OVG Münster, Beschluss v. 19.05.2015, Az. 15 A 86/14
1. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten.
2. Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei anderweitigen (zu erwarten-den) Rechtsverletzungen bei der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist ein Ausschluss von der Benutzung zulässig.
3. Eine Gemeinde darf eine von ihr als kommunale Einrichtung betriebene Internet-Domain sperren, wenn deren Nutzer über diese Internet-Domain Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Dritter begeht.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen sicherzustellen, dass die Domain http://www. durch die W. X. GmbH wiederhergestellt und entsperrt wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW. Eine andere Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich.
Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass der Kläger einen Anspruch auf die weitere Nutzung der Internet-Domain www. kraft einer durch Verwaltungsakt erfolgten Zulassungsentscheidung hat.
Für eine der Zurverfügungstellung der Internet-Domain vorgeschaltete verwaltungsaktförmige Zulassungsentscheidung der Beklagten ist nichts ersichtlich. Der Kläger erhielt die Domain von der D. N. GmbH, einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke N. , zugeteilt. Ausweislich der Beschlussvorlage an den Rat der Beklagten Nr. 258/96 sollte der Betrieb des Stadtinformationssystems und des Projekts „( )“ in der Verantwortung der D. N. GmbH als Netz-Provider liegen, die den Zugang zum System sicherstellt. Die Ratsvorlage Nr. 685/99 ergänzte dazu, dass die Stadtwerke und später die D. N. GmbH dafür die technische Plattform einrichten und später in Zusammenarbeit mit dem Verein „C. C1. e. V.“ die erste inhaltliche Struktur aufbauen. Der C1. e. V. formulierte Nutzungsbedingungen, nach deren Maßgabe er Speicherplatz auf seinen www-Servern zur Verfügung stellte. Die Zugangseröffnung war damit als schlichtes Verwaltungshandeln konzipiert.
Da die Beklagte die Zulassung des Klägers zum Informationssystem infolgedessen auch nicht durch – konkludenten – Verwaltungsakt aufgehoben hat, gehen die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Ermessensfehlern von vornherein ins Leere.
b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger den streitigen Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung aus § 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW herleiten kann.
Gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. Dies gilt entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen (§ 8 Abs. 4 GO NRW).
Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, in der die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationsbefugnis Regelungen über die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung treffen kann, sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 – 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris Rn. 4; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 8 Erl. II.1.
Auch nach Eröffnung der öffentlichen Einrichtung ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, die Zweckbestimmung zu erweitern oder einzuschränken. Sie hat einen weiten Gestaltungsspielraum. Nutzungsbeschränkungen müssen sich aber in Anbetracht des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an sachlichen Gründen orientieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978 – XV A 1389/76 -, OVGE MüLü 33, 270; Bay. VGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 4 N 84 A.545 -, NJW 1985, 1663; Wansleben, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand September 2013, § 8 GO, Erl. 3.1.
Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei anderweitigen (zu erwartenden) Rechtsverletzungen bei der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist ein Ausschluss von der Benutzung zulässig. Eine Gemeinde ist unmittelbar aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Dies kann auch ohne ausdrückliche weitergehende Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ‑ 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 10, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 2478/93 -, NVwZ 1995, 814 = juris Rn. 8, Beschluss vom 18. Dezember 1992 – 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris Rn. 4.
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, auf eine Wiederherstellung und Entsperrung seines Anschlusses hinzuwirken bzw. dies sicherzustellen. Deren Ausschluss des Klägers von der Nutzung der Internet-Domain www. ist rechtmäßig.
Nach den Nutzungsbedingungen „Version 1.1“ vom 6. Mai 1998 des C1. e. V., dessen sich die Beklagte beim Betrieb der öffentlichen Einrichtung bedient, kann eine missbräuchliche Nutzung der Dienste den sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung und eine Löschung der Inhalte zur Folge haben. Eine missbräuchliche Nutzung ist u. a. anzunehmen, wenn über die von der Beklagten öffentlich-rechtlich verantwortete Internetseite www. – gewissermaßen unter ihrem Namen – Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Dritter begangen werden.
Ob eine Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bedarf wegen dessen Eigenart als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange – namentlich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG -, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
Vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 -, BGHZ 197, 213 = NJW 2013, 2348 = juris Rn. 21, m.w.N.
Im Zuge der Abwägung darf die Bedeutung und Tragweite der konfligierenden Grundrechte generell sowie im zu entscheidenden Fall nicht verkannt werden. Weichenstellend für die Prüfung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der Aussage im Lichte des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 = juris Rn. 31, m.w.N.
Von diesen den Abwägungsvorgang steuernden Maßstäben hat das Verwaltungsgericht sich bei seiner Prüfung des Beleidigungstatbestands des § 185 Abs. 1 StGB leiten lassen. Es hat davon ausgehend zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten beanstandeten Äußerungen auf der Domain www. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Prof. Dr. E. darstellen.
Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Äußerungen auf der streitgegenständlichen Homepage des Klägers wie „Ausschließlich E. & Co. betreiben Rufmordkampagnen. An Infamie und Perfidie sind sie nicht zu überbieten.“, Prof. Dr. E. sei „im Schwindeln geübt“, er sei „Betreiber einer zwecks Cyber-Mobbing gekauften Domain“, Verfolgungsaktionen des Prof. Dr. E. und seines Rechtsanwalts U. „gipfeln in der Verbreitung denkbar schmutzigster Werbung“; sie betrieben „Werbung für dreckigste Pornographie“ bei objektiver Betrachtung als Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzusehen. Sie dienen ohne erkennbaren Sachbezug offensichtlich in erster Linie der persönlichen Herabsetzung.
Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein anderes Abwägungsergebnis gebietet.
Die Aussage, das „Bemühen um Frieden“ auf Seiten des Klägers werde von Prof. Dr. E. „schamlos unterlaufen“ mag für sich genommen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Nutzungsausschluss selbständig tragend auf die übrigen von dem Verwaltungsgericht verwerteten Äußerungen gestützt werden kann. Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Prof. Dr. Dr. I. – dem 1. Vorsitzenden des Klägers – und Prof. Dr. E. im Übrigen und deren jeweiliger Ausgang rechtfertigen die in Rede stehenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts über die von der Beklagten vergebene Internet-Domain nicht. Sie sind insoweit kein berücksichtigungsfähiger Abwägungsposten.
Aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2009 – 324 O 211/08 – folgt nichts anderes. Das Landgericht hatte über die auf www. getätigten Äußerungen nicht zu entscheiden. Auch der rechtliche Zusammenhang war ein anderer. Es ging dort um einen Richtigstellungsanspruch gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen. Das Landgericht hat die ihm vorgelegten Aussagen aber im Wesentlichen als Meinungsäußerungen angesehen und einen Anspruch auf Richtigstellung aus diesem Grund verneint.
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Klägers sind darüber hinaus nicht lediglich isoliert, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten. In diesem Kontext und in dieser Summierung kann auch die Äußerung „Prof. Dr. E. ist im Schwindeln geübt“ ebenso wenig als durch die Beklagte zu tolerierende Meinungsäußerung qualifiziert werden wie die Äußerung, Prof. Dr. E. und Rechtsanwalt U. würden für „dreckigste Pornographie“ werben. Ungeachtet dessen hat der Kläger die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig geworden ist, nicht beantwortet.
Sollte Prof. Dr. Dr. I. Inhalte der Domain oder der Kanzleihomepage des Rechtsanwalts U. ihrerseits als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts („Cyber-Mobbing“) einordnen, kann er dagegen rechtliche Schritte wie etwa eine Unterlassungsklage unternehmen. Etwaige Rechtsverletzungen von Prof. Dr. E. sind indessen kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen des Klägers unter dem Namen einer von der Beklagten geschaffenen öffentlichen Einrichtung.
Die Äußerung „E. und die von seiner durch arglistige Täuschung erhaltene Professur profitierenden Opportunisten hetzen mit größtmöglicher Instrumentalisierung der Hamburger Medienkonzerne“ hat das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar der Seite www. entnommen, sondern der über diese verlinkten Seite www. Auch sie ist nicht entscheidungstragend, was das Verwaltungsgericht mit der Formulierung „Noch weiter verdeutlicht werden die persönlichen Angriffe …“ hervorgehoben hat. Davon abgesehen kann der Kläger bzw. Prof. Dr. Dr. I. sich gegen ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzende Medienberichte ebenfalls mit den dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.
Zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung hat, führt im Übrigen auch die Erwägung, dass die Beklagte sich bei dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung „Internetportal/Internetseite“ nicht der konkreten Gefahr aussetzen muss, von Dritten gemäß § 1004 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB wegen einer Verletzung von deren Persönlichkeitsrecht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Auch diese Gefahr darf die Beklagte auf der Grundlage von § 8 GO NRW abwehren, um einen rechtmäßigen Betrieb ihres Internetportals sicherzustellen.
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 -, juris Rn. 34 und Rn. 36, m.w.N.
Die dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Kläger bringen die Beklagte, nachdem sie von ihnen Kenntnis erlangt hat, aber in die konkrete Gefahr, von dem verletzten Dritten als Störerin gemäß § 1004 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden,
vgl. in diesem Zusammenhang nochmals BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 -, juris Rn. 36, und geben ihr somit auch unter diesem Aspekt die Befugnis zur Sperrung der Internetseite nach § 8 GO NRW.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).