Telemedicus

OLG München: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows

OLG München, Beschluss v. 23.04.2010, Az. 18 W 688/10

1. Bei kritischer Berichterstattung über mutmaßliche Unstimmigkeiten bei Call-in-Sendungen gelten die Regelungen zur Verdachtsberichterstattung.

2. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Darüber hinaus muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben.

3. Stützt sich die Kritik auf einen Videomitschnitt, so muss sich der Verbreiter durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugen.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Beschluss

Aktenzeichen: 18 W 688/10

Verkündet am: 2010-04-23

In dem Rechtsstreit

[…]

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 23.04.2010 folgenden

Beschluss:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.01.2010 abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Einstweilige Verfügung:

Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf von der Antragstellerin produzierte Sendungen der Fernsehgewinnspielformate „S Quiz“ und „A + G“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. den Verdacht, es würden Lösungsumschläge oder die in den Umschlägen befindlichen Inhalte ausgetauscht werden, durch die Äußerung

a) „Frau X legt die Umschläge zwischen die roten und blauen Pakete“, „und auch wenig später befinden sich diese Umschläge an Ort und Stelle“, „doch noch etwas später fehlen diese Umschläge auf einmal spurlos“, „die Kamera schwenkt über das Geldband… und Frau X hat die Umschläge“

und/oder

b) „Doch auch hier sind sie [die Umschläge] wiederum etwas später ebenfalls spurlos verschwunden“,
„jetzt können Sie zu Recht sagen, die Umschläge lagen ja auch zwischen rot und gelb. Aber dann achten Sie mal darauf, wo Frau X die Umschläge jetzt herholt.“
„Das war ja wohl deutlich zwischen den gelben und blauen Paketen hervorgeholt.“

und/oder

c) „Moderatorin Y spielt mit 10 Umschlägen: Lösung Nr. 6 wird gleich gelöst.“
„Y legt die restlichen Umschläge auf den bereits gelösten Umschlag Nr. 6.“
„Y legt alle Umschläge hinter die weißen Pakete. Umschlag Nr. 6 liegt unten.“
„Warum reiht sich Umschlag Nr. 6 bei der Auflösung plötzlich wieder mit ein?“

und/oder

d) „Moderatorin Z legt die Umschläge 5, 4, 3, 2, 1 auf die Umschläge 8, 7 und 6.“
„Doch auch bei ihr sind die Umschläge auf einmal spurlos verschwunden.“
„Und auch hier sind definitiv keine Umschläge weit und breit zu sehen.“ „Na da schau her. Wo kommen denn auf einmal die Umschläge her?“
„Doch achten Sie jetzt auf die Reihenfolge der aufzulösenden Umschläge.“ Wären die Umschläge nicht angerührt worden, hätte die Reihenfolge ursprünglich 5, 4, 3, 2, 1, 8, 7, 6 lauten müssen.“

2. die Behauptung, von der Antragstellerin würden Scheinanrufer eingesetzt werden, durch die Äußerung

a) „Die Dame legt also bei einem Gewinn von über 20.000 Franken einfach so auf? Gut. Sei’s drum. Die Sendung ging ja schließlich noch weiter.“
„Nein, Sie haben sich nicht verhört. Das war dieselbe Dame erneut. Doch seltsamerweise hat sie auch hier wieder ein Problem mit dem Telefon. Achten Sie jetzt mal im Folgenden auf die Gesten von Frau G.“
„Hier kann man nur vermuten, dass Frau G Regieanweisungen aufs Ohr bekommt. Doch was jetzt folgt, lässt sich mit Worten nicht beschreiben. Das muss man gesehen haben.“
„500 Franken dafür, weil sie „bitte was“ gesagt hat? Biene? Moment.“
„Das [die Antwort Bier] haben weder Sie noch Frau G missverstanden. Denn Frau G wiederholt es ja und Frau H buchstabiert es sogar. Doch Frau H stört es anscheinend gar nicht, wenn man sie hier mal eben um über 20.000 Franken bescheißt. Sie sagt einfach bereitwillig zu. Hallo? Oder ist Frau H am Ende gar nicht das, wofür man sie zunächst hält?“

und/oder

b) „(…) tauchen auch nur in diesen beiden Formaten immer wieder Anrufe auf, die scheinbar selbst nicht wissen, wer sie nun eigentlich sind. Wie ist es zu erklären, dass Anrufer in die Sendung gelangen, während Stimme und Sprachmuster zwar immer wieder gleich klingen, sie sich aber immer wieder unter den verschiedensten Namen melden?“

c) „Die Veranstalter dieser Sendung arbeiten ganz offensichtlich mit gefakten Anrufen“

und/oder

d) „Mehr als ein Dutzend komplette Sendungen, die alle im Oktober 2009 ausgestrahlt wurden, lagen zur Analyse vor. Weit über 100 Anrufe wurden während dieser Tage ins Studio durchgestellt. Gewonnen haben aber nur ganz wenige Anrufer. Selbst bei ihnen kann man nicht sicher sein, ob sie tatsächlich Gewinner sind oder Mitarbeiter, die möglicherweise einfach vom Raum nebenan anrufen.“

wie geschehen durch die Bereitstellung der Videodatei „atv.mov“ zum Download unter dl.fernsehkritik.tv.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner 2/3 und die Antragstellerin 1/3.

IV. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf jeweils 60.000 € festgesetzt. Insoweit wird der Nr. 3 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 04.01.2010 abgeändert.

Gründe:
I.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 15.12.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung von drei Äußerungen über die von ihr produzierten Fernsehgewinnspielformate „X Quiz“ und „Y“, die nach ihrem Bedeutungsgehalt zusammengefasst dahingehend ausgelegt werden, die Antragstellerin vertausche Lösungsumschläge, arbeite mit Scheinanrufern und nehme sonstige Manipulationen zur Täuschung der Zuschauer vor. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 04.01.2010 mit der Begründung zurück, der Verfügungsanspruch sei nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen, dass die Antragsgegner bei ihrer Berichterstattung gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hätten. Durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen habe die Antragstellerin den Vorwurf von Manipulationen nicht entkräften können. Die bei nicht bewusst falschen Tatsachenbehauptungen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und dem Recht der freien Meinungsäußerung der Antragsgegner sei deshalb im Sinne eines Vorrangs der Rechte der Antragsgegner zu treffen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der tenorierten, sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen der Antragsgegner gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist antragsberechtigt. Zwar wurde in dem von den Antragsgegnern verbreiteten Video eine M GmbH genannt. Die Antragstellerin hat aber unstreitig seit September 2009 alle verbreiteten Sendeausschnitte produziert und ist als Produzentin beider Gewinnspielformate in dem von den Antragsgegnern auf dl.fernsehkritik.tv zum Download bereit gehaltenen Video „atv.mov“ neben der M Service GmbH als Verantwortliche bezeichnet (siehe Anlage AST 12 Seite 5).

Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist zu bejahen, da die Antragsgegner — der Antragsgegner zu 2) durch das Einstellen eines von einem Dritten hergestellten Videos auf der von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Internetseite www.fernsehkritik.tv — mit den streitgegenständlichen Äußerungen den Verdacht von Manipulationen durch die Antragstellerin öffentlich verbreiten. Die Antragsgegner sind durch das Bereithalten des Videos zum Downloaden Störer im Sinne der Vorschrift. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einem Teil der beanstandeten Äußerung um echte — offene — Fragen handelt oder um eine in Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung, da eine Verdachtsäußerung auch in die Form einer Frage gekleidet werden kann (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 326). Auch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen genießt den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn diese der Meinungsbildung zu dienen geeignet sind (BVerfG NJW 1983,1415). Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allerdings Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit erwiesen ist oder dem Äußernden bereits im Zeitpunkt der Äußerung bekannt war. Solange die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht erwiesen ist, bleibt sie vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst (BVerfG NJW 2006,207). Beeinträchtigt die Behauptung einer Tatsache, deren Wahrheitsgehalt noch ungewiss ist, die Rechte eines anderen, und ist deshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern erforderlich, so ist im Zuge dieser Abwägung zu berücksichtigen, ob der Äußernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls seinen Kenntnisstand darüber zutreffend mitgeteilt hat (BVerfG NJW 2007,2686). Ein Verbreiten ehrverletzender Äußerungen liegt auch dann vor, wenn Informationen im Internet zum Abruf bereit gehalten werden (BVerfG NJW 2009, 3357; BGH NJW 2010, 757). Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Landgericht für geboten erachtet, über den Antrag wegen des ehrverletzenden Charakters der Äußerungen aufgrund einer Abwägung des Rechtes der Antragstellerin auf Schutz ihrer Unternehmenspersönlichkeit gemäß Art. 2 Abs.1 GG mit dem in Art. 5 Abs.1 GG verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechtes liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (siehe BGH aaO, mwN). Im Rahmen der Abwägung beurteilt sich die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung (siehe BGHZ 143, 199). Hiernach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Hinzu kommen muss eine objektive Darstellung des Sachverhaltes in dem Sinne, dass sowohl den Betroffenen belastende als auch entlastende Umstände wiedergegeben werden. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (OLG München ZUM 2009, 777). Es muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben (BGH aaO). Die Antragsgegner haben die Einhaltung dieser von ihnen darzulegenden Anforderungen nicht glaubhaft machen können.

Zwar fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Unregelmäßigkeiten bei Gewinnspielformaten wegen des hohen Verbreitungsgrades dieser Sendungen besteht. Dementsprechend kann den Antragsgegnern bei sich häufenden Berichten über Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten im Ablauf dieser Formate nicht das Recht abgesprochen werden, sich kritisch mit diesen Phänomenen auseinanderzusetzen und die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren. Immerhin ist die Vertauschung der Umschläge mit den Lösungen während der laufenden Sendungen durch die Antragstellerin nicht bestritten worden, und es sind die in gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen von den jeweiligen Moderatoren dazu abgegebenen Erklärungen einer angeblich notwendigen nachträglichen Prüfung der Lösungen wenig plausibel. Mag deshalb aus den gezeigten Sendemitschnitten ein Mindestbestand an Beweistatsachen bezüglich des Vertauschens von Lösungsvorschlägen noch abzuleiten sein, so fehlt es hieran bereits für den unter Ziffer 2 des Antrags behaupteten Einsatz von Scheinanrufern. Die Einlassung der Antragstellerin, Anrufer versuchten immer wieder, ohne ihr Wissen unter anderem Namen im Studio zur Erhöhung der eigenen Gewinnchancen anzurufen, kann durch die Videoausschnitte nicht widerlegt werden.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Antragsgegner bereits nicht dargelegt haben, dass sie sich vor der Verbreitung des Videos durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugt und der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Durch die vorgelegte Anlage AST 12 Seite 5 ist die Behauptung widerlegt, dass es den Antragsgegnern und sonstigen Personen vor der Verbreitung nicht möglich gewesen sein soll, herauszufinden, dass die M Service GmbH die Formate ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr produziert haben soll. Die Verbreitung des Videos war den Antragsgegnern deshalb hinsichtlich der in dem Antrag Ziffern 1 und 2 genannten Äußerungen zu untersagen.

Abzulehnen war der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des durch die Antragstellerin unter Ziffer 3 des Antrags erhobenen Verdachts allgemeiner Manipulationen.

Nach dem durch Auslegung zu bestimmenden Bedeutungsgehalt der Aussagen werden weder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über die Antragstellerin aufgestellt noch ist aus den zitierten Textpassagen eine sonstige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes der Antragstellerin ersichtlich. Die zum Beleg der Verdachtsäußerung in Bezug genommenen Textpassagen lassen einen konkret geäußerten Verdacht gegen die Antragstellerin nicht erkennen. Im ersten Satz wird behauptet, dass „einem das im ersten Moment gar nicht auffällt“, jedoch nicht mitgeteilt, was konkret nicht auffällt. Dasselbe gilt bezüglich des nächsten Satzes, „wie so etwas eigentlich möglich ist“. Auch im nächsten und übernächsten Satz ist lediglich nur unbestimmt von „all diesen Phänomenen“ die Rede, ohne dass klargestellt wird, welche Phänomene gemeint sind und was hierdurch über die Antragstellerin ausgesagt werden soll. Einen Sinn erhalten diese Äußerungen nur, wenn sie auf das Vertauschen der Lösungsumschläge in Ziffer 1 des Antrags oder den Einsatz von Scheinanrufern in Ziffer 2 des Antrags bezogen werden, was in den zitierten Textstellen aber nicht geschieht. In der vorliegenden Form sind den Äußerungen keine beeinträchtigenden Aussageinhalte über die Antragstellerin zu entnehmen, so dass eine Unterlassungsverfügung abzulehnen war.

Ein Verfügungsgrund ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) gegeben, da die angegriffene Seite im Internet zum Download ständig bereit gehalten wird und damit jederzeit die Gefahr weiterer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin besteht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1, § 97 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 GKG, § 3 ZPO. Die Antragstellerin macht einen Anspruch gegen zwei Personen, die nicht Gesamtschuldner sind, geltend und verlangt die Unterlassung der Verbreitung von drei Äußerungen im Internet.

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