Tabakindustrie
b) der Rüstungsindustrie
c) der Automobilindustrie?
Die Pressestelle erklärte dem Antragsteller mit E-Mail vom 13. April 2015, eine Beantwortung der von ihm mit E-Mail vom 23. März 2015 gestellten Fragen 1 bis 6 sei der Bundestagsverwaltung nicht möglich. Mit diesen Fragen bitte der Antragsteller um eine detaillierte inhaltliche Aufschlüsselung der ihm mitgeteilten Gesamtzahl von 930 Ausweisen, die 2014 von Parlamentarischen Geschäftsführern befürwortet worden seien. Eine solche Aufschlüsselung berühre das durch Art. 38 Abs.1 Satz 2 GG geschützte Recht der parlamentarischen Geschäftsführer auf freie Mandatsausübung.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Er habe einen Anordnungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Bundestagsverwaltung sei auskunftsverpflichtet. „Behördliche Informationen“ im Sinne des Presseauskunftsrechts seien Informationen, die der Behörde tatsächlich vorlägen.
Ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse stehe der Auskunftserteilung nicht entgegen. Ein solches Interesse ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Schutzbereich dieser Vorschrift werde durch die Auskunft nicht berührt. Das Ausstellen (bzw. die Befürwortung) von Hausausweisen für Vertreter von Firmen und Verbänden sei keine spezifisch mandatsbezogene Tätigkeit.
Jedenfalls überwiege sein Informationsinteresse die Mandatsfreiheit. Falls durch seine Recherchen bekannt würde, in welchem Maße insbesondere Firmenvertreter Zugang zu Bundestagsliegenschaften haben, wäre ein entsprechender „Rechtfertigungsdruck“ im Sinne einer funktionierenden repräsentativen Demokratie. Die repräsentative Demokratie lebe vom „Rechtfertigungsdruck“, unter dem ein Abgeordneter angesichts seiner politischen und durchaus mandatsbezogenen Entscheidungen stehe.
Ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, Art. 40 GG. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liege nicht vor. Insbesondere gehe aus keiner in Ausübung der Parlamentsautonomie erlassenen Vorschrift hervor, dass die Erteilung von Hausausweisen ein dauerhaft geheimhaltungsbedürftiger Umstand sein solle.
Das Auskunftsbegehren greife nicht in Grundrechte ein. Jedenfalls überwiege bei etwaigen Konflikten mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht oder Persönlichkeitsrechten von Abgeordneten oder anderen Betroffenen sein Auskunftsinteresse.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls vorhanden. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der von ihm geplanten weiteren, vertiefenden Berichterstattung zu der Problematik der „verdeckt“ ausgegebene Hausausweise. Diese Berichterstattung habe auch einen starken Gegenwartsbezug. Ihm gehe es darum, über ein aktuelles, in der Öffentlichkeit intensiv diskutiertes Thema zu berichten.
Der Antragsteller beantragt,
1. an wie viele Vertreter jeweils welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen Hausausweise des Deutschen Bundestags aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktionen in der laufenden Legislaturperiode ausgegeben wurden,
2. welche Parlamentarischen Geschäftsführer welcher Fraktionen die Erteilung der Hausausweise jeweils für Vertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürwortet haben,
hilfsweise,
1. auf wie viele Verbände/Organisationen/Unternehmen sich die Hausausweise verteilen, die von Parlamentarischen Geschäftsführern für das Kalenderjahr 2014 befürwortet worden sind,
2. wie viele dieser Verbände nicht im Verbändeverzeichnis des Bundestags registriert sind und wie viele davon privatwirtschaftliche Unternehmen sind,
3. wie viele davon Dax-notierte Unternehmen sind,
4. wie viele Ausweise jeweils an diese Unternehmen ausgegeben worden sind,
5. wie viele Ausweise jeweils an Vertreter von Firmen
a) der Tabakindustrie,
b) der Rüstungsindustrie,
c) der Automobilindustrie
ausgegeben worden sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
ferner für den Fall, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben wird,
dem Antragsteller aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist in der Hauptsache Klage zu erheben.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Deutsche Bundestag sei vorliegend bereits nicht anspruchsverpflichtet. Denn die hier in Rede stehenden Sachverhalte beträfen nicht Verwaltungsaufgaben, sondern den Kernbereich der Parlamentsarbeit. Die Entscheidung der Parlamentarischen Geschäftsführer der Bundestagsfraktionen, die Erteilung eines Hausausweises zu befürworten, erfolge ausschließlich in Wahrnehmung der parlamentarischen und mandatsbezogenen Aufgaben dieser Geschäftsführer. Die Gegenzeichnung von Anträgen auf Erteilung eines Hausausweises durch die Parlamentarischen Geschäftsführer diene – wie sich aus dem Beschluss des Ältestenrates des Bundestages vom 30. Juni 2011 zu den Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften ergebe – als Beleg dafür, dass der jeweilige Antragsteller/Interessenvertreter „die Gebäude des Deutschen Bundestags nicht zuletzt im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen“ müsse. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes parlamentarisches Interesse bestehe, sei ausschließlich dem parlamentarischen Bereich zuzuordnen. Der Bundestagsverwaltung sei es verwehrt, ihre Einschätzung dessen, was im Interesse des Parlaments liege, an die Stelle der „Selbsteinschätzung“ des Parlaments zu setzen, die durch die Befürwortung eines Parlamentarischen Geschäftsführers zum Ausdruck gebracht werde.
Jedenfalls ständen dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse vorliegend berechtigte schutzwürdige öffentliche und private Interessen entgegen, nämlich das freie Mandat der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, die Parlamentsautonomie nach Art. 40 GG und das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter. Vieles spreche schon dafür, dass der Bundesgesetzgeber die Befürwortung der Erteilung von Bundestagshausausweisen durch Parlamentarische Geschäftsführer aus den Gründen, die der Auskunftserteilung entgegen ständen, abwägungsunabhängig von einem bundesgesetzlichen Auskunftsanspruch der Presse ausnehmen könnte. Jedenfalls sei den Gegengründen vorliegend im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Vorrang zu gewähren.
Die Auskunftserteilung wäre vorliegend als ein schwerwiegender Eingriff in das freie Mandat anzusehen, da sie das Kommunikationsverhalten sowie die Informationsbeschaffung der Abgeordneten und damit den Kernbereich dieses Mandats betreffe. Der Abgeordnete müsse Pressevertretern keine Rechenschaft ablegen über sein Kommunikationsverhalten zum Wähler, darüber, wen er als Besuch in seinem Büro oder in den Bundestagsliegenschaften empfangen habe, oder darüber, aus welchen Quellen er die Informationen für seine Willensbildung erhalte. In der Konsequenz schütze das freie Mandat auch Informationen zur Gegenzeichnung von Anträgen auf Erteilung eines Hausausweises durch die Parlamentarischen Geschäftsführer, die bei der Gegenzeichnung derartiger Anträge im Namen der Abgeordneten ihrer Fraktion handelten.
Aus den mit dem Hauptantrag zu 1 begehrten Namen der Verbände/Organisatio-nen/Unternehmen seien aufgrund des beim Antragsteller vorhandenen Zusatzwissens Rückschlüsse darauf möglich, durch welchen Parlamentarischen Geschäftsführer die jeweilige Gegenzeichnung erfolgt sei.
Durch die Erfüllung des Auskunftsbegehrens werde zumindest mittelbar auch in die Parlamentsautonomie eingegriffen, da dadurch Einzelheiten der Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen dem Antragsteller und damit auch der Öffentlichkeit bekannt würden. Diese Geschäftsführer unterlägen dann für ihre Entscheidung, den einen oder anderen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises gegengezeichnet zu haben, einem öffentlichen Rechtfertigungsdruck. Dies widerspreche der Intention des genannten Beschlusses des Ältestenrates, die Entscheidung letztinstanzlich in die Hände der Bundestagsfraktionen zu legen. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit für die Gegenzeichnung an die Parlamentarischen Geschäftsführer dieser Fraktionen sei zugleich auch eine Vertraulichkeit und ein fehlender Rechtfertigungsdruck im Hinblick auf die Entscheidung gewollt worden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Parlamentarischen Geschäftsführer und der Verbände/Organisationen/Unternehmen, deren Mitglieder Hausausweisinhaber seien, überwiege das Veröffentlichungsinteresse des Antragstellers. Die begehrten Informationen beträfen einen Kernbereich der Arbeit der Fraktionen und der Verbände/Organisationen/Unternehmen. Der Informationsaustausch der Fraktionen und Abgeordneten mit den Interessenvertretern stelle einen wesentlichen Bestandteil der parlamentarischen Willensbildung dar.
Die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen von CDU/CSU und SPD hätten eine Auskunftserteilung nicht zugestimmt. Die Bundestagsverwaltung habe aufgrund ihrer Rechtsauffassung davon abgesehen, die von einer etwaigen Auskunftserteilung betroffenen natürlichen und juristischen Personen – insbesondere die Inhaber der Hausausweise, die von Parlamentarischen Geschäftsführern befürwortet worden seien, und die hinter ihnen stehenden Organisationen, Verbände, Einrichtungen und Unternehmen – anzuhören. Da eine Beiladung etwaiger Drittbetroffener nicht erfolgt sei und auch ohne teilweise Erteilung der begehrten Auskunft nicht möglich sei, komme zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dieser Personen nur ein Anspruch auf Neuentscheidung in Betracht.
Die zulässigen Hauptanträge sind begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Der Antragsteller hat nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf die begehrten Auskunft. Da die Landespressegesetze – wie das Berliner Pressegesetz – auf Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden des Bundes mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht anwendbar sind und der zuständige Bundesgesetzgeber keine Regelung über solche Ansprüche getroffen hat, ist auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 18 ff). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 24).
1. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „T…“, in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 – künftig: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 85), und zwar bezüglich der Erteilung von Hausausweisen des Deutschen Bundestages an Interessenvertreter von Verbänden/Organisationen/Unternehmen aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktionen.
2. a) Der Deutsche Bundestag ist in Bezug auf die begehrten Informationen auskunftspflichtige Behörde. Der Behördenbegriff des Presseauskunftsrechts ist im Lichte der Pressefreiheit nicht organisationsrechtlich, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 6.09 –, juris Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 11). Er erfasst die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ungeachtet dessen, in welcher Organisationsform diese wahrgenommen werden (OVG Münster, Urteil vom 13. März 2013 – 5 A 1293/11 –, juris Rn. 43). Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach neben Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 VwVfG alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform (OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 69). Auch Stellen der Legislative, mithin die Parlamente und ihre Verwaltungen – wie der Deutsche Bundestag und seine Verwaltung –, sind als Behörden im presseauskunftsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013 – künftig: Soehring/Hoene –, § 4 Rn. 18). Der Deutsche Bundestag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nur insoweit Behörde in diesem Sinne, als er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Denn aus den zuvor genannten Gründen ist er es auch insoweit, als er andere öffentliche Aufgaben, nämlich als solche allein in Betracht kommende parlamentarische Aufgaben, erfüllt. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf Verwaltungsaufgaben nicht.
b) Die mit den beiden Hauptanträgen begehrten Informationen betreffen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Deutschen Bundestages bzw. einzelner Mitglieder desselben.
aa) Die mit dem Hauptantrag zu 1 verlangten Informationen beziehen sich auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe des Deutschen Bundestages. Denn bei der betreffenden Aufgabe handelt es sich nicht um eine parlamentarische Aufgabe des Bundestages. Parlamentarische Aufgaben des Bundestages sind nur die Aufgaben, die zu dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder – z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten –, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen) gehören (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – IFG – VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 – VG 2 K 176.14 –, juris Rn. 22). In diesen Bereich fällt die Aufgabe, über die Ausstellung eines Hausausweises für Interessenvertreter zu entscheiden, nicht. Vielmehr nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvQ 16/05 –, juris Rn. 23 m.w.N.), bei der Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Ausweises eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 23). Dazu wurde in dem genannten Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O. Rn. 23 f) ausgeführt:
„Denn er übt nach Art. 40 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (im Folgenden: GO-BT) das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zur Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens als Grundlage für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages aus. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht, soweit es um die Ausstellung von Hausausweisen für solche Interessenvertreter geht, deren Verbände in einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages geführten öffentlichen Liste eingetragen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Abs. 1 bis 3 GO-BT i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages).
Diese Verwaltungstätigkeit wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch zu einer – vom funktionalen Behördenbegriff ausgenommenen – spezifischen parlamentarischen Angelegenheit, dass der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion den Antrag eines Interessenvertreters eines nicht in die öffentliche Liste eingetragenen Verbandes zeichnet und damit befürwortet. Denn auch in diesem Fall verbleibt die Entscheidung über die Ausstellung eines Hausausweises beim Präsidenten des Deutschen Bundestages als Hausrechtsinhaber. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GO-BT i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages. Danach können andere Personen (als die in Absatz 1 bis 3 Genannten) für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. In Ergänzung hierzu hat der Ältestenrat des Deutschen Bundestages mit Beschluss vom 30. Juni 2011 in Abschnitt II Nr. 2 Abs. 5 Satz 5 der Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften geregelt, dass der Präsident des Deutschen Bundestages für Interessenvertreter von Verbänden, die nicht in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretern registriert sind, einen Hausausweis ausstellen kann, wenn sie mit einem durch einen Parlamentarischen Geschäftsführer gezeichneten Antrag nachweisen können, dass sie die Gebäude des Deutschen Bundestages nicht zuletzt im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen. In rechtlicher Hinsicht soll die Zeichnung durch den Parlamentarischen Geschäftsführer einer Bundestagsfraktion damit lediglich den Nachweis erbringen, dass der Interessenvertreter die Gebäude des Deutschen Bundestages häufig aufsuchen muss, mithin ein „berechtigter Anlass“ für einen „nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt“ im Sinne des § 2 Abs. 4 der Hausordnung vorliegt.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Entscheidung des Parlamentarischen Geschäftsführers erfolge in Wahrnehmung seiner parlamentarischen Tätigkeit und er übe dieses Recht ausschließlich im parlamentarischen Interesse aus, es gehe hier um die Freiheit des Abgeordnetenmandats und die Parlamentsautonomie, ist dies für die rechtliche Einordnung der Ausstellung von Hausausweisen als öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgabe unerheblich. Denn die Entscheidung des Parlamentarischen Geschäftsführers ist nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens.“
Diese Ausführungen, die sich die Kammer zu eigen macht, gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Sie sind wie folgt zu ergänzen: Ebenso wenig ist für die rechtliche Bewertung der Ausstellung von Hausausweisen als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe von Bedeutung, ob – wie die Antragsgegnerin sinngemäß vorbringt – die Parlamentarischen Geschäftsführer über die Zeichnung von Anträgen von Interessenvertretern unabhängig von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages entscheiden und ob dieser an die Befürwortungsentscheidungen Parlamentarischer Geschäftsführer, mithin an den Nachweis, den besagte Zeichnung erbringen soll, gebunden ist. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines Hausausweises vom Präsidenten des Deutschen Bundestages getroffen wird. Im Übrigen hat dieser bei besagter Entscheidung neben den möglicherweise mit der Zeichnung nachweisbaren Ausstellungserfordernissen zumindest auch noch Sicherheitsfragen zu prüfen (vgl. zu letzterem Abschnitt II Nr. 2 Absatz 5 Satz 1 des vorstehend bezeichneten Beschlusses des Ältestenrats).
bb) Die mit dem Hauptantrag zu 2 erstrebten Informationen haben die Erfüllung einer parlamentarischen Aufgabe einzelner Mitglieder des Deutschen Bundestages zum Gegenstand. Die Befürwortung der Ausstellung eines Hausausweises für einen Interessenvertreter erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die Bundestagsabgeordneten gerade aufgrund ihres öffentlichen Amts als Abgeordnete zukommt (zum öffentlichen Amt des Bundestagsabgeordneten: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, juris Rn. 207 m.w.N.), mithin in Wahrnehmung einer öffentlichen und damit letztlich parlamentarischen Aufgabe von Abgeordneten. Der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion des Bundestages zeichnet die entsprechenden Anträge in seiner Eigenschaft als solcher, mit anderen Worten in der nämlichen parlamentarischen Funktion. Dieser Geschäftsführer handelt bei der Zeichnung für die in seiner Fraktion zusammengeschlossenen Abgeordneten des Bundestags und damit letztlich aufgrund der öffentlichen Ämter dieser Abgeordneten. Im Übrigen zeigt auch die Beweiskraft, die der Beschluss des Ältestenrats vom 30. Juni 2011 der Zeichnung beimisst, dass es sich bei dieser um eine parlamentarische Aufgabe von Abgeordneten handelt.
c) Der Deutsche Bundestag ist mit den Fakten, über die mit den beiden Hauptanträgen Auskunft begehrt wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit amtlich befasst gewesen (vgl. hierzu Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 65), und zwar anlässlich der Entscheidung über die Ausstellung von Hausausweisen für Interessenvertreter.
3. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (vgl. dazu § 3 Abs. 3 des Berliner Pressegesetzes – BlnPrG –). Die vorliegend begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.; Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 85; Soehring/Hoene a.a.O. Rn. 22 f). Dem Antragsteller geht es darum, nähere Informationen zu der die Öffentlichkeit beschäftigenden Erteilung von Hausausweisen des Deutschen Bundestages an Interessenvertreter zu erhalten und zu verbreiten, zu diesem Thema und dem (potentiellen) Einfluss betroffener Interessenvertreter, vor allem solcher privatwirtschaftlicher Unternehmen, auf Abgeordnete des Bundestages und damit auf die politische Willensbildung von Volksvertretern Stellung zu nehmen sowie diesbezüglich zur Meinungsbildung beizutragen.
4. Der Erteilung der begehrten Auskunft stehen berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit der streitigen Namen der fraglichen Verbände/Organisationen/Unternehmen und Parlamentarischen Geschäftsführer nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die hier in Betracht kommenden Vertraulichkeitsinteressen, nämlich die politischen Interessen dieser Verbände/Organisationen/Unternehmen, der möglichen wirtschaftlichen Interessen derselben, die politischen Interessen jener Parlamentarischen Geschäftsführer, deren jeweiliger Fraktion und der dieser Fraktion angehörenden Bundestagsabgeordneten sowie die Interessen der Verbände/Organisationen/Unternehmen und Parlamentarischen Geschäftsführer an informationeller Selbstbestimmung, für sich genommen schutzwürdig sind. Denn diese Interessen sind jedenfalls nicht berechtigt in dem Sinne, dass ihnen gegenüber dem Informationsinteresse des Antragstellers Vorrang einzuräumen wäre.
a) Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 6 VR 1.15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 26).
Bei der Normierung von Ausschlussgründen unterliegt der Gesetzgeber zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).
Des Weiteren unterliegt er bei besagter Normierung der Vorgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 29 ff).
Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 30).
Die Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ist dadurch begrenzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für die Pauschalierung bzw. Typisierung sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 31).
Schließlich bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweils betroffenen Verwaltungsbereichs (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 32).
b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber einzelne Funktionsbereiche des Deutschen Bundestages – in Betracht kommen insoweit allenfalls bestimmte Segmente des hier nicht betroffenen Kernbereichs parlamentarischer Aufgaben – von der Auskunftspflicht ganz ausnehmen kann. Denn er ist jedenfalls nicht befugt, im Aufgabenbereich des Bundestages, bezogen auf die hier gegebene Sachkonstellation, politische und wirtschaftliche Interessen sowie Interessen an der informationellen Selbstbestimmung, ohne jede Ausnahme gegen einen informatorischen Zugriff der Presse zu schützen, d.h. als abwägungsfesten Ausschlussgrund zu normieren.
aa) Hinsichtlich der Namen der Verbände/Organisationen/Unternehmen fehlen schon plausible Gründe dafür, den insoweit in Betracht kommenden Vertraulichkeitsinteressen Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen. Kann den Informationszugangsansprüchen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegen gehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 29). So verhält es sich hier. Einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Auskunft über die Anzahl der an Verbandsvertreter aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer ausgegebenen Hausausweise und die Namen der betreffenden Verbände (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 19 f) steht ein Ausschlussgrund nach dem IFG, insbesondere der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG, nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 26 ff). Zu letzterem Ausschlussgrund wurde in besagtem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O. Rn. 26 ff) u.a. Folgendes ausgeführt:
„Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Personenbezogene Daten sind nach der hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger begehrt keine Informationen über natürliche Personen; er möchte nur Auskunft über die Anzahl der ausgestellten Hausausweise und über die Namen der Verbände. Rückschlüsse auf das Verhalten von natürlichen Personen sind nach dem Erkenntnisstand in der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Anzahl der ausgestellten Hausausweise (für den Zeitraum vom Beginn der 18. Wahlperiode bis zum 17. April 2014) nicht auf das Verhalten eines konkreten Parlamentarischen Geschäftsführers einer bestimmten Bundestagsfraktion bezogen werden.
Einer bestimmbaren Person kann eine Angabe zugeordnet werden, wenn der Personenbezug zwar nicht aus dem konkreten Datensatz ersichtlich, dieser aber mithilfe ansonsten bekannter Angaben und damit von sogenanntem Zusatzwissen hergestellt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen hiervon auszugehen ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 Abs. 6 BDSG, die den zum Personenbezug komplementären Begriff der Anonymisierung umschreibt. Danach ist Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Der Personenbezug entfällt bei einer Veränderung der Daten vor Herausgabe durch Beseitigung der Identifikationsmerkmale demnach nur, wenn eine spätere Deanonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden kann. Ob eine solche Deanonymisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erfordert eine Risikoanalyse im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – juris Rn. 40 mit weiteren Nachweisen).
Gemessen hieran ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei Bekanntgabe der Anzahl der ausgestellten Hausausweise eine individualisierte Zuordnung zu der Zeichnung eines Antrags eines Interessenvertreters durch einen konkreten Parlamentarischen Geschäftsführer möglich ist. Im 18. Deutschen Bundestag gibt es vier Fraktionen mit jeweils einem Parlamentarischen Geschäftsführer, der zur Zeichnung der Anträge auf Ausstellung eines Hausausweises von Interessenvertretern berechtigt ist (vgl. Abschnitt II Nr. 2 Abs. 5 Satz 6 der Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften in der Fassung des Beschlusses des Ältestenrates vom 30. Juni 2011). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie die Bekanntgabe der Summe aller erteilten Hausausweise nach dem o.g. Verfahren eine Zuordnung zu einem konkreten Parlamentarischen Geschäftsführer ermöglichen soll, zumal in der Presse bereits entsprechende Zahlen für die Jahre 2013 und 2014 veröffentlicht wurden, ohne dass eine Zuordnung stattgefunden hätte. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger im Hinblick auf die von den Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“ gemachten Angaben zu von ihnen gezeichneten Anträgen von Verbänden über Zusatzwissen verfüge, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“ haben keine Angaben über die Anzahl der von ihnen gezeichneten Anträge, sondern nur Angaben zu den entsprechenden Verbänden gemacht. Da für einen Verband aber durchaus mehrere Interessenvertreter Hausausweise erhalten können (vgl. Abschnitt II Nr. 2 Abs. 5 Satz 8 der Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften in der Fassung des Beschlusses des Ältestenrates vom 30. Juni 2011), lässt sich der hier in Streit stehenden Information über die Gesamtzahl der ausgestellten Hausausweise nicht entnehmen, wie viele Ausweise die zeichnungsberechtigten Parlamentarischen Geschäftsführer der einzelnen Fraktionen tatsächlich gezeichnet haben.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 3 IFG mit der Begründung, die Zahl der ausgestellten Hausausweise sei bereits in den Medien veröffentlicht worden. Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Abgesehen davon, dass es sich hier um eine Ermessensvorschrift handelt und die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, deckt sich die vom Kläger begehrte Information für den Zeitraum 22. September 2013 bis 17. April 2014 bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit den in den Tageszeitungen veröffentlichten Angaben, die die Jahre 2013 und 2014 betreffen.
b) Auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Namen der Verbände ist nicht erkennbar, dass die Bekanntgabe dieser Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Ausgangspunkt für die Aufdeckung des Verhaltens einzelner Parlamentarischer Geschäftsführer oder einzelner Abgeordneter in der Fraktion sein könnte oder Rückschlüsse auf Namen einzelner Vertreter bestimmter Verbände ermöglicht.
Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger von den Namen der einzelnen Verbände leicht auf die jeweilige Fraktion und damit auf den entsprechenden zeichnungsberechtigten Parlamentarischen Geschäftsführer, ja sogar auf den einzelnen Abgeordneten einer Fraktion rückschließen könnte, ist nicht hinreichend substantiiert (vgl. zu den Anforderungen der Darlegung: Urteil der Kammer vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – juris Rn. 31). Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich darauf, abstrakt den Tätigkeitsbereich eines Verbandes einer bestimmten Bundestagsfraktion zuzuordnen. Die Kammer verkennt nicht, dass dies im Einzelfall denkbar sein könnte. Es ist aber Sache der Beklagten, eine solche Zuordnung im Einzelfall für den betroffenen Verband und die entsprechende Fraktion darzulegen. Der pauschale Vortrag, dass eine Zuordnung für den Kläger leicht möglich ist, reicht nicht aus. …
Gleichermaßen zu pauschal ist der Hinweis der Beklagten in diesem Kontext, dass es Verbände mit bestimmten Tätigkeitsbereichen gebe und daher eine Verbindung zu bestimmten Abgeordneten mit entsprechenden Tätigkeitsfeldern (z. B. im Bereich der Gesundheitspolitik) hergestellt werden könnte. Denn solche Abgeordnete gibt es nicht nur in einer, sondern in der Regel in allen Fraktionen, was eine Zuordnung zu einem bestimmten Abgeordneten ausschließt.
Bezogen auf die Parlamentarischen Geschäftsführer befürchtet die Beklagte des Weiteren, dass deren Zeichnungsverhalten bekannt würde, weil die Fraktionen von „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“ die von ihnen befürworteten Verbände offengelegt hätten und damit jedenfalls die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen der „SPD“ und „CDU/CSU“ im Wege des Subtraktionsverfahrens ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Zeichnungsverhalten des Parlamentarischen Geschäftsführers der jeweils anderen Fraktion ziehen könnten. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Fraktionen der „SPD“ und „CDU/CSU“ jeweils wechselseitig – sozusagen im Wege der Subtraktion – eine eindeutige Zuordnung der Verbände zu dem Parlamentarischen Geschäftsführer der jeweils anderen Fraktion vornehmen können. Denn es steht nicht fest und wurde von der Beklagten auch nicht bestätigt, dass die gegenüber dem Kläger gemachten Angaben der Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“ vollständig sind; hinzu kommt, dass sich diese Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem hier in Streit stehenden Zeitraum decken. Etwas anderes gilt auch nicht für die von der Beklagten geäußerte Sorge, dass eine weitere Bundestagsfraktion sich entschließen könnte, freiwillig Angaben gegenüber dem Kläger zu machen mit der Folge, dass dann offen zu Tage liege, für welchen Verband der jeweilige Parlamentarische Geschäftsführer gezeichnet habe. Denn hierbei handelt es sich um eine hypothetische Annahme, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht näher belegt wurde.
Inwieweit schließlich aus der Bekanntgabe der Namen der Verbände Rückschlüsse auf einen konkreten Verbandsvertreter, für den ein Hausausweis ausgestellt wurde, möglich sein sollen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, für welche Verbände aus welchem Grund eine Zuordnung zu einer konkreten natürlichen Person möglich sein soll. Insbesondere ist der Hinweis, dass es,Ein-Mann-GmbHs‘ gebe, nicht weiterführend. Angesichts der in der Presse veröffentlichten hohen Zahl ausgestellter Hausausweise ist es unwahrscheinlich, dass aus dem Namen eines Verbandes auf eine einzelne natürliche Person rückgeschlossen werden kann. Denn für einen Verband können bis zu fünf Vertreter einen Hausausweis erhalten (vgl. Abschnitt II Nr. 2 Abs. 5 Satz 8 der Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften in der Fassung des Beschlusses des Ältestenrates vom 30. Juni 2011).
Fehlt es damit an der Offenlegung personenbezogener Daten, kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 IFG nicht mehr an.“
Diese überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Aus den gleichen Gründen steht auch einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Auskunft über die Namen der Verbände/Organisationen/Unternehmen, an deren Vertreter in der laufenden Legislaturperiode Hausausweise aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer ausgegeben wurden, und die Anzahl der jeweils an Vertreter dieser Verbände/Organisationen/Unternehmen erteilten Hausausweise ein Ausschlussgrund nach dem IFG nicht entgegen.
bb) Soweit die Parlamentarischen Geschäftsführer in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben sowie der parlamentarischen Aufgaben ihrer jeweiligen Bundestagsfraktion und der dieser Fraktion angehörenden Abgeordneten Anträge von Interessenvertretern von Verbänden/Organisationen/Unternehmen auf Ausstellung eines Hausausweises zeichnen und damit die Erteilung von Hausausweisen an die betreffenden Interessenvertreter befürworten, besteht zwar ein nachvollziehbares politisches Interesse dieser Geschäftsführer, ihrer jeweiligen Fraktion und der Abgeordneten dieser Fraktion sowie ein gleichartiges und möglicherweise zudem ein wirtschaftliches Interesse der durch die Befürwortung jeweils begünstigten Verbände/Organisationen/Unternehmen die jeweilige Befürwortung vertraulich zu behandeln. Denn die Befürwortung deutet auf eine gewisse Nähe zwischen der betreffenden Fraktion und den betreffenden Parlamentariern einerseits sowie dem begünstigten Verband/Organisation/Unternehmen andererseits hin. Daneben können die Parlamentarischen Geschäftsführer und die Verbände/Organisationen/Unternehmen aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung ein Interesse daran haben, dass die jeweilige Befürwortung vertraulich behandelt wird.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Unterstützung, die der Parlamentarische Geschäftsführer einer Bundestagsfraktion Verbänden/Organisationen/Unternehmen durch die Befürwortung der Ausstellung eines Hausausweises für einen Interessenvertreter gewährt, einen wichtigen Gesichtspunkt für die wertende Beurteilung der Mandatsausübung, mithin der Aufgabenerfüllung, der Abgeordneten der betreffenden Fraktion sowie des (potentiellen) Einflusses der begünstigten Verbände/Organisationen/Unternehmen auf Abgeordnete durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch die wahlberechtigten Bürger (zur wertenden Beurteilung der der Mandatsausübung der Bundestagsabgeordneten: BVerfG a.a.O. Rn. 235), darstellt. Hausausweise eröffnen Interessenvertretern nämlich einen einfachen und leichten, mit anderen Worten unkomplizierten und bequemen Zugang zu Bundestagsabgeordneten und damit eine dementsprechende Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit sowie zur Beeinflussung von solchen Abgeordneten für die Dauer von bis zu einem Jahr.
Sind die fraglichen Befürwortungen ein wichtiger Beurteilungsfaktor in Bezug auf die Aufgabenerfüllung von Bundestagsabgeordneten, wäre eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse in diesem Bereich nicht möglich, sofern ihr diese Befürwortungen kategorisch unzugänglich blieben. Es ist denkbar, dass im Einzelfall, je nach Lage der Umstände, dem diesbezüglichen Informationsinteresse eines Pressevertreters höheres Gewicht zukommt als dem politischen Interesse betroffener Parlamentarischer Geschäftsführer, sonstiger Abgeordneter, Fraktionen und Verbände/Organisationen/Unternehmen sowie dem möglichen wirtschaftlichen Interesse solcher Verbände/Organisationen/Unternehmen an der Wahrung der Vertraulichkeit von Befürwortungsentscheidungen bzw. als den Interessen an informationeller Selbstbestimmung, die gegen eine Offenlegung streiten. Es lässt sich zudem kein Erfahrungssatz feststellen, wonach solche Fälle, in denen das Informationsinteresse der Presse überwiegt, Ausnahmen darstellen würden, die vernachlässigt werden könnten.
Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gehalten, für den Bereich des Deutschen Bundestages Auskunftsvorschriften vorzusehen, die es in Bezug auf Befürwortungen der Ausstellung von Hausausweisen für Interessenvertreter durch Parlamentarische Geschäftsführer zulassen, das Informationsinteresse der Presse mit gegenläufigen politischen und wirtschaftlichen Interessen sowie mit gegenläufigen Interessen an informationeller Selbstbestimmung anhand der jeweiligen Einzelfallumstände abzuwägen. Besteht eine solche Pflicht des Gesetzgebers, muss auch bei Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs eine Abwägung vorgenommen werden.
c) Bei der demnach im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abwägung ist dem Auskunftsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor den gegenläufigen Interessen einzuräumen.
aa) Dieses Auskunftsinteresse überwiegt etwa durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Interessen an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen. Nach dieser Vorschrift sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung und staatlicher Abschreckung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 –, juris Rn. 91 ff).
(1) Kommunikationsbeziehungen zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern werden durch die mit dem Hauptantrag zu 1 begehrte Auskunft über die Namen der betreffenden Verbände/Organisationen/Unternehmen und die Anzahl der jeweils an Vertreter dieser Verbände/Organisationen/Unternehmen erteilten Hausausweise entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in einer staatlicher Beeinflussung und staatlicher Abschreckung, insbesondere einer Überwachung des Besucherverkehrs eines Abgeordneten in den Bundestagsliegenschaften durch die Bundestagsverwaltung, vergleichbaren Weise beeinträchtigt. Denn Rückschlüsse auf das Verhalten von natürlichen Personen sind aufgrund der mit diesem Antrag erstrebten Informationen – wie oben unter Bezugnahme auf Ausführungen zu § 5 Abs. 1 IFG in dem Urteil der 2. Kammer vom 18. Juni 2015 im Einzelnen dargelegt wurde – nicht möglich. Im Besonderen gilt dies für Rückschlüsse auf das Befürwortungsverhalten eines konkreten Parlamentarischen Geschäftsführers und das Kommunikationsverhalten eines bestimmten Abgeordneten.
(2) Auch die mit dem Hauptantrag zu 2 verlangte Auskunft darüber, welche Parlamentarischen Geschäftsführer die Erteilung von Hausausweisen jeweils für Vertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürwortet haben, lässt Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten eines bestimmten Abgeordneten nicht zu. Insbesondere lässt sich diesen Informationen nicht entnehmen, dass ein bestimmter Parlamentarischer Geschäftsführer oder alle Abgeordneten der entsprechenden Fraktion mit einem oder mehreren Vertretern eines/r konkreten Verbands/Organisation/Unternehmens kommunizieren. Denn ein Parlamentarischer Geschäftsführer, der bei der Befürwortung für die Abgeordneten seiner Fraktion handelt, kann die Erteilung eines Hausausweises an einen Vertreter eines/r bestimmten Verbands/Organisation/Unternehmens nicht nur im eigenen Interesse oder im Interesse aller Abgeordneten seiner Fraktion, sondern auch im Interesse einzelner, von ihm verschiedener Abgeordneter dieser Fraktion befürwortet haben.
Das Verhalten der Parlamentarischen Geschäftsführer der Bundestagsfraktionen in Bezug auf die Befürwortung der Erteilung von Hausausweisen an Vertreter von Verbänden/Organisationen/Unternehmen ist durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geschützt. Selbst wenn dieses Verhalten durch letztere Vorschrift geschützt wäre, würde das Interesse des Antragstellers an der Auskunft über besagtes Verhalten schwerer wiegen als das Interesse jener Geschäftsführer, deren Fraktionen und der den Fraktionen angehörenden Abgeordneten an der Vertraulichkeit des fraglichen Verhaltens.
Die Offenlegung der von den einzelnen Parlamentarischen Geschäftsführern zugunsten von Vertretern bestimmter Verbände/Organisationen/Unternehmen ausgesprochenen Befürwortungen ist nicht geeignet, die Mandatsfreiheit der Abgeordneten der jeweils betroffenen Fraktion nennenswert zu beeinträchtigen. Denn diesen Abgeordneten ist es trotz jener Offenlegung weiterhin möglich, sich mit solchen Vertretern inner- und außerhalb der Bundestagsliegenschaften zu treffen und dort mit ihnen zu kommunizieren. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Parlamentarischen Geschäftsführer, deren jeweilige Fraktion und die Abgeordneten dieser Fraktion durch das Bekanntwerden besagter Befürwortungen in der Öffentlichkeit unter Druck geraten, Befürwortungen öffentlich erklären oder rechtfertigen zu müssen, oder ob sich dadurch ein solcher, bereits vorhandener Druck erhöht. Denn ein derartiger „Erklärungs- bzw. Rechtfertigungsdruck“ ist von diesen Geschäftsführern, den Fraktionen und den letzteren angehörenden Abgeordneten wegen der Verantwortlichkeit der Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats vor dem Volk und der zu Realisierung dieser Verantwortlichkeit erforderlichen Transparenz der Mandatsausübung hinzunehmen.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entzieht den Abgeordneten nicht der Kontrolle der Öffentlichkeit darüber, wie er konkret sein Mandat ausübt. Vielmehr korrespondiert mit der besonderen Freiheit des Abgeordneten bei der Ausübung seines Mandats gerade seine unmittelbare – und alleinige – Verantwortung vor dem Volk, als dessen Vertreter der Abgeordnete sein Mandat erhalten hat. Der Status des Abgeordneten wird zuvörderst durch die im Wahlakt liegende Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers als Ursprung der Staatsgewalt in der Demokratie bestimmt (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 GG). Der Akt der Stimmabgabe bei Wahlen erfordert nicht nur Freiheit von Zwang und unzulässigem Druck, sondern auch, dass die Wähler Zugang zu den Informationen haben, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, juris Rn. 61). Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 97; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 C 1.14 –, Rn. 21) und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit (BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02 –, juris Rn. 50). Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O Rn. 270 f, und Beschluss der Kammer vom 22. August 2013 – VG 27 L 185.13 –, juris Rn. 26).
Davon ausgehend ist dem Interesse der Presse, die in einer repräsentativen Demokratie als ständiges Verbindung- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern im Parlament steht und der politischen Willensbildung dient (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1BvR 586/62 u.a. –, juris Rn. 36), an Kenntnis und Verbreitung der einzelnen Befürwortungen ein Gewicht beizumessen, dass bezogen auf den vorliegenden Fall ausreicht, um die Vertraulichkeitsinteressen der parlamentarischen Geschäftsführer, der Fraktionen und der letzteren angehörenden Abgeordneten zu überwinden. In der Öffentlichkeit wird schon des Längeren Kritik an der Ausstellung von Hausausweisen für Interessenvertreter aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer geäußert. Diese bezieht sich insbesondere darauf, dass die entsprechenden Befürwortungen der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Hinzu kommt, dass den betreffenden Interessenvertretern und den hinter ihnen stehenden Verbänden/Organisationen/Unternehmen durch diese Befürwortungen privilegierte Zugangs- und Einflussmöglichkeiten zu bzw. auf Bundestagsabgeordnete verschafft werden. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Befürwortungen nicht zuletzt aufgrund der zu vermutenden Nähe zwischen der Fraktion, deren Parlamentarischer Geschäftsführer die jeweilige Befürwortung ausgesprochen hat, und den Abgeordneten dieser Fraktion einerseits sowie dem jeweils begünstigten Verband/Organisation/Unternehmen andererseits ein bedeutender Aspekt für die wertende Beurteilung der Mandatsausübung der in Betracht kommenden Abgeordneten durch die Öffentlichkeit, insbesondere die Wähler, und damit auch für eine von den Wählern hinsichtlich dieser Abgeordneten eventuell zu treffende (Wieder-)Wahlent-scheidung.
Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts wird durch die Zuerkennung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs an den Antragsteller nicht verletzt. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen eventuell in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin liegenden Eingriff in die durch die Pressefreiheit begrenzte Freiheit des Mandats (zur Begrenzung der Mandatsfreiheit durch Rechtsgüter von Verfassungsrang: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 111; Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. Rn. 208) von Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).
Aus diesen Gründen führt auch Art. 47 GG, der die vertrauliche Kommunikation des Abgeordneten durch ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeprivileg für Schriftstücke speziell schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 a.a.O. Rn. 97; Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 –, juris Rn. 45), zu keiner anderen Beurteilung.
bb) Ebenso überwiegt das Auskunftsinteresse des Antragstellers etwa durch die Parlamentsautonomie geschützte Interessen an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen. Die Erteilung der mit den Hauptanträgen begehrten Auskunft greift in diese Autonomie, deren Ausdruck Art. 40 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O. Rn. 23), gar nicht ein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich den Zugangs- und Verhaltensregeln für den Bereich der Bundestagsliegenschaften in der Fassung des Beschlusses des Ältestenrates vom 30. Juni 2011 nicht entnehmen, dass die von den einzelnen Parlamentarischen Geschäftsführern zugunsten von Vertretern bestimmter Verbände/Organisationen/Unternehmen ausgesprochenen Befürwortungen vertraulich zu behandeln sind und diese Geschäftsführer hinsichtlich jener Befürwortungen einem „Erklärungs- bzw. Rechtfertigungsdruck“ nicht ausgesetzt werden dürfen. Im Übrigen ist dem Interesse des Antragstellers an besagter Auskunft auch der Vorrang vor etwa durch die Parlamentsautonomie geschützten Interessen der Parlamentarischen Geschäftsführer, der Fraktionen und der fraktionszugehörigen Abgeordneten an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen einzuräumen, und zwar aus den gleichen Gründen wie vor entsprechenden, eventuell durch die Mandatsfreiheit geschützten Diskretionssinteressen dieser Geschäftsführer, sonstiger Abgeordneten sowie der Fraktionen.
cc) Schließlich überwiegt das Auskunftsinteresse des Antragstellers auch etwa durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interessen an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen.
(1) Dies gilt zunächst für derartige Interessen der Verbände/Organisationen/Unter-nehmen, deren Vertreter Hausausweisinhaber sind.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger dieses Grundrechts, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris Rn. 151 und 154 jeweils m.w.N.).
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet juristischen Personen einen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen können. Entsprechend dem Tätigkeitskreis einer bestimmten juristischen Person ist dabei in erster Linie auf ihre Tätigkeit abzustellen. Die informationelle Maßnahme muss die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 –, juris Rn. 156 f).
Die Erteilung der begehrten Auskunft gefährdet die Tätigkeit der fraglichen Verbände/Organisationen/Unternehmen nicht. Die Tätigkeit dieser Verbände/Organisatio-nen/Unternehmen besteht in der Verfolgung der ihrer jeweiligen Zwecksetzung entsprechenden, offenbar politischen und/oder wirtschaftlichen Ziele. Diese Tätigkeit setzt nicht voraus, dass geheim gehalten wird, an wie viele Vertreter jeweils welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen Hausausweise aufgrund Befürwortung Parlamentarischer Geschäftsführer ausgegeben wurden und welche Parlamentarischen Geschäftsführer die Erteilung der Hausausweise jeweils für Vertreter welcher Verbände/Organisationen/Unternehmen befürworteten. Die Vertreter der betreffenden Verbände/Organisationen/Unternehmen können sich trotz Erteilung der entsprechenden Auskunft weiterhin mit Bundestagsabgeordneten inner- und außerhalb der Bundestagsliegenschaften treffen und mit ihnen dort kommunizieren. Derartigen Vertretern erteilte Hausausweise bleiben gültig. Die Parlamentarischen Geschäftsführer können die Erteilung von Hausausweisen an Vertreter der betroffenen Verbände/Or-ganisationen/Unternehmen trotz Auskunftserteilung auch künftig befürworten und solchen Vertretern können weiter Hausausweise ausgestellt werden. Im Übrigen setzt die Tätigkeit der betroffenen Verbände/Organisationen/Unternehmen auch nicht voraus, dass Vertretern derselben Hausausweise erteilt werden. Die Erteilung von Hausausweisen an solche Vertreter ist für diese Tätigkeit nicht unerlässlich, sondern ihr nur förderlich.
Insbesondere das Interesse eines/r bestimmten Verbands/Organisation/Unterneh- mens, geheim zu halten, welcher Parlamentarische Geschäftsführer die Erteilung von Hausausweisen für Vertreter dieses/r Verbands/Organisation/Unternehmens befürwortete, ist grundrechtlich nicht geschützt. Denn bei einem Hausausweis handelt es sich um eine staatliche Vergünstigung, die die Vertreter des/r betreffenden Verbands/Organisation/Unternehmens nicht in Anspruch nehmen mussten, sondern freiwillig beantragten, und bei der zu vermutenden Nähe zwischen diesem/r Verband/ Organisation/Unternehmens einerseits und dem befürwortenden Geschäftsführer, seiner Fraktion und den Abgeordneten dieser Fraktion andererseits, die durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskunft aufgedeckt wird, handelt es sich wegen des mit dem Hausausweis potentiell einhergehenden politischen Einflusses des/r Verbands/Organisation/Unternehmens um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage.
Es mag letztlich auf sich beruhen, ob auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen – bei den fraglichen Verbänden/Organisationen/Unternehmen scheint es sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nach teils um juristische Personen und teils um nichtrechtsfähige Personenvereinigungen zu handeln – Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein können. Denn die vorstehenden Ausführungen gelten für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Verbänden/Organisationen/Unternehmen, die als nichtrechtsfähige Personenvereinigungen organisiert sind, entsprechend.
Es kann dahinstehen, ob das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechts auf den eigenen Namen seinem Wesen nach auf juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen anwendbar ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; zur differenzierten Beurteilung der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen für die verschiedenen Ausprägungen dieses Grundrechts: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 151 f) und ob gegebenenfalls das Recht auf den eigenen Namen der fraglichen Verbände/Organisationen/Unternehmen durch die Erteilung der verlangten Auskunft berührt ist. Denn letzteres Recht bietet hier jedenfalls keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor dieser Auskunftserteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 161).
(2) Das Auskunftsinteresse des Antragstellers überwiegt auch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Vertraulichkeitsinteressen der Parlamentarischen Geschäftsführer, die die Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter befürwortet haben. Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 156 m.w.N.).
Bei den mit dem Hauptantrag zu 1 begehrten Informationen handelt es sich nicht um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines bestimmten oder bestimmbaren Parlamentarischen Geschäftsführers. Insbesondere ist – wie oben ausgeführt – aufgrund dieser Informationen nicht bestimmbar, welcher Parlamentarische Geschäftsführer jeweils die Erteilung eines Hausausweises für einen Vertreter eines/r bestimmten Verbands/Organisation/Unternehmens befürwortet hat.
Mit dem Hauptantrag zu 2 werden Einzelangaben über sachliche Verhältnisse bestimmter Parlamentarischer Geschäftsführer verlangt, nämlich über das Befürwortungsverhalten einzelner namentlich bezeichneter Parlamentarischer Geschäftsführer. Der Umstand, dass sich diese Daten auf die parlamentarische Funktion dieser Geschäftsführer beziehen, schließt den Personenbezug nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 12. März 2015 – VG 27 K 234.13 –, UA S. 7 f m.w.N.).
Das Interesse des Antragstellers an der Auskunft über das fragliche Befürwortungsverhalten hat deutlich höheres Gewicht als die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten Interessen der betroffenen Parlamentarischen Geschäftsführer an der Vertraulichkeit dieses Verhaltens. Zum einen sind die einzelnen Befürwortungen aus den oben genannten Gründen wichtige Gesichtspunkte für die wertende Beurteilung der Mandatsausübung der Abgeordneten, die der Fraktion angehören, deren Parlamentarischer Geschäftsführer die jeweilige Befürwortung ausgesprochen hat. Zum anderen betrifft die begehrte Auskunft die Parlamentarischen Geschäftsführer, die als solche sowie als Bundestagsabgeordnete eine exponierte öffentliche Stellung einnehmen, lediglich in ihrer Sozialsphäre, noch dazu in ihrer parlamentarischen Tätigkeit.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bietet eine hinreichende Ermächtigung für einen in der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin möglicherweise liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der parlamentarischen Geschäftsführer, die die Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter befürwortet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 41).
5. a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt im vorliegenden Fall nicht nur ein Anspruch auf Neuentscheidung in Betracht. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin es (bislang) unterlassen hat, Dritte zu dem Auskunftsverlangen des Antragstellers anzuhören. Denn eine (förmliche) Anhörung von der Auskunftserteilung betroffener Dritter mag zwar häufig sachgerecht sein, ist aber rechtlich nicht notwendig. Vielmehr ist mindestens dort, wo eine Auskunftserteilung in Grundrechte eines Dritten eingreifen würde, – lediglich – eine vorherige Mitteilung an den Dritten geboten und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 42). In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es der Antragsgegnerin obliegt, vor Erteilung der begehrten Auskunft etwa erforderliche Mitteilungen über diese Erteilung an Dritte zu machen und – wie hinzuzufügen ist – ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, und zwar vor allem beim Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
b) Darüber hinaus sind die Dritten, in deren Grundrechte die Erteilung der erstrebten Auskunft allenfalls eingreifen würde, von der Antragsgegnerin auch schon zu dieser Erteilung angehört worden.
bb) Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die von der Auskunftserteilung betroffenen Parlamentarischen Geschäftsführer zu dem Auskunftsverlangen bereits angehört hat. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor – ohne allerdings diesbezügliche Verwaltungsvorgänge vorzulegen –, dass die Parlamentarischen Geschäftsführer von CDU/CSU und SPD einer Auskunftserteilung nicht zugestimmt haben. Dies setzt voraus, dass diese Parlamentarischen Geschäftsführer zumindest „informell“ über das Auskunftsverlangen unterrichtet wurden und Gelegenheit hatten, sich zu diesem Verlangen zu äußern. Lebensnah ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in gleicher Weise verfahren ist, diese Geschäftsführer zumindest aber aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Ältestenrat des Bundestages (siehe dazu ) über das Auskunftsverlangen informiert sind und zu diesem Verlangen haben Stellung nehmen können. Die Frage, ob aufgrund des Umstands, dass letztere Geschäftsführer von ihnen ausgesprochene Befürwortungen gegenüber Dritten offengelegt haben, sogar von einer (mutmaßlichen oder gar stillschweigenden) Einwilligung dieser Geschäftsführer in die Auskunftserteilung auszugehen ist, kann demnach unbeantwortet bleiben.
bb) Eine Anhörung der von der Erteilung der Auskunft betroffenen Verbände/Organisationen/Unternehmen ist nicht notwendig, da – wie oben ausgeführt – in ihre Grundrechte durch die Auskunftserteilung nicht eingegriffen wird.
cc) Ebenso wenig müssen die Inhaber der Hausausweise, deren Erteilung von Parlamentarischen Geschäftsführern befürwortet wurde, angehört werden, da in die Grundrechte dieser Interessenvertreter durch die Auskunft nicht eingegriffen wird, insbesondere deren Namen nicht offengelegt werden.
II. Ein Anordnungsgrund ist auch vorhanden. Die begehrte, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Hier liegen nämlich ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30).
1. An der Erteilung von Bundestagsausweisen an Interessenvertreter besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse. Dies zeigen bereits die bisherige Berichterstattung über dieses Thema in den Medien sowie die intensive Diskussion des Themas in der Öffentlichkeit. Außerdem stellt die Ausgabe von Bundestagsausweisen an Interessenvertreter eine hochpolitische Angelegenheit dar. Solche Ausweise ermöglichen den Interessenvertretern, denen sie ausgestellt wurden, einen leichten Zugang zu (einzelnen) Bundestagsabgeordneten sowie eine einfache Kontaktaufnahme mit Abgeordneten. Bundestagsausweise berechtigen ihre Inhaber zum Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Hausordnung des Deutschen Bundestags – künftig: Hausordnung –). Demnach geht es bei besagtem Thema letztlich zumindest auch um den Einfluss entsprechender Interessenvertreter auf Bundestagsabgeordnete und damit auf die Politik.
2. Auch ein starker Gegenwartsbezug der (beabsichtigten) Berichterstattung – der Antragsteller hat vor, seine Berichterstattung über die Erteilung von Hausausweisen des Deutschen Bundestages mit den begehrten Informationen zu vertiefen und zu erweitern – ist vorhanden. Bei der Erteilung von Bundestagsausweisen an Interessenvertreter handelt es sich um ein aktuell in der Öffentlichkeit intensiv diskutiertes Thema. Die öffentliche Diskussion dieser Angelegenheit hat sich jüngst durch das dieselbe Thematik betreffende Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 – VG 2 K 176.14 – und die Berichterstattung über dieses Urteil noch verstärkt. Außerdem will der Antragsteller Informationen aus der laufenden Legislaturperiode berichten. Es ist unerheblich, dass es sich bei der Ausgabe von Bundestagsausweisen an Interessenvertreter – solche Ausweise sind maximal bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig (vgl. § 2 Abs. 4 Hausordnung) – nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern um (kalenderjährlich) wiederkehrende Vorgänge handelt. Denn der Antragsteller will nicht irgendwann in der Zukunft, sondern jetzt berichten, und zwar über die gegenwärtige Vergabe von Bundestagsausweisen an Interessenvertreter. Im Übrigen können sich die Regeln für die Erteilung solcher Ausweise sowie die Erteilungspraxis auch künftig ändern.
III. Über die Hilfsanträge des Antragstellers ist nicht zu entscheiden, da sie nur für den – nicht eingetretenen – Fall des Misserfolgs der Hauptanträge dieses Beteiligten gestellt worden sind.
IV. Da die Hauptsache hier im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung nicht anhängig ist, ist auf den dahin gehenden, der Sache nach hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO anzuordnen gewesen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht bestimmten Frist Klage (zur Hauptsache) zu erheben hat. Die Kammer hat aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles eine Frist hierfür von etwa drei Wochen für angemessen angesehen und festgesetzt. Wird der Anordnung zur Klageerhebung nicht (rechtzeitig) Folge geleistet, ist auf Antrag die einstweilige Anordnung aufzuheben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff, 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.