Kommt es im Zuge von Bauarbeiten zu einer Stromunterbrechung und damit zu einem Datenverlust beim Geschädigten, ist darin eine Eigentumsverletzung zu sehen.
B… GmbH & Co. KG, L…
[…]
Beklagte und Berufungsklägerin,
[…]
gegen
K… GmbH & Co. KG, . O…,
[…]
Klägerin und Berufungsbeklagte,
[…]
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg […] am 24. November 2011 einstimmig beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 16.849,90 Euro.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Auf die Verfügung vom 03.11.2011 wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
[…]
Verfügung
In pp.
beabsichtigt der Senat die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er einstimmig der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Auch wenn die Daten lediglich neu heruntergeladen werden mussten, lag eine Eigentumsverletzung vor, da der betroffene Datenträger mit dem darin verkörperten Programm eine körperliche Sache ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 96,200) und durch die Veränderung der Software das Eigentum am Datenträger verletzt ist (StaudingerHager, BGB, Januar 1999, § 823 RN B 60). Bei der Speicherung auf magnetische Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor (Meier u. Wehlau, NJW 98, 1585 (1588)). Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden (MüKoWagner, BGB,5. Aufl. 2009 § 823 RN 103. vgl. Meier u. Wehlau a.a.O.). So war es hier, da die Maschinen nach der Stromunterbrechung wegen der Veränderung der die steuernden und auf Datenträgern gespeicherten Software nicht mehr in der Lage waren, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Die Beklagte hat bis zum ……………2011 Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).