OLG Hamburg, Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 29/08
1. Der Inhaber einer Domain haftet für rechtswidrige Inhalte, die über seine Domain abrufbar sind, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit auf Unterlassung. Die generell bestehende Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ein Massenmedium führt fü̈r sich nicht bereits zu einer Überwachungspflicht des Domaininhabers.
2. Der Umstand, dass ein Journalist für mehrere Verlage arbeitet, führt nicht dazu, dass alle Arbeitgeber für rechtswidrige Beiträge dieses Journalisten haften.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 7 U 29/08
Verkündet am: 2008-08-05
Tenor:
Der Klägerträgt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzender Äußerungen geltend, die ab 12.6.2007 auf der unter … abrufbaren Internetseite erschienen sind. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain ….
Im Impressum der bezeichneten Internetseite heißt es „… Online ist ein Angebot der … AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des … (… mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die … Verlag GmbH.
Die Beklagte ist Verlegerin des Nachrichtenmagazins … dessen Titelseite rechts oberhalb des Wortes .. Buchstaben … enthält. Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, werden im Einvernehmen mit … AG auf die Internetseite gestellt, wo sie unter … abrufbar sind.
Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, stand nicht in dem von der Beklagten verlegten Magazin und war unter der Dornain … ohne Zusatz des Wortes „magazin“ abrufbar. Verfasst wurde er von einer Journalistin, die auch für das von der Beklagten verlegte Magazin schreibt.
Nachdem der Kläger unter dem 24.8.2007 und dem 27.8.2007 die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe von Unterlassungsverpfiichtungserklärungen aufgefordert hatte, wurde der Beitrag gelöscht. Zudem gab … unter dem 29.8.2007, vertreten durch ihren Rechtsanwalt eine strafbewehrte Uhterlassungsverpfiichtungserklärung ab (An!. K 5). Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer solchen Erklärung rnit der Begründung, dass sie nicht Diensteanbieterin sei.
Das Landgericht hat der Klage mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Tenor stattgegeben. Gegen dieses Urteil vorn 8.2.2008, das der Beklagten am 18.2.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die am 7.3.2008 eingegangene und am 18.4.2008 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Äußerungen, da die Beklagte weder als Täterin noch als Störerin für den Inhalt der Äußerungen haftet.
a) Da die Beklagte den beanstandeten Artikel nicht selbst ins Netz gestellt hat, kommt eine Täterhaftung als Verbreiterin zu ihren Lasten nicht in Betracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte von dem Inhalt keine Kenntnis hatte, bis sie durch die Abmahnschreiben des Klägers davon erfuhr. Ohne Kenntnis von der Existenz einer Äußerung scheidet jedoch eine Verbreiterhaftung als Täterin aus.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn sich die Beklagte den Inhalt des Artikels deshalb zurechnen lassen müsste, weil die Verfasserin eine bei ihr angestellte Journalistin war, für deren Verhalten sie als Verlegerin einzustehen hätte.
Der fragliche Artikel ist indessen nicht in dem von der Beklagten verlegten Magazin und nicht unter der laut Impressurn von ihr angebotenen Unterseite … erschienen, sondern in einem anderen Bereich der Website, deren Anbieterin … ist. Der Umstand, dass beide Verlagsfirmen dieselbe Journalistin beschäftigten, führt für sich nicht dazu, dass beide für deren Beiträge einzustehen hätten, wenn diese Journalistin für nur einen der Verlage tätig war.
Die Tätigkeit der Journalistin für beide Verlagsunternehmen führt auch nicht zu einer Verschleierung von Verantwortlichkeiten mit der etwaigen Folge, dass auch die Beklagte für den Inhalt des Artikels haften könnte. Dass Journalisten für mehrere Vertage tätig werden, stellt in der Praxis ein nicht seltenes Vorkommnis dar, ohne dass sich daraus haftungsrechtliche Konsequenzen für dasjenige Unternehmen ergäben, in dessen Produkt der beanstandete Artikel nicht erschienen ist. Nach Auffassung des Senats waren dem im Internet veröffentlichten Impressum die Verantwortlichkeiten ohne Weiteres zu entnehmen, wonach nur für Unterseiten mit der Kennung „magazin“ die Beklagte Diensteanbieterin war.
b) Eine Haftung der Beklagten für den Inhalt aller Beiträge auf der Internetseite … ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf der Titelseite des von ihr verlegten Magazins ein Hinweis auf die Domain … befindet. Dieser Hinweis erleichtert dem Leser des Magazins zwar die Auffindung der Webseite, mit ihm macht sich jedoch die Beklagte nicht deren Inhalt zueigen.
Zwar lassen der Verweis und die Verwendung des Wortes in der Domain vermuten, dass Magazin und Internetseite miteinander verbunden sind, was ja auch bezüglich der unter der Domain … laufenden Seiten der Fall ist. Dass die Verbindung so eng ist, dass die Beklagte als Verlegerin des Magazins Dienstanbieterln bezüglich aller Inhalte des Intemetauftritts ist, oder dass sie sich alle (wechselnden) Inhalte der Intemetseite inhaltlich zueigen macht, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Der Hinweis gleicht vielmehr der Empfehlung eines anderen Presseorgans, welches einen eigenen Verlag hat und mit welchem der Empfehlende durch eine übergeordnete Konzernstruktur wirtschaftlich verbunden ist. Auch wenn personelle Überschneidungen bezüglich der beteiligten Medienuntemehmen existieren, handelt es sich bei der Beklagten und … um zwei verschiedene juristische Personen mit klaren Zuordnungen der jeweiligen Verleger bzw. Diensteanbietereigenschaft.
c) Schließlich besteht auch kein Unterlassungsanspruch der Beklagten als Folge des Umstandes, dass sie Inhaberin der Domain … ist, unter der der Artikel erschienen ist.
Allerdings kommt die Beklagte als Störerin wegen ihres Beitrages zur Verbreitung der Seite in Betracht.
Die Beklagte ist zwar nicht technische Verbreiterin der Seite, mit der Überlassung der für sie eingetragenen Domain erbringt sie jedoch einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite. Allerdings könnte eine Internetseite auch ohne Domain betrieben werden, ihre Nutzung wäre indessen praktisch unmöglich, wenn sie nur über eine vielstellige IP-Adresse aufgerufen werden könnte. Die Zuordnung der Seite zu der Domain (deren Hauptbestandteil mit dem Titel des von der Beklagten verlegten Magazins übereinstimmt) trägt somit wesentlich zur Aufrufbarkeit und damit zur Nutzung der Seite bei. Dabei stellt die Existenz der Beklagten eine Voraussetzung der Eintragung der Domain dar. Ausschließlich sie wird bei der Registrierungsstelle DENIC als für die Domain zuständige Person benannt, so dass der Nutzer nur über sie den tatsächlichen Betreiber der Seite als Diensteanbieter erreichen kann, sofern den nach § 5 TMG vorgeschriebenen Informationspfiichten nicht genügt worden ist. Diese besondere Bedeutung des Domaininhabers könnte es rechtfertigen, ihm – vergleichbar mit einem technischen Verbreiter – die Eigenschaft eines Störers in bezug auf Rechtsverletzungen zuzusprechen, die sich bei Nutzung der Domain auf der unter der überlassenen URL aufrufbaren Internetseite ereignen. Der Domaininhaber ist mit dem Betreiber der mit der Domain verknüpften Seite vertraglich verbunden und hat damit die Möglichkeit, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf den Inhalt der Intemetseite vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter durchzusetzen. Im äußersten Falle wäre er in der Lage, die Domain aufzugeben oder durch Dekonnektierung des Access-Providers den gesamten Internetauftritt von seiner Domain zu trennen.
Aus der potentiellen Störereigenschaft allein folgt indessen nicht, dass dann in jedem Fall der Rechtsverletzung ein in die Zukunft wirkender Unterlassungsanspruch begründet wäre. Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung (Urteil vom 11.3.2004, NJW 2004,3102) oder eines Meinungsforums (Urteil vom 27.3.2007, AfP 2007, 350) entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass
ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt.
Zwar ist de Verbreiter fremder Inhalte verpflichtet, dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, unverzüglich die sofortige Unterbindung zu veranlassen. Er muss ferner Vorsorge treffen, dass keine weitere Verletzung eintritt. Verweigert er die Sperrung oder trifft er keine solchen Vorkehrungen, liegen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vor, sofern es im Anschluss daran zu erneuten Verletzungen kommt. Eine weiter gehende Prüfungs- und Überwachungspflicht kann ferner auch ohne vorausgegangene Verletzungshandlung dann bestehen, wenn der Verantwortliche aus anderen Gründen konkret mit der Vornahme von Verletzungen rechnen muss (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 22.8.2006, AfP 2006, 656).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung damit rechnen musste, dass ehrverletzende Inhalte über den Kläger unter der von ihr vermittelten URL abrufbar werden würden. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, dass dies bereits zuvor geschehen wäre. Die generell bestehende Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ein Massenmedium führte für sich nicht bereits zu einer Überwachungspflicht der Beklagten. Eine solche erweiterte Prüfungspflicht würde nämlich faktisch zu einer Haftung des Domaininhabers führen, die derjenigen eines Verlegers gleich käme, was der Senat – insofern abweichend von der vom Kläger als Anlage K 17 eingereichten Entscheidung in anderer Sache – jedenfalls dann für nicht angemessen hält, wenn der Diensteanbieter selbst seiner nach § 5 TMG bestehenden Informationspflicht nachgekommen ist und deshalb in Anspruch genommen werden kann.
Wie sich aus dem unbestrittenen Vortrag ergibt, hat die Beklagte die Abmahnung unverzüglich an die zuständige weitergeleitet und darauf hingewirkt, dass der Beitrag gelöscht wurde. Damit hat sie sogleich nach Kenntnis die Störung beseitigt (§§ 823, 1004 Abs.1 S.1 BGB analog).
Hat sie aber keine Überwachungs- und Prüfungspflichten verletzt und ist sie ihrer Störungsbeseitigungspflicht nach Kenntnis unverzüglich nachgekommen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, so dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823, § 1004 Abs.1 S.2 analog BGB nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO analog.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Haftung eines Domaininhabers für den Inhalt der unter dieser Domain abrufbaren Seite grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bezüglich dieser Frage eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).