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OLG München: Zum Begriff des „Sendenden“ bei Lizenzpflicht von Internetradios

OLG München, Beschluss v. 21.04.2015, Az. 29 U 4432/14 und 29 W 2271/14

1. Die Lizenzpflicht von Internetradios besteht trotz des Benutzens eines ausländischem Sendeorts. Der „Sendende“ ist somit der in Deutschland ansässige Veranlasser der Ausstrahlung, nicht der ausländische Host.

2. Indiz für die Zielgruppe des Internetradios kann insbesondere Platzierung von Werbung sein, die deutsche Hörer ansprechen soll.

LG MÜNCHEN

Beschluss

Aktenzeichen: 29 U 4432/14 und 29 W 2271/14

Verkündet am: 2015-04-21

In dem Verfahren

[…]

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München

[…]

beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

Die im vorgelegten Entwurf einer Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm die beantragte Schriftsatzfrist verweigerte, bleibt ohne Erfolg. Sie genügt schon nicht den Anforderungen, die sich aus § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergeben. Danach sind nicht nur die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt, sondern auch diejenigen zu deren Erheblichkeit fiir die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte legt indes nicht dar, was er bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist vorgetragen hätte, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.

Zu Recht hat das Landgericht das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sende „die streitgegenständliche Musik mit eigenen Händen“, als unstreitig angesehen. Der Klägervertreter hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgestellt (vgl. S. 2 d. Prot. v. 16. Oktober 2014 = B1. 90 d.A.). Die Beklagtenvertreter ist diesem Vorbringen weder durch Bestreiten noch durch Beantragung einer Schriftsatzfrist entgegengetreten; der klägerische Vortrag ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Schon der damit unstreitige Umstand des eigenhändigen Sendens begründet die Passivlegitimität des Beklagten, so dass es nicht streiterheblich ist, auf welche weiteren Erwägungen das Landgericht seine
Annahme gestützt hat, der Beklagte sei Betreiber des Radiodienstes […].

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Sendungen um solche in Deutschland handele und deshalb die kanadische […] Lizenz, auf die sich der Beklagte beruft, unbehelfiich sei. Dagegen wendet sich der Beklagte ohne Erfolg mit der Behauptung, die Sendungen seien in erster Linie auf die in Kanada angesiedelte deutschsprachige Gemeinschaft der „[…]“ ausgerichtet; dem widerspricht schon der Umstand, dass der Beklagte auf seiner Webseite unstreitig Werbung mit Bezug zu Deutschland anbietet (vgl. S. 11 d. Klageschrift v. 22. Mai 2014: […]).

2. Da sich das landgerichtliche Urteil auch im Lichte des beabsichtigten Berufungsvorbringens als zutreffend erweist, kann die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechts- zug gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben.

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