OLG Hamburg, Urteil v. 01.07.2015, Az. 5 U 175/10
1. YouTube haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch User als Störerin, nicht jedoch als Täterin. Dies gilt auch, wenn der Störer über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, Nutzern die Möglichkeit eröffnet anonym rechtsverletzende Inhalte einzustellen oder das Betreiben des Portals eine Gefahrenquelle darstellt. YouTube macht sich die Videos auch nicht zu eigen. Dem Versehen der Videos mit dem eigenen Logo kommt kein Aussagegehalt zu und deutet nicht auf ein Zueigenmachen hin.
2. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen, weshalb die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht aktiv überwacht werden müssen und nicht nach Umständen geforscht werden muss, die auf rechtswidrige Uploads hindeuten.
3. Nach Hinweis auf eine bestimmte Rechtsverletzung, muss der Anbieter das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass keine weitere Rechtsverletzung eintritt. Die Zumutbarkeit dieser Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall seien „Content-ID“ und Wortfilter zumutbar.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 5 U 175/10
Verkündet am: 2015-07-01
In der Sache
F. P.
[…]
gegen
1) G. Inc., – Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte –
2) …
3) Y.T. LLC., – Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte –
4) …
[…]
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht Z. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 für Recht:
A. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI.
abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind. Das Urteil wird unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klagerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt neu gefasst:
I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland
es Dritten zu ermöglichen,
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A……“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt,
II. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen,
Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S. Tour“ der Künstlerin S. B. mit folgenden Titeln:
2. soweit der Kläger
a. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass nicht nur Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. aus Konzertauftritten der „S. Tour“, sondern solche Musikwerke und/oder Darbietungen allgemein aus Konzertauftritten der Künstlerin S. B. erfasst werden,
b. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass er wegen der Titel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ eigene Rechte als Bearbeiter („Adaption“) verfolgt,
c. von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß den gestellten Klaganträgen zu I. bis IV. betreffend folgende Musiktitel der Künstlerin S. B. begehrt; soweit im Zusammenhang mit einem Titel nachfolgend Verbindungsanlagen genannt sind, bezieht sich die Zurückweisung nur auf die genannten Verbindungsanlagen, anderenfalls auf den Titel insgesamt:
aa. Klagantrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
bb. Klagantrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
cc. Klagantrag zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
dd. Klagantrag zu I.1.d. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
ee. Klagantrag zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
ff. Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
III. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den nachfolgenden Verbindungsanlagen:
mit Pseudonymen genannter Uploader, welche die betroffenen Musiktitel des Klägers aus den Anträgen zu I.1. und I.2. auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen, wobei im Falle einer nicht vorliegenden postalischen Anschrift die E-Mail-Adresse mitzuteilen ist.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
C. Der nicht mit der Berufung angegriffene Ausspruch zu V. im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, gilt fort.
D. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
E. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu A.I. in Höhe von jeweils € 35.000,00 und wegen des Ausspruchs zu A.III. in Höhe von jeweils € 6.000,00, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs zu D. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.
F. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform „Y.T.“ in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt Unterlassung, Auskunft unter anderem über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Herausgabeverpflichtung dem Grunde nach.
Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F.P., ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages „o.M.P. F.P.“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P.M. KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HRA ….., Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H. veräußert und übertragen. Er behauptet außerdem, Inhaber der N.Studios zu sein.
Am 20.05.1996, ergänzt durch eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005, schloss die Künstlerin S.B.mit dem „N.S. F.P.“ einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Tonaufnahmen bzw. Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen ab (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S.B. für sich und die N. Studios mit der seinerzeit zur E.M.G. gehörenden C.R., Inc. eine Lizenzvereinbarung (Bandübernahmevertrag) ab (Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen:
Im November 2008 erschien das Album „A ….“ der Künstlerin S.B. mit dem Hinweis „Produced by F.P.“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N.L.G.“. Die B.N.L.G. gehörte zu E.M. N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U….). Am 04.11.2008 begann die „S…. Tour“ der Künstlerin S. B. in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album „A …“ sowie zwölf auf Konzerten der Künstlerin S. B. aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen. Jedenfalls ursprünglich ging es bei diesen Konzertaufnahmen lediglich um solche der „S…. Tour“ Ende 2008.
Die Beklagte zu 3) ist nach eigenen Angaben alleinige Betreiberin der Internetplattform „Y.T.“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adresse .www.yt..com bietet sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y.T.“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen, die von Dritten angesehen werden können.
Die Beklagte zu 1), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G.“ und außerdem Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3). Sie stellt der Beklagten zu 3) ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y.T.“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „y…de“ im Domainregister der D…. e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „yt…com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Ferner wird die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y.T.“ als Vertreter der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „Vertreten durch:“). In den „Y.T.-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) wie folgt verwiesen:
Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den Betrieb der Internetplattform „Y.T.“ ist zwischen den Parteien streitig.
Am 06. und 07.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y.T.“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire der Künstlerin S.B. – unter anderem private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – eingestellt. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog,
Ferner forderte der Kläger die erstinstanzlich Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf,
Die erstinstanzlich Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs der Videos und nahm Sperrungen vor. Streitig ist, in welchem Umfang genau eine Sperrung erfolgt ist.
Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 22) antwortete die Beklagte zu 4) dem Kläger „für die Y.T. LLC“, mithin für die Beklagte zu 3). Mit dem Schreiben wurde keine Unterlassungserklärung übermittelt.
Am 19.11.2008 waren erneut mit Videos, Bewegtbildern, Graphiken und/oder Livebildern der Künstlerin S.B. verbundene Tonaufnahmen bzw. Werke auf der Internetplattform „Y.T.“ abrufbar.
Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage hat der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S.B. durch auf der Plattform „Y.T.“ eingestellte Videos geltend gemacht. Er nimmt unter anderem Bezug auf eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E.M.G. (Anlage K 5), in welcher es unter anderem heißt:
Die Beklagte zu 3) hat nach Zustellung der Klagschrift sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebende Inhalte gesperrt. Streitig ist, ob die Beklagte zu 3) sämtliche Inhalte gesperrt hat. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten eine Verantwortlichkeit für die Inhalte. Die Beklagte zu 3) sieht sich lediglich im Rahmen der Pflichten eines Host-Providers für Inhalte der Plattform verantwortlich.
In jeder Minute werden inzwischen bis zu 35 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos auf „Y.T.“ neu hochgeladen. Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird auf der Internetseite www.yt…..com bzw. unter der URL www.yt…..com/index?gl=DE&hl=de (früher: de.y…..com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Internetseite www.yt….com anwählt, wird er automatisch auf das deutschsprachige Angebot (unter der URL …… www.yt…… .com/index?gl=DE&hl=de) umgeleitet. Auch von der Internetseite www.yt…..de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Auf der Internetseite www.y……de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten.
Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3) nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst. Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“ (vgl. Screenshots Anlage K 17).
Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y.T.“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K 16, Ausdruck der Angebote unter de.yt…..com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung auf der Startseite oder in den Suchergebnissen nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der erstinstanzlich streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S. B. wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1) – der Hochladevorgang selbst – erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y.T.“. Sobald ein Nutzer ein Video auf www.yt……com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y.T.“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sogenannter Browser-Plug-Ins, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „R.Player“ der Firma R. oder der von Dritten entwickelten Software „g…“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel E., die U.M.G. oder S.M.) auch sog. Premium-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3) bietet außerdem die Möglichkeit, eigene sog. Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21).
Um selbst Inhalte auf die Plattform „Y.T.“ hochzuladen, bedarf es einer Registrierung bei „Y.T.“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von „Y.T.“ benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y.T.“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen […] Da du folgendes Video angesehen hast: […]“).
Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von „Y.T.“ der Beklagten zu 3) in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es:
Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte – sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter – auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es:
In den “Community Richtlinien” (Anlage B 10) heißt es weiter:
„Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht.“
Nutzer, die Videoinhalte hochladen wollen, werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen:
[…]
In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (http://www.yt….com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11).
Um Rechtsverletzungen auf „Y.T.“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3) neben den genannten Hinweisen technische Vorkehrungen getroffen. Zur grundsätzlich vorgesehenen technischen Limitierung des Uploads, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können, gab die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 bekannt, dass die Spieldauerbegrenzung auf zunächst 10 und später 15 Minuten abgeschafft und unbegrenzte Uploads ermöglicht werden sollen. Einige Anbieter können so Inhalte einstellen, die eine längere Spieldauer als 15 Minuten haben (Anlage KBK 11).
Jeder Nutzer kann jederzeit schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. „Meldebutton“ vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (.http://www.yt……com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) behauptet, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren.
Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y.T.“ ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das Content Verification Program allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum Content Verification Program abgelehnt.
Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder hochladende Nutzer, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß – entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen – angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem – ebenfalls bestrittenen – Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden.
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y.T. Audio ID“ und „Y.T. Video ID“ (Content Identification Program = Content-ID) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des Content-ID-Verfahrens ist streitig.
Von Oktober/November 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3) und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke – in welchem Umfang ist zwi-schen den Parteien streitig – auf der Plattform der Beklagten zu 3) gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (vgl. diesbezügliche Pressemitteilung gemäß Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte.
Mit Schreiben vom 21.04. und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für die M.P.M. KG sowie für sich und den Musikverlag o.M.P. Online- und Mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65).
Im Oktober und November 2010 verlangte der Kläger von „Y.T.“ die Beseitigung weiterer festgestellter Rechtsverletzungen und die Mitteilung der vollen Kontaktdaten der sog. Uploader. Die mit URL benannten rechtsverletzenden Inhalte wurden nach Angabe der Beklagten zu 1) und 3) gesperrt. Kontaktdaten der Uploader wurden nicht mitgeteilt.
E. Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, hat eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von Content-ID eingestellt. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S. B.-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E. Music die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei Content-ID nicht um einen Werk- oder Melodiefilter. Im Jahre 2011 ist E. Music von der U… übernommen worden.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträger-hersteller (Inhaber der N. Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A ….“ (Antrag zu I.1.) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner E./C. N.Y und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit E… . Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S. B. mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Tonaufnahmen exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei er, der Kläger, im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („N….“, Anlage K 1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C.H.) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 11 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online-Werkdatenbankauszüge der GEMA Anlagen K 6 und K 46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag o.M.P. F.P. berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C.H. Anlage K 45).
Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I.2.) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „S….Tour“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S.B. aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mit-gewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzer-taufführung gemeinsam mit der Künstlerin S.B. konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S.B. ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist bzw. Textdichter zusammen mit den im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9 (als Bearbeiter), 10, 11 (als Bearbeiter), 15 und 24 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K 6 sowie Booklets Anlagen K 48, 50, 52, 54, 55, 60), bei dem Titel 21 eine schutzfähige englischsprachige Textfassung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit S. Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 24 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag o.M.P. F. P. (Autorenverträge Anlagen K 7, 49, 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P. M. KG (Autorenverträge Anlagen K 53, 56, 57 und 58) berechtigt.
Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die Nutzung von Änderungsfassungen sei gemäß § 1 i) GEMA-Berechtigungsvertrag (GEMA-BV) den Berechtigten (Autoren und Verlagen) vorbehalten. Er, der Kläger, habe der GEMA gem. § 1 i) des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehme. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als er die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1 h) GEMA-BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH GRUR 2009, 395). Das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich.
Der Kläger hat weiter gemeint, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19a bis f, aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gem. Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und welche die im Antrag genannten Tonaufnahmen bzw. Musikwerke in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen.
Die Beklagten zu 1) und 3) seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer zu eigen mache. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3) von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen lasse und diese nach von der Beklagten zu 3) aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y.T.“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar mache. Da die Beklagte zu 3) ein Herunterladen der Dateien über den „Realplayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, mache sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem bewerbe die Beklagte zu 3) Musikinhalte auf „Y.T.“ explizit, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbesondere von Musikinhalten (Anlage K 70). Die Beklagte zu 3) bemühe sich auch nicht, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Fassungen gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y.T.“, was aus dem Impressum von „Y.T.“ (Anlage K 12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet.
Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der erstinstanzlich Beklagten zu 2) für erledigt erklärt hat, beschränkt auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragt,
1.
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A …“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;
b) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;
c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A. …. Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen;
d) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S.B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen;
e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A. ….“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen;
f) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließ-lich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ am 19.11.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen;
2.
Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S.T.“ der Künstlerin S.B., nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S. B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S.B.“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D…..“ am 19.11.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen;
b) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird,
beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R…….“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y.T“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen;
II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain yt…..com bzw. de.yt…….com bzw. yt…..de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain yt…..com im Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.yt….de“ bzw. „www.yt…..com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige – sofern erwiesen – an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen,
und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern;
III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft – nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind.
IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt ist.
Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag angekündigt,
Die Beklagten haben beantragt,
Die Beklagten haben vorgetragen, der Klagantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagbegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt.
Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3) autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer h) des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um die Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen K 19a bis f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer i) Abs. (1) des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1. aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A …..“ der Künstlerin S.B. Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K 44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K 6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2. aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K 2 vorgelegten Setlist ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt. Dass es sich um die aktuelle Tournee handele, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei auch nicht Inhaber von Verlagsrechten.
Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I.1.) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S.B. trage der Kläger nicht hinreichend konkret vor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A ….“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N. L.G.“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die E… . Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit C.R., Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K 5 vorgelegten Email des Leiters der Rechtsabteilung der E…. nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit C.R., Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der E…. abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der Email ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der E….. und der Beklagten zu 3) bestehe, Masterrecordings von S.B. im Rahmen von „user-generated-content“ zu nutzen und dass keine Rechte bezüglich unberechtigter Liveauftritte von S.B. eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N.S. sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N.S. unter www.n…….de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit C.R., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N.S. einerseits und F.P. andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag zwischen S.B. und den N.S. vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S.B. geltend zu machen. „Live performances“ seien gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online-Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages).
Die Beklagte zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y.T.“ sei die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3). Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen ließen, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien.
Im Übrigen belege der Kläger das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollten, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, welche die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 14, 75 UrhG) führte. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S.B. – … (Symphony Live in V……– S.).flv“ und „S. B. – S….. [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien.
Die Beklagte zu 3) sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei nicht selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte noch kontrolliere sie diese inhaltlich oder redaktionell. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y.T. – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y.T. – sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3) im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3) stelle Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ könnten. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3) eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten „Y.T.“-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www……..com) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem Realplayer „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „Zueigenmachens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „Zueigenmachens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht habe (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie).
Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3) habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt, noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei „Y.T.“ hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten „Home Made Videos“. Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3) zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3) durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 07.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3) effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüber hinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, insbesondere durch das Video-Identification-Program, sei die Beklagte zu 3) auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3) gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG – unzumutbar.
Das Landgericht Hamburg hat der Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A …..“, stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 03.09.2010 nebst Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2010 Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den klagabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils. Er verfolgt sein Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit Einschränkungen weiter und hat daneben seine Klage auch erweitert. Die Beklagten zu 1) und 3) wollen mit ihrer Berufung eine vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Im zweitinstanzlichen Verfahren beruft sich der Kläger, wie er in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 klargestellt hat, hinsichtlich der Klaganträge zu I.1. und I.2. und der dort aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf eine zuvor jedenfalls hinsichtlich einiger dieser Titel geltend gemachte Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG bzw. als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne des § 3 UrhG. Dementsprechend wird im Antrag zu I.1. nur noch auf Tonaufnahmen und/oder Darbietungen Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die vom Klagantrag zu I.2. erfassten Musiktitel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ beruft sich der Kläger jetzt gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 jeweils auf die Rechte des Bearbeiters eines gemeinfreien Werkes. Hinsichtlich des Klagantrages zu I.2. und der dort nun noch aufgeführten Musiktitel beruft sich der Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Tonträgerhersteller für die von ihm vorproduzierten und im Konzert eingespielten Tonsignale sowie auf seine Stellung als künstlerischer Produzent (Regisseur) der Konzertdarbietungen.
Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „S….. Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S.B.“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S.B.“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „S….. Tour“.
Die verbliebenen Rechte macht der Kläger im Wesentlichen kumulativ geltend. Hilfsweise verfolgt er i