OLG Hamburg, Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09
Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als „Abmahnanwalt“ stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 7 U 88/09
Verkündet am: 2010-02-16
In dem Rechtsstreit
…
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Meyer, Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe, Richter am Oberlandesgericht nach der am 16.2.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem ihr verboten worden ist, ein Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 4.9.2008 auf einer von ihr gehosteten Internetseite ungeschwärzt zu verbreiten. Der hiesige Kläger, ein Rechtsanwalt, war auch Kläger jener Klage, die mit dem veröffentlichten Urteil abgewiesen worden war. Im Einzelnen kann hierzu auf den Tatbestanddes angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das Landgericht zurückgewiesen hatte, dem das Hanseatische Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Klägers jedoch stattgegeben hatte (Beiakte 7W 144/08). Die Parteien streiten über die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung sowie darüber, ob eine Haftung der Beklagten als Webhosting-Anbieterin in Betracht kommt.
Die Beklagte beantragt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Im Einzelnen ist auf den Inhalt der in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
2. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des seinen Namen ausweisenden Urteils des Amtsgerichts Kassel, da diese ihn nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt.1, 2 Abs.1 GG). Es kann daher dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als Host-Provider für den Inhalt der von ihr gehosteten Seiten haftet.
Bei der Veröffentlichung des – zutreffend wledergegebenen – Urteils handelte es sich um die Offenlegung eines Vorgangs aus der Sozialsphäre des Klägers, mit der keine Daten über sein Privatleben preisgegeben werden. Bekannt gemacht wurde damit, dass der Kläger einen Prozess in eigener Sache verloren hatte, weil das erkennende Gericht keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch erkennen konnte. Die damit verbundene Ansehensminderung muss der Kläger hinnehmen, weil er nicht nur aufgrund der von ihm begangenen, für einen Rechtsanwalt ungewöhnlichen Straftaten, sondern auch wegen seiner Aktivitäten als Rechtsanwalt oftmals u.a. auch deshalb in der öffentlichen Diskussion stand, weil er vielfach gegen tatsächliche oder vermeintliche Verletzer von Urheber-, Patent- oder Markenrechten im Internet vorging, von denen er hohe Abmahngebühren forderte.
Auf Grund des nunmehr in der Hauptsache vorliegenden Anlagenmaterials sowie des unstreitigen Vortrags über die Aktivitäten des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Veröffentlichung des für ihn nachteiligen Urteils des Amtsgerichts Kassel am 26.9.2008 bereits Gegenstand vielfacher Veröffentlichungen war, die seine Berufsausübung betrafen, und dass er selbst zuvor in Internetveröffentlichungen an einer Diskussion hierüber teilgenommen hatte.
Am 19.9.2008 wurde der Kläger vom Landgericht Berlin zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten verurteilt wegen verschiedener Delikte, die er in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt begangen hatte.
Hierüber wurde im September 2008 in den Medien berichtet, so insbesondere in einem Artikel in WELT-ONLINE vom 19.9.2008 (B1) und einem Artikel vom 18.9.2008 in SUEDDEUTSCHE.DE (Anl. B3). Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war in der Folge auch die Zurückweisunq der Revision durch das Kammergericht am 2.2.2009. Ferner war bereits im Jahr 2007 Ober die vorausgegangenen erstinstanzlichen Verurteilungen durch das Amtsgericht Tiergarten sowie durch das Landgericht München I (vgl. Anlagen B3) berichtet worden.
Gegenstand der Berichterstattung war ferner die Tätigkeit des Klägers im Bereich des Urheberrechts- und Markenrechtsschutzes, wobei er als „Abmahnanwalt“ bekannt wurde, der von seinen Gegnern Unterlassungserklärungen verlangte und diesen hohe Abmahngebühren in Rechnung stellte. Zu diesen Vorgängen hat der Kläger auch selbst wiederholt öffentlich Stellung genommen.
Nachdem der Kläger selbst durch sein Verhalten seine berufliche Tätigkeit in die Öffentlichkeit getragen hat, muss er es hinnehmen, wenn Beiträge veröffentlicht werden, aus denen sich – wie bei dem hier infrage stehenden Urteil – weitere Aspekte hierzu ergeben .Dies gebietet die Abwägung zwischen dem geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Das Urteil des Amtsgerichts Kassel zeigt auf, dass der Kläger einen früheren Prozessgegner mit einer weiteren Klage überzogen hat, obgleich eine Rechtsgrundlage hierfür nicht existierte. Damit liefert es einen Beitrag zu der öffentlichen Diskussion Ober seine berufliche Tätigkeit und genießt daher den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 709 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.2 ZPO).
(Unterschriften)