VG Berlin, Beschluss v. 26.05.2008, Az. VG 27 A 37.08
Die Kennzeichnung als „Promotion“ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags dar.
Verfahrensbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Lovells,
Alstertor 21, 20095 Hamburg,
g e g e n
die Medienanstalt Berlin-Brandenburg,
vertreten durch den Direktor,
Kleine Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin,
Antragsgegnerin,
hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin
am 26. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.