1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist mitgeteilt hat, wenn die parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig war und daher nicht zum Rechtsweg gehörte.
2. Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob über eine Sanktion für die erfolgte Äußerung oder – wie hier – über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 -, juris Rn. 68 m. w. N.).
3. Steht ein zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 70 f.).
Beschluss
Aktenzeichen: 141/14
Verkündet am: 2015-07-01
Das Urteil des Kammergerichts vom 15. Mai 2014 – 10 U 24/14 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abänderung einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft und kandidierte im September 2013 für den Deutschen Bundestag. Der Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Unter dem 11. September 2013 übersandte er der Beschwerdeführerin ein mit Briefkopf der NPD – Landesverband Berlin versehenes Schreiben mit folgendem Inhalt an ihre Privatanschrift:
Hallo Migrantin,
das Wort Migrant stammt aus der lateinischen Sprache. Latein sprachen dereinst die Römer. Deren mächtiges Imperium ging unter, weil zu viele Migranten ins Römische Reich eindrangen und Parallelgesellschaften errichteten.
Das Wort Migrant wie gesagt, kommt von dem lateinischen Begriff migrare. Das heißt auf deutsch: wandern. Das klingt harmlos, wenn es da nicht die erschreckenden Folgen gäbe. Zum Glück hat das Wort aber weitere Bedeutungen. Denn es kann auch mit: auswandern, transportieren und übersiedeln übersetzt werden.
Also könnte Ihr Migrationsfall durch die Deutschen im römischen Sinn kritisch gewertet werden. Ihre politische Einflußnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist den physischen und psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren.
Aber Sie haben eine echte Chance es nicht so weit kommen zu lassen. Erinnern Sie sich? Migrare heißt auch auswandern. Wir sehen darin eine patente Lösung. Denn in keinem Fall sollen Sie in irgendeiner Sie persönlich benachteiligenden Form transportiert werden. Wir bevorzugen Ihre Übersiedelung durch Auswanderung.
Bedenken Sie bitte auch wieviel Sorgen und Nöte Sie den etablierten Politikern ersparen. Die haben nämlich geschworen Schaden vom deutschen Volk fernzuhalten und seinen Nutzen zu mehren. Durch Ihre Auswanderung wird dieser Eid nicht nur eine hohle Phrase sein, sondern wahr werden.
In der Auswanderung liegt Ihre Chance. Durch Auswanderung befreien Sie sich von der Verantwortung. Sie durchbrechen mit Ihrer eigenen Befreiung die menschenverachtende multikulturelle Politik des machthabenden Regimes in der BRD. Durch Ihre Auswanderung wandeln Sie sich vom Migranten zum Philanthropen und finden so zum wahren Humanismus.
Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und auf jeden Fall einen guten Heimflug!
Vielleicht laden Sie mich einmal in Ihr Heimatland ein, damit ich auch einmal eine solche luxuriöse Gastfreundschaft genießen kann, wie Sie Ihnen hier zuteil wurde. Versprechen kann ich Ihnen, daß ich nicht jahrelang bleiben werde.
Mit herzlichen Grüßen
S.
Ihr nationaldemokratischer Heimführungsbeauftragter“
Das Schreiben, das der Beteiligte zu 2 an alle Berliner Bundestagskandidaten mit Migrationshintergrund versandte, wurde auch auf der Internetseite des Berliner Landesverbands der NPD veröffentlicht.
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht verbot dem Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 8. September 2013, die Beschwerdeführerin als „Heimführungsbeauftragter“ der NPD zur Ausreise oder zum Heimflug aufzufordern, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu verbreiten, ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten sei, den physischen oder psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren sowie den im Internet befindlichen Brief an Berliner Wahlkandidaten zu verbreiten. Auf Widerspruch des Beteiligten zu 2 bestätigte es die einstweilige Verfügung.
Das Kammergericht änderte auf die Berufung des Beteiligten zu 2 das Urteil des Landgerichts ab. Es bestätigte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 15. Mai 2014 die einstweilige Verfügung insoweit, als dem Beteiligten zu 2 verboten worden ist, die Beschwerdeführerin als „Heimführungsbeauftragter“ der NPD zur Ausreise oder zum „Heimflug“ aufzufordern und hob die einstweilige Verfügung im Übrigen auf. Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ergebe die Rechtmäßigkeit der Äußerung „Ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist, den physischen und psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren“. Es handele sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Als Kandidatin zum Bundestag müsse die Beschwerdeführerin im politischen Meinungskampf auch eine überspitzte Kritik an ihrem Wirken hinnehmen. Der Vorwurf des Beteiligten zu 2 stehe in Zusammenhang mit seinem Anliegen der Auseinandersetzung mit der von ihm so bezeichneten „menschenverachtenden multikulturellen Politik des machthabenden Regimes in der BRD“. Auch die Verbreitung des Briefs im Internet müsse die Beschwerdeführerin hinnehmen. In den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG seien auch rechtsextremistische Meinungen geschützt. Die Beschwerdeführerin werde in dem Rundschreiben nicht persönlich angesprochen. Sie sei auch nicht gezwungen, sich in ihrem häuslichen Bereich damit auseinanderzusetzen. Das Rundschreiben sei nicht als Angriff auf die Menschenwürde einzustufen. Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts genüge hierfür nicht.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Schutzes vor rassistischer Diskriminierung sowie des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei dem Schreiben des Beteiligten zu 2 handele es sich nicht bloß um eine zugespitzte Form der Auseinandersetzung im Wahlkampf. Es ziele auf die Aberkennung gleichberechtigter Teilhabe, ihre rassistische Herabwürdigung und Bedrohung.
Das Kammergericht hat die von der Beschwerdeführerin parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 22. September 2014 zurückgewiesen. Soweit sie ausführe, die Äußerung des Beteiligten zu 2 enthalte den Vorwurf, ihre politische Tätigkeit sei strafbar, „da sie als Migrantin keinen Einfluss auf die Deutschen nehmen dürfe“, ändere dies an der Einstufung als Meinungsäußerung nichts. Im Übrigen wiederhole sie lediglich ihr bisheriges Vorbringen und beanstande eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Senat. Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss am 18. Februar 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 22. September 2014 erst mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 mitgeteilt hat. Die von ihr parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig und gehörte daher nicht zum Rechtsweg (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8). Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – geltend gemacht wird (Beschluss vom 11. April 2014 – VerfGH 31/14 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Die Beschwerdeführerin hat mit der Anhörungsrüge lediglich der rechtlichen Würdigung des Kammergerichts ihre eigene entgegen gehalten, ohne konkreten Tatsachenvortrag zu benennen, den das Kammergericht übergangen haben soll. Insoweit hat sie nur vorgebracht, die behauptete Strafbarkeit ihrer politischen Tätigkeit stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die ihrerseits als Volksverhetzung strafbar sei. Gleiches gilt, soweit sie die Annahme des Kammergerichts beanstandet hat, die Untersagung der Verbreitung des Briefs im Internet sei nicht begründet, weil die an die Gruppe der „Migranten“ gerichtete Aufforderung zur Ausreise bzw. zum „Heimflug“ in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG falle.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Kammergerichts zur Reichweite der Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 2 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB.
a) Nach Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. Dieser Verfassungsartikel garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar – anders als Art. 5 Abs. 1 und 2 GG – nur „innerhalb der Gesetze“, das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht. Eine derartige „schrankendivergente Parallelverbürgung“ von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 – VerfGH 85/07, 85 A/07 – Rn. 16 und – VerfGH 119/07, 119 A/07 – Rn. 15, jeweils m. w. N.).
b) Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sind Meinungen. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungsbildung, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 – VerfGH 85/07, 85 A/07 – Rn. 17 und – VerfGH 119/07, 119 A/07 – Rn. 16, jeweils m. w. N.).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 Abs. 1 VvB unter anderem eine Schranke in den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen des Zivilrechts gehören. Die Auslegung und Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB ist Sache der Zivilgerichte. Diese müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Da der Rechtsstreit ungeachtet des verfassungsrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung im Privatrecht findet, ist der Verfassungsgerichtshof darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Kammergericht im Ausgangsverfahren den Einfluss des Verfassungsrechts bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen ausreichend beachtet hat. Dagegen ist es nicht seine Sache, dem Kammergericht vorzugeben, wie es den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden hat. Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 – 1 BvR 932/94 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
Die zutreffende Deutung von Äußerungen ist bei der Prüfung von Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts von weichenstellender Bedeutung. Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden. Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob über eine Sanktion für die erfolgte Äußerung oder – wie hier – über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 -, juris Rn. 68 m. w. N.). Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden – gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 70 f.).
c) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt das Urteil des Kammergerichts nicht. Es hat – ausgehend von den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Untersagung einzelner Passagen des Schreibens des Beteiligten zu 2 – die Äußerung „Ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist, den physischen oder psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren“ zugunsten des Beteiligten zu 2 dahingehend gewürdigt, dass der Vorwurf in Zusammenhang mit seinem Anliegen der Auseinandersetzung mit der von ihm so bezeichneten „menschenverachtenden multikulturellen Politik des machthabenden Regimes in der BRD“ stehe. Das Kammergericht hat dabei außer Acht gelassen, dass der weitere Inhalt des Schreibens des Beteiligten zu 2 keine Auseinandersetzung mit der Politik des „machthabenden Regimes“, sondern eher die Herabwürdigung der Beschwerdeführerin wegen ihres Migrationshintergrunds nahelegt. Indem das Kammergericht die Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Äußerung des Beteiligten zu 2 nicht erkannt hat, hat es nicht weiter geprüft, ob diese Deutungsvariante die Menschenwürde der Beschwerdeführerin antastet bzw. eine Schmähung ihrer Person beinhaltet oder ob bei entsprechender Verneinung die dann vorzunehmende abwägende Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 64 m. w. N.).
Entsprechendes gilt, soweit das Kammergericht die Verbreitung des Briefs des Beteiligten zu 2 im Internet für rechtmäßig erachtet hat. Die Argumentation, mit der es einen Angriff auf die Menschenwürde der Beschwerdeführerin verneint hat, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Soweit das Kammergericht ausführt, das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts eines Ausländers oder Migranten an sich genüge hierfür nicht, verkennt es zum einen, dass die für seine Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen die Strafbarkeit entsprechender Äußerungen betrafen, für die – wie dargestellt – andere Maßstäbe gelten als für die privatrechtlich begehrte Unterlassung. Zum anderen verkennt das Kammergericht, dass die Beschwerdeführerin Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, Art. 2 VvB ist und sich die Frage ihres Aufenthaltsrechts daher von vornherein nicht stellt.
Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.
Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 22. September 2014, mit dem es die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.