Polizeidirektion Dresden, Verfügung v. 20.01.2020, Az. -
Allgemeinverfügung anlässlich der aktuellen Bedrohungslage internationaler Terrorismus für Versammlungen im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden am 19. Januar 2015.
Verfügung
Aktenzeichen: Allgemeinverfügung anlässlich der aktuellen Bedrohungslage internationaler Terrorismus für Versammlungen im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden am 19. Januar 2015.
Verkündet am: 18.01.2015
Die Polizeidirektion Dresden als zuständige Versammlungsbehörde gemäß § 32 Abs. 3 Sächsisches Versammlungsgesetz, § 60 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz erlässt folgende Allgemeinverfügung in Eilzuständigkeit:
1. in der Zeit vom 19. Januar 2015, 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, werden alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Ortsgrenzen der Landeshauptstadt Dresden untersagt.
2. Alle bislang angezeigten und beschiedenen Versammlungen in diesem Raum werden von der unter Ziffer 1. genannten Regelung miterfasst.
3. Für die Ziffern 1. und 2. liegt die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse und wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gründe:
Der Polizeidirektion Dresden liegen basierend auf Informationen des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Sachsen Erkenntnisse vor, dass im Zusammenhang mit dem wöchentlich stattfindenden Versammlungsgeschehen von „PEGIDA“ eine konkrete Gefahr besteht.
Danach wurden Attentäter aufgerufen, sich unter die Protestierenden (PEGIDA-Demonstranten) zu mischen, um zeitnah einen Mord an einer Einzelperson des Organisationsteams der PEGIDA-Demonstrationen zu begehen. Dieser Aufruf ähnelt einem über einen Twitter-Account übermittelten Tweet, in dem auf Arabisch die Demonstrationen PEGIDA als Feindin des Islam bezeichnet werden. Angaben zum konkreten Vorgehen liegen hierbei nicht vor. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Charakteristik terroristischer Anschläge ist auch mit dem Einsatz gemeingefährlicher Mittel zu rechnen und von einer unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben aller Teilnehmer an Versammlungen auszugehen.
Den Sicherheitsbehörden liegen auch keine Hinweise vor, die Ermittlungsansätze für die Identifizierung von potentiellen Tätern bieten, so dass eine solche derzeit unmöglich ist. Insoweit gibt es keine geeigneten polizeilichen Mittel, um die vorliegende Gefahr abzuwehren.
Damit sind andere Maßnahmen als das Verbot aller Versammlungen ungeeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Dresden am 19. Januar 2015 bei der insgesamt zu erwartenden Anzahl von Versammlungsteilnehmern zu gewährleisten.
ln Anbetracht der unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben einer Vielzahl von Personen ist die Beschränkung des Versammlungsrechts auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig.
Dresden, 18. Januar 2015, 12.00 Uhr
Polizeipräsident