OVG Bautzen, Beschluss v. 28.08.2015, Az. 3 B 276/15
Die prozessuale Antragsbefugnis im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erstreckt sich bei einem Antrag gegen ein Versammlungsverbot nur auf diejenige Versammlung, deren Besuch der Antragsteller konkret plant.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. August 2015 6 L 815/15 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird nur insoweit wiederhergestellt, als die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2015 die Veranstaltung des Bildnisses „Dresden Nazifrei“ am 28. August 2015 auf dem Gelände eines ehemaligen Baumarktes („Praktiker Baumarkt“, Hauptstraße 10, 01809 Heidenau) im Zeitraum von 15:00 his 20:00 Uhr betrifft.
In Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers uneingeschränkt gegenüber der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2015 wiederhergestellt. Für den Antrag des Antragstellers besteht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur insoweit, als er geltend macht, an der von der Verbotsverfügung erfassten Veranstaltung des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ am 28. August 2015 in Heidenau im Zeitraum von 15:00 his 20:00 Uhr teilnehmen zu wollen.
Der Senat ist ungeachtet seiner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestehenden Beschrä nkung auf das Beschwerdevorbringen befugt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb. § 124 Rn. 30m. w. N.). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass dem Antragsteller eine Antragsbefugnis gegenüber der eine Vielzahl von angemeldeten Veranstaltungen erfassenden Verfügung des Antraggegners nur hinsichtlich der Veranstaltung des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ am 28. August 2015 in Heidenau zusteht. Nur hinsichtlich dieser Veranstaltung kann er sich auf sein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit berufen, da er nur geltend macht, an dieser Veranstaltung teilnehmen zu wollen.
Nur in diesem Umfung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht abzuändern. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Veranstaltung die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands vorliegen. Insoweit wird auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung.
Soweit mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung weitere Versammlungen im Zeitraum vom 28. bis 31. August 2015 im Gebiet der Stadt Heidenau untersagt und hiervon nach Nr. 2 des Bescheids alle bislang angezeigten Versammlungen erfasst werden, fehlt es an einer Antragsbefugnis des Antragstellers. Insoweit ist es ausgeschlossen, dass er durch die Verfügung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies hat ungeachtet einer grundsätzlichen Unteilbarkeit einer Allgemeinverfügung die Unzulässigkeit seines Antrags in diesem Umfung zur Folge. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Voraussetztmgen des polizeilichen Notstands insoweit vorliegen, wie es der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung vorträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand des jeweiligen Obsiegens gemessen an der zeitlichen Dauer des Versammlungsverbots Rechnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren des ersten Rechtszugs, der gegenüber keine Einwände erhoben werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs.3 S. 3 GKG.