OLG Köln, Beschluss v. 25.01.2010, Az. 15 W 69/09
1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.
3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
2. des Herrn Rechtsanwalts M B, Leverkusen,
Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Gläubiger und Beschwerdegegner,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln […] am 25.01.2010 beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin zu 1. zu 1/3 und der Schuldner zu 2. zu 2/3 zu tragen.
Die gemäß §§ 793, 567 ff ZPO statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gegen die Schuldner nach Maßgabe von § 890 Abs. 1 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 25.06.2009 ausgesprochene Verbot jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € bzw. 4.000,00 € verhängt. Die Schuldner haben der jeweils gegen sie titulierten Unterlassungsverpflichtung, in Bezug auf den Gläubiger die Äußerung „Stückle-MLPD“ u.a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.
1.
Was die weitere Verbreitung des dem titulierten Verbot zugrundeliegenden identischen Videos samt der darin enthaltenen, die untersagte Aussage „Stückle=MLPD“ wiedergebenden Bildsequenz noch nach der am 26.06.2009 erfolgten Vollziehung der einstweiligen Verfügung über die Internetplattform YouTube angeht, so handelt es sich ganz offenkundig in objektiver Hinsicht um eine Zuwiderhandlung. Streitig ist insoweit alleine, ob den Schuldnern die weitere Verbreitung des die untersagte Äußerung enthaltenden Videos über YouTube auch in subjektiver Hinsicht als Zuwiderhandlung gegen das sie treffende titulierte Verbot
anzulasten ist. Das ist hierzu bejahen.
a)
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dabei klarzustellen, dass es nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um die Frage geht, ob die vorbezeichnete, nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung durch Dritte vorgenommene Handlung, konkret der Umstand, dass das die untersagte Äußerung enthaltende Video noch bis zum 29.06.2009 weiterhin in die Internetplattform YouTube eingestellt blieb und über diese aufrufbar war, auf dem eigenen Verschulden der Schuldner beruht. Eben das ist hier der Fall.
Unabhängig davon, dass die Schuldner schon nach der Fassung des Unterlassungstitels gehalten waren, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verbreitung auch durch Dritte künftig unterbleibt („…und/oder verbreiten zu lassen…“), erschöpft sich die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners generell nicht im bloßen Nichtstun. Sie umfasst vielmehr die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann. Der Unterlassungsschuldner ist dabei innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. Ist der objektive Zuwiderhandlungstatbestand auf das unmittelbare Verhalten eines Dritten zurückzuführen, so kann dies dem Schuldner als auf eigenem Verschulden beruhend zuzurechnen sein, wenn er den Dritten nicht durch geeignete Maßnahmen von dem bestehenden Verbot unterrichtet und überdies die Beachtung des Verbots nicht sichergestellt hat. Unterlässt er solche Maßnahmen, die das zu dem Verstoß führende Verhalten Dritter verhindern können, so ist ihm das als eigenes Verschulden zuzurechnen, wobei die Anforderungen an das dem Unterlassungsschuldner in diesem Zusammenhang abzuverlangende Verhalten hoch gespannt sind (vgl. BGHZ 120, 73 ff./77 f. – „Straßenverengung“ s BGH, WRP 1993, 399/402 – „TRIANGLE“ -; Zöller-Stöber, 28. Aufl., § 890 Rdn, 3 a und 4 – jeweils m.w.N,). In den durch die Grundsätze von Treu und Glauben gezogenen Grenzen können dem Schuldner dabei zwar nur die Maßnahmen abverlangt werden, die zur Durchsetzung des titulierten Unterlassungsgebotes geeignet sind; es kann von ihm insbesondere nicht verlangt werden, im Zeitpunkt der Titulierung des Unterlassungsgebots bereits abgewickelte Lebensvorgänge rückgängig zu machen und sich femer an Dritte zu wenden, auf die er – um deren Wohlverhalten im Sinne des Unterlassungsgebotes zu erreichen – tatsächlich oder aus Rechtsgründen keine Einflussmöglichkeiten hat. Im Streitfall ist indessen nicht ersichtlich, dass die Schuldner den ihnen nach den aufgezeigten Grundsätzen in subjektiver Hinsicht zur Erfüllung der titulierten Unterlassungsverpflichtung abzuverlangenden Maßnahmen Genüge getan haben:
Allein die Löschung der auf der Webseite der Schuldnerin zu 1, vorgenommenen Verlinkung mit der Internetplattform You Tube bzw. dem über diese aufrufbaren Video reichte nach den vorstehenden Maßstäben nicht aus, ihre Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Dem Schuldner zu 2., dessen Kenntnis sich die Schuldnerin zu 1. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit den §§ 7, 8 Abs. 1,11 Abs, 3 PartG zurechnen lassen muss (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 26 Rdn.m. w. Nachw,), musste auf Grund des Umstandes, dass das Video in die Internetplattform YouTube eingestellt und über diese aufrufbar war, damit rechnen, dass das Video samt der nach dem titulierten Verbot untersagten Äußerung auch ohne die Verlinkung mit der Webseite der Schuldnerin zu 1. wie bisher weiterhin einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich war und Verbreitung finden werde. Vor diesem Hintergrund musste sich den Schuldnern aber nicht nur die Erkenntnis aufdrängen, dass die untersagte Äußerung ohne ihr aktives Einschreiten unverändert durch Dritte verbreitet werden würde, sondern es war ihn darüber hinaus auch zumutbar und daher abzuverlangen, insoweit aktiv tätig zu werden, um diese weitere Verbreitung künftig zu verhindern. Nach den von dem Gläubiger als Anlage K 1 (Bl. 47 ff d. A. SH I) zu seinem Schriftsatz vom 22.10.2009 vorgelegten und als solche unstreitigen „YouTube-Community Richtlinien“ hat jeder Nutzer der Plattform die Möglichkeit, in die Plattform eingestellte und über diese aufrufbare Videos u.a. „beleidigenden“ Inhalts zu melden und auf diesem Wege deren Entfernung zu erreichen. Dass die Betreiber von YouTube sich einer Meldung der Schuldner, die zur Begründung ihrer Beanstandung einen gerichtlichen Verbotstitel vorweisen konnten, verschlossen hätten, eine Meldung daher von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg versprach, liegt fern. Hatten aber die Schuldner die ihnen unschwer und jederzeit zugängliche Möglichkeit, eine Entfernung des die untersagte Äußerung enthaltenden Videos aus der Internetplattform YouTube über eine Meldung gemäß den Richtlinien der „YouTube-Community“ herbeizuführen, so war ihnen eine solche Maßnahme abzuverlangen und ist deren Unterlassen als eine die weitere Verbreitung des Videos mit der verfahrensbefangenen Bildsequenz schuldhaft. herbeiführende subjektive Zuwiderhandlung gegen das titulierte Verbot anzulasten. Die Schuldnerin zu 1. muss sich dabei das Verhalten – konkret die Untätigkeit – des Schuldners zu 2. als der für sie verantwortlich handelnden Person als eigenes Verschulden anlasten lassen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdn. 5 m. w. Nachw.). Soweit die Schuldner weiter einwenden, ebenso wie sie selbst hätte auch der Gläubiger in eigener Person die Möglichkeit gehabt, über eine „Meldung“ an YouTube für eine Entfernung des verfahrensbefangenen Videos zu sorgen, vermag das eine abweichende Beurteilung nicht herbeizuführen. Diese dem Gläubiger zur Verfügung stehende Möglichkeit vermag die Schuldner nicht zu entlasten, denen es durch die Unterlassungsverfügung auferlegt war, eine künftige Verbreitung der untersagten Äußerung zu verhindern.
b)
Das in dem angefochtenen Beschluss wegen der vorbezeichneten objektiven und subjektiven Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gegen die Schuldner zu Recht als solches festgesetzte Ordnungsgeld ist mit jeweils 2.000,00 € auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das von den Schuldnern zur Begründung der mit der Beschwerde – hilfsweise – begehrten Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorgebrachte Argument, die zu einem späteren Zeitpunkt schließlich stattgefundene Entfernung des Videos von der YouTube Internetplattform sei von ihnen, den Schuldnern, bewirkt worden, ist in dem angefochtenen Beschluss mit dem Hinweis auf den „sehr zeitnahen und kurzen Verstoß“ gegen den Unterlassungstenor angemessen berücksichtigt, was selbst dann gilt, wenn man den Umstand, dass (auch) der Gläubiger die ihm unschwer zur Verfügung stehende Möglichkeit einer Meldung an YouTube nicht ergriffen hat, als ein sich bei der Bemessung der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes niederschlagendes Moment berücksichtigt. Im Hinblick auf das durch den verhältnismäßig hohen Verbreitungsgrad der Internet-Publikation (Video), die einem großen potentiellen Nutzerkreis zur Verfügung gestellt worden und für diesen abrufbar ist, definierte Gewicht des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot sowie den Grad des die Schuldner treffenden Verschuldens hält auch der Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um einerseits dem Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes Rechnung zu tragen, andererseits die künftige Beachtung des Verbotstitels durch die Schuldner sicherzustellen.
2.
Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus aber auch wegen der unstreitig noch bis in den Monat Juli 2009 hinein ebenfalls per Internet erfolgten Verbreitung der Äußerung „der hat jetzt gemeinsam mit Vertretern der Linkspartei, der MLPD- einigen sind die MLPD-Vertreter bekannt, ein …Herr Stückle -…“ gegen den Schuldner zu 2. ein weiteres Ordnungsgeld von 2.000,00 € festgesetzt.
Bei dieser Äußerung, die in einer Anfang Juni 2009 gehaltenen und per Video aufgezeichneten Rede des Schuldners zu 2, enthalten ist, handelt es sich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Voraussetzungen nach um eine Zuwiderhandlung gegen das titulierte Unterlassungsgebot.
a)
Die Vollstreckungsmöglichkeiten eines (u.a.) die Verbreitung einer bestimmten Äußerung verbietenden Unterlassungstitels sind nicht auf die identische Wiederholung der untersagten Äußerung beschränkt. Sie bestehen vielmehr auch gegenüber solchen Äußerungen, die nur geringfügig von dem rechtsverletzenden Kern – dem Charakteristischen – der in dem Titel untersagten Äußerung abweichen. Um eine solche, von dem titulierten Verbot umfasste, dem Charakteristischen der zugrundeliegenden konkreten Verletzungsäußerung entsprechende Äußerung handelt es sich bei der oben wiedergegebenen, in dem noch bis Anfang Juli 2009 per Internet – u.a. über YouTube und die Webseite www.christen-pro-koeln.de -verbreiteten Video enthaltene Aussage. Die dem titulierten Verbot zugrundeliegende Verletzungsäußerung gewinnt ihre rechtsverletzende Qualität gerade aus der mit dem Einfügen des mathematischen Gleichheitszeichens zwischen dem Namen des Gläubigers und der MLPD bewirkten Gleichsetzung des Gläubigers mit eben dieser genannten Partei/Ein nicht unerheblicher Teil der Rezipienten wird dem die für die äußerungsrechtliche Beurteilung des Unterlassungspetitums maßgebliche nicht fernliegende Aussage entnehmen, dass der Gläubiger nicht nur in verantwortlicher Position und Funktion in die Partei eingebunden ist, so dass seine Person im Bild der Öffentlichkeit die Partei „repräsentiert“, also mit ihr gleichzusetzen ist, sondern dass dies alles auch mit einer Mitgliedschaft in der Partei einhergeht. Eben dem entspricht aber die oben wiedergegebene Äußerung, mit der behauptet wird, dass (u.a.) der Gläubiger „MLPD-Vertreter“ sei. Ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten wird auch diese Aussage dahin verstehen, dass der Gläubiger nicht nur in einer die MLPD repräsentierenden Funktion im Verkehr auftritt und daher seine Person mit der Partei gleichzusetzen ist, sondern dass er zugleich Mitglied in dieser Partei ist, Soweit der Schuldner zu 2. in diesem Zusammenhang einwendet, der Gläubiger vertrete tatsächlich jedenfalls die „Interessen“ der MLPD, ist das nicht geeignet, der hier zu beurteilenden Äußerung den Charakter der objektiven Zuwiderhandlung gegen das titulierte Verbot zu nehmen. Es geht sowohl bei der dem Verbotstitel zugrundeliegenden konkreten Verletzungsäußerung als auch bei der als Zuwiderhandlung beanstandeten Aussage um mehr als die Behauptung einer bloßen „Interessenvertretung“, nämlich darum, dass dem Gläubiger jeweils die Parteimitgliedschaft und Wahrnehmung einer die Partei repräsentierenden Funktion zugeschrieben wird.
b)
Der Umstand, dass die die vorbezeichnete Aussage enthaltende Videoaufzeichnung seiner Rede noch bis Anfang Juli 2009 u.a. über die Internetplattform YouTube und die Webseite www.christen-pro-koeln.de aufrufbar war, ist dem Schuldner zu 2. auch in subjektiver Hinsicht als Zuwiderhandlung gegen das titulierte Unterlassungsgebot vorwerfbar.
Der Schuldner zu 2. räumt selbst ein, dass häufig Reden, welche u.a. für die Schuldnerin zu 1. agierende Personen halten, per Video aufgezeichnet und in das Internet eingestellt werden. Schon vor diesem Hintergrund bestand für ihn Anlass, sich nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung zumindest zu vergewissern, ob über die von ihm Anfang Juni 2009 gehaltene Rede samt der darin enthaltenen, dem Verbotsbereich unterfallenden, in Bezug auf den Gläubiger gemachten Äußerung eine Videoaufzeichnung gefertigt und über die Internetplattform YouTube aufrufbar war. Letzteres lag vor allen Dingen im Hinblick darauf nahe, dass die dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugrundeliegende Videoaufzeichnung der Rede des „Parteikollegen“ Uckermann des Schuldners zu 2. samt der beanstandeten Bildsequenz nach dem Vorbringen der Schuldner lediglich wegen einer Verlinkung mit der Internetplattform YouTube über die Webseite der Schuldnerin zu 1. aufgerufen werden konnte. Hat der Schuldner zu 2. es in dieser Situation nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung unterlassen, sich zu vergewissern, ob über die von ihm Anfang Juni 2009 gehaltene Rede ebenfalls eine Videoaufzeichnung gefertigt und bei YouTube aufrufbar ist, so ist ihm die Verbreitung eben dieses Videomittschnitts noch über die Zustellung der einstweiligen Verfügung hinaus als auf seinem jedenfalls fahrlässigen Verhalten beruhend anzulasten, was für die Bejahung des Tatbestandes einer subjektiven Zuwiderhandlung ausreicht (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdn. 5 m. w. Nachw.). Unabhängig davon spricht hier aber auch vieles für die konkrete Kenntnis des Schuldners zu 2., dass seine Rede in die Internetplattform YouTube eingestellt und über diese aufrufbar war. Ausweislich des als Anlage K 6 zu dem Schriftsatz des Gläubigers vom 16.09.2009 (Bl. 13 d. A. SH I) vorgelegten „Standbildes“ der Internetseite von Youtube war u.a. die Webseite www.christen-pro-koeln.de mit dem die Rede des Schuldners zu 2. aufzeichnenden Video verlinkt. Bei „Christen pro Köln“ handelt es sich um einen von mehreren Arbeitskreisen der Partei „Pro Köln“, deren Vorsitzender wiederum der Schuldner zu 2. ist (vgl, Bl. 5 d. A. SH I). Dies würdigend ist es nur schwer nachvollziehbar, dass dem Schuldner zu 2, die Verbreitung der Videoaufzeichnung von seiner am 03.06.2009 gehaltenen Rede und deren Verbreitung per Internet verborgen geblieben sein soll.
c)
Aus den in dem angefochtenen Beschluss im einzelnen aufgezeigten, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, stellt sich das gegen den Schuldner zu 2. mit 2.000,00 € festgesetzte weitere Ordnungsgeld schließlich auch der Höhe nach als angemessen dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO i. V. mit den §§ 92 Abs. 1 analog, 97 Abs. 1,100 Abs. 2 ZPO.
Wert: 6.000,00 €