Telemedicus

OLG München: Verbot „Eindruck zu erwecken“ ist zu unbestimmt

OLG München, Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 1617/07

Ein Verbotstenor, der verbietet einen „Eindruck zu erwecken“, ist zu unbestimmt.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 6 U 1617/07

Verkündet am: 2008-12-11

In dem Rechtsstreit

[…]

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 folgendes Endurteil:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2006 (AZ: 9 O 12504/06) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:
I.

Das Landgericht hat dem Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, den Eindruck zu erwecken, er habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 10. Februar 2005 nicht uneingeschränkt zur Unterlassung folgender Behauptungen verpflichtet:

1. Herr T V und Herr U P würden vom Adressbuchbetrüger „N. channel“ im Impressum als „unser Team“ aufgezählt

2. Herr V werde auch als technischer Kontakt vom Adressbuchbetrüger „Online Fachverlag“ – U R = Ingolstadt – genutzt

3. die e GmbH, Lstraße 1, Ingolstadt Germany produziere viele Adressgräber

sondern nur zu unwesentlichen Einschränkungen, vor allem in zeitlicher Hinsicht, Insbesondere, wenn dies geschieht durch die Behauptung:

„In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2005 wurde festgestellt, dass in drei nebensächlichen Punkten Korrekturen der Informationen nötig sind“ (Ziff. I der Entscheidung).

Des Weiteren hat es den Beklagten verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang er die in Ziffer I genannte Behauptung im Internet und auf andere Weise verbreitet hat, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus der Verbreitung der in Ziffer I genannten Behauptung entstanden ist und künftig entstehen wird.

Mit seiner am 10.01.2007 gegen das am 29.12.2006 zugestellte Urteil eingelegten Berufung, begründet binnen verlängerter Frist am 28.03.2007, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO):

Der Beklagte ist der Auffassung, Tenor und Begründung des Ersturteils seien völlig entgegengesetzt und widersprüchlich. Denn das Erstgericht habe verboten darzustellen, dass es zu „nur … unwesentlichen Einschränkungen, vor allem in zeitlicher Hinsicht“ gekommen sei. in „zeitlicher Hinsicht“ bedeute auch, dass eine Abänderung von der Gegenwartsform in die Vergangenheitsform stattfinden könne. In der Begründung sage das Landgericht aber mehrfach, dass es nicht darauf ankomme, „ob die Äußerungen des Beklagten in der Vergangenheitsform oder bezüglich der sogenannten Adressengräber in Ihrer nunmehrigen Form wahr sind“ (S. 9 der Entscheidung) und auf Seite 10: „Wenn den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden ist, dürfte dieser aus Sicht der Kammer vielmehr aus den geänderten Äußerungen des Beklagten über die Kläger resultieren, die, wie ausgeführt, nicht streitgegenständlich sind und über deren Zulässigkelt und Wahrheit die Kammer nicht zu befinden hatte“. Wenn das Landgericht in der Begründung aber ausführe, es prüfe die zeitliche Einschränkung und die Veränderung von der Gegenwartsform in die Vergangenheitsform der Berichterstattung gerade nicht, dann könne es im Tenor nichts anderes aussprechen. Das Urteil sei mithin widersprüchlich.

Dies sei aber nicht der entscheidende Faktor, sondern die Fragestellung, wie die folgende Äußerung des Beklagten zu verstehen sei:

„In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2005 wurde festgestellt, dass in drei nebensächlichen Punkten Korrekturen der Informationen nötig sind“.

Diese müsse Im Gesamtkontext der vollständigen Berichterstattung gesehen werden, wie auf Seite 4 der Berufungsbegründung wiedergegeben. Das Landgericht habe den Kontext nicht berücksichtigt.

Aus den vor dem OLG abgegebenen Verpflichtungserklärungen des Beklagten sei zu schließen, dass es lediglich um die Gegenwartsbehauptung gehe. Wenn in der Vergangenheit tatsächlich die Kläger zu 2) und 3) von der Firma Novachannel im Impressum als „unser Team“ aufgezählt worden seien, dann sei dies eine Behauptung, die mit Vergangenheitsbezug hergestellt werden könne.

Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger zu 2) „werde auch als technischer Kontakt vom Adressbuch-Betrüger „Online-Fachverlag“ – Uwe Räder = Ingolstadt – genutzt“, sowie für die Behauptung, die Gegenstand der dritten Unterlassungserklärung sei.

Letztlich gehe es nur um die Frage, ob bei der Berichterstattung über ein Gerichtsurteil der Beklagte einen Eindruck erwecke oder zu erwecken versucht habe, der mit den zugrunde liegenden Tatsachen nicht übereinstimme. Der Beklagte müsse sich nicht vorwerfen lassen, über den Verfahrensablauf fehlerhaft berichtet zu haben. Er habe eine persönliche Einschätzung der Situation vorgenommen, ein subjektives Werturteil verkündet, soweit dieses aus der Schlussberatung mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten bestätigt worden sei. Auch müsse berücksichtigt werden, was im Zeitpunkt der Veröffentlichung an journalistischer Sorgfalt habe entfaltet werden können; spätere Informationen, wie den Beschluss des Senats nach § 91 a ZPO habe er noch nicht berücksichtigen können. Er sei davon ausgegangen, in dem Verfahren obsiegt zu haben, da die Klageseite Anträge zurückgenommen und die Entscheidung über die Kostenfrage noch ausgestanden habe. Er habe also seine Erinnerung richtig wiedergegeben und habe auch Anlass dafür gehabt, seine Erinnerung so zu fassen, weil das mit dem Prozessergebnis, wie es ihm von seinem Rechtsanwalt mitgeteilt worden sei, übereingestimmt habe. Erst nach Vorlage einer Stellungnahme der Klagepartei am 11.04.2005 habe er festgestellt, dass es eine abweichende Auffassung gebe und seine Erinnerung vielleicht subjektiv geprägt sei. Bei einer objektiven Betrachtung nur des Termlnsprotokolls sei die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung aber richtig, wenigstens sei sie vertretbar.

Der wesentliche Kern des Geschehens sei vom Beklagten korrekt wiedergegeben und nicht etwa in der Tatsachengrundlage verfälscht worden. Rechtlich fehlerhaft habe das Landgericht die Berichterstattung des Beklagten als Tatsachenbehauptung qualifiziert. Tatsachenaussagen seien zugleich auch „Tatsachenurteile“, denn Meinungsbildungen resultierten auf Tatsachen und ihren Bewertungen. Deshalb umfasse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die freie Meinungsäußerung in Form eines Werturteils, sondern auch das freie Aufstellen und Verbreiten von Tatsachenbehauptungen. Erst dann, wenn es sich um eine bewusste Unwahrheit handele oder um eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung, sei der Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gegeben. Dies habe das Landgericht Jedoch nicht festgestellt, so dass es dem Beklagten nicht ohne weiteres die Meinungsfreiheit des Grundgesetztes habe verwehren können.

Der Beklagte habe die Vorgänge vor dem OLG auch nicht unvollständig dargestellt. Er habe vielmehr deutlich formuliert, was er bisher ausgeführt habe und alsdann gegenübergestellt, wie es richtig heißen müsse. Damit bleibe letztlich die Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Vergleichsinhalte so mitzuteilen, wie sie juristisch interpretiert werden würden, beispielsweise als „strafbewehrte Unterlassungserklärungen“. Mit der konkreten Bezeichnung „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ könne der Leser nichts anfangen, weil er dieses Wort so nicht verstehe. Dies stattdessen als „Korrektur“ zu bezeichnen, sei letztendlich eine Beschreibung aus dem Juristischen Laienverständnis und keine falsche Tatsachenbehauptung.

Da dem Beklagten verboten worden sei, einen bestimmten Eindruck zu erwecken, sei Ihm Inzident mitgeteilt worden, er dürfe sich nicht auf Art. 5 GG berufen und ein Werturteil bekannt geben, nämlich den Eindruck mitzuteilen, den er gehabt habe. Wenn das OLG Saarbrücken (OLGR 1999, 451) die Behauptung, eine Wehrmachtsausstellung erwecke den Eindruck, dass alle Soldaten Verbrecher gewesen seien, als von der Wertung beherrscht und daher der Meinungsfreiheit unterfallend angesehen habe, dann müsse dies auch für den Beklagten gelten, da er seine Berichterstattung auch Initiiert habe mit den Worten: „Nach meinem Eindruck …“. Das Landgericht habe dies nicht beachtet und darüber hinaus den Gesamtkontext nicht berücksichtigt. Außerdem habe es sich nicht in die Sicht des Beklagten versetzt. Als Kritiker der sogenannten Adressbuchverlage dürfe seine Berichterstattung subjektiviert sein. Eine stetige Kontrolle dahingehend, wie seine Stellungnahmen von den Lesern verstanden werden könnten, könne nicht verlangt werden, da dies ein generelles Hindernis für Jedwede Meinungsäußerung wäre. Deshalb seien subjektivierte Berichterstattungen zulässig, auch dann, wenn sie an einen Tatsachenkern anknüpften, diesen Jedoch verballhornten oder vereinfachten oder sogar fehlinterpretierten oder sogar mit einer als haltlos und unrichtig empfundenen Interpretation weiter gäben.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Klageantrag unzulässig, weil unbestimmt sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München 1-90 12904/06 – vom 22.11.2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Sie sind der Auffassung, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genüge, Insbesondere nicht den Ziffern 2 und 3. Der Beklagte lasse in weitgehend ungeordneter Form seine alten Argumente vortragen. Eine rechtliche Darlegung, in welchen konkreten Punkten das Landgericht gegen konkrete Rechtsvorschriften verstoßen habe, finde sich nicht. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Art. 5 GG berufen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. Denn sie läset erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Beklagte das Ersturteil für unrichtig hält (Thomas/Putzo-Relchold, 29. Aufl., § 520 ZPO Rdnr. 20):

Der Beklagte hat zunächst einen Widerspruch zwischen Entscheidungsformel und Entscheidungsgründen des Ersturteils dargelegt. Soweit es Äußerungen in der Gegenwarts- oder Vergangenheitsform betrifft.

Des weiteren hat er ausgeführt, auf welche Äußerung es ankomme und dass diese im Gesamtkontext zu würden sei. Dies habe das Landgericht nicht getan und die Äußerung deshalb unrichtig als Tatsachenbehauptung statt als Werturteil qualifiziert. Fehlerhaft sei aber auch die Beurteilung als falsche Tatsachenbehauptung, da der wesentliche Tatsachenkern korrekt wiedergegeben sei. Ebenso als Verstoß gegen Art. 5 GG sei das Verbot des Landgerichts, „den Eindruck zu erwecken“ einzuordnen.

Einen weiteren Fehler hat er darin gesehen, dass das Landgericht sich nicht in seine Sicht versetzt und so nicht erkannt habe, dass die subjektivierte Berichterstattung eines Kritikers zulässig sei.

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil der Klageantrag („… den Eindruck zu erwecken …“) mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist.

a) Der Senat hatte bereits im Beschluss vom 05.11.2007, mit weichem dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt wurde, ausgeführt, dass „die beabsichtigte Rechtsverteidigung … jedenfalls im Hinblick auf den unzulässigen Klageantrag ( den Eindruck zu erwecken …) nicht ohne Aussicht auf Erfolg“ sei (Bl. 115 der Akten). Trotz des auch im Termin erteilten Hinweises ist eine Änderung des Antrages nicht erfolgt.

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Nachwelse bei Zöller-Greger, 27. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 13 b) darf ein gerichtliches Verbot und damit der auf dessen Erwirkung gerichtete Klageantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang des vom Beklagten zu unterlassenden Verhaltens nicht erkennbar abgegrenzt sind. Denn auf diese Weise würde die Entscheidung darüber, was untersagt wird, in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung haben die Kläger sich den Klageantrag in der Fassung des Ersturteils zu eigen gemacht. Dieser Antrag wird den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Zwar ist ihm zu entnehmen, dass dem Beklagten verboten werden soll, den „Eindruck zu erwecken, er habe sich … nicht uneingeschränkt zur Unterlassung [bestimmter Behauptungen] verpflichtet, sondern nur zu unwesentlichen Einschränkungen …“. Die spezifischen Umstände, auf denen dieser (mit Formulierungen wie „uneingeschränkt verpflichtet“ oder „unwesentlichen Einschränkungen“ eher undeutlich beschriebene) Eindruck beruht, d. h. die konkreten Verhaltensweisen, vermittels derer ein solcher Eindruck hervorgerufen wird und die vom Beklagten daher zu unterlassen sind, gibt der Klageantrag jedoch nur insoweit wieder, als in dem „insbesondere“ – Zusatz die Äußerung angeführt ist,

„In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2005 wurde festgestellt, dass in drei nebensächlichen Punkten Korrekturen der Informationen nötig sind.“

Soweit darüber hinaus beliebige weitere, nach Ihrer Art in keiner Welse näher gekennzeichnete Begehungsweisen, den Inkriminierten Eindruck zu erwecken, untersagt werden sollen, mangelt es dem Antrag an der erforderlichen Bestimmtheit. Denn welche konkreten Handlungen dem Beklagten verboten werden sollen» lässt sich dem Antrag – sei es Im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung der Klage oder des Ersturteils, das sich die Kläger zu eigen gemacht haben – mangels Angabe der konkreten Verhaltensweisen, vermittels derer der besagte Eindruck hervorgerufen wird, nicht entnehmen, so dass weder Inhalt noch Umfang des Antrags klar und eindeutig feststellbar sind, das erstrebte Verbot insoweit nicht vollstreckbar wäre (OLG Hamburg NJW-RR 19Ö4, 290; Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, Rdnr. 151).

Da die Kläger trotz des Hinweises des Senats an ihrem vollumfänglichen Antrag in seiner Gesamtheit festgehalten und auch nicht den „lnsbesondere“-Teil zum Gegenstand eines Hilfsantrags gemacht haben, kommt eine nur teilweise Abweisung als unzulässig, nämlich soweit sie über den „insbesondere“ Teil hinaus geht, nicht in Betracht. Denn die Kläger haben damit zu erkennen gegeben, dass sie nur eine antragsgemäße Verurteilung anstreben.

c) Die weiteren Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht knüpfen an den Unterlassungsantrag an; sie teilen daher dessen rechtliches Schicksal.

3. Kosten: § 91 ZPO

4. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory