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OVG Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Beamtendaten im Internet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007, Az. 2 A 10413/07.OVG

Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Beamtendaten im Internet.

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 2 A 10413/07.OVG

Verkündet am: 2007-09-10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Verwaltungsrechtsstreit

…,

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissen­schaft, Jugend und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz,

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

wegen Beamtenrechts (personenbezogene Daten)

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf­grund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2007,

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung seines Namens im Internet-Auftritt seiner Beschäftigungsbehörde.

Er ist Oberbibliotheksrat im Dienst des beklagten Landes und als Fach­referent bei der Pfälzischen Landesbibliothek in S. tätig, die Teil des Landes­biblio­theks­zentrums ist. Seinen Antrag, weder seinen Namen noch Teile davon als E-Mail-Adresse im Internet zu veröffentlichen, begründete er unter Verweis auf eine mit dem Beklagten im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung damit, er habe keinen Publikumsverkehr. Anfragen richteten sich vorrangig an die Auskunfts- und Infor­mationsstelle der Bibliothek. Als Ansprechpartner für Fachfragen stehe ein Kollege zur Verfügung. Der Kläger habe bereits ei­ne E-Mail-Adresse, die lediglich die Abkürzung der Fachabteilung enthalte und für die Kommunikation mit Außen­stehenden ausreichend sei. Der vom Beklagten um eine Stellungnahme gebetene Landesbeauftragte für den Datenschutz kam zu dem Ergebnis, bei Bediensteten mit Außenkontakten bestünden keine Bedenken gegen die Veröffentlichung des Namens, der Amtsbezeichnung so­wie von dienstlichen Erreichbarkeitsdaten. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf die Darlegungen des Landesbeauftragten und führte ergänzend aus, der Kläger sei in der Vereinbarung vom 23. Juni 2005 ledig­lich vom regelmäßigen Publikumsverkehr im Lesesaal der Bibliothek entbunden worden.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rügte, hat er Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, seinen Namen und Vornamen auf den Internetseiten oder anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den Personalaktendaten, deren Weitergabe § 102 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – entgegenstehe. Die Bekannt­gabe der vorgenannten Informationen im Internet könne sowohl auf § 102 Abs. 4 LBG als auch auf § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – gestützt werden. Sie sei nach dem insoweit maßgeblichen Willen des Dienstherrn dienstlich notwendig. Ihr stehe auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung nicht entgegen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, eine Ver­öffentlichung der in Rede stehenden Daten bedürfe einer gesetzlichen Ermäch­tigungsgrundlage. Aus § 102 Abs. 4 LBG könne nur eine Nutzung für verwal­tungsinterne Zwecke hergeleitet werden. Für die Fra­ge der dienstlichen Erforder­lichkeit sei nicht auf den Willen des Dienstherrn abzustellen. Vielmehr unterliege die Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG der unein­geschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese müsse zu dem Ergebnis führen, dass er tatsächlich keine Außenkontakte habe. Auch der Beklagte habe die Notwendig­keit der Bekanntgabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Klägers nicht dar­gelegt. Für andere Mitarbeiter verwende das Landesbibliothekszentrum nach wie vor E-Mail-Adres­sen ohne Namensbezug.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2006 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, den Namen und Vornamen des Klägers auf den Internet-Seiten oder anderen Publikationen des Landesbibliotheks­zentrums zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, der Kläger definiere die Auf­gabenbeschreibung eines Fachreferenten falsch. Seine Schluss­folgerungen stün­den im Widerspruch zu der dem Landesbibliothekszentrum auf­gegebenen Kunden- und Serviceorientierung, die ohne die Nennung der Kontakt­daten im Internet heutzutage nicht zu leisten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift­sätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entfernung des Namens des Klägers im Internet-Auftritt und in ande­ren Publika­tionen des Landesbibliothekszentrums zu Recht abgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Maßnahme in Anbetracht des­sen, dass der Kläger von ihr in seiner Stellung als Amtsträger betroffen ist, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob auch die gemäß § 2 Abs. 7, § 31 Abs. 8 LDSG vorrangige Vorschrift des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG (1.) oder allein § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG (2.) die Voraussetzungen einer Veröffentlichung von Zuständigkeits­verzeichnissen im Internet regelt; denn die (weiteren) Voraussetzungen beider Normen sind vorlie­gend erfüllt. Insbesondere zählen Außenkontakte zum Auf­gaben­bereich des Klägers (3.). Aus diesem Grund verstößt die Veröffentlichung seines Namens sowie seiner dienstlichen Kontaktdaten nicht gegen das Grund­recht auf informationelle Selbstbestimmung (4.).

1. § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG ermächtigt den Dienstherrn zur Erhebung personen­bezogener Daten, soweit dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Fraglich ist, ob die Vorschrift neben der Erhebung auch die Über­mittlung solcher Daten regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 102 d LBG darauf hingewiesen, diese Vorschrift stehe der Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen, Telefonlisten und Organisationsplänen nicht ent­gegen; vielmehr ergebe sich aus dem Zweck der nach § 102 Abs. 4 LBG zulässi­gen Erhebung bereits die Möglichkeit einer Veröffentlichung, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. LT-Drucks. 12/316, S. 31). Diese Intention hat allerdings weder im Wortlaut des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG sei­nen Niederschlag gefunden noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der Norm, die den Aufbau und den zulässigen Inhalt von Personalakten regelt.

a) Dessen ungeachtet sind jedoch ihre weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Ver­öffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten sind zur Durchfüh­rung organisatorischer Maßnahmen – nämlich für die Außendarstellung der Bibliothek – erforderlich. Insoweit bezieht sich das Kriterium der Erforderlichkeit nicht auf die organisatorische Maßnahme, sondern nur auf die Übermittlung perso­nen­bezogener Daten zu deren Durchführung. Die Entscheidung des Dienstherrn für einen „personalisierten“ Behördenauftritt hingegen obliegt seinem Organi­sationsermes­sen. Diese Form der Präsentation begegnet angesichts des damit verfolgten Ziels, die Trans­parenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangs­schwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhän­gige Anfra­gen zu ermöglichen, keinen rechtlichen Bedenken.

Die Nutzung auch funktionsbezogener E-Mail-Adressen widerspricht nicht der Absicht des Beklagten, die Außendarstellung der Bibliothek zu personalisieren. Einerseits finden diese lediglich in Aufgabenbereichen Anwendung, in denen ver­schiedene Bi­bliotheksangehörige tätig sind. Die funktionsbezogene Adresse gewährleistet in­so­weit, dass die E-Mail ungeach­tet der Anwesenheit der einzelnen Mitarbeiter schnellstmöglich zugeht. Anderer­seits sind auch dort jeweils zusätzlich die Namen und dienstlichen Kontaktdaten einschließlich personenbezogener E‑Mail-Adressen veröffentlicht.

b) Dies zugrunde gelegt, überwiegt bei der danach vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts das Interesse des Dienstherrn an der Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontakt­daten den Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsschutz solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind. Ohne Angabe ihres Namens oder durch eine Veröffentlichung der Daten nur solcher Mitarbeiter, die mit der Nennung einver­standen sind, ließe sich das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung nicht verwirk­lichen. Dieses ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öffentlichen Dienstes, denen sich der einzelne Beamte, der hierdurch nicht als Privatperson, sondern aufgrund seiner Stellung als Teil seiner Beschäftigungs­behörde betroffen wird, nicht verschließen kann. Etwas anderes gilt insoweit ledig­lich dann, wenn – anders als vorliegend – einer Übermittlung Sicherheitsbedenken ent­gegenstehen.

c) Ist somit die Veröffentlichung des Namens sowie der dienstlichen Erreichbar­keits­daten von Bediensteten mit Außenkontakten auch ohne deren Zustimmung zuläs­sig, so liegt hierin entgegen der Ansicht des Klägers kein Widerspruch zum Erfor­dernis der Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos. Dieses resultiert aus der Regelung in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

d) § 102 d Abs. 2 LBG, dem zufolge Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden dürfen, steht einer Veröffentlichung gleichfalls nicht ent­gegen (vgl. LT-Drucks. 12/316, S. 31). Die Vorschrift betrifft die Weitergabe von Informationen aus der Personalakte des Beamten. Sie erfasst damit kei­ne Vor­gänge, von denen er nicht individuell durch Zugriffe hierauf, sondern lediglich als Teil der Behördenorganisation durch die Weitergabe des Namens und der dienst­lichen Kontaktdaten betroffen ist.

e) Schließlich kann der Bekanntgabe der Daten des Klägers im Internet nicht ent­gegengehalten werden, auch der Bundesgesetzgeber habe in § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informatio­nen des Bundes für Bundes­behörden die Veröffentlichungspflicht auf Organisationspläne ohne personen­bezogene Daten beschränkt. Die Vorschrift regelt nur eine Verpflichtung zur Min­destausgestal­tung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Perso­nalisierung auszu­schließen. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, Geschäfts­verteilungspläne, die Namen und dienstliche Kontaktdaten enthielten, seien aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und des behördlichen Interesses an einer ordnungs­gemäßen Auf­gabenwahrnehmung nur auf Antrag mitzuteilen, dient sie dem Schutz der Interes­sen des Dienstherrn, auf den dieser folglich verzichten kann. Der in der Begrün­dung gleichfalls aufgeführte Aspekt der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter ist – wie vorstehend dargelegt – im Rahmen des § 102 Abs. 4 LBG zu berücksichtigen.

2. Soweit § 102 Abs. 4 LBG entgegen der Gesetzesbegründung nicht die Ver­öffentlichung personenbezogener Daten regelt, findet diese ihre gesetzliche Grundlage jedenfalls in § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG. Danach ist die Übermittlung per­sonenbezogener Daten von Beschäftigten an andere als öffentliche Stellen zuläs­sig, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Für die Veröffentlichung personalisierter Organisationspläne gelten hinsichtlich der dienstlichen Geboten­heit keine über das Kriterium der Erforderlichkeit in § 102 Abs. 4 LBG hinaus­ge­henden Anforderungen, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

3. Können demzufolge der Name, die dienstliche Telefonnummer sowie die dienstliche E-Mail-Adresse solcher Beamter, zu deren Aufgaben Außen­kontakte zählen, ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden, so muss auch der Kläger die diesbezüglichen Angaben seiner Beschäftigungsbehörde im Internet dulden.

Maßgeblich für die Bestimmung des in zulässiger Weise von der Veröffentlichung betroffenen Personenkreises ist die dem Dienstposten zugewie­sene Funktion. Ob der Beamte hingegen bereits Außenkontakte hat, ist unerheblich. Käme es hierauf an, so würde dies die Absicht des Dienstherrn, den Behördenzugang durch eine Personalisierung zu erleichtern und damit die Zahl der Kontakte und ihre Breite zu erhöhen, von vornherein unmöglich machen. Die aus den vermeintlich fehlenden Außenkontakten des Klägers hergeleiteten Argumente stehen einer Veröffent­lichung daher ungeachtet ihrer Berechtigung nicht entgegen.

Vielmehr ergibt sich aus der auch im Internet veröffentlichten Aufgabenbeschrei­bung des Dienstpostens des Klägers, dass ihm unter anderem die fachliche Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen obliegt. Dies entspricht der im Errichtungserlass vom 19. Juli 2004 (GAmtsbl. S. 335) enthalte­nen Verpflichtung der rheinland-pfälzischen Landesbibliotheken, Bevölkerung, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetriebe sowie Behör­den mit Medien und Informationen zu versorgen, innovative Bibliotheksdienste und Serviceangebote zu entwickeln und Bibliotheken, kommunale Bibliotheksträger sowie Behörden in Fachfragen des Bibliothekswesens zu beraten und zu informie­ren. Diese Vorgaben werden durch den Vermerk der Fachreferenten der Biblio­theken in S. und K. vom 26. November 2004 bestätigt, dem­ zufolge die Fachreferatsarbeit auch die fachliche Information der Benutzer und fachbezogene Benutzerschulungen beinhaltet. Darin ist des Weiteren ausgeführt, die Literatur­auswahl, zu der die Lektüre von Rezensionen und die Durchsicht von Fachzeit­schriften gehöre, führe zu einem Kenntnisstand, der durch ein zentrales Fachrefe­rat im Landesbi­bliothekszentrum nicht erreicht werden könne. Der Ein­wand des Klägers, er leiste lediglich Vorarbeiten durch Katalogisierungstätigkeiten für die Mitarbeiter im Informationsbereich, steht hierzu im Widerspruch.

Schließlich kann sich der Kläger nicht auf die im Schreiben des Ministeriums vom 23. Juni 2005 getroffene Regelung berufen, der zufolge er von allen Tätigkeiten im regelmäßigen Dienst- und Benutzungsbereich freigestellt wird. Zwar geht dies auf einen Formulierungsvorschlag des Bibliotheksdirektors in einer E-Mail vom 11. Fe­bruar 2005 an den Kläger zurück, wonach er „keine Dienstaufgabe mit regelmäßi­gem Publikumsverkehr (wie etwa Veranstaltungen, Ausstellungen, Schulungen, Führungen und Vertretungstätigkeit im Benutzungsbereich) mehr wahrnehmen“ werde. Hierdurch sollte jedoch – wie sich bereits aus dem Wortlaut sowie aus einer Stellungnahme des Direktors an den Personalrat vom 7. März 2005 ergibt – die Zuständigkeit für fachliche Auskunftsfragen und Benutzereinwei­sungen nicht ausgeschlossen werden.

4. Beruht die Bekanntgabe personenbezogener Organisationspläne mithin auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist diese durch das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Organisationsrecht des Dienstherrn gerechtfertigt, so steht auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit auf Amtsträger (vgl. hierzu BVerwGE 121, 115 [125 f.]) einer Veröffentlichung nicht entgegen. Insbesondere ist der Eingriff hierin verhältnismäßig; insoweit wird auf die vor­stehenden Ausführungen unter 1. b) verwiesen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungs­gerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Ver­bindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,– € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz)

Via http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/broker?uMen=70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab&uTem=fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4

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Weitere Fundstellen: MMR 2008, 635.

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