OLG Hamburg, Urteil v. 01.07.2015, Az. 5 U 175/10
1. YouTube haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch User als Störerin, nicht jedoch als Täterin. Dies gilt auch, wenn der Störer über erhebliche Einflussmöglichkeiten verfügt, Nutzern die Möglichkeit eröffnet anonym rechtsverletzende Inhalte einzustellen oder das Betreiben des Portals eine Gefahrenquelle darstellt. YouTube macht sich die Videos auch nicht zu eigen. Dem Versehen der Videos mit dem eigenen Logo kommt kein Aussagegehalt zu und deutet nicht auf ein Zueigenmachen hin.
2. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen, weshalb die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht aktiv überwacht werden müssen und nicht nach Umständen geforscht werden muss, die auf rechtswidrige Uploads hindeuten.
3. Nach Hinweis auf eine bestimmte Rechtsverletzung, muss der Anbieter das konkrete Angebot unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass keine weitere Rechtsverletzung eintritt. Die Zumutbarkeit dieser Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall seien „Content-ID“ und Wortfilter zumutbar.
OBERLANDESGERICHT HAMBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 5 U 175/10
Verkündet am: 2015-07-01
In der Sache
F. P.
[…]
gegen
1) G. Inc., – Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte –
2) …
3) Y.T. LLC., – Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte –
4) …
[…]
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht Z. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 für Recht:
A. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI.
abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind. Das Urteil wird unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klagerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt neu gefasst:
I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland
es Dritten zu ermöglichen,
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A……“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt,
II. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen,
1. soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) – wie vom Landgericht tenoriert und mit der Berufung nicht angegriffen – Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend den erstinstanzlich gestellten Klaganträgen zu I.2., II. und III. hinsichtlich folgender Werke der Künstlerin S.B. begehrt:
Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S. Tour“ der Künstlerin S. B. mit folgenden Titeln:
2. soweit der Kläger
a. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass nicht nur Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. aus Konzertauftritten der „S. Tour“, sondern solche Musikwerke und/oder Darbietungen allgemein aus Konzertauftritten der Künstlerin S. B. erfasst werden,
b. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass er wegen der Titel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ eigene Rechte als Bearbeiter („Adaption“) verfolgt,
c. von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß den gestellten Klaganträgen zu I. bis IV. betreffend folgende Musiktitel der Künstlerin S. B. begehrt; soweit im Zusammenhang mit einem Titel nachfolgend Verbindungsanlagen genannt sind, bezieht sich die Zurückweisung nur auf die genannten Verbindungsanlagen, anderenfalls auf den Titel insgesamt:
aa. Klagantrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
bb. Klagantrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
cc. Klagantrag zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
dd. Klagantrag zu I.1.d. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
ee. Klagantrag zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
ff. Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:
III. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den nachfolgenden Verbindungsanlagen:
mit Pseudonymen genannter Uploader, welche die betroffenen Musiktitel des Klägers aus den Anträgen zu I.1. und I.2. auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen, wobei im Falle einer nicht vorliegenden postalischen Anschrift die E-Mail-Adresse mitzuteilen ist.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
C. Der nicht mit der Berufung angegriffene Ausspruch zu V. im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, gilt fort.
D. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
E. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu A.I. in Höhe von jeweils € 35.000,00 und wegen des Ausspruchs zu A.III. in Höhe von jeweils € 6.000,00, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs zu D. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.
F. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform „Y.T.“ in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt Unterlassung, Auskunft unter anderem über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Herausgabeverpflichtung dem Grunde nach.
Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F.P., ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages „o.M.P. F.P.“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P.M. KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HRA ….., Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H. veräußert und übertragen. Er behauptet außerdem, Inhaber der N.Studios zu sein.
Am 20.05.1996, ergänzt durch eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005, schloss die Künstlerin S.B.mit dem „N.S. F.P.“ einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Tonaufnahmen bzw. Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen ab (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S.B. für sich und die N. Studios mit der seinerzeit zur E.M.G. gehörenden C.R., Inc. eine Lizenzvereinbarung (Bandübernahmevertrag) ab (Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen:
Im November 2008 erschien das Album „A ….“ der Künstlerin S.B. mit dem Hinweis „Produced by F.P.“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N.L.G.“. Die B.N.L.G. gehörte zu E.M. N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U….). Am 04.11.2008 begann die „S…. Tour“ der Künstlerin S. B. in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album „A …“ sowie zwölf auf Konzerten der Künstlerin S. B. aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen. Jedenfalls ursprünglich ging es bei diesen Konzertaufnahmen lediglich um solche der „S…. Tour“ Ende 2008.
Die Beklagte zu 3) ist nach eigenen Angaben alleinige Betreiberin der Internetplattform „Y.T.“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adresse .www.yt..com bietet sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y.T.“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen, die von Dritten angesehen werden können.
Die Beklagte zu 1), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G.“ und außerdem Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3). Sie stellt der Beklagten zu 3) ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y.T.“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „y…de“ im Domainregister der D…. e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „yt…com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Ferner wird die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y.T.“ als Vertreter der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „Vertreten durch:“). In den „Y.T.-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) wie folgt verwiesen:
Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den Betrieb der Internetplattform „Y.T.“ ist zwischen den Parteien streitig.
Am 06. und 07.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y.T.“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire der Künstlerin S.B. – unter anderem private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – eingestellt. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog,
Ferner forderte der Kläger die erstinstanzlich Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf,
Die erstinstanzlich Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs der Videos und nahm Sperrungen vor. Streitig ist, in welchem Umfang genau eine Sperrung erfolgt ist.
Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 22) antwortete die Beklagte zu 4) dem Kläger „für die Y.T. LLC“, mithin für die Beklagte zu 3). Mit dem Schreiben wurde keine Unterlassungserklärung übermittelt.
Am 19.11.2008 waren erneut mit Videos, Bewegtbildern, Graphiken und/oder Livebildern der Künstlerin S.B. verbundene Tonaufnahmen bzw. Werke auf der Internetplattform „Y.T.“ abrufbar.
Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage hat der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S.B. durch auf der Plattform „Y.T.“ eingestellte Videos geltend gemacht. Er nimmt unter anderem Bezug auf eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E.M.G. (Anlage K 5), in welcher es unter anderem heißt:
Die Beklagte zu 3) hat nach Zustellung der Klagschrift sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebende Inhalte gesperrt. Streitig ist, ob die Beklagte zu 3) sämtliche Inhalte gesperrt hat. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten eine Verantwortlichkeit für die Inhalte. Die Beklagte zu 3) sieht sich lediglich im Rahmen der Pflichten eines Host-Providers für Inhalte der Plattform verantwortlich.
In jeder Minute werden inzwischen bis zu 35 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos auf „Y.T.“ neu hochgeladen. Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird auf der Internetseite www.yt…..com bzw. unter der URL www.yt…..com/index?gl=DE&hl=de (früher: de.y…..com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Internetseite www.yt….com anwählt, wird er automatisch auf das deutschsprachige Angebot (unter der URL …… www.yt…… .com/index?gl=DE&hl=de) umgeleitet. Auch von der Internetseite www.yt…..de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Auf der Internetseite www.y……de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten.
Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3) nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst. Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“ (vgl. Screenshots Anlage K 17).
Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y.T.“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K 16, Ausdruck der Angebote unter de.yt…..com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung auf der Startseite oder in den Suchergebnissen nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der erstinstanzlich streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S. B. wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1) – der Hochladevorgang selbst – erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y.T.“. Sobald ein Nutzer ein Video auf www.yt……com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y.T.“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sogenannter Browser-Plug-Ins, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „R.Player“ der Firma R. oder der von Dritten entwickelten Software „g…“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel E., die U.M.G. oder S.M.) auch sog. Premium-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3) bietet außerdem die Möglichkeit, eigene sog. Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21).
Um selbst Inhalte auf die Plattform „Y.T.“ hochzuladen, bedarf es einer Registrierung bei „Y.T.“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von „Y.T.“ benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y.T.“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen […] Da du folgendes Video angesehen hast: […]“).
Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von „Y.T.“ der Beklagten zu 3) in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es:
Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte – sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter – auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es:
In den “Community Richtlinien” (Anlage B 10) heißt es weiter:
„Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht.“
Nutzer, die Videoinhalte hochladen wollen, werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen:
[…]
In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (http://www.yt….com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11).
Um Rechtsverletzungen auf „Y.T.“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3) neben den genannten Hinweisen technische Vorkehrungen getroffen. Zur grundsätzlich vorgesehenen technischen Limitierung des Uploads, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können, gab die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 bekannt, dass die Spieldauerbegrenzung auf zunächst 10 und später 15 Minuten abgeschafft und unbegrenzte Uploads ermöglicht werden sollen. Einige Anbieter können so Inhalte einstellen, die eine längere Spieldauer als 15 Minuten haben (Anlage KBK 11).
Jeder Nutzer kann jederzeit schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. „Meldebutton“ vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (.http://www.yt……com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) behauptet, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren.
Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y.T.“ ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das Content Verification Program allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum Content Verification Program abgelehnt.
Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder hochladende Nutzer, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß – entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen – angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem – ebenfalls bestrittenen – Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden.
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y.T. Audio ID“ und „Y.T. Video ID“ (Content Identification Program = Content-ID) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des Content-ID-Verfahrens ist streitig.
Von Oktober/November 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3) und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke – in welchem Umfang ist zwi-schen den Parteien streitig – auf der Plattform der Beklagten zu 3) gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (vgl. diesbezügliche Pressemitteilung gemäß Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte.
Mit Schreiben vom 21.04. und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für die M.P.M. KG sowie für sich und den Musikverlag o.M.P. Online- und Mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65).
Im Oktober und November 2010 verlangte der Kläger von „Y.T.“ die Beseitigung weiterer festgestellter Rechtsverletzungen und die Mitteilung der vollen Kontaktdaten der sog. Uploader. Die mit URL benannten rechtsverletzenden Inhalte wurden nach Angabe der Beklagten zu 1) und 3) gesperrt. Kontaktdaten der Uploader wurden nicht mitgeteilt.
E. Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, hat eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von Content-ID eingestellt. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S. B.-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E. Music die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei Content-ID nicht um einen Werk- oder Melodiefilter. Im Jahre 2011 ist E. Music von der U… übernommen worden.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträger-hersteller (Inhaber der N. Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A ….“ (Antrag zu I.1.) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner E./C. N.Y und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit E… . Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S. B. mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Tonaufnahmen exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei er, der Kläger, im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („N….“, Anlage K 1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C.H.) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 11 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online-Werkdatenbankauszüge der GEMA Anlagen K 6 und K 46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag o.M.P. F.P. berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C.H. Anlage K 45).
Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I.2.) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „S….Tour“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S.B. aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mit-gewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzer-taufführung gemeinsam mit der Künstlerin S.B. konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S.B. ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist bzw. Textdichter zusammen mit den im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9 (als Bearbeiter), 10, 11 (als Bearbeiter), 15 und 24 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K 6 sowie Booklets Anlagen K 48, 50, 52, 54, 55, 60), bei dem Titel 21 eine schutzfähige englischsprachige Textfassung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit S. Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 24 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag o.M.P. F. P. (Autorenverträge Anlagen K 7, 49, 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P. M. KG (Autorenverträge Anlagen K 53, 56, 57 und 58) berechtigt.
Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die Nutzung von Änderungsfassungen sei gemäß § 1 i) GEMA-Berechtigungsvertrag (GEMA-BV) den Berechtigten (Autoren und Verlagen) vorbehalten. Er, der Kläger, habe der GEMA gem. § 1 i) des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehme. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als er die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1 h) GEMA-BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH GRUR 2009, 395). Das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich.
Der Kläger hat weiter gemeint, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19a bis f, aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gem. Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und welche die im Antrag genannten Tonaufnahmen bzw. Musikwerke in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen.
Die Beklagten zu 1) und 3) seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer zu eigen mache. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3) von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen lasse und diese nach von der Beklagten zu 3) aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y.T.“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar mache. Da die Beklagte zu 3) ein Herunterladen der Dateien über den „Realplayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, mache sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem bewerbe die Beklagte zu 3) Musikinhalte auf „Y.T.“ explizit, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbesondere von Musikinhalten (Anlage K 70). Die Beklagte zu 3) bemühe sich auch nicht, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Fassungen gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y.T.“, was aus dem Impressum von „Y.T.“ (Anlage K 12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet.
Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der erstinstanzlich Beklagten zu 2) für erledigt erklärt hat, beschränkt auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragt,
I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten
1.
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A …“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;
b) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;
c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A. …. Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen;
d) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S.B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen;
e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A. ….“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen;
f) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließ-lich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ am 19.11.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen;
2.
Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S.T.“ der Künstlerin S.B., nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S. B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S.B.“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D…..“ am 19.11.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen;
b) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird,
beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R…….“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „Y.T“ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen;
II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain yt…..com bzw. de.yt…….com bzw. yt…..de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain yt…..com im Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.yt….de“ bzw. „www.yt…..com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige – sofern erwiesen – an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen,
und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern;
III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft – nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind.
IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt ist.
Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag angekündigt,
Die Beklagten haben beantragt,
Die Beklagten haben vorgetragen, der Klagantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagbegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt.
Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3) autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer h) des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um die Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen K 19a bis f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer i) Abs. (1) des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1. aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A …..“ der Künstlerin S.B. Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K 44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K 6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2. aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K 2 vorgelegten Setlist ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt. Dass es sich um die aktuelle Tournee handele, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei auch nicht Inhaber von Verlagsrechten.
Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I.1.) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S.B. trage der Kläger nicht hinreichend konkret vor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A ….“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N. L.G.“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die E… . Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit C.R., Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K 5 vorgelegten Email des Leiters der Rechtsabteilung der E…. nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit C.R., Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der E…. abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der Email ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der E….. und der Beklagten zu 3) bestehe, Masterrecordings von S.B. im Rahmen von „user-generated-content“ zu nutzen und dass keine Rechte bezüglich unberechtigter Liveauftritte von S.B. eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N.S. sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N.S. unter www.n…….de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit C.R., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N.S. einerseits und F.P. andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag zwischen S.B. und den N.S. vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S.B. geltend zu machen. „Live performances“ seien gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online-Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages).
Die Beklagte zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y.T.“ sei die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3). Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen ließen, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien.
Im Übrigen belege der Kläger das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollten, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, welche die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 14, 75 UrhG) führte. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S.B. – … (Symphony Live in V……– S.).flv“ und „S. B. – S….. [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien.
Die Beklagte zu 3) sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei nicht selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte noch kontrolliere sie diese inhaltlich oder redaktionell. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y.T. – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y.T. – sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3) im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3) stelle Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ könnten. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3) eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten „Y.T.“-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www……..com) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem Realplayer „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „Zueigenmachens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „Zueigenmachens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht habe (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie).
Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3) habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt, noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei „Y.T.“ hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten „Home Made Videos“. Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3) zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3) durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 07.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3) effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüber hinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, insbesondere durch das Video-Identification-Program, sei die Beklagte zu 3) auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3) gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG – unzumutbar.
Das Landgericht Hamburg hat der Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A …..“, stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 03.09.2010 nebst Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2010 Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den klagabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils. Er verfolgt sein Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit Einschränkungen weiter und hat daneben seine Klage auch erweitert. Die Beklagten zu 1) und 3) wollen mit ihrer Berufung eine vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Im zweitinstanzlichen Verfahren beruft sich der Kläger, wie er in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 klargestellt hat, hinsichtlich der Klaganträge zu I.1. und I.2. und der dort aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf eine zuvor jedenfalls hinsichtlich einiger dieser Titel geltend gemachte Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG bzw. als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne des § 3 UrhG. Dementsprechend wird im Antrag zu I.1. nur noch auf Tonaufnahmen und/oder Darbietungen Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die vom Klagantrag zu I.2. erfassten Musiktitel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ beruft sich der Kläger jetzt gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 jeweils auf die Rechte des Bearbeiters eines gemeinfreien Werkes. Hinsichtlich des Klagantrages zu I.2. und der dort nun noch aufgeführten Musiktitel beruft sich der Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Tonträgerhersteller für die von ihm vorproduzierten und im Konzert eingespielten Tonsignale sowie auf seine Stellung als künstlerischer Produzent (Regisseur) der Konzertdarbietungen.
Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „S….. Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S.B.“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S.B.“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „S….. Tour“.
Die verbliebenen Rechte macht der Kläger im Wesentlichen kumulativ geltend. Hilfsweise verfolgt er im Rahmen des Klagantrags zu I.1. (Haupt- und Hilfsantrag) Ansprüche in Prozessstandschaft und im Rahmen des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) – hilfsweise zur Geltendmachung abgeleiteter Rechte als Verleger – Ansprüche aus einer Ermächtigung durch Verlagsautoren sowie zuletzt in Prozessstandschaft basierend auf den Ermächtigungen seitens der Künstlerin S.B..
Der Kläger rügt Verfahrensverstöße des Landgerichts und eine fehlerhafte Würdigung des Tatsachenstoffs. Den ursprünglich verfolgten Antrag auf Zurückverweisung an das Landgericht Hamburg stellt er nicht mehr.
Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht nicht auf seine Bedenken betreffend die Bestimmtheit der Anträge hingewiesen und nicht auf die Stellung von seiner Ansicht nach hinreichend bestimmten Anträgen hingewirkt habe. In früheren Verfahren habe dieselbe Kammer des Landgerichts vergleichbare Antragsfassungen nicht als unbestimmt angesehen. Auch auf eine angeblich nicht mögliche Zuordnung der auf der als Anlage K 20 vorgelegten DVD enthaltenen Verletzungsmuster sei nicht hingewiesen worden.
Daneben macht der Kläger geltend, dass das Landgericht ebenso versäumt habe, auf eine etwaige weitere Substantiierung seines Vortrags zu seiner Stellung als künstlerischer Produzent der Studioaufnahmen, zu seiner Stellung als darbietender Künstler von Chorgesang bei den Studioaufnahmen und zu den Verletzungsmustern, insbesondere betreffend die Anlage K 20 (Inhaltsangabe Anlage KBK 2), aber auch die Anlage K 76 (Inhaltsangabe Anlage KBK 3), hinzuwirken.
Tatsächlich sei er, der Kläger, künstlerischer Produzent der Titel des Studioalbums im Sinne der §§ 73 ff. UrhG. Er habe bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt, insbesondere die Darbietungen im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Aufnahmen genommen. Er sei auf dem Tonträger gemäß Anlage K 1 durch den Hinweis „Produced by F.P.“ auch in branchenüblicher Weise als künstlerischer Produzent bezeichnet worden, so dass die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG begründet worden sei.
Unter dem P-Vermerk sei auf dem Tonträger, wie insoweit unstreitig ist, das Unternehmen N.S. genannt, dessen Inhaber er sei. Damit streite für ihn auch die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 UrhG, dass er Tonträgerhersteller sei. Daneben streite für ihn als Inhaber der N.S. § 10 Abs. 3 UrhG, soweit er sich auf abgeleitete Rechte der Künstlerin berufe. Mit seiner Firma N.S. agiere er als Tonträgerhersteller, der die Aufnahmen wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet habe und bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N.S. F.P. und der Künstlerin auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E…. übertragen habe. Ausweislich Ziffer 6 A des Lizenzvertrages (Anlage K 43) seien die Auswertungsrechte dabei der Firma C.R. unter der Verpflichtung übertragen worden, Auswertungen im Bereich der Synchronisation mit Filmbildern oder sonstigen Synchronisation und/oder Werbung nicht ohne seine, des Klägers, Zustimmung im Einzelfall durchzuführen. Eine derartige Zustimmung habe er nicht erteilt. Darüber hinaus seien durch die Lizenzverträge des Klägers mit C.R. keine Rechte für das Territorium Europa übertragen worden.
Wie im Booklet der CD gemäß Anlage K 1 aufgeführt, habe bei den Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ und „I Believe In Father Christmas“ der „N.C.“ mitgewirkt. Auf der letzten Seite des Booklets werde dann aufgeführt, welche Personen im Rahmen des „N.C.“ im Studio Chorgesang dargeboten hätten. Hierunter befinde sich jeweils auch er, der Kläger. Damit greife insoweit zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG.
Der Kläger trägt weiter vor, dass er als Tonträgerhersteller einen Auswertungsvertrag mit dem Vertriebspartner E….. unterhalte. C.R. sei ebenso wie B.N. ein Label des M.-Konzerns E….. und diesem Konzern zugehörig. Ergänzend beruft sich der Kläger auf einen Ausdruck der Webseite www.e…….com (Anlage KBK 4). Inzwischen sei, wie unstreitig ist, die Übernahme durch die U. M. G. erfolgt.
Die von der Künstlerin S.B. persönlich unterschriebenen Vollmachten seien umfassend und beinhalteten unter anderem die Befugnis zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen. Dies betreffe also auch die Abgabe von Ermächtigungserklärungen zugunsten seiner Person durch den Bevollmächtigten. Das Landgericht habe bezüglich der ergänzenden Ermächtigung (Anlage K 101) fehlerhaft eine Wiedereröffnung des Verfahrens abgelehnt.
Der Künstlervertrag zwischen ihm, dem Kläger, und S.B. aus dem Jahr 1996 nebst Amendment aus dem Jahr 2005 (Anlage K 4) sei vom Landgericht falsch ausgelegt worden. Auch hinsichtlich der Konzertdarbietungen der Künstlerin seien ihm nach § 3 des Vertrages umfassende Verwertungsrechte übertragen worden. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages seien sämtliche Rechte in die vertragliche Rechteübertragung einbezogen, die die Künstlerin an ihren Darbietungen innehabe. Darunter falle auch eine Nutzung im Internet. Es sei in § 4 a des Vertrages eine umfassende persönliche Exklusivität und in § 4 b des Vertrages Titelexklusivität vereinbart worden.
Im Promotionvideo „A …..“ seien die von ihm, dem Kläger, produzierten Tonaufnahmen vom gleichnamigen streitgegenständlichen Album und der Gesang der Künstlerin S.B. enthalten. Entsprechendes gelte für das „W… .“. Das Promotionvideo enthalte Auszüge aus den Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, das Medley Auszüge aus den auf dem Studioalbum „A ….“ enthaltenen Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung weiter aus, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihr vermeintliches „Geschäftsmodell“ u.a. darauf aufbauten, sich die Inhalte anonymer, unter Pseudonym hochladender Dritter zu eigen zu machen. Sie seien Content-Provider und hafteten als Täter für die eigenen bzw. zu eigen gemachten Inhalte und die aus deren illegaler öffentlicher Zugänglichmachung folgenden streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Soweit der (anonyme) Upload von Inhalten, an denen er, der Kläger, Rechte innehabe, durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bzw. von Personen aus deren Einflussbereich einschließlich von Mitarbeitern und Personen aus dem Einflussbereich der Beklagten zu 1) als Konzernmutter erfolge, folge die Täterhaftung der Beklagten zu 3) für eigene Inhalte bereits aus der Klarstellung gemäß § 10 S. 2 TMG. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit spreche alles dafür, dass auch Mitarbeiter und sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagtenseite Inhalte in das Angebot der Beklagten zu 3) hochladen würden. Insoweit könne es nicht dem Kläger obliegen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Uploader tatsächlich Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien bzw. in ihrem Einflussbereich stünden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 3) als Provider hier an der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur selbst mitgewirkt, sondern diese eigenständig vorgenommen. Nach derzeitigem Stand könne sich die Beklagtenseite in keinem Fall auf § 10 TMG berufen. Jedenfalls habe sich die Beklagte zu 3) die in ihr Angebot hochgeladenen Inhalte zumindest zu eigen gemacht. Die Beklagten forderten in ihren Nutzungsbedingungen vom Uploader umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten. Nur ein Content-Provider benötige Nutzungsrechte an den Inhalten. Die Beklagte zu 3) nehme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH mindestens eine „aktive Rolle“ ein, weshalb sie als (Mit-)Täter zu haften habe. Die Beklagte zu 1) wiederum kooperiere auch mit dem „Realplayer“-Anbieter. Trotz der erfolgten Sperrungen seien bis heute unzählige kerngleiche Verstöße gerade auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Musiktitel im Angebot von „Y.T.“ zu finden. Im Übrigen sei eine partielle Sperrung keine Beseitigung.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Alone in the Dark“ seien die Beklagten zu 1) und 3) nicht als Host-Provider, sondern als Content- bzw. „Vermittlungs“-Provider anzusehen, da sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung betrieben. In diesem Fall kämen Täterschaft, Mittäterschaft oder aber eine Gehilfenstellung im Sinne einer Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Betracht. Zweifelsfrei liege auch eine Anstiftung der anonymen Uploader vor. Hier veranlassten die Beklagten, dass durch das Unternehmen „Y.T.“ die Zugänglichmachung ausschließlich selbst weltweit von den eigenen Servern erfolge.
Die Beklagtenseite unternehme nicht alles Machbare, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Das angebliche Filtersystem Content-ID führe nicht, wie jetzt unstreitig sei, zu einer Beendigung und Verhinderung von Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht bezüglich geschützter Tonaufnahmen. Dies gelte auch, nachdem der Beklagtenseite Referenzdateien zur Verfügung gestellt worden seien, auch wenn dies ohnehin schon nicht verlangt werden könne. Soweit die Beklagtenseite geltend mache, dass eine Zuordnung auch über den ISWC-Code (Musikwerk) bzw. den ISRC-Code (Aufnahme) unternommen werden könne, könnten diese Codes auch von der Beklagtenseite selbst recherchiert werden.
Es werde nicht wirksam verhindert, dass audiovisuelle Dateien mit seinen, des Klägers, Musikinhalten auf dem, so der Kläger, Videotauschportal der Beklagtenseite online verfügbar blieben und/oder dort neu hochgeladen würden, obwohl er bereits mehrfach ausdrücklich die unberechtigte Nutzung seiner Musikinhalte beanstandet habe. Dies gelte nicht nur für die zugrundeliegenden Musikwerke, sondern insbesondere auch für die Studio-Tonaufnahmen. Die vom Kläger produzierten Tonaufnahmen aus dem streitgegenständlichen Studio-Album „A ….“ seien auch im Januar 2011 noch auf dem Videotauschportal „Y.T.“ online verfügbar gewesen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Screenshots Anlagen KBK 13 a bis 13 l sowie heruntergeladene audiovisuelle Dateien (DVD Anlage KBK 14). Es sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagtenseite „stets sämtliche ihr gemeldeten Videos unverzüglich gesperrt habe“ oder „die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos“ unternommen habe. Es seien nicht „sämtliche Inhalte“, deren Nutzung der Kläger beanstandet habe, „jeweils unverzüglich gelöscht“ worden. Die umfänglich angezeigten kerngleichen Verletzungen durch die illegalen Videos seien nicht beseitigt worden. Die Beklagten hätten – seit 2008 – Kenntnis von sämtlichen die klägerischen Rechte verletzenden Videos mit Verletzungen der Werke und Aufnahmen des Klägers. Es komme auf die Anzeige der Verletzung des Urheberrechts am Werk an, nicht auf die Mitteilung technischer Pfade, auf welchen die Verletzungen unternommen worden seien. Die Behauptung, der Upload sei bezüglich Dateigrößen und Videolängen „volumen- und zeitmäßig beschränkt“, sei unwahr, wie sich aus der Anlage KBK 11 ergebe. Eine Teilnahme des Klägers am Content-ID-Verfahren und der Künstlerin S. B., wie hinsichtlich ihrer Person unstreitig ist, am Content Verification Program seien abgelehnt worden.
Der Kläger macht weiter geltend, dass selbst die vom Landgericht Hamburg verbotenen Nutzungen der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ nach wie vor auf dem Portal der Beklagten stattfänden. Es seien weiterhin identische Versionen der Titel zugänglich. Insoweit beruft er sich auf Screenshots vom 11.04.2014 (Anlagen KBK 23 – 25) und trägt hierzu vor, dass das Video gemäß Anlage KBK 24 am 04.07.2011 und das Video Anlage KBK 25 am 11.07.2010 hochgeladen worden seien. Die Werke gemäß den genannten Screenshots seien am 11.04.2014 akustisch und optisch wahrnehmbar vorhanden gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, mit welchem System diese Screenshots erstellt worden seien. Auch zeige sich in der Anlage KBK 25, dass die Beklagte zu 3) in diesem Titel Werbung für den BMW-Treueservice geschaltet gehabt habe. Ab dem 01.09.2012 sei zudem das Video „Jesu, Joy of Man´s Desiring“ (Anlage KBK 77) weiterhin in Deutschland öffentlich zugänglich gewesen. Vom Dateiinhalt her seien die Anlagen KBK 24 und KBK 77 identisch. Der Screenshot gemäß Anlage KBK 77 sei im Jahr 2014 angefertigt worden.
Ebenso seien Musiktitel gemäß den Screenshots Anlage KBK 86/KBK 135 („S.B. – Arrival“ (Karaoke)) vom 20.08.2014 bzw. 20.11.2014 und Anlage KBK 91 (verschiedene instrumentale Versionen) öffentlich zugänglich gemacht worden. Des Weiteren zeigten die in den Anlagenkonvoluten KBK 100 und KBK 101 vorgelegten Screenshots auch Seitenaufrufe aus Deutschland, in denen unter anderem im Zusammenhang mit Videos mit verschiedenen Musiktiteln der S.B., unter anderem den Titeln „I Believe In Father Christmas“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, eingeblendete Werbung zu sehen sei. Es seien weitere Konzerte der Künstlerin S.B. öffentlich zugänglich gemacht worden (Anlage KBK 109). Der Kläger meint, dass der Beklagtenvortrag zur Umstellung der „Policy“ durch die U.M. G. von „block worldwide“ auf „monetize“, also auswerten, völlig unsubstantiiert sei. In jedem Fall wäre eine solche Umstellung wegen der eingeschränkten Nutzungsrechte der U. M. G. rechtlich unwirksam.
Daneben verweist der Kläger auf die inzwischen auf „Y.T.“ verbreitete „Historie für die Künstlerin S.B.“, in welcher das gesamte musikalische Schaffen der Künstlerin S.B. mit Aufnahmen und Werktiteln des Klägers in illegalen Videofassungen aufbereitet und für den abrufenden Nutzer vorgehalten werde. Die Beklagten zu 1) und 3) kämen selbst nach der vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Entscheidung den Pflichten aus Artikel 14 der Richtlinie 31/2000 EG nicht nach und ließen kerngleiche Uploads ihrer Nutzer zu den als rechtswidrig indizierten Titeln zu. Selbst den Pflichten eines reinen Störers komme „Y.T.“ vorliegend nicht nach. Der Kläger nimmt Bezug auf weitere gerichtliche Entscheidungen.
Da die Beklagte zu 3) in jedem Fall die Verkehrspflichten eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ schuldhaft verletzt habe, hafte sie nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH. Nicht mit dem Europarecht vereinbar sei, einen Störer nach dem „deutschen Modell“ nicht auf Schadensersatz haften zu lassen.
Der auf Mitteilung zustellungsfähiger und jetzt auch elektronischer Daten sowie von Bankdaten gerichtete – nunmehr hauptweise – klagerweiternd gestellte Antrag zu IV. sei sachdienlich. Der Antrag wird vom Kläger insbesondere auf § 101 UrhG gestützt. Der Kläger macht geltend, dass der Antrag sich daraus rechtfertige, dass die Beklagten zu 1) und 3), sofern sie nicht selbst als (Mit-) Täter anzusehen seien, dann in ihrer Eigenschaft als Störer (oder gar als vermeintliche Host-Provider) verpflichtet wären, die Nutzerdaten der (dann alleinigen) Täter der zumindest im Umfange der Antragsfassungen ersichtlichen Urheberrechtsverletzungen an ihn, den Kläger, herauszugeben. Die Beklagten seien auch zur Mitteilung ihnen bekannt gemachter E-Mail-Adressen, der IP-Adressen sowie etwa mitgeteilter Bankdaten der sog. Uploader verpflichtet. Nach erteilter Auskunft kämen erhebliche Ansprüche gegen die Uploader in Betracht.
Der Kläger wendet sich gegen das Erfordernis – von ihm selbst gestellter – separater Hilfsanträge zu I.1. und I.2. Er meint, dass für die hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung die Antragsformulierung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ ausreiche. Außerdem reiche hinsichtlich der Verbindungsanlagen der Erstverstoß, über den dann die Inkenntnissetzung erfolgt sei, zur Beschreibung der Verletzung völlig aus. Er macht weitere Ausführungen zu Rechtsverletzungen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hat der Kläger weitere Screenshots von angeblichen Verletzungsfällen (Anlagen KBK 137 (a) bis (g), KBK 139 (a) bis (j)) sowie Datenträger (Anlagen KBK 138 und KBK 140) vorgelegt. Ebenso hat er Screenshots zur Schaltung von Werbung im Zusammenhang mit der Studioaufnahme „Colder Than Winter“ vorgelegt (Anlage KBK 141).
Der Kläger hat in der Sitzung vom 01.10.2014 klargestellt, dass es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht.
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit, soweit er sich in der Berufungsinstanz noch auf bestimmte abgeleitete Rechte seines bisherigen Musikverlages „P.“ an zwei in der Titelliste zu I.2. entsprechend gekennzeichneten Musikwerken, nämlich den Titeln „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“, bezogen hatte, im Hinblick auf die Rechte der P. M. KG einseitig für erledigt. Insoweit beantragt er nunmehr,
Des Weiteren beantragt der Kläger, der den auf Uploaderauskunft gerichteten Klagantrag zu IV. in der Berufungsbegründungsschrift zunächst wie folgt gefasst:
und den – auch von den Anträgen zu II. bis IV. in Bezug genommenen – Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) mit Schriftsatz vom 24.11.2014 noch wie folgt formuliert hatte:
nunmehr,
das am 03.09.2010 verkündete teilweise klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg hinsichtlich des klagabweisenden Teils im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) im nachfolgend ersichtlichen Umfang abzuändern und die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt kostenpflichtig zu verurteilen:
I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
1.
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A ….“ der Künstlerin S.B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich;
b) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich;
c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S.B. aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A …..“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
d) Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S.B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve Been This Way Before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A ……. – TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
2.
Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S…… Tour“ der Künstlerin S.B., nämlich betreffend folgende Musiktitel,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt,
Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S. B. betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S.B. verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke – vorgelegten Screenshots ersichtlich.
hilfsweise zu den Anträgen zu I.1. und 2.:
1.
Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A ………“ der Künstlerin S.B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt,
a) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich;
b) Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich;
c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S.B. aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I believe in Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „ I´ve been this way before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A …….“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
d) Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S. B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I believe in Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A …. – TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich;
2.
Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S.T.“ der Künstlerin S. B., nämlich betreffend folgende Musiktitel,
[…]
in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt,
Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S. B. betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S. B. verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke – vorgelegten Screenshots ersichtlich.
II. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe über yt……com bzw. de.yt………com bzw. yt………com/index?gl=DE&hl=de bzw. yt……..de sowie über die Anzahl der Abspielvorgänge auf allen von den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. betroffenen Unterseiten der Domain yt……com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Ziffer I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. insbesondere über die Internetseite „www.yt………de“ bzw. „www.yt……..com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige – sofern erwiesen – an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, sofern die Beklagten zu 1) bzw. 3) solche Zahlungen auf den Verletzergewinn anrechnen lassen wollen.
III. Es wird dem Grunde nach festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 3) an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft – nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns – noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 aufgrund der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist;
2. dass die Beklagte zu 1) an den Kläger zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Musiktitel gem. Ziffer I. in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 zu zahlen verpflichtet ist;
wobei die Beklagten zu 1) und 3) für eine Lizenzgebühr bzw. Lizenzanalogie als Gesamtschuldner haften und wobei eine Herausgabe des Verletzergewinns durch die Beklagte zu 3) die Zahlung einer Lizenzgebühr durch die Beklagte zu 1) ausschließt.
IV. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den Verbindungsanlagen mit Pseudonymen genannter Uploader, welche die antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers gemäß den vorstehenden Anträgen zu I.1. und I.2. auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen, insbesondere auch die auf elektronischem Wege den Beklagten mitgeteilten E-Mail-Adressen, die IP-Adressen sowie etwa mitgeteilten Bankdaten der Uploader dem Kläger schriftlich mitzuteilen.
V. Den Beklagten zu 1) und 3) werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig auferlegt und – soweit die Beklagten verurteilt werden – werden auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend anteilig der Beklagtenseite auferlegt.
Zusätzlich beantragt der Kläger vorsorglich,
Die Beklagten zu 1) und 3) widersprechen der Teilerledigungserklärung des Klägers und stimmen etwaigen Klagrücknahmen der Klägerseite ausdrücklich nicht zu. Sie beantragen,
und
Daneben beantragen die Beklagten zu 1) und 3) im Hinblick auf die von ihnen jeweils eingelegte Berufung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagten zu 1) und 3) halten die Klage weiterhin für unbestimmt und damit unzulässig. Auch der darauf beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sei unbestimmt. Er verfehle die vom Kläger tatsächlich beanstandete Verletzungsform und sei zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Das Unterlassungsgebot sei nicht datei-, sondern werkbezogen gefasst worden. Die Befolgung eines solch weiten Unterlassungsgebotes sei nicht möglich. Beziehe sich die Klage – wie vorliegend – auf Videos, müsse erkennbar sein, welche konkrete Videoaufnahme gemeint sei, um Verwechslungen auszuschließen. Die in Bezug genommenen Screenshots enthielten keine Anhaltspunkte für das begehrte Verbot. Mit dem Vortrag betreffend die Anlage KBK 14 sei der Kläger verspätet.
Soweit der Kläger seinen Klagantrag zu I. in der Berufungsinstanz durch Vorlage von weit über 100 neuen Verbindungsanlagen zu präzisieren suche, sei er damit offensichtlich verspätet. Ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht des Landgerichts aus § 139 ZPO sei nicht gegeben. Zudem seien diese Verbindungsanlagen, wie der Kläger nicht in Abrede nimmt, teilweise lange nach Klageerhebung angefertigt worden. Auch seien die Videos teilweise gar nicht auf der Plattform der Beklagten angezeigt worden. Schließlich ergebe sich auch aus den Anlagen KBK 2 und 3 keine hinreichende Zuordnung.
Es sei auch weiterhin die Verspätung der vermeintlichen Präzisierung des Klageantrags zu I.1. zu rügen. Der im Schriftsatz vom 24.11.2014 angekündigte neue Antrag zu I.2. des Klägers betreffe einen anderen Streitgegenstand als der in der ersten Instanz gestellte, sodann ausgeurteilte und in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 gestellte Antrag zu I.2. Ebenso sei der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer, wobei der Kläger hierzu nichts vorgetragen habe. Die erst mit Schriftsatz vom 11.09.2014 angekündigten Hilfsanträge stellten ebenfalls eine unzulässige Klageänderung bzw. -erweiterung dar. Die Anträge zu II. und III. seien unbestimmt und berücksichtigten nicht, dass der Kläger als Miturheber allenfalls Leistung an alle Urheber begehren könne. Mit dem Antrag zu IV. sei der Kläger präkludiert. Der Antrag sei auch auf etwas Unmögliches gerichtet. Für die Beauskunftung von IP-Adressen fehle es an einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG.
Der Kläger habe daneben seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Eine Verletzung des § 139 ZPO liege auch insoweit nicht vor. Mit sämtlichem Vortrag und allen Anlagen, die nicht bereits Gegenstand der Berufungsbegründungsschrift gewesen seien, sei der Kläger präkludiert.
Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Inhaber der N. S. und des Verlages oMPFP ist sowie der PM KG gewesen ist. Weiter tragen sie vor, dass der Kläger Tonträgerherstellerrechte nicht nachgewiesen habe. Schon der Vortrag sei unsubstantiiert. Berechtigt sei ausschließlich die E.M.G. bzw. jetzt die U.M.G.. Aus den vom Kläger angeführten P-Vermerken ergebe sich, dass die ausschließlichen Rechte an die B.N.L.G. übertragen worden seien. Die Aktivlegitimation des vorherigen Rechteinhabers sei damit erloschen. Ebenso seien Rechte des Klägers als künstlerischer Produzent nicht nachgewiesen. Der in englischer Sprache verfasste Vermerk „Produced by F.P.“ im CD-Booklet führe nicht zu einer Vermutungswirkung nach § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Mit neuem Vortrag hierzu sei der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch präkludiert, da er es erstinstanzlich unterlassen habe, substantiiert zu seiner Eigenschaft als künstlerischer Produzent vorzutragen.
Rechte als ausübender Künstler seien nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe nicht angegeben, in welcher Besetzung der N. bei welchem Titel gesungen habe. Eine gesetzliche Vermutung für seine Eigenschaft als ausübender Künstler bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger sei auch nicht Inhaber übertragener Leistungsschutzrechte von S.B.. Aus § 17 Abs. 5 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrages ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Rechte dieser Künstlerin geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Abs. 1 des Vertrages und bestätigt durch dessen § 2 Abs. 3, dass „live performances“ der Künstlerin nicht vertragsgegenständlich seien. Es sei nicht belegt, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen von dem ursprünglichen Vertrag erfasst würden. Darüber hinaus seien dem Kläger jedenfalls keine Online-Rechte eingeräumt worden. Er habe weder vorgetragen noch belegt, dass er eine Option auf derartige Rechte ausgeübt habe. Weder der Kläger noch das Landgericht erläuterten im Übrigen, wieso sich aus der im Jahr 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung ergebe, dass der als Anlage K 4 vorgelegte Vertrag noch heute in Kraft sei. Der Kläger sei auch nicht ermächtigt, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, bezüglich derer ihm von S.B. keine Rechte eingeräumt worden seien. Die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, zudem lasse sich daraus keine Ermächtigung für das vorliegende Verfahren herleiten. Etwaige ihm zustehende Rechte habe der Kläger ohnehin an seinen Auswertungspartner, aktuell die U.M.G., übertragen. Da es sich bei den Alben „S..“, „L…“, „H…..“, „E….“ und „T…..“ um Studioalben handele, deren Herstellung zwischen 2000 und 2007 liege, könne durch sie nicht belegt werden, dass der Kläger hinsichtlich der Aufnahmen von bestimmten Konzertdarbietungen maßgebliche Rechte besitze.
Ebenso habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Musikwerke im „W……“ enthalten sein sollten. Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz seien durch nichts belegt und überdies präkludiert. Bearbeiterurheberrechte sollten nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Beklagten zu 1) und 3) machen weiter geltend, dass die Beklagte zu 1) schon nicht passivlegitimiert sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 99 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibe nicht den hier streitgegenständlichen Dienst der Beklagten zu 3). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) lasse sich aus der Vorschrift des § 99 UrhG nicht herleiten und widerspreche zudem den allgemeinen Grundsätzen der Konzernhaftung. Aber auch gegenüber der Beklagten zu 3) bestünden keine Unterlassungsansprüche. Die Beklagte zu 3) sei nicht Werkbenutzerin im Sinne des Urheberrechts, habe sich die von Dritten auf die von ihr betriebene Kommunikationsplattform eingestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht und sei auch nicht Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung. Sie sei „neutraler Vermittler“ und habe keine „aktive Rolle“, die gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote bestehen müsste, inne. Sie unternehme vielmehr sehr erfolgreich erhebliche Anstrengungen, um rechtsverletzende Inhalte von vornherein zu unterbinden bzw. rechtwidrig eingestellte Inhalte unverzüglich zu sperren. Der Upload sei bezüglich der Dateigrößen und Videolängen zum Teil volumen- und zeitmäßig beschränkt, um etwa das Einstellen ganzer Filme, Serien oder Musikalben auszuschließen.
Auch aus den allenfalls in Betracht kommenden Grundsätzen der Störerhaftung ergebe sich für den Kläger kein Unterlassungsanspruch. Die Erweiterung der Berufung des Klägers durch den auf eine Störerhaftung gerichteten Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Die Beklagte zu 3) habe auch keine Prüfungspflichten verletzt. Vorliegend seien Prüfungspflichten mangels einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung bereits nicht aktiviert worden. Im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) sei etwa nicht präzisiert worden, um welchen Content es sich dabei im Einzelnen handeln und welches Recht dem Kläger hieran zustehen sollte. Auch später habe der Kläger den Beklagten keine konkreten Videos mit klaren Erläuterungen benannt, dass und weshalb der dort abrufbare Inhalt seine Rechte verletze. Selbst wenn Prüfungspflichten ausgelöst worden wären, wären diese durch die Beklagte zu 3) durch die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos erfüllt worden.
Der Kläger habe erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, ob und welche der streitgegenständlichen Werke noch auf der Plattform der Beklagten zu 3) zugänglich gemacht würden. Der Vortrag zur Anlage K 100 sei ebenso verspätet wie die Vorlage dieser Anlage. Aus dieser Anlage ergebe sich allein, dass der Kläger selbst unter dem Pseudonym „t…..“ streitgegenständliche Titel, nämlich „Ave Maria“ und „Anytime, Anywhere“, aus seinem behaupteten Repertoire auf die Plattform der Beklagten zu 3 hochgeladen habe. Insoweit habe er Ansprüche verwirkt. Die Beklagte zu 3) habe im vorliegenden Fall stets sämtliche ihr gemeldeten Videos, bezüglich derer der Kläger eine Verletzung seiner Rechte behauptet habe, unverzüglich gesperrt. Trotz unzureichender Inkenntnissetzung habe sie auch sämtliche aus Anlage 3 zum klägerischen Abmahnschreiben vom 07.11.2008 ersichtlichen Inhalte sowie sämtliche sich aus den als Anlage K 19a – f und K 77 vorgelegten Screenshots ergebenden Inhalte unverzüglich nach Kenntnis gesperrt. Sie habe sämtliche URLs zu den aus Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 ersichtlichen Inhalten händisch ermittelt und unverzüglich gesperrt. Es sei auch unstreitig, dass die Beklagte zu 3) stets sämtliche Videos, von denen sie durch den Kläger hinreichend konkret in Kenntnis gesetzt worden sei, unverzüglich gesperrt habe. Die Sperrungen seien jeweils weltweit erfolgt.
Der Kläger habe nicht bezüglich eines einzigen der gesperrten Videos vorgetragen, dass es noch auf der Plattform abrufbar wäre. Es sei ebenso unstreitig, dass kein gesperrtes Video in identischer Fassung wieder auf die Plattform der Beklagten zu 3) geladen worden sei. Die von ihr entwickelte und eingesetzte Filtertechnologie ermögliche es den Rechteinhabern, eine nahezu vollständige Kontrolle darüber zu haben, ob und ggf. zu welchen Bedingungen ihre Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 3) eingestellt werden könnten. Der Kläger habe sich jedoch stets verweigert, die vorhandenen Systeme, insbesondere das hocheffektive Content Identification Verfahren („Content-ID“), zur Anwendung zu bringen. So habe er sich, wie unstreitig ist, geweigert, der Beklagten zu 3) die zum Einsatz von Content-ID erforderlichen Referenzdateien zur Verfügung zu stellen. Dabei sei dem Kläger auch eine Software angeboten worden, um digitale Fingerabdrücke der Referenzdateien selbst zu erstellen und sodann zu übermitteln. Ohne die – im Übrigen vollständig zumutbare – Mitwirkung des Klägers sei der Einsatz von Content-ID aber nicht möglich. Praktisch alle größeren Labels nutzten heute Content-ID in sehr effektiver Weise, um die Nutzung ihrer Inhalte auf „Y.T.“ zu verwalten und so entweder Rechtsverletzungen auf ein Minimum zu reduzieren oder ihre Inhalte zu monetarisieren.
Damit habe die Beklagte zu 3) die sich aus dem Gesetz (§ 10 TMG) und Art. 14 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Das Begehren des Klägers, auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform proaktiv sämtliche Inhalte aus dem „Hause des Klägers“ zu identifizieren und sodann zu entfernen, entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, es sei auch auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet. Eine manuelle Überprüfung der Plattform „Y.T.“ auf ggf. rechtsverletzende Inhalte wäre nicht leistbar. Aber auch jede technische Lösung sei immensen Herausforderungen ausgesetzt. Ein Wortfilter wäre ungeeignet und unzumutbar, ein Melodiefilter habe jedenfalls bis vor kurzem nicht zur Verfügung gestanden. Nunmehr setze die Beklagte zu 3) einen Melodiefilter zur Unterstützung und Verstärkung der Ergebnisse ihres Content-ID-System ein. Damit könnten nicht nur die Original-Tonaufnahmen selbst, sondern auch andere Fassungen und Coverversionen identifiziert werden. Vom EuGH würden Filterpflichten nicht als verhältnismäßige Maßnahmen benannt.
Bei der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform handele es sich nicht nur um ein rechtlich gebilligtes Geschäftsmodell, es genieße vielmehr in besonderer Weise den Schutz durch die in Art. 5 GG normierten Kommunikationsfreiheiten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Plattform unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen, würden die Rechteinhaber keineswegs schutzlos gestellt. Jeder Teilnehmer sei über seine „Alias-Bezeichnung“ eindeutig identifizierbar. Kein streitgegenständliches Video sei, wie ausgeführt, erneut von demselben Nutzer hochgeladen worden.
Soweit der Kläger sich konkret auf die Anlagen KBK 13a bis l berufe, seien die URLs der betreffenden Videos nicht zu entziffern. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass verschiedene Videos auf der Plattform „Y.T. ab Dezember 2008 bis jedenfalls Anfang Dezember 2010 nicht mehr abrufbar gewesen seien. Das Video „I´….“ sei auf der Plattform „Y.T.“ auch in Deutschland abrufbar. E.M. bzw. später U. habe die Rechte hieran geltend gemacht und der Verlag S.T. habe geltend gemacht, über 100 % der Autorenrechte in Deutschland zu verfügen. Da beide Rechteinhaber die sog. Policy in diesem Fall nicht auf „block“ gestellt hätten und der Beklagten zu 3) keine Beschwerde zu dem Video vorgelegen habe, sei es in Deutschland abrufbar gewesen. Jetzt sei es vorsorglich gesperrt worden. Alle weiteren vom Kläger vorgelegten Screenshots beträfen ebenfalls Videos, die entweder auf dem Kanal nicht mehr verfügbar seien oder in Deutschland nicht abrufbar seien. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, dass die behaupteten Tonaufnahmen auf den Videos jeweils enthalten und die Videos im Januar 2011 auf „Y.T.“ abrufbar waren. Falls dies der Fall gewesen sei, könne es nur daran gelegen haben, dass der Rechteinhaber seine sog. Policy geändert hatte. An der Wirksamkeit von Content-ID bestehe kein Zweifel.
Die Beklagten machen weitere Ausführungen zum Content-ID-Verfahren und zur sog. Monetarisierung von Tonaufnahmen.
In Bezug auf die Screenshots Anlagen KBK 23 bis 25 tragen die Beklagten zu 1) und 3) vor, dass es sich nicht um Videos gehandelt habe, die in der Vergangenheit zur Sperrung angemeldet worden seien. Entsprechendes trage auch der Kläger nicht vor. Auch bei diesen Screenshots seien die URLs der betreffenden Videos nicht zu entziffern. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass die Screenshots der Anlage KBK 23 alle dasselbe Video zum Titel „A….“ beträfen. Dieses Video sei in Deutschland jedenfalls seit 2011 gesperrt. Entsprechendes gelte für das Video zum Musiktitel „J …“ gemäß Anlage KBK 24 sowie das weiter in Bezug genommene Video zum Titel „F….“ gemäß Anlage KBK 27. Wenn man hier versuche, diese Videos aufzurufen, erhalte man jeweils die Nachricht: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik von U. enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten.“ Allerdings sei nicht vollständig auszuschließen, dass die Videos aus den Anlagen KBK 23, 24 und 27 im April vorübergehend in Deutschland abrufbar gewesen seien, nämlich entsprechend einer seitens der Rechteinhaber eingestellten Policy. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten insoweit die Aktivlegitimation des Klägers.
Der Screenshot Anlage KBK 25 betreffe das Video zum Musiktitel „I´….“ (Anlage KBK 13f), zu dem vorstehend bereits vorgetragen worden sei. E.M. bzw. U.M.G. und S. hätten im Rahmen der Nutzung von Content-ID angegeben, über 100 % der Rechte an den Sound Recordings bzw. der Autoren zu verfügen. Eine Beschwerde habe nicht vorgelegen. Vorsorglich sei das Video jetzt geblockt worden. Auch insoweit bestreiten die Beklagten zu 1) und 3) die Aktivlegitimation des Klägers.
Der als Anlage KBK 77 ohne Datierung vorgelegte Screenshot sei veraltet. Er bilde auch ein anderes Video ab als Anlage KBK 24. Das Video sei seit dem 13.12.2013 vorsorglich weltweit gesperrt. Die als Anlagen KBK 72 und KBK 86 vorgelegten Screenshots seien hinsichtlich der URL unleserlich. Das fragliche Video enthalte keinen Gesang. Eine Rechtsverletzung sei nicht ersichtlich. Vorsorglich sei das Video gleichwohl gesperrt worden. Die Beklagten zu 1) und 3) machen weitere Rechtsausführungen zu den geltend gemachten Rechtsverletzungen. Sie machen geltend, dass die Verwertungshandlungen der U.M.G. in der Sphäre des Klägers lägen, denn sie folgten aus dem zwischen ihm und der U.M.G. geschlossenen Vertrag.
Schließlich bestünden auch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht.
In Bezug auf den neuen Antrag zu IV. lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Es sei nicht vorgetragen worden, dass einzelne Nutzer streitgegenständliche Titel in gewerblichem Ausmaß über die Plattform der Beklagten zu 3) öffentlich zugänglich machen würden. Im Übrigen sei der Antrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Eine zustellungsfähige Anschrift der Nutzer werde in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 TMG nicht erhoben. Hierüber verfüge die Beklagte zu 3) deshalb in aller Regel auch nicht.
Hinsichtlich des umfangreichen neuen Vortrags des Klägers im Berufungsrechtszug rügen die Beklagten auch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrens ausdrücklich nochmals Verspätung (§§ 530, 531 Abs. 2, 296, 282 ZPO). Ebenso seien Beweisantritte verspätet. Die Anlage KBK 114 belege, dass der Kläger technische Hilfsmittel einsetze, um die von der Beklagten zu 3) vorgenommenen Sperren zu umgehen. Schließlich machen die Beklagten zu 1) und 3) Ausführungen zu den Anlagen KBK 123 – 125. Sie tragen vor, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Vorliegend sei das Synchronisationsrecht nicht betroffen.
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist. Er trägt insbesondere vor, dass das Landgericht die Beklagten zu 1) und 3) zu Recht als (Mit-)Täter angesehen habe. Die Beklagte zu 3) sei im Sinne des § 99 UrhG Beauftragte der Beklagten zu 1).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 01.10.2014 und 25.02.2015 verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger drei Schriftsätze vom 27.02.2015, 12.05.2015 und 10.06.2015 und die Beklagten zu 1) und 3) einen Schriftsatz vom 05.05.2015 zur Akte gereicht.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die im Berufungsverfahren verfolgten Klagerweiterungen sind lediglich zum Teil zulässig und insoweit in der Sache nur teilweise begründet.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Nur zum Teil zuzulassen sind jedoch die vom Kläger in zweiter Instanz vorgenommenen Klagerweiterungen. Soweit eine Klagerweiterung nicht zuzulassen ist, hat – wie tenoriert – eine Abweisung der Klage als unzulässig zu erfolgen. Dies betrifft die mit Schriftsatz vom 24.11.2014 zweitinstanzlich vorgenommene und sodann nicht rechtswirksam zurückgenommene Erweiterung des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und der entsprechenden Folgeanträge zu II. bis IV. über die Konzertauftritte der „S…Tour“ hinaus allgemein auf Musikwerke des Klägers bzw. Darbietungen der Künstlerin S.B. „aus Konzertauftritten der Künstlerin S.B.“ sowie die ebenso mit Schriftsatz vom 24.11.2014 zweitinstanzlich vorgenommene Erweiterung des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und der entsprechenden Folgeanträge zu II. bis IV., soweit der Kläger jetzt wegen der Titel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ (wieder) eigene Rechte als Bearbeiter („Adaption“) verfolgen will. Im Einzelnen gilt:
a. Grundsätzlich zulässig ist die in der Berufungsbegründungsschrift zur näheren Bestimmung des Klagebegehrens in den Klaganträgen zu I.1. und I.2. erfolgte Bezugnahme auf weitere Verbindungsanlagen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 – Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 – Kinderhochstühle im Internet III).
Durch die Verbindungsanlagen hat der Kläger jeweils die (behauptete) konkrete Verletzungsform („wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung […] auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage […] vorgelegten Screenshots ersichtlich“) zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht (vgl. BGH GRUR 2010, 248, 249 Tz. 13 – Kamerakauf im Internet). Damit wird das vom Kläger erstrebte Verbot näher bestimmt. Es bezieht sich nunmehr auf die konkret bezeichneten Verletzungsmuster. Ansonsten wäre es bei der vom Landgericht im angefochtenen Urteil bereits beanstandeten Unbestimmtheit der Anträge geblieben. Die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform, wie hier, abstrakt formulierten Merkmale haben bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2006, 164, 165 Tz. 14 – Aktivierungskosten II).
Die nähere Bestimmung des Klagegegenstandes war spätestens in der Berufungsbegründung vorzunehmen, nachdem die Klage seitens des Landgerichts überwiegend mangels ausreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen worden war. Die damit einhergehende Verlagerung von Parteivorbringen in die Berufungsinstanz ist hier hinzunehmen. Denn insoweit ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zumindest mitursächlich geworden. Es ist nicht zu erkennen, dass seitens des Gerichts erstinstanzlich irgendwelche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der verfolgten Klageanträge auch nur angedeutet worden wären. Die richterliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, bleibt von etwa erfolgten Hinweisen des Prozessgegners unberührt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rz. 6a). Auf Einzelheiten ist im Folgenden zurückzukommen.
b. Keinen Bedenken begegnet auch die Präzisierung der sich auf die Störerhaftung beziehenden Unterlassungsanträge zu I.1. und I.2. durch die ausdrückliche Formulierung jeweils eines Hilfsantrags. Der Kläger verfolgt, wie er in der Klageschrift (dort S. 44) zum Ausdruck gebracht hat, seit Beginn des Rechtsstreits hilfsweise auch Ansprüche gestützt auf eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) als Störer. Dies ist – im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 14.03.2012, Az. 5 U 41/11 und 5 U 214/11) – in der ursprünglichen Fassung der Unterlassungsanträge durch die Formulierung „und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ zum Ausdruck gebracht worden. Nunmehr ist die grundsätzlich gebotene, in jedem Fall aber vorzugswürdige Präzisierung im Wege eines ausformulierten Hilfsantrags („es Dritten zu ermöglichen“) erfolgt.
c. Zulässig ist auch, dass der Kläger nunmehr den Antrag verfolgt, die Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des „P.M.“ des Klägers an den zwei Musikwerken „S……“ und „Y……..“ festzustellen, nachdem sich die Beklagten zu 1) und 3) insoweit seiner (teilweisen) Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben. Die einseitige Erklärung des Klägers ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung (und damit Änderung) des Klageantrags (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 34, m.w.N.). Dies gilt auch hier, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren die genannten Verlagsrechte an diesen beiden Titeln ursprünglich noch verfolgt hat.
d. Gemäß §§ 529, 531, 533 ZPO nicht zuzulassen sind jedoch die erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2014 enthaltenen Erweiterungen des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und der entsprechenden Folgeanträge zu II. bis IV. über die „S……Tour“ hinaus auf sämtliche „Konzertauftritte“ der Künstlerin S.B..
aa. Nach den Grundsätzen des § 263 ZPO handelt es sich bei dieser Umformulierung des Klagantrags zu I.2., auf den die Klageanträge zu II., III. und auch IV. Bezug nehmen, um eine Klageänderung in Form der Klagerweiterung; insbesondere liegt ein Fall des § 264 ZPO nicht vor. Der Kläger hat im Sinne des § 263 ZPO bei geändertem Sachverhalt (Einbeziehung weiterer Konzerte) den Klageantrag geändert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rz. 7). Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte klagerweiternde Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO nicht vorliegen.
Nach dem Zweck des Berufungsrechts dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Vorschrift des § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu im Berufungsrechtszug erstmalig eine Sachentscheidung treffen muss (OLG Naumburg BeckRS 2010, 20441; BGH NJW-RR 2008, 262, 263 Tz. 9).
Nach § 533 Nr. 1 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich erachtet. Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO nicht gegeben, auf die es deshalb ankommt, weil die Beklagten zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 23.12.2014 haben erkennen lassen, mit der Klageänderung gerade nicht einverstanden zu sein. Für eine grundsätzlich mögliche Einwilligungsvermutung gemäß § 267 ZPO i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO bleibt hier damit kein Raum. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Frage der Sachdienlichkeit grundsätzlich objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen und dabei die Frage zu beantworten ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem weiteren Prozess vorbeugen würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rz. 13). Jedoch ist die Sachdienlichkeit nach ganz herrschender Auffassung, welcher der Senat beitritt, regelmäßig dann zu verneinen, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rz. 13, m.w.N.). So verhält es sich allerdings hier. Relevantes erstinstanzliches Vorbringen beider Parteien zu Konzertauftritten außerhalb der „S….“ gibt es nicht. Die Rechtelage muss auch, wie auf der Hand liegt, nicht stets vollen Umfangs identisch sein. So gibt es Konzerte, von denen berechtigt Bild- und Tonaufnahmen erstellt worden sind (z.B. „S.B. – L…..“).
Letztlich kommt es auf die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO allein aber auch nicht entscheidend an. Denn ebenso kann die Klageänderung hier nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Berücksichtigung der neuen Tatsachen ist nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zum einen liegt in Bezug auf diese Klagerweiterung kein erstinstanzlicher Verfahrensmangel vor. Zum anderen erschließt sich nicht, weshalb nicht erstinstanzlich bereits allgemein auf Konzertauftritte abgestellt worden ist, wenn der Kläger darin ein prozessual relevantes Problem erkennt. Hier geht es jetzt, wie ausgeführt, um neuen Streitstoff. Da die Konzertauftritte jeweils zu unterscheiden sind, geht es um deutlich mehr Darbietungen. Zudem ist, worauf zurückzukommen ist, ein geringer Teil der Musikwerke bzw. Darbietungen allein Gegenstand von Mitschnitten aus nunmehr klagerweiternd angeführten Konzerten. Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme des eingeschränkten Novenausschlusses nach § 531 Abs. 2 ZPO hat der Kläger nichts vorgetragen. Nachvollziehbare Ausführungen zur Erläuterung dieser grundlegenden Abänderung insbesondere des Antrags zu I.2. fehlen völlig.
bb. Eine die Klage insoweit als unzulässig zurückweisende Entscheidung des Senats ist nicht entbehrlich. Denn die vom Kläger in Bezug auf diese mit Schriftsatz vom 24.11.2014 vorgenommene Klagerweiterung inzwischen bereits wieder erklärte Klagrücknahme, die darin zu sehen ist, dass „der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag)“ nach der Antragstellung des Klägers im Verhandlungstermin am 25.02.2015 im Sinne der ursprünglichen Antragstellung „beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der ‚S……Tour‘“, ist mangels Zustimmung der Beklagten zu 1) und 3) unwirksam.
Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Mithin ist zur Wirksamkeit der Klagerücknahme ab dem Beginn der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache die Einwilligung der Beklagten zu 1) und 3) erforderlich. Diese ist ausdrücklich nicht erteilt worden.
Hier hatte die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der klägerischen Rücknahmeerklärung bereits begonnen, und zwar unabhängig davon, dass in diesem Rechtsstreit – vor der mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erfolgten Klagerweiterung – am 01.10.2014 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Der Kläger hat seine Rücknahmeerklärung im Verhandlungstermin am 25.02.2015 im Rahmen der Antragstellung abgegeben. Die Rücknahme kann ausdrücklich oder sinngemäß erklärt werden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 269 Rz. 12). Indes muss der Rücknahmewille eindeutig feststellbar sein (Zöller/Greger, a.a.O.). Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Jedoch ist der Rücknahmeerklärung im Termin am 25.02.2015 bereits eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgegangen. Einerseits hat der Senat das Ergebnis der Vorberatung dargestellt und verschiedene Hinweise gegeben, anderseits haben die Parteien – und damit auch die Beklagten zu 1) und 3) – ausgiebig Gelegenheit gehabt, ebenfalls Ausführungen zu machen, bevor die Rücknahmeerklärung seitens des Klägers abgegeben worden ist. Zwar ist die vor dem Stellen der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) mit dem Ziel einer Vermeidung des streitigen Verfahrens durchgeführte Erörterung der Sach- und Rechtslage noch kein streitiges Verhandeln über die Hauptsache (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 269 Rz. 13). Denn zwischen dem Aufruf der Sache nach § 220 Abs. 1 ZPO und dem Zeitpunkt nach § 137 Abs. 1 ZPO liegen grundsätzlich noch die Eröffnung der Verhandlung nach § 136 Abs. 1 ZPO, die weiteren Vorgänge formeller Art und sogar die etwaige Einführung des Gerichts in den Sach- und Streitstand sowie ein etwaiger Einigungsversuch im Rahmen jenes Verfahrensabschnitts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 137 Rz. 5). Jedoch liegt ein mündliches Verhandeln zur Hauptsache nach dem Normzweck bereits vor, wenn die Sach- und Rechtslage – wie hier – außerhalb der Güteverhandlung mit dem Gericht erörtert wird (Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 269 Rz. 8a). Jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falls mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten (§ 78 Abs. 2 ZPO) erörtert worden sind, ist dieser in die mündliche Verhandlung eingetreten (BGH NJW-RR 2004, 1297, 1298). Dies ist hier, wie vorstehend ausgeführt, geschehen. Die Verweigerung der Einwilligung durch die Beklagten zu 1) und 3) macht danach die Klagerücknahme wirkungslos.
e. Gemäß §§ 529, 531, 533 ZPO nicht zuzulassen ist ebenfalls die erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2014 enthaltene weitere (partielle) Erweiterung des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und der hierauf Bezug nehmenden Klaganträge zu II. bis IV. betreffend die Musiktitel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“. Der Klagantrag zu IV. wird hiervon nur vordergründig nicht berührt, da sich die „antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers gemäß den vorstehenden Anträgen zu I.1. und I.2.“ durch die Zulassung oder Nichtzulassung dieser Klagerweiterung nicht ändern. Die Musiktitel 9. und 11. als solche bleiben unverändert gegenständlich. Jedoch kommt es beim Klagantrag zu IV. in der Sache darauf an, ob der Kläger als Verletzter im Sinne des § 101 UrhG anzusehen und damit auskunftsberechtigt ist. Dementsprechend ist auch insoweit bedeutsam, welcher Rechte er sich berühmt.
aa. Soweit der Kläger den Antrag zu I.2. hinsichtlich der Titel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 nunmehr (wieder) auch auf eine Verletzung seiner Bearbeiterrechte (§ 3 UrhG) stützen will, hat er entsprechende Ansprüche bisher im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht. Da die erstinstanzliche Klagabweisung nach dem angefochtenen Urteil, dort S. 4, insoweit „als unzulässig“ erfolgt ist, kann die Klage zwar grundsätzlich erneut erhoben werden. Jedoch ist hier eine solche Erweiterung des Klagantrags zu I.2. nach § 533 ZPO nicht zulässig.
Der Kläger hat hier im Sinne des § 263 ZPO bei geändertem Sachverhalt (Einbeziehung des angeblichen Bearbeiterurheberrechts, tatsächlich bezeichnet als „Adaption“) den Klageantrag (Unterstreichung seines Namens als Autor) geändert (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 263 Rz. 7). Eine solche Klageänderung ist nach § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich erachtet. Beides ist nicht der Fall. Die Beklagten zu 1) und 3) haben im Schriftsatz vom 23.12.2014 auch insoweit deutlich gemacht, mit einer Klageänderung nicht einverstanden zu sein. Sie gehen davon aus, dass diese Rechte nicht mehr streitgegenständlich sind. Die Sachdienlichkeit ist, wie vorstehend ausgeführt, zu verneinen, wenn – wie hier – mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann.
Letztlich kommt es darauf aber auch hier nicht einmal entscheidend an. Denn vor allen Dingen kann die Klageänderung nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Berücksichtigung der neuen Tatsachen ist nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Zum einen liegt in Bezug auf diese Klagerweiterung kein vom Kläger geltend gemachter erstinstanzlicher Verfahrensmangel vor. Denn eine Berufung hat er insoweit gerade nicht eingelegt. Zum anderen gibt es keinen Vortrag, der im ersten Rechtszug im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 nicht geltend gemacht worden wäre. Der Kläger will hier unter Nichtbeachtung der Berufungsbegründungsfrist neuen Streitstoff einführen, wobei der Vortrag zur „Bearbeitung“ zudem völlig unspezifiziert bleibt.
bb. Es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, was er in Bezug auf die betreffenden Werke in urheberrechtsrelevanter Weise konkret bearbeitet haben will. Hierauf haben auch die Beklagten zu 1) und 3) hingewiesen und zutreffend weiter ausgeführt, dass das Wort „adapted“ bzw. „Adaption“ in Bezug auf Musik vielfältige Leistungen beschreiben kann. Eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung folgt aus diesen Worten allein nicht. Wenn die Klagerweiterung abweichend von den vorstehenden Ausführungen hier zuzulassen wäre, müsste die Klage insoweit mithin jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden. Denn eine Verletzung eines Bearbeiterrechts des Klägers gemäß § 3 UrhG ist, wie ausgeführt, nicht ansatzweise dargetan. Der Antrag auf Einholung eines Musiksachverständigen-Gutachtens für die klassische Musik ersetzt keinen Tatsachenvortrag.
f. Der auf Auskunft über die in diesem Antrag näher bezeichneten Uploader gerichtete Klagantrag zu IV., über den erstmals im Berufungsrechtszug zu entscheiden ist und der mit Schriftsatz vom 24.11.2014 nochmals eine Erweiterung erfahren hat, ist nur teilweise gemäß §§ 529, 531, 533 ZPO zuzulassen. Während die Klaganträge zu II. und III. an Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. anknüpfen, knüpft der Auskunftsantrag zu IV. seinem Wortlaut nach zum einen an die in den Verbindungsanlagen mit Pseudonymen genannten Uploader und zum anderen an alle antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers gemäß den Anträgen zu I.1. und I.2. an. In der Sache kommt es jedoch auch beim Klagantrag zu IV., wie ausgeführt, auf die geltend gemachten Rechte an.
aa. Zulässig ist diese Klagerweiterung, soweit sich die Auskunft beziehen soll auf Verbindungsanlagen, welche entweder Tonaufnahmen und/oder Darbietungen von Musiktiteln des Studioalbums „A ……..“ der Künstlerin S.B. oder Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S….Tour“ betreffen. Insoweit sind die Voraussetzungen der §§ 529, 531, 533 ZPO gegeben. In diesem Umfang ist die Sachdienlichkeit gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO gegeben. Denn insoweit kann die Klagerweiterung auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
bb. Anders ist die Situation, soweit es um weitere Konzertauftritte außerhalb der näher bezeichneten „S…Tour“ geht. Diese Auftritte spielen, wie bereits ausgeführt, für die Berufungsentscheidung keine Rolle, weshalb eine Erweiterung der Klage insoweit unzulässig ist. Dies betrifft auch den Auskunftsanspruch. Entsprechendes gilt schließlich in Bezug auf die zusätzlich geltend gemachten Bearbeiterrechte (§ 3 UrhG) an den Titeln 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“. Auf die obigen Ausführungen wird hiermit verwiesen.
cc. Soweit zuletzt hinsichtlich der mitzuteilenden Umstände eine Erweiterung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist, ist dies zuzulassen, soweit das Begehren weiterhin an die zulässigen Klaganträge zu I.1. und I.2. und nicht an weitere Konzertauftritte außerhalb der „S‘….Tour“ oder die vorgenannten Bearbeiterrechte anknüpft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Soweit zusätzliche Umstände beauskunftet werden sollen, etwa E-Mail-Adressen, IP-Adressen und Bankdaten von Uploadern mitgeteilt werden sollen, liegen die Probleme nicht bei der Zulässigkeit der Klagerweiterung, sondern im Bereich der Begründetheit auf der Rechtsfolgenseite.
2. Die Berufung des Klägers und die zweitinstanzlich zulässige Klagerweiterung bleiben in der Sache zum ganz überwiegenden Teil erfolglos. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche bestehen nur zu einem geringen Teil.
a. Dabei hat sich das Landgericht Hamburg – bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – zutreffend auch für international zuständig erachtet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Hiergegen wenden sich auch die Beklagten zu 1) und 3) nicht mehr.
Diese internationale Zuständigkeit besteht fort. Die Klägerseite hat auf Nachfrage im Verhandlungstermin am 01.10.2014 ausdrücklich erklärt, dass es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gehe. Diese Erklärung gilt, wie im Verhandlungstermin am 25.02.2015 dargelegt, weiterhin. Hierdurch wird der Streitgegenstand territorial entsprechend begrenzt. Dementsprechend hat bereits das Landgericht Hamburg im angefochtenen Urteil vom 03.09.2010 das dort ausgesprochene Verbot zutreffend bezogen auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
b. Das Landgericht Hamburg hat die Klage indes zu großen Teilen als unzulässig abgewiesen (vgl. den Tenor des landgerichtlichen Urteils zu IV.1. [8 Musiktitel] und IV.2. [22 Musiktitel] sowie zu V.1. [sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen der Musikwerke bzw. der Tonaufnahmen aus dem Studio-Album] und V.2. [sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen von Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen aus der „S….Tour“]). Dies hat zum Teil Bestand.
aa. Die Klagabweisung gemäß Ziffer V. des Tenors [sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen] wird mit der Berufung nicht angegriffen. Entsprechendes gilt für die Klagabweisung betreffend 11 Musiktitel der „S……Tour“, nämlich die Titel „Symphony“, „What A Wonderful World“, „Dust In The Wind“, „Nella Fantasia“, „Hijo De La Luna“, „Canto Della Terra“, „The Phantom of the Opera“, „I´ve Been This Way Before“, „First Of May“, „I Believe In Father Christmas“ und „Arrival“ des Tenors zu IV.2. (Klageantrag zu I.2. sowie die entsprechenden Folgeanträge zu II. und III.). Soweit erstinstanzlich eine Klagabweisung hinsichtlich der Musiktitel „Running“ und „Deliver Me“ der „S……Tour“ als unbegründet erfolgt ist, ist – wie an dieser Stelle lediglich ergänzend festzuhalten ist – nur noch der Musiktitel „Running“ Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Titels „Deliver Me“ ist keine Berufung eingelegt worden.
bb. Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Klage gemäß Ziffer IV.1. und IV.2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils als unzulässig wendet, hat dies zum Teil von vornherein keinen Erfolg. Denn einem Teil der Verbotsanträge und der daran anknüpfenden Folgeanträge fehlt es weiterhin an der ausreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenngleich der Kläger zur Konkretisierung der Anträge, wie vorstehend ausgeführt, zahlreiche neue Verbindungsanlagen in den Prozess eingeführt hat. Jedoch ist diese Konkretisierung nur zum Teil gelungen. Denn ein Teil der geltend gemachten Rechtsverletzungen ist weiterhin nicht hinreichend bezeichnet worden. Auch steht ein Teil der Verbindungsanlagen nicht für die Rechtsverletzungen, die von den jeweiligen Klaganträgen erfasst werden sollen. Insoweit sind sie nicht geeignet, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) wie geboten abzugrenzen.
Zur näheren Bestimmung des Streitgegenstandes ungeeignet sind betreffend den Klagantrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) und die entsprechenden Folgeanträge zum einen die Verbindungsanlagen 1f Blatt (1) bis (4) (Musiktitel „I´ve Been This Way Before“) und 1l Blatt (2) (Musiktitel „I Believe In Father Christmas“), die eine Verletzung von Rechten an den Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A…….“ belegen sollen, sich tatsächlich aber jeweils auf einen Konzertmitschnitt beziehen, zum anderen die Verbindungsanlage 1k Blatt (9) und (10) (Musiktitel „Ave Maria“, duet), die eine Verletzung durch eine (Video)Fassung belegen soll, bei welcher die Tonaufnahme bzw. Darbietung ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist, die aber statt Fotos nur graphische Elemente ausweist.
Entsprechendes gilt in Bezug auf den Klagantrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) und die entsprechenden Folgeanträge für die Verbindungsanlagen 1c Blatt (2) bis (7) (Musiktitel „Ave Maria“) sowie 1l Blatt (3) bis (5) (Musiktitel „I Believe In Father Christmas“), hinsichtlich des Klagantrags zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) und der entsprechenden Folgeanträge für die Verbindungsanlage 2l Blatt (2) (kein erkennbarer Bezug zu einem Musiktitel) und hinsichtlich des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und der Folgeanträge für die Verbindungsanlage 6b Blatt (4) und (5) (Musiktitel „Fleurs du Mal“), zu denen der Kläger auf den im Verhandlungstermin am 01.10.2014 erfolgten Hinweis entweder ohne nähere Erläuterung erklärt hat, keine Ansprüche mehr verfolgen zu wollen (Verbindungsanlagen 1c Blatt (2) bis (7), 2l Blatt (2)), oder zu denen er gar nichts mehr vorgetragen hat (Verbindungsanlagen 1l Blatt (3) bis (5), 6b Blatt (4) und (5)). Diese Verbindungsanlagen können danach jeweils keine Belegfunktion für irgendeine Rechtsverletzung erfüllen, die Gegenstand der die Anlagen jeweils in Bezug nehmenden Klageanträge sein soll.
Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Klaganträge zu I.1.c. bzw. I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) jeweils einschließlich der entsprechenden Folgeanträge für die Verbindungsanlagen 3 und 5, soweit diese Verbindungsanlagen nicht die angeblichen Rechtsverletzungen an Musiktiteln ausweisen, die nach der Antragsfassung Gegenstand der Klage sein sollen, und hinsichtlich des Klagantrags zu I.2. sowie der entsprechenden Folgeanträge für diverse Blätter der Verbindungsanlage 6, die sich nicht auf die vom Klageantrag zu I.2. erfassten Konzerte der „S…….Tour“ beziehen. Insbesondere betreffend das Musikwerk und die Darbietung „Storia d´Amore.“ Verbindungsanlage 6 g, fehlt es nach wie vor an einer Bezeichnung der spezifischen Verletzungsform bezogen auf die „S…Tour.“. Im Einzelnen gilt:
aaa. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil bezogen auf die dortigen Anträge im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Verbotsanträge zu Ziffer I.1. und Ziffer I.2. sowie die daran anknüpfenden Folgeanträge schon mangels ausreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind, „soweit Werke/Tonaufnahmen genannt sind, bei denen keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist“. Die „exemplarische“ Bezugnahme auf bestimmte, am 19. November 2008 öffentlich zugänglich gemachte Verletzungsformen der Albumtitel „A…..“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.a.), „J…….“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.b.), „I’…..“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.d.) und „I …..“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.f.), auf ein nicht näher bezeichnetes „A……“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.c.) und ein Promotionvideo „A …..“ (erstinstanzlicher Antrag I.1.e.) sowie hinsichtlich der Livedarbietungen auf zwei konkrete Verletzungsformen der Werke „R….“ (erstinstanzlicher Antrag I.2.a.) und „D….“ (erstinstanzlicher Antrag I.2.b.) vom 19. November 2008 genügt den an einen urheberrechtlichen Unterlassungsantrag gestellten Anforderungen an die prozessuale Bestimmtheit und damit an die Zulässigkeit nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Ihnen ist insoweit nichts Wesentliches hinzuzufügen, weshalb hier weitere Ausführungen entbehrlich sind.
bbb. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger sodann bemüht, die danach fehlende Bestimmtheit der Klageanträge – soweit die Musiktitel noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind – im Rahmen seiner Berufungsbegründung herbeizuführen. Insoweit sind die Verbindungsanlagen zu den Anträgen zu I.1. und 1.2. (Haupt- und Hilfsantrag) durch die Aufnahme weiterer Screenshots im Umfang deutlich erweitert worden. Danach ergibt sich jetzt Folgendes:
(1) Im Antrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) wird nunmehr auf die Verbindungsanlage 1 (bestehend aus den Anlagen 1a bis 1l) Bezug genommen, in der sämtliche zwölf im Antrag zu I.1. genannten Tonaufnahmen eine Zuordnung erfahren.
(a) Dabei ist nach dem weiteren Vortrag des Klägers für den Musiktitel 1. „Arrival“ weiterhin nur ein Video Gegenstand der Verbindungsanlage 1a (Ausdruck vom 19.11.2008 [Blatt (1) bis (4), mit Fotos und graphischen Elementen] und zusätzlicher Ausdruck vom 17.12.2010 [Blatt (5) und (7), mit Fotos]). Nach dem Klägervortrag wurden aus derselben Datei vom 19.11.2008 am 17.12.2010 lediglich zwei weitere Ausdrucke gefertigt, was nach dem vom Senat vorzunehmenden Abgleich zutreffend ist. Da dieser Titel mit dem konkreten Verletzungsmuster – allerdings beschränkt auf ein Blatt – über die Verbindungsanlage 1 vom 19.11.2008 bereits Gegenstand des landgerichtlichen Urteilsausspruchs ist (vgl. Urteil des Landgerichts vom 03.09.2010, dort Ziffer I.1. und die darauf bezogenen Aussprüche zu Ziffern II. und III.), würde es dem Kläger insoweit für eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil an einer Beschwer fehlen. Dem entspricht, dass dem klägerischen Berufungsantrag nicht entnommen werden kann, dass sich der Kläger gegen eine für ihn günstige landgerichtliche Entscheidung wenden will. Vielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, sich mit seiner Berufung nicht gegen die stattgebende Teil-Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zu wenden. Die Frage der Präzisierung des Verbotsausspruchs durch Beifügung weiterer Ausdrucke desselben Videos kann sich hier nur im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagtenseite (dazu Ziffer III.) stellen.
(b) Für den Musiktitel 2. „Colder Than Winter“ sind jetzt drei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1b (am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am 06.11. und nochmals am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 15.01.2010 [Blatt (2) und (3), mit Laufbildern]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 12.08.2010 [Blatt (4), mit Foto]). Danach handelt es sich bei den Blättern (2) bis (4) allerdings um Verletzungen, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen haben. Blatt (1) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 3. „Ave Maria“ (duet) steht nicht, wie ursprünglich geltend gemacht, die Verbindungsanlage 1c, sondern die Verbindungsanlage 1k. Gegenstand sind drei Videos (am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei [Blatt (1) bis (6), mit Fotos]; am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 16.04.2010 [Blatt (7) + (8), mit Fotos]; am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 26.05.2010 [Blatt (9) + (10), mit Graphiken]. Dabei stellt das dritte Video, wie auch der Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2014 einräumt, allerdings keinen Beleg für einen vom Klagantrag zu I.1.a. erfassten Rechtsverstoß dar. Denn es enthält auch nach dem Klägervortrag keine Fotos bzw. Laufbilder, weshalb es nicht zur näheren Bestimmung des mit diesem Klageantrag verfolgten Verstoßes taugt. Damit können auch die Blätter (9) und (10) der Verbindungsanlage 1k hier nicht wie beantragt in Bezug genommen werden. Bei den danach zur näheren Bestimmung des Verstoßes verbleibenden Blättern (7) und (8) dieser Verbindungsanlage handelt es sich nach dem Vorstehenden um Verletzungen, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen haben. Blatt (1) bis (6) lagen als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 4. „Silent Night“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1d (am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 17.12.2009 [Blatt (2) bis (5), mit Fotos, (5) auch mit Graphik]). Danach handelt es sich bei den Blättern (2) bis (5) allerdings um Verletzungen durch ein Video, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen haben. Blatt (1) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 5. „In The Bleak Midwinter“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1e (am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigte Ausdrucke einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 29.09.2010 [Blatt (2) bis (3), mit Fotos]). Danach handelt es sich bei den Blättern (2) bis (3) allerdings um Verletzungen, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen haben. Blatt (1) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 6. „I´ve Been This Way Before“ sind jetzt drei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1f (Ausdruck vom 19.11.2008 [Blatt (1), Upload 05.11.2008, mit Konzert-Darbietung] und – zusätzlich aus derselben Datei am 17.12.2010 ausgedruckt – [Blatt (2) bis (4), mit Konzert-Darbietung]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer anderen am 07.11.2008 gespeicherten Datei [Blatt (5), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 11.07.2010 [Blatt (6), mit Foto]). Dieser Titel ist mit (einem Blatt) der Verbindungsanlage vom 19.11.2008 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu I. Ziff. 3. (abweichender Vorwurf: Konzertmitschnitte). Insoweit ist bereits zweifelhaft, weshalb die vom Antrag zu I.1.a. erfassten (Video)Fassungen mit Fotos bzw. Laufbildern und die vom Antrag zu I.1.d. erfassten unerlaubten Konzertmitschnitte gleich zu setzen sein sollten. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass sich der Klagantrag zu I.1. und die entsprechenden Folgeanträge ausdrücklich auf Tonaufnahmen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A. ….“ der Künstlerin S.B. beziehen. Hierfür kann ein Konzertmitschnitt, wie er Gegenstand der Datei mit Upload-Datum 05.11.2008 ist, von vornherein nicht als Beleg oder Muster einer Verletzung dienen. Danach scheiden die Blätter (1) bis (4) der Verbindungsanlage 1f als konkrete Verletzungsform aus. Daneben handelt es sich bei Blatt (6) um eine Verletzung, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen hat. Blatt (5) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 7. „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1g (Ausdruck vom 19.11.2008 [Blatt (1), Upload 09.11.2008, mit Album-Cover/Foto]; Ausdruck vom 17.12.2010 einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei [Blatt (2) bis (4), mit Fotos]. Soweit dieser Titel mit (einem Blatt) der Verbindungsanlage vom 19.11.2008 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu Ziffer I.2. (abweichender Vorwurf: Verbindung mit graphischen Elementen) und der sich darauf beziehenden Aussprüche zu Ziffern II. und III. ist, handelt es sich um verschiedene geltend gemachte Rechtsverstöße. Der Ausdruck vom 19.11.2008 kann auch für den hier verfolgten Vorwurf einer Fassung verbunden mit Fotos bzw. Laufbildern stehen. Allerdings handelt es sich bei den Blättern (2) bis (4) wiederum um Ausdrucke, die bei Klagerhebung noch nicht vorlagen.
Für den Musiktitel 8. „Child In A Manger“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1h (Ausdruck einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei vom 17.12.2010 [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 22.07.2010 [Blatt (2), mit Foto]). Danach handelt es sich bei Blatt (2) allerdings um eine Verletzung, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen hat. Blatt (1) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1i (Ausdruck einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Datei vom 17.12.2010 [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 26.11.2010, [Blatt (2) bis (6), mit Fotos]). Danach handelt es sich bei Blatt (2) bis (6) jeweils um eine Verletzung, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen hat. Blatt (1) lag als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 10. „Amazing Grace“ sind jetzt zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1j (Ausdruck einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Datei vom 17.12.2010 [Blatt (1) und (2), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 16.04.2010 [Blatt (3) bis (4), mit Fotos]). Danach handelt es sich bei Blatt (3) bis (4) allerdings jeweils um eine Verletzung, die bei Klagerhebung 2009 noch nicht vorgelegen hat. Blatt (1) und (2) lagen als Ausdruck noch nicht vor.
Für den Musiktitel 11. „Ave Maria“ sind jetzt noch zwei Videos Gegenstand der Verbindungsanlage 1c – statt 1k – (Ausdruck einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei vom 17.12.2010 [Blatt (1), mit Foto]; am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck einer am selben Tag gesicherten Datei mit Upload-Datum 06.07.2009 [Blatt (8) bis (12), mit Fotos]; hinsichtlich der Blätter (2) bis (7) der Verbindungsanlage 1c werden keine Ansprüche mehr verfolgt). Die genannten Ausdrucke lagen bei Klagerhebung noch nicht vor.
Für den Musiktitel 12. „I Believe In Father Christmas“ ist jetzt konkret noch ein Video Gegenstand der Verbindungsanlage 1l (Ausdruck einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei vom 17.12.2010 [Blatt (1), mit Foto]). Hinsichtlich des in der Verbindungsanlage 1l enthaltenen Ausdrucks vom 19.11.2008 [Blatt (2), mit Mitschnitt von einer Konzertdarbietung] hat der Kläger nunmehr selbst weiter vorgetragen, dass diese Verbindungsanlage 1l (2) nicht hierhergehöre. Auch hinsichtlich der Blätter (3) bis (5) der Verbindungsanlage 1l werden erkennbar keine Ansprüche mehr verfolgt. Der Kläger hat insoweit nach dem am 01.10.2014 erfolgten gerichtlichen Hinweis nicht weiter vorgetragen. Damit scheiden diese Blätter der Verbindungsanlage jeweils als konkretes Verletzungsmuster aus.
(2) Die zum Antrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) eingereichte Verbindungsanlage 2 (jeweils – mit Ausnahme der Anlage 2l Blatt (2) – ein Ausdruck vom 19.11.2008) weist nunmehr zu jedem in Bezug genommenen Musiktitel die angegebene Graphik aus dem Album-Cover auf.
Lediglich die Verbindungsanlage 2l (2) lässt nicht erkennen, worauf sie sich beziehen soll. Der Titel „I Believe in Father Christmas“ wird hier nicht genannt. Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass die Verbindungsanlage 2l (2) keine Verwendung mehr finden, sondern als Anlage KBK 133 geführt werden soll. Als Beleg einer bestimmten Rechtsverletzung scheidet dieses Blatt der Verbindungsanlage mithin aus.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das landgerichtliche Urteil vom 03.09.2010 zum Musiktitel „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ bereits eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) enthält (dort Ziffer I.2. und die darauf bezogenen Aussprüche zu Ziffern II. und III.; erstinstanzliche Verbindungsanlage 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Berufung naturgemäß nicht wendet. Dies hat er in seiner Berufungsbegründung auch klargestellt.
(3) Der Antrag zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag) bezieht sich nach seiner Formulierung weiterhin auf „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S. B. aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln […] ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind“, mithin auf sämtliche zwölf gegenständlichen Musiktitel. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Antrag sodann „namentlich“ lediglich sieben Musiktitel genannt worden sind. So hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, dass das klägerische Begehren hinsichtlich der im Antrag zu I.1. genannten Musiktitel für alle Titel fortgeführt werde.
Angesichts der hierzu eingereichten Verbindungsanlage 3 (4 Ausdrucke jeweils vom 19.11.2008; mit Animationen und/oder bewegten Graphiken) besteht danach die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend angenommene Unzulässigkeit der Klage teilweise fort. Die im Antrag zu I.1.c. nunmehr in Bezug genommene Verbindungsanlage 3 (bestehend aus den Anlagen 3 (1) bis 3 (4)) bezieht sich auf das Video „S. B. – A ….VIDEO -“, in dem auch nach dem Vortrag des Klägers lediglich sieben der zwölf weiterhin antragsgegenständlichen Musiktitel, nämlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ enthalten sind. Dies wird durch die genannte Datei bestätigt, auf der nur sieben Musiktitel zu hören sind. Hinsichtlich der fehlenden fünf Titel (3. „Ave Maria“ (duet with F. L.), 5. „In The Bleak Midwinter“, 7. „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, 8. „Child In A Manger“, 11. „Ave Maria“), die gemäß der Formulierung des Klagantrags zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag) ebenfalls zu den „zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln“ zählen, fehlt es aus den bereits vom Landgericht im angegriffenen Urteil vom 03.09.2010 genannten Gründen weiterhin an einer hinreichenden Bestimmtheit. Da in Bezug auf diese fünf Titel nach wie vor keine spezifische Verletzungsform bezeichnet worden ist, soll der Klagantrag insoweit Verletzungen verbieten, die verschiedenen möglichen Verletzungsfassungen ähneln, ohne dass für die Beklagten zu 1) und 3) ersichtlich ist, welche Verletzungshandlungen sie bezogen auf diese Titel konkret begangen haben oder noch begehen sollten. Dies wird, wie vom Landgericht bereits ausgeführt, der Begrenzungsfunktion des Klagantrags nicht gerecht. Insoweit muss die Berufung erfolglos bleiben.
(4) Der Antrag zu I.1.d. ist nicht Gegenstand der klägerischen Berufung.
Die zu diesem Antrag eingereichte Verbindungsanlage 4 (4 Ausdrucke vom 19.11.2008; mit Konzertmitschnitt [URL identisch mit derjenigen der schon unter dem 07.11.2008 angezeigten Datei vom 06./07.11.2008]) enthält nur Screenshots zum Musiktitel „I´ve Been This Way Before“. Jedoch nimmt der Klageantrag auch nur auf diesen Musiktitel Bezug. Denn abweichend von den Klaganträgen zu I.1.a. bis I.1.c. und I.1.e. verweist dieser Antrag nicht allgemein auf die „zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen“ oder „zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktitel“, sondern nur auf ein konkretes Verletzungsmuster, nämlich gemäß Antrag in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 auf „Fassungen, bei welchen das Musikwerk […] verbunden worden ist, wie anläßlich der Zugänglichmachung des Werkes „I´ve been this way before“ […] auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich“ und gemäß Antrag im Schriftsatz vom 24.11.2014 auf „Fassungen, bei welchen die Darbietung […] verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I´ve been this way before“ […] auf dem Portal „Y.T.“ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich“.
Für den genannten Titel ist im landgerichtlichen Urteil vom 03.09.2010 (Ausspruch zu I.3. und hierauf bezogene Folgeaussprüche zu II. und III.) ein Verbot ausgesprochen worden, wobei zwischen der Verbindungsanlage 4 zum Urteil und der Verbindungsanlage 4 (1) zum Antrag zu I.1.d. Identität besteht. Auch hierzu hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, sich mit seiner Berufung nicht gegen die stattgebende Teil-Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zu wenden.
(5) Der Antrag zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) bezieht sich nach seiner Formulierung ähnlich dem Antrag zu I.1.c. weiterhin auf „Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen“, mithin auf sämtliche zwölf gegenständlichen Musiktitel. Hieran ändert auch hier der Umstand nichts, dass im Antrag sodann „namentlich“ lediglich drei Musiktitel genannt worden sind. So hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, dass das klägerische Begehren hinsichtlich der im Antrag zu I.1. genannten Musiktitel für alle Titel fortgeführt werde.
Angesichts der hierzu eingereichten Verbindungsanlage 5 (6 Ausdrucke jeweils vom 19.11.2008; Synchronisierte Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo) besteht danach die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend angenommene Unzulässigkeit der Klage teilweise fort. Die im Antrag zu I.1.e. nunmehr in Bezug genommene Verbindungsanlage 5 (bestehend aus den Anlagen 5 (1) bis (6)) bezieht sich auf das Video „S.B. – A …. – TV (S….)“, in dem auch nach dem Vortrag des Klägers lediglich drei der zwölf weiterhin antragsgegenständlichen Musiktitel, nämlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ enthalten sind. Dies wird durch die genannte Datei bestätigt, auf der nur drei Musiktitel zu hören sind. Hinsichtlich der fehlenden neun Titel (1. „Arrival“, 2. „Colder Than Winter“, 3. „Ave Maria“ (Duet with Fernando Lima), 5. „In The Bleak Midwinter“, 6. „I´ve Been This Way Before“, 7. „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, 8. „Child In A Manger“, 10. „Amazing Grace“, 11. „Ave Maria“), die gemäß der Formulierung des Klagantrags zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) ebenfalls zu den „zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen“ zählen, fehlt es aus den bereits vom Landgericht im angegriffenen Urteil vom 03.09.2010 genannten Gründen weiterhin an einer hinreichenden Bestimmtheit. Da in Bezug auf diese neun Titel nach wie vor keine spezifische Verletzungsform bezeichnet worden ist, soll auch dieser Klagantrag insoweit Verletzungen verbieten, die verschiedenen möglichen Verletzungsfassungen ähneln, ohne dass für die Beklagten zu 1) und 3) ersichtlich ist, welche Verletzungshandlungen sie bezogen auf diese Titel konkret begangen haben oder noch begehen sollten. Dies wird, wie vom Landgericht bereits ausgeführt, der Begrenzungsfunktion des Klagantrags nicht gerecht. Insoweit muss die Berufung erfolglos bleiben.
(6) Im Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) wird nunmehr die Verbindungsanlage 6, bestehend aus den Verbindungsanlagen 6a bis 6l (Konzertmitschnitte), in Bezug genommen. Dabei hat der Kläger auch verschiedene Verbindungsanlagen mit Screenshots vorgelegt, die sich nach seinem auf den gerichtlichen Hinweis vom 01.10.2014 erfolgten aktuellen Vortrag nicht auf Konzerte der streitgegenständlichen „S….Tour“ beziehen, welche am 04.11.2008 in M…/Mexico begann (Tourdaten Anlage K 3). Insoweit sind sie nicht geeignet, diese Rechtsverletzungen näher zu bezeichnen. Namentlich in Bezug auf das Musikwerk und die Darbietung „Storia d´Amore“, Verbindungsanlage 6 g, fehlt es so weiterhin an einer Bezeichnung der spezifischen Verletzungsform bezogen auf die „S.….Tour“. In Bezug auf die anderen Werke bzw. Darbietungen liegt jetzt demgegenüber jedenfalls ein konkretisierender Beleg von der „S.…Tour“ vor, so dass die geltend gemachte Verletzung insoweit näher bestimmt worden ist.
Gegenstand der Verbindungsanlage 6a sind zwei Videos betreffend die „S.…Tour“ (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008; Blatt (2) bis (4) drei Screenshots vom 17.12.2010, Ausdrucke einer am 14.12.2008 hochgeladenen Datei).
Demgegenüber sind Gegenstand der Verbindungsanlage 6b insgesamt fünf Videos, von denen nur eines die am 04.11.2008 gestartete „S…..Tour“ betrifft (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 11.11.2008). Weitere zwei Videos beziehen sich auf andere – frühere – Konzerte (Blatt (2) Ende November 2008 getätigter Ausdruck aus einer bereits am 19.12.2007 hochgeladenen Datei eines Konzertmitschnittes „A……“; Blatt (3) Ausdruck ohne angegebenes Datum betreffend eine Datei „S.B.-S….. (C….)“ mit Upload-Datum 04.02.2008). Die weiteren Ausdrucke von Screenshots (Verbindungsanlage 6b Blatt (4) und Blatt (5)) werden vom Kläger jetzt selbst nicht mehr in Bezug genommen. Näherer Vortrag fehlt. Danach sind die Verbindungsanlagen 6b (2) bis (5) von vornherein ungeeignet, die streitgegenständliche behauptete Verletzungshandlung näher zu bezeichnen.
Gegenstand der Verbindungsanlage 6c sind zwei Videos, von denen nur eines zur näheren Bestimmung des Streitgegenstandes geeignet ist (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008). Hierbei handelt es sich um eine schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandete Datei. Dagegen steht das andere Video (Blatt (2) Ende November 2008 getätigter Screenshot betreffend eine am 12.03.2008 hochgeladene Datei „S. B. L…..“) nicht für die am 04.11.2008 gestartete „S.….Tour“. Die Verbindungsanlage 6c (2) ist deshalb zur Konkretisierung der Rechtsverletzung und Abgrenzung des Streitgegenstandes ungeeignet.
Die Verbindungsanlage 6d enthält als Blatt (1) (Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008) den Ausdruck einer schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandeten Datei betreffend die „S…..Tour“. Ergänzt wird Blatt (1) dieser Verbindungsanlage durch das dieselbe Datei betreffende Blatt (2) (am 17.12.2010 gefertigter Ausdruck der bereits am 07.11.2008 gespeicherten Datei). Dagegen betreffen Blatt (3) bis (5) der Verbindungsanlage 6d Screenshots vom 17.12.2010, die eine am 05.04.2009 hochgeladene Datei „S.B. L………“ zum Gegenstand haben. Insoweit ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dieses Konzert zur streitgegenständlichen „S…Tour“ gehörte. Dementsprechend ist es zur näheren Bestimmung der Verletzungshandlung nicht geeignet.
Entsprechendes gilt für die Verbindungsanlage 6e, deren Blatt (1) (Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008) den Ausdruck einer schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandeten Datei enthält, während Blatt (2) und (3) dieser Verbindungsanlage Screenshots vom 17.12.2010 (Upload 10.07.2009, Datei „s.b.- s.“) zeigen, hinsichtlich welcher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es um ein Konzert der „S. ….Tour“ geht.
Gegenstand der Verbindungsanlage 6f ist als Blatt (1) ein Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008, betreffend die „S.…..Tour“. Dagegen hat Blatt (2) einen Ende November 2008 getätigten Screenshot einer am 30.05.2006 hochgeladenen Datei zum Gegenstand, die nichts mit der „S.……Tour“ zu tun hat und die Verletzungshandlung damit nicht näher bestimmen kann.
Die Verbindungsanlage 6g (Blatt (1) bis (3) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 22.04.2010, Dateibeschreibung „S. LIVE …..“ bezieht sich in Gänze nicht auf die „S.….Tour“, die am 04.11.2008 in Mexiko begann. Damit fehlt hinsichtlich des Titels „Storia d´Amore“ weiterhin eine konkrete Darlegung der Verletzungshandlung und mithin, wie vorstehend ausgeführt, eine ausreichende Bestimmung des Klagegegenstandes. Insoweit bleibt die Klage vollen Umfangs unzulässig.
Gegenstand der Verbindungsanlage 6h ist mit Blatt (1) ein Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008, der die „S…Tour“ betrifft. Demgegenüber haben Blatt (2) bis (5) dieser Verbindungsanlage (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 01.08.2009) keinen erkennbaren Bezug zu dieser Tour. Der Kläger trägt einen solchen Bezug nicht vor und nach der Dateibeschreibung („S. Live … by S. B.“) handelte es sich hier nicht um ein Konzert, das im Rahmen der am 04.11.2008 gestarteten Tour stattfand. Blatt (2) bis (5) der Verbindungsanlage 6h sind damit nicht geeignet, die Verletzungshandlung hier näher zu bestimmen.
Die Verbindungsanlage 6i enthält Screenshots von zwei Videos, die jeweils im Rahmen der „S…..Tour“ entstanden sind (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, Dateibezeichnung: „S.B..- S.…Tour~ Y. …..”; Blatt (2) bis (5) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 27.11.2008, Dateibezeichnung „S.B. „Y. …..“ live in M.“, Beschreibung: „S.…Tour 26. November 2008“).
Demgegenüber sind Gegenstand der Verbindungsanlage 6j zwei Videos, von denen nur eines die am 04.11.2008 gestartete „S.…Tour“ betrifft (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008 aus einer schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandeten Datei, Upload 06.11.2008). Bei dem zweiten Video handelt es sich um eine ältere Datei (Blatt (2) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 04.04.2008), die damit nicht geeignet ist, die Verletzungshandlung hier näher zu bestimmen.
Gegenstand der Verbindungsanlage 6k sind drei Videos, von denen jedoch nur zwei die „S…Tour“ betreffen (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 19.11.2008; Blatt (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 11.11.2008, Beschreibung „The S. W. …Tour“). Dagegen betrifft das dritte Video (Blatt (2) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 17.05.2008) nicht die „S…..Tour“, die erst am 04.11.2008 begann. So weist der vorgelegte Screenshot auch den ORF als Quelle aus. Damit ist der letztgenannte Screenshot nicht geeignet, die Verletzungshandlung näher zu bestimmen.
Schließlich sind Gegenstand der Verbindungsanlage 6l zwei Videos, von denen nur eines die am 04.11.2008 gestartete „S….Tour“ betrifft (Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 12.11.2008). Demgegenüber betrifft das zweite Video einen TV-Auftritt (Blatt (2) und (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 19.03.2008) und ist hier deshalb ungeeignet, die Verletzungshandlung näher zu bestimmen.
(7) Eine in der Bezugnahme auf die vorstehend näher bezeichneten neueren Verbindungsanlagen jeweils liegende Klagerweiterung ist, wie im Grundsatz bereits ausgeführt, hinsichtlich der das Studio-Album „A. ….“ sowie die „S….Tour“ betreffenden Verbindungsanlagen nach §§ 529, 531, 533 ZPO zuzulassen. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 3) in eine solche Klageänderung nicht nach § 533 Nr. 1 ZPO eingewilligt, jedoch erscheint diese Erweiterung des Streitstoffes im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich. Die zweitinstanzliche Einbeziehung weiterer Verbindungsanlagen zum Studio-Album „A ….“ und zur „S….Tour“ ist Folge des landgerichtlichen Urteils, welches ergangen ist, ohne dass die Kammer zuvor ihre Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge hat erkennen lassen. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen als Angriffsmittel ist insoweit gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO zulässig.
Soweit erstinstanzlich lediglich Ausdrucke der Verbindungsanlagen trotz gegebener Möglichkeit noch nicht vorgelegt worden sind, ist dies ersichtlich auf die nicht offen gelegten Bedenken der Kammer gegen die Zulässigkeit der Klage zurückzuführen. Soweit es um jüngere gleich gelagerte angebliche Rechtsverletzungen geht, liegt auf der Hand, dass der ergänzende Vortrag in erster Instanz noch nicht erfolgen konnte.
(8) Soweit der Kläger ergänzend unter anderem darauf verweist, dass zum Beispiel auch die erstinstanzlich vorgelegte Verbindungsanlage 3 (Medley Video, Upload 29.10.2008) und die ebenfalls erstinstanzlich vorgelegte Verbindungsanlage 6 (Medley Video, Upload 05.11.2008) als Verletzungsbeispiele für den Klageantrag zu I.1.a. dienen könnten, da auch Fotos bzw. Laufbilder enthalten seien, ist dies im Ergebnis unerheblich. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger etwa beiläufig ausführt, die Videofassung gemäß Verbindungsanlage 1k Blatt (9) und (10) unterfalle dem Klagantrag zu I.1.b., die Verbindungsanlage 2 (Upload 09.11.2008) könne auch als Verletzungsbeispiel für den Antrag zu I.1.a. dienen und die Verbindungsanlage 1l (2) unterfalle als Verletzungsmuster vornehmlich dem Antrag zu I.1.d. Maßgebend sind stets, nämlich bei sämtlichen Klageanträgen, allein die Verbindungsanlagen, die im jeweiligen Antrag konkret in Bezug genommen worden sind. Nur sie bestimmen im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig den genauen Streitgegenstand. Insoweit handelt es sich nicht, wie der Kläger ausführt, lediglich um redaktionelle Details, sondern es geht um das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Antrags.
(9) Insbeondere die Frage der Antragstellung ist bereits im Verhandlungstermin am 01.10.2014, aber auch im weiteren Termin am 25.02.2015 ausführlich erörtert worden. Insoweit wird auf die Protokolle dieser Sitzungen verwiesen. Dabei hat der Senat nicht nur die Verbindungsanlagen thematisiert, sondern auch allgemein darauf hingewiesen, dass eine Antragsfassung, insbesondere diejenige der Hilfsanträge, die hier anzustellenden materiell-rechtlichen Erwägungen zu berücksichtigen hat. Ein etwaiges Verbot ist auf den eine Haftung begründenden Rechtsverstoß zu beziehen. Insoweit ist, wie insbesondere im Verhandlungstermin am 01.10.2014 erörtert, in der Antragsfassung die Verletzungsform zu konkretisieren. Hieraus ergibt sich der Streitgegenstand.
(10) Soweit sich der Kläger danach nicht mehr auf die von ihm mit den Berufungsanträgen eingeführten Verbindungsanlagen bezieht (Klageantrag zu I.1.: Verbindungsanlagen 1c (2) bis (7), 1l (3) bis (5), 2l (2); Klageantrag zu I.2.: Verbindungsanlage 6b Blatt (4) und (5)), handelt es sich prozessual um eine teilweise Klagrücknahme im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO. Diese ist mangels Zustimmungserklärung der Beklagten zu 1) und 3) unwirksam, so dass insoweit eine streitige Entscheidung ergehen muss. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
cc. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen, auf das Studioalbum „A ….“ und die „S.…Tour“ bezogenen Begehrens. Wie ausgeführt ergeben sich aus den im Antrag jeweils in Bezug genommenen Verbindungsanlagen die konkreten Verletzungshandlungen und damit der jeweilige Streitgegenstand.
c. Der Kläger hat keinen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden, mit den Hauptanträgen zu I.1. und I.2. verfolgten Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 3), die in den Anträgen näher bezeichnete Nutzung der noch streitgegenständlichen Musiktitel zu unterlassen. Lediglich mit den hilfsweise zu diesen Anträgen gestellten, auf eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) und 3) gestützten Unterlassungsanträgen ist der Kläger zu einem insgesamt geringen Teil erfolgreich.
aa. Wie das Landgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Verwertungshandlung der „öffentlichen Zugänglichmachung” nach dem deutschen Urheberrecht. Das Urheberrecht untersteht nach den Regelungen des Schutzlandprinzips dem Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., Vor §§ 120ff. Rdnr. 59). Danach beurteilt sich nach deutschem Recht, ob und welche Ansprüche der Kläger wegen der streitgegenständlichen Titel grundsätzlich haben kann (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 120ff. Rz. 127, 129). Dementsprechend ist der Urteilsausspruch, wie auch bereits vom Landgericht vorgenommen, auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
bb. Ein Unterlassungsanspruch besteht gegenüber der Beklagten zu 3) nur im vorliegend tenorierten Umfang.
aaa. Der mit dem Antrag zu I.1. wegen der Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A ….“ der Künstlerin S.B. verfolgte Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Beklagten zu 3) ergibt sich im zuerkannten Umfang unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung aus § 97 Abs. 1 i. V. m. §§ 15, 19a, 73 ff, 85 UrhG.
(1) Ausgeschlossen ist im vorliegenden Fall, wie die Beklagten zu 1) und 3) geltend machen, bezogen auf die Musiktitel des Klagantrags zu I.1. (Studio-Album „A …..“) ein werkspezifisches Nutzungsverbot. Dies betrifft sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag. Denn Rechte an den Musikwerken selbst macht der Kläger insoweit nicht mehr geltend, sie sind auch nicht zu erkennen. Insoweit geht der Tenor des den Unterlassungsantrag teilweise zusprechenden landgerichtlichen Urteils vom 03.09.2010 zu weit. Letzteres ist hier unter anderem Gegenstand der Berufung der Beklagten zu 1) und 3).
(2) Allerdings ist der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Studioaufnahmen des Albums „A …..“ im noch geltend gemachten Umfang grundsätzlich durchaus aktivlegitimiert.
(a) Der Kläger ist bezüglich der Tonaufnahmen der auf dem Studioalbum „A ……“ der Künstlerin S.B. enthaltenen Musiktitel weiterhin Inhaber von bestimmten Tonträgerherstellerrechten (§ 85 UrhG). Denn er ist, wie bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, Hersteller der auf dem Album „A. ….“ der Künstlerin S.B. enthaltenen 12 streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die daraus resultierenden Rechte hat er nicht vollen Umfangs übertragen und damit verloren.
(aa) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger Einzelinhaber der „N.S.“ und dieses Unternehmen wiederum originärer Tonträgerhersteller ist. Die überzeugende Argumentation des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug genommen wird, wird insoweit weiter gestützt durch die nunmehr zur Akte gelangte deutsche Übersetzung der als Anlage K 4 in englischer Sprache bereits vorgelegten Vereinbarung zwischen S.B. und „N.S.F.P.“ vom 20.05.1996 nebst Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 (Anlagen KBK 123 und KBK 124). In Ziffer B.2.(c) ist ausdrücklich festgehalten, dass „N.S.“ „der Firmenname (im Zusammenhang mit Musikproduktion) des alleinigen Händlers F.P.“ ist und „weder N.S. noch F.P.“ eingetragene Rechtspersönlichkeiten sind. Danach sind der Kläger und seine „N.S.“ hier in rechtlicher Hinsicht gleichzusetzen.
Darüber hinaus heißt es auf der Umschlagrückseite des jetzt zur Akte gereichten Tonträgers „A. ….“ und auf der CD selbst (Anlage KBK 126) unter anderem: „℗ 2008 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO THE B.N.L.G.“. Dies belegt wiederum, wie vom Landgericht angenommen, die Stellung der N.S. bei der Fixierung der streitgegenständlichen musikalischen Darbietungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und 3) ist der Kläger mit der Vorlage der Anlagen KBK 126 bis 132 nicht präkludiert. Die Vorlage ist im Berufungsverfahren auf gerichtlichen Hinweis erfolgt, weil die zuvor eingereichten Fotokopien der Booklets etc. teils kaum lesbar waren. Zugunsten des Tonträgerherstellers besteht indes gemäß § 85 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG eine gesetzliche Vermutung der Rechtsinhaberschaft, wenn er auf einer erschienenen Vervielfältigung des Tonträgers in der üblichen Weise als Rechtsinhabers bezeichnet ist (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 Rz. 71). Dies ist hier der Fall. Es entspricht schon seit jeher der gängigen Praxis, dass Tonträgerhersteller die von ihnen produzierten Tonträger und/oder ihre Umhüllungen mit einem von der Jahreszahl gefolgten eingekreisten „P“, dem sog. P-Vermerk, versehen (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 Rz. 71). Diese Form der Kennzeichnung der Tonträger stellt die „übliche“ i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG dar (vgl. Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 Rz. 71). Vorliegend ist der P-Vermerk durch die Firmenbezeichnung „N.S.“ vervollständigt worden. Ein solcher Vermerk kann die eigene (§ 10 Abs. 1 UrhG entsprechend) oder abgeleitete (§ 10 Abs. 3 UrhG) Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gemäß § 85 UrhG vermuten lassen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rz. 14, m.w.N., und § 85 Rz. 62a). Hier sprechen, wie ausgeführt, die weiteren Umstände, nämlich die vom Landgericht im angegriffenen Urteil angeführten Unterlagen und die vorstehend genannten Vereinbarungen zwischen S.B. und „N.S. F.P.“, für Ersteres. Nach allem bestehen an der (originären) Tonträgerherstellereigenschaft des Klägers bzw. seiner N.S. und damit auch der Richtigkeit der entsprechenden landgerichtlichen Entscheidung keine Zweifel.
(bb) Der Kläger ist auch, wie des Weiteren bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, nach wie vor berechtigt, die hier streitgegenständlichen Tonträgerherstellerrechte geltend zu machen. Zwar kann das Tonträgerherstellerrecht als reines Vermögensrecht grundsätzlich vollständig übertragen werden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 85 Rz. 43). So könnten die Leistungsschutzrechte des Klägers als Tonträgerhersteller hier durchaus gemäß § 85 Abs. 2 UrhG auf die Firma EMI bzw. die B.N. L.G. N.Y. und jetzt die U.M.G.(U….) übertragen worden sein. Denn wie ausgeführt lautet der sog. P-Vermerk: „℗ 2008 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO THE B.N.L.G.“. Jedoch weist der P-Vermerk einen engen Bezug zu den sog. mechanischen Rechten auf. Aus ihm allein ergibt sich keine vollständige Übertragung der hier interessierenden ausschließlichen Nutzungsrechte auf E., B.N. oder U. Das Tonträgerherstellerrecht ist ein Leistungsschutzrecht vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Kern (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 Rz. 59). Dem Tonträgerhersteller stehen die drei in § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Ausschließlichkeitsrechte zu: Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Der Katalog des Abs. 1 S. 1 ist abschließend (Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 Rz. 50). Einen generellen Schutz gegen nachschaffende Leistungen oder gegen Entstellungen und Kürzungen, wie dies in § 94 Abs. 1 S. 2 UrhG für den Filmhersteller geregelt ist, sieht das Tonträgerherstellerrecht nicht vor. In den §§ 85, 86 UrhG wird weder auf das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) noch auf den Schutz gegen Änderungen (§ 39 UrhG) oder Entstellungen (§ 14 UrhG) verwiesen. Lässt sich eine Tonaufnahme in verschiedenen Formen nutzen, indem der Gesamteindruck entsprechend verändert wird, dann handelt es sich technisch und auch wirtschaftlich gesehen durchaus um selbständige Nutzungsarten, wenn die Tonaufnahme einerseits unverändert und andererseits verändert auf den Markt gebracht wird. Die veränderte Fassung stellt insoweit eine selbstständig abspaltbare Nutzungsart dar, so dass der Tonträgerhersteller gegen derartig veränderte Fassungen einschreiten kann, wenn dies nicht gesondert abgesprochen worden war (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 85 Rz. 33). Dabei gilt gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 UrhG die aus § 31 Abs. 5 UrhG folgende Zweckübertragungslehre entsprechend, aus welcher wiederum folgt, dass die Rechte im Zweifel nur soweit wie notwendig übertragen werden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 85 Rz. 45).
So tragen die Beklagten zu 1) und 3) im Ausgangspunkt zwar zu Recht vor, dass im Falle der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte die Aktivlegitimation des ursprünglichen Schutzrechtsinhabers erlösche (so auch OLG Köln GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Der Kläger macht jedoch gerade geltend, dass er mit der E.M.G. keine Vereinbarung geschlossen habe, welche etwas daran ändern würde, dass er Tonträgerhersteller sei. E.M. sei sein Vertriebspartner, der von ihm nur bestimmte Nutzungslizenzen an dem von ihm hergestellten Tonträger erhalten habe. Zu den vorliegend streitgegenständlichen Nutzungen sei auch E.M. nicht berechtigt. Er habe sich gegenüber E./C. vorbehalten, in jegliche Auswertung von Synchronisierungen bzw. Verbindungen mit werkfremden Inhalten in jedem Einzelfall separat einzuwilligen.
Bei der Nutzung von Leistungen auf dem Portal „Y.T.“ geht es um die öffentliche Zugänglichmachung. Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall – und zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag – eine solche Nutzung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit [Antrag zu I.1.] fremden bzw. [Antrag zu I.2.] werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“. So könnte der Kläger als Einzelinhaber der „N.S.“ und damit Tonträgerhersteller zwar bestimmte Rechtspositionen, so das Verbreitungsrecht, durch die sich ebenfalls aus dem P-Vermerk ergebende (§ 10 Abs. 3 UrhG) Lizenzierung der B.N.L.G. bzw. der E., jetzt U., verloren haben. Denn ausweislich des vorstehend zitierten P-Vermerks auf dem Tonträger (Anlage KBK 126) ist der B.N.L.G. eine exklusive Lizenz eingeräumt worden. Außerdem spricht es für die Übertragung von entsprechenden Nutzungsrechten, dass im Internet, z.B. über iTunes und Spotify, eine Online-Auswertung durch die B.N.L.G. erfolgt. Jedoch ergibt sich nach den Gesamtumständen tatsächlich nicht, dass der Kläger die streitgegenständlichen Rechte zur Verwertung der Tonaufnahmen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“ vollständig verloren hat. Hierzu sagt der P-Vermerk allein verlässlich nichts aus. Er kennzeichnet die Tonträger bzw. Dateien in einem abweichenden Nutzungszusammenhang. Zudem gebietet der Zweck der mit der seinerzeit zur E.M.G. gehörenden C.R., Inc. geschlossenen Lizenzvereinbarung zwingend keine Übertragung von Synchronisations- und/oder sonstigen Bearbeitungsrechten.
Dementsprechend ist hier weiterhin von der Aktivlegitimation des Klägers auszugehen. Wenngleich die nun vorliegende auszugsweise deutsche Übersetzung (Anlage KBK 125) des zwischen C.R. einerseits und den N.S./F.P. andererseits geschlossenen Vereinbarung vom 01.09.2000 (Anlage K 43) nicht eindeutig auszuweisen scheint, ob eine eingeschränkte Rechteübertragung erfolgt ist oder in Ziffer 6 A der Vereinbarung nur eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet wird, vor einer dort näher bezeichneten Synchronisation eine Zustimmung einzuholen, müssen zum einen etwa verbleibende Zweifel zulasten der Beklagten zu 1) und 3) gehen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen gehen etwaige Zweifel zu ihren Lasten. Ohne weitergehende Anhaltspunkte, die hier fehlen, ist nicht mit Erfolg in Abrede zu nehmen, dass der Kläger mit seiner Firma N.S. nur bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N.S. F.P. und der Künstlerin S.B. auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E./C., jetzt U. übertragen hat. Denn etwas Abweichendes müsste die Beklagtenseite spezifiziert darlegen und dann beweisen. § 31 UrhG beansprucht hier, wie ausgeführt, nach § 85 Abs. 2 UrhG entsprechende Geltung. Zum anderen genügt in der vorliegenden Konstellation auch der jedenfalls gegebene Umstand, dass der Kläger der seinem Klagebegehren nach streitgegenständlichen Nutzung nach wie vor zumindest zustimmen müsste, um jedenfalls ein schutzwürdiges materielles Interesse des Leistungsschutzberechtigten und damit letztlich die Aktivlegitimation zu begründen (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz. 130). Auf den weiteren Vortrag des Klägers zur Anlage K 5, das von E./C. keine Rechte an die Beklagten für Nutzungen von sog. „user generated content“ und erst Recht nicht für illegale Live-Mitschnitte vergeben worden seien, kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend an.
Ebenso kommt es hier nicht mehr darauf an, dass der Kläger außerdem geltend gemacht hat, die Anlage KBK 124 weise aus, dass er C. keine Rechte für das Territorium Europa übertragen habe. Dies ist allerdings zum einen schon im Ausgangspunkt nicht überzeugend, weil die Anlage KBK 124 nicht die Übersetzung des mit C.R. Inc. geschlossenen Vertrages (Anlage K 43) darstellt. Diese Übersetzung ist als Anlage KBK 125 vorgelegt worden. Zum anderen nimmt die Zusatzvereinbarung 2005 (Anlage KBK 124) zwar auf eine Vereinbarung vom 01.06.1998 Bezug, die sich tatsächlich nicht auf Europa erstrecken soll, die hier maßgebliche Passage c) ist jedoch unbestritten falsch übersetzt worden. Im Original der Zusatzvereinbarung 2005 (Anlage K 4) findet sich kein Hinweis darauf, dass die Vereinbarung vom 01.09.2000 Europa von der Rechteübertragung ausnimmt. Schließlich kommt es auf die Vereinbarungen Anlagen K 4 und KBK 124 im Rechtsverhältnis des Klägers zu E./C. nicht unmittelbar an. Die den geschlossenen Vertrag übersetzende Anlage KBK 125 weist nachvollziehbar keine Beschränkung des räumlichen Nutzungsbereichs aus.
(cc) Im Ergebnis ergibt sich danach, wie vom Landgericht angenommen, eine Aktivlegitimation des Klägers als Tonträgerhersteller. Eine Beweisaufnahme ist insoweit nicht veranlasst.
(b) Daneben kann der Kläger grundsätzlich auch Ansprüche als künstlerischer Produzent der auf dem Album „A. ….“ der Künstlerin S.B. enthaltenen 12 streitgegenständlichen Tonaufnahmen und damit als ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG geltend machen. Die abweichende Auffassung, die im angegriffenen Urteil deutlich wird, vermag nicht zu überzeugen.
(aa) Dabei ist allerdings zutreffend, dass der Kläger zu dieser Frage nur wenig vorgetragen hat. Er hat sich darauf berufen, bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt und die Darbietenden im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Studioaufnahmen genommen zu haben, und zudem auf die gesetzliche Vermutungswirkung zugunsten seiner Person aus § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG verwiesen. Eine solche Vermutungswirkung ist jedoch nicht anzuerkennen. Denn der Vermerk „Produced by F.P.“ besagt über seine genaue Aufgabenstellung allein nichts.
Indes erlaubt hier eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände die Annahme, dass der Kläger tatsächlich als künstlerischer Produzent und insoweit als Mitwirkender im Sinne des § 73 UrhG tätig geworden ist. Mitwirkender im Sinne dieser Vorschrift ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt (Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 73 Rz. 18). Die „kreativen Produzenten“, welche im Musikbereich die Aufnahmesitzung leiten, werden als ausübende Künstler qualifiziert (Schaefer, a.a.O., § 73 Rz. 32, Stichwort „Produzent“). Diese Einordnung trifft bei einer Gesamtschau auf den Kläger zu.
Auch wenn die gesetzliche Vermutungswirkung, wie ausgeführt, nicht greift, wird der Kläger im Booklet der CD „A. ….“ und auf der CD (Anlage KBK 126) selbst durchaus herausgehoben mit dem Hinweis: „Produced by F.P.“ erwähnt. Damit kann hier keine rein technische, kaufmännische oder organisatorische Produzentenleistung gemeint sein. Denn rein technische Leistungen werden im Booklet ebenso gesondert aufgeführt („engineered by“) wie kaufmännische und organisatorische Leistungen, welche dem im Booklet ausgewiesenen Tonträgerhersteller oblagen. Schon danach bleibt für den aufgeführten „Producer“ der Part eines kreativen Produzenten im urheberrechtlichen Sinne. Hinzu kommt, dass der klägerische Vortrag insoweit lebensnah ist: Der Kläger war, wie sich im Grundsatz ebenfalls aus den Angaben im Booklet der CD ergibt, künstlerisch-kreativ tätig. Er wird nicht nur als Arrangeur einzelner Musiktitel aufgeführt, sondern auch als Mitglied des bei einer Reihe von Musikstücken eingesetzten „N.“. Zudem hat er die „S….Tour“ begleitet. Insoweit stellt sich der Kläger als derjenige dar, der über die N.S. organisatorisch und technisch, als Person aber eben auch künstlerisch hinter allem steht. In dieser Situation erscheint ein einfaches Bestreiten der Stellung des Klägers als künstlerischer Produzent nicht ausreichend und erheblich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier ein anderer künstlerischer Produzent tätig geworden sein könnte.
Dieser Bewertung steht die Vereinbarung vom 20.05.1996 (Auszug Anlage K 4, auszugsweise Übersetzung Anlage KBK 123) nicht entgegen. Durch diesen Vertrag sollte dem Unternehmen „N.S.F.P.“ ein Recht auf exklusive Leistungen der Künstlerin S.B. als Darbietende für Tonaufnahmen bzw. Tonaufnahmen in Kombination mit Bildaufnahmen sowohl unter Nutzung von Leistungen der Künstlerin als auch von Leistungen Dritter gewährt werden. Es bestand keinerlei Notwendigkeit, in diesem Vertrag, der das Rechtsverhältnis zur Künstlerin S.B. ausgestaltet, zusätzlich auch die Rolle des Klägers als künstlerischer Produzent von Studiotonaufnahmen zu regeln.
(bb) Hinsichtlich der Übertragung dieses Leistungsschutzrechts des künstlerischen Produzenten und zur weiteren Geltendmachung von Ansprüchen gilt das vorstehend zum Tonträgerhersteller Ausgeführte entsprechend.
Bei Übertragung des Leistungsschutzrechts auf einen anderen ist der Erwerber als Inhaber des Leistungsschutzrechts für alle in Betracht kommenden Ansprüche nach § 97 UrhG aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation des früheren Inhabers erlischt mit der Übertragung für die Zukunft; der Erwerber tritt an seine Stelle (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rz. 130). Jedoch ist hier, wie ausgeführt, nicht von einer vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Rechte auszugehen. Aus den Gesamtumständen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger die streitgegenständlichen Rechte zur Verwertung der produzierten Tonaufnahmen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“ vollständig verloren hat. Es bleibt in jedem Fall, wie vorstehend ausgeführt, ein schutzwürdiges materielles Interesse an der Anspruchsverfolgung.
(cc) Soweit der ausübende Künstler für den unübertragbaren Kern seiner Persönlichkeitsrechte stets aktivlegitimiert bleibt (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rz. 130), ist hier allerdings festzuhalten, dass solche Rechte vorliegend nicht betroffen sind. Soweit der Kläger auf das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG verweist, ist dieses tatsächlich nicht tangiert. Eine Erstveröffentlichung ist bereits erfolgt (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 12 Rz. 9). Im Übrigen kann sich ein Leistungsschutzberechtigter auf das Veröffentlichungsrecht nicht berufen (Dustmann, a.a.O., § 12 Rz. 5; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 12 Rz. 2). Die §§ 70, 72 UrhG, welche Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten, sind hier nicht einschlägig.
(c) Ansprüche als ausübender Künstler (Chorgesang) macht der Kläger nur hinsichtlich der vier Musiktitel „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Would Be Christmas Every Day“ und „I Believe In Father Christmas“ geltend. Insoweit besteht eine Aktivlegitimation des Klägers. Er kann gestützt auf seine Leistungsschutzrechte als Chorsänger grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gemäß § 80 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG verfolgen. Die abweichende Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht.
Der Kläger macht geltend, als Chorsänger tätig geworden zu sein, und beruft sich bezüglich der vorgenannten vier Musiktitel zu Recht jeweils auf die gesetzliche Vermutungswirkung zugunsten seiner Person aus § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Der Kläger wird im Booklet des Studioalbums „A. ….“ nicht nur als Mitglied des „N.“ geführt, es wird im Booklet auch exakt angegeben, an welchen Aufnahmen der „N.“ beteiligt war, nämlich an den vorgenannten vier Titeln. Damit wird die Vermutungswirkung des entsprechend heranzuziehenden § 10 Abs. 1 UrhG ausgelöst.
Soweit die Beklagten zu 1) und 3) geltend machen, dass der Kläger hätte angeben müssen, in welcher Besetzung der Chor bei welchen Titeln gesungen hat, ist festzuhalten, dass dies zum einen geschehen und zum anderen vorliegend gar nicht entscheidend ist. Es kommt hier auf den Kläger als ausübenden Künstler an. Insoweit ist die Sachlage klar: Der Kläger beruft sich darauf, bei den vier genannten Musiktiteln im Chor mitgesungen zu haben und dies wird im Booklet, wie ausgeführt, entsprechend ausgewiesen.
Auf den Umstand, dass der Kläger gestützt auf seine Leistungsschutzrechte als Chorsänger gemäß §§ 80 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 2 S. 3 UrhG Leistung nur an alle Chormitglieder (zur gesamten Hand) verlangen kann, kommt es an dieser Stelle nicht an.
(d) Schließlich kann der Kläger, wie bereits vom Landgericht in Bezug auf einen Teil der streitgegenständlichen Musiktitel zu Recht angenommen, grundsätzlich auch aus den auf ihn übertragenen Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstlerin S.B. (als Sängerin) gegen eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung der auf dem Album „A. ….“ dieser Künstlerin enthaltenen 12 Tonaufnahmen vorgehen.
(aa) Wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, ergibt sich aus dem Künstlervertrag vom 20. Mai 1996 (Anlage K 4, dort § 3; Übersetzung Anlage KBK 123) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 (Übersetzung Anlage KBK 124), dass dem Kläger die originären Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S.B. an allen erstmalig fixierten Tonaufnahmen exklusiv sowie zeitlich und örtlich unbegrenzt übertragen werden sollen. Diese exklusive Rechteeinräumung umfasst auch die erst 2008 produzierten Tonaufnahmen der CD „A. ….“. Denn auch wenn dem Vertrag vom 20. Mai 1996 eine zeitliche Begrenzung seiner Wirksamkeit bis zum 31. Oktober 1997 zu entnehmen ist (dort § 18), ergibt sich aus der 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung, wie vom Landgericht angenommen, dass die Regelungen des Künstlerexklusivvertrages – unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich erloschen waren – jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung, in der ausdrücklich auf die durch den Künstlerexklusivvertrag von 1996 übertragenen Rechte Bezug genommen wird, zwischen den Vertragsparteien fortgelten sollen.
(bb) Abweichend von der Auffassung des Landgerichts ist in die zwischen dem Kläger und der Künstlerin S.B. abgeschlossenen Vereinbarungen auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einbezogen. Insoweit ergibt sich keine Notwendigkeit, auf ein Verbietungsrecht ohne eigenes Nutzungsrecht zurückzugreifen.
Im Ausgangsvertrag vom 20.05.1996 heißt es in § 3 (Anlage K 4/Anlage KBK 123) auch:
„Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages überträgt der Künstler an das Unternehmen exklusiv und ohne Beschränkung (zeitweise) sowie für die gesamte Welt durch Abtretung sowie gemäß uneingeschränkter Übertragbarkeit gegenwärtig und künftig sämtliche Rechte, die er aufgrund seiner aufgenommenen Darbietungen im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt (und die Erteilung einer Erlaubnis an andere) u.a. das Recht auf Produktion, Werbung, Verkauf, Überlassung, Lizenz, Vertrieb sowie anderweitige Nutzung und Verwertung der Tonträger, die von den Darbietungen des Künstlers bei den abgestimmten Originalaufnahmen in beliebiger Weise hergestellt werden, sowohl mit als auch ohne Bild, und den Umgang mit denselben oder der Verzicht darauf nach Ermessen des Unternehmens, wobei derartige Rechte unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden im Sinne einer Erläuterung und nicht einer Beschränkung Folgendes umfassen:
a. Herstellung und Verkauf von Aufnahmen in jeder derzeit bekannten oder künftigen Form, Größe oder Konfiguration,
[…]
e. […] Das betreffende Unternehmen besitzt die Exklusivrechte zur Verwertung der Originalaufnahmen in der vorliegenden Form, als Synchronisation arrangiert oder in anderer für bestimmte Märkte zur Verwertung aufbereiteten Weise mit Hilfe aktueller oder künftiger Systeme oder Formen der Verwertung, die jetzt oder in Zukunft bekannt werden. Hinsichtlich künftiger Verwertungssysteme, die derzeit unbekannt sind, gewährt der Künstler dem Unternehmen eine Option, derartige Rechte zu üblichen, zum Zeitpunkt der Verwertung angemessenen und fairen Konditionen zu erwerben, soweit diese noch nicht übertragen wurden.“
Die vertragliche Rechtsübertragung ist danach sehr weit gefasst. Damit sind in jedem Fall sämtliche im Jahr 1996 bei Unterzeichnung des Vertrages bekannten Nutzungsformen umfasst. Dazu gehört auch die Internetnutzung, insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung von Musikinhalten im Internet. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Nutzungsform im Jahr 1996 bereits existent und bekannt war. Auch die Beklagtenseite trägt nichts anderes vor. Letztlich kommt es darauf im vorliegenden Fall aber nicht einmal entscheidend an. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung im Jahre 2005 (Anlage K 4/Anlage KBK 124) kann kein Zweifel in Bezug auf die Bekanntheit der Nutzungsart mehr bestehen. Wenn dann – wie hier – die ursprüngliche Vereinbarung „erweitert“ und eine neue Vergütungsregelung festgelegt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausgerechnet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ausgeklammert werden soll. Vielmehr passt eine solche umfassende Zusatzvereinbarung jedenfalls zur Regelung im Ausgangsvertrag vom 20.05.1996, wonach der Künstler dem Unternehmen eine Option gewährt, hinsichtlich künftiger Verwertungssysteme, die derzeit unbekannt sind, derartige Rechte zu üblichen, zum Zeitpunkt der Verwertung angemessenen und fairen Konditionen zu erwerben, soweit diese noch nicht übertragen wurden.
(cc) Soweit die Beklagten geltend machen, dass der Kläger mit der Vorlage der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 nicht belegt habe, dass sich die Ursprungsvereinbarung aus dem Jahr 1996 auch auf die streitgegenständlichen Tonaufnahmen erstrecke, die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht begründet und fehlerhaft, vermag dies eine abweichende Bewertung nicht zu begründen. Denn die vorgelegten Verträge sind unterzeichnet und es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass das 2008 erschienene Album „A. ….“ einem anderen zwischen S.B. und dem „N.S.F.P.“ geschlossenen Vertrag unterfallen könnte. Dass eine vertragliche Grundlage bestehen muss und insoweit Rechte übertragen worden sind, ergibt sich demgegenüber schon aus dem Umstand, dass die Künstlerin S.B. an der Entstehung des Albums mitgewirkt und dieses vom Kläger als Tonträgerhersteller in die Vermarktung gegeben worden ist. Eine solche Zusammenarbeit ohne jede rechtliche Grundlage erscheint nicht vorstellbar. Zudem stellt es, wie dem Senat aus der langjährigen Befassung mit Künstlerverträgen bekannt ist, ohnehin den Regelfall dar, dass die getroffenen, in die Zukunft gerichteten Vereinbarungen künftige Musikalben und sonstige Produktionen namentlich noch nicht genau bezeichnen, da diese Namen bei Vertragsschluss schlicht noch nicht bestimmt worden sind.
(dd) Eine Weiterübertragung der von der Künstlerin S.B. auf ihn übergegangenen Rechtspositionen durch den Kläger auf die B.N.L.G. ist nur in dem vorstehend bereits beschriebenen Umfang erfolgt. Damit scheidet eine Aktivlegitimation hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Nutzungsrechts nicht aus.
(ee) Auf die hilfsweise angeführte Ermächtigung der Künstlerin S.B., deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, kommt es danach im Ergebnis in keinem Fall entscheidend an.
Soweit der Kläger auf ihn übertragene Ansprüche der Künstlerin S.B. durchsetzen kann, kommt die nur hilfsweise herangezogene Anspruchsbegründung mangels Bedingungseintritts von vornherein nicht mehr zur Anwendung und damit zum Tragen. Soweit die übergegangenen Ansprüche vorliegend in der Sache, wie es ganz überwiegend der Fall ist, nicht bestehen, erleiden die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche letztlich dasselbe Schicksal.
Die bei der Künstlerin S.B. noch vorhandenen (persönlichkeitsrechtlichen) Rechtspositionen sind hier tatsächlich nicht betroffen. Dies gilt etwa für die Rechte aus § 75 UrhG (Beeinträchtigung der Darbietung). Von einer Verbindung der Tonaufnahmen des Studio-Albums „A. ….“ mit Fotos, Laufbildern, Graphiken etc. in einer beeinträchtigenden Weise (vgl. BGH GRUR 2002, 532, 534 – Unikatrahmen; Schaefer in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 75 Rz. 15) kann vorliegend nicht gesprochen werden. Eine Ansehens- oder Rufgefährdung (Schaefer, a.a.O., § 75 Rz. 17) ist in Bezug auf die Studioaufnahmen weder spezifiziert dargetan noch sonst ersichtlich.
(e) Nach dem Vorstehenden ist die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen des Studio-Albums „A. ….“ der Künstlerin S.B. grundsätzlich gegeben. Allerdings ist diese Aktivlegitimation, wie es auch die klägerische Antragsfassung aufgreift, angesichts der insoweit nicht in Abrede genommenen Übertragung von Rechten des Klägers auf die C.R., Inc. bzw. E./U. beschränkt auf eben die Rechte, die der Kläger nicht auf seinen Auswertungspartner übertragen hat. Im Antrag findet dies den Niederschlag durch die Beschränkung auf Musiktitel „in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung“.
(3) Ebenso sind bezogen auf die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen des Klagantrags zu I.1. (Studio-Album „A. ….“) die nachfolgend näher bezeichneten Rechtsverletzungen jedenfalls seitens der die entsprechenden Videos jeweils einstellenden Nutzer der Internetplattform „Y.T.“ gegeben. Dies nehmen auch die Beklagten nicht grundsätzlich in Abrede. Die 12 Tonaufnahmen bzw. Darbietungen „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „Silent Night“, „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiríng“, „Child In A Manger“, „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“ und „I Believe In Father Christmas“ wurden – in unterschiedlicher Ausgestaltung und in unterschiedlichem Umfang – widerrechtlich von Nutzern auf die Internetplattform „Y.T.“ hochgeladen und von dort öffentlich zugänglich gemacht. Anhaltspunkte für eine Berechtigung der Nutzer zum Einstellen der Videos in das Internet bestehen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Videos, wie bereits vom Landgericht ausgeführt worden ist, auch nicht substantiiert vorgetragen. Im Einzelnen gilt:
(a) Die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen „Arrival“, „Colder Than Winter“, „Ave Maria“ (duet), „Silent Night“, „In The Bleak Midwinter“, „I´ve Been This Way Before“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiríng“, „Child In A Manger“, „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, „Amazing Grace“, „Ave Maria“ und „I Believe In Father Christmas“ wurden in den unberechtigt auf der Internetplattform „Y.T.“ eingestellten Videos jeweils mit Fotos bzw. Laufbildern (Klagantrag zu I.1.a., Haupt- und Hilfsantrag) verbunden.
Aus den Verbindungsanlagen 1a bis 1l ergibt sich insoweit, dass zumindest jeweils eine Datei mit dem Namen der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung in Kombination mit einem Foto oder einer Bildfolge über die Internetplattform „Y.T.“ zum Abruf bereit gestellt und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 19a UrhG zugänglich gemacht worden ist.
Der Musiktitel 1. „Arrival“, der bereits Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs und damit hier der Berufung der Beklagten ist, wurde am 17.11.2008 von dem Nutzer „R.V.S.“ hinzugefügt (Verbindungsanlage 1a (1) bis (4), unter anderem mit Fotos; zusätzlicher Ausdruck vom 17.12.2010 Verbindungsanlage 1a (5) und (7)).
Der Musiktitel 2. „Colder Than Winter“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1b (1), mit Foto), einer am 15.01.2010 vom Nutzer „s…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1b (2) und (3), mit Laufbildern) sowie einer am 12.08.2010 vom Nutzer „a….“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1b (4), mit Foto und Schriftzug aus CD-Booklet).
Der Musiktitel 3. „Ave Maria“ (duet) war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1k (1) bis (6), mit Fotos) und einer am 16.04.2010 vom Nutzer „R…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1k (7) + (8), mit Fotos).
Das dritte zum Musiktitel „Ave Maria“ (duet) in Bezug genommene Video (Verbindungsanlage 1k (9) und (10)) stellt, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2014 eingeräumt und bereits vorstehend weiter ausgeführt, keinen Beleg für einen vom Klagantrag zu I.1.a. erfassten Rechtsverstoß dar. Denn es enthält auch nach dem Klägervortrag keine Fotos bzw. Laufbilder.
Der Musiktitel 4. „Silent Night“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1d (1), mit Foto) und einer am 17.12.2009 vom Nutzer „c….“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1d (2) bis (4), mit Fotos). Die Verbindungsanlage 1d (5), die eine Graphik und kein Foto zeigt, betrifft dasselbe Video des Nutzers „c….“. Dementsprechend ist dieses Anlagenblatt (5) nur zusammen mit den anderen Anlagenblättern (2) bis (4) geeignet, das konkret als rechtsverletzend beanstandete Video zu bezeichnen.
Der Musiktitel 5. „In The Bleak Midwinter“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1e (1), mit Foto) und einer am 29.09.2010 vom Nutzer „a…“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1e (2) und (3), jeweils mit Foto aus CD-Umhüllung).
Der Musiktitel 6. „I´ve Been This Way Before“ war Gegenstand einer am 05.11.2008 vom Nutzer „b…..“ hinzugefügten Videodatei (Verbindungsanlage 1f (1) bis (4), mit Konzert-Darbietung], einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei (Verbindungsanlage 1f (5), mit Foto) und einer am 11.07.2010 vom Nutzer „a7…….“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage (6), mit Foto]). Dieser Titel ist mit der Verbindungsanlage 4 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu I. Ziff. 3. (abweichender Vorwurf: Konzertmitschnitte) einschließlich der hierauf bezogenen Folgeaussprüche und damit nunmehr der Berufung der Beklagten.
Wie vorstehend ausgeführt, beziehen sich der Klagantrag zu I.1. und die entsprechenden Folgeanträge ausdrücklich auf Tonaufnahmen aus dem Studio-Album „A. ….“ der Künstlerin S.B.. Hierfür kann ein Konzertmitschnitt, wie er Gegenstand der Datei mit Upload-Datum 05.11.2008 ist, von vornherein nicht als Beleg oder Muster einer Verletzung dienen. Danach scheiden die Blätter (1) bis (4) der Verbindungsanlage 1f als konkrete Verletzungsform aus.
Der Musiktitel 7. „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ war Gegenstand einer am 09.11.2008 vom Nutzer „A….17“ hochgeladenen Videodatei (Verbindungsanlage 1g (1), mit Foto Titelbild CD-Umhüllung) und einer am 07.11.2008 gespeicherten Datei (Verbindungsanlage 1g (2) bis (4), jeweils mit Foto). Soweit dieser Titel mit der Verbindungsanlage 2 Gegenstand des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu Ziffer I.2. (abweichender Vorwurf: Verbindung mit graphischen Elementen) und der sich darauf beziehenden Aussprüche zu Ziffern II. und III. ist, handelt es sich um verschiedene geltend gemachte Rechtsverstöße. Die landgerichtliche Verurteilung ist Gegenstand der Berufung der Beklagten.
Der Musiktitel 8. „Child In A Manger“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1h (1), mit Foto) und einer am 22.07.2010 vom Nutzer „k…….5“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1h (2), mit Foto).
Der Musiktitel 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1i (1), mit Foto) und einer am 26.11.2010 vom Nutzer „lo…….“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1i (2) bis (6), mit Fotos).
Der Musiktitel 10. „Amazing Grace“ war Gegenstand einer am 06. und 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1j (1) und (2), jeweils mit Foto) und einer am 16.04.2010 vom Nutzer „E…..“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1j (3) und (4), mit Fotos).
Der Musiktitel 11. „Ave Maria“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1c (1), mit Foto) und einer am 06.07.2009 vom Nutzer „L……..“ hochgeladenen Datei (Verbindungsanlage 1c (8) bis (12). Hinsichtlich der Blätter (2) bis (7) der Verbindungsanlage 1c werden, wie ausgeführt, keine Ansprüche mehr verfolgt.
Der Musiktitel 12. „I Believe In Father Christmas“ war Gegenstand einer am 07.11.2008 gespeicherten Videodatei (Verbindungsanlage 1l (1), mit Foto). Hinsichtlich des in der Verbindungsanlage 1l enthaltenen Ausdrucks vom 19.11.2008 (Blatt (2), Mitschnitt einer Konzertdarbietung) hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nunmehr selbst weiter vorgetragen, dass diese Verbindungsanlage 1l (2) nicht hierhergehöre. Auch hinsichtlich der – offensichtlich aus derselben Datei stammenden – Blätter (3) bis (5) der Verbindungsanlage 1l werden erkennbar keine Ansprüche mehr verfolgt. Der Kläger hat insoweit nach dem am 01.10.2014 erfolgten gerichtlichen Hinweis nicht weiter vorgetragen. Damit scheiden diese Blätter der Verbindungsanlage jeweils als konkrete Verletzungsmuster aus.
Der ursprünglich erhobene Einwand der Beklagten, der Kläger habe die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt, verfängt mithin hinsichtlich der vorstehend als grundsätzlich rechtsverletzend angeführten Vorgänge nicht. Insoweit ergibt sich jetzt aus der Antragsfassung hinreichend konkret, welche Rechtsverletzungen vom Kläger gerügt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus vielen Verbindungsanlagen auch die konkrete URL, unter der die Aufnahmen im Internet für jedermann einzusehen waren. Das Vorliegen von Rechtsverletzungen kann danach nicht mit Erfolg generell in Abrede genommen werden.
(b) Keine feststellbare Verletzung von Rechten des Klägers stellt insoweit allerdings die Verbindung von Fotos bzw. graphischen Elementen aus der Umhüllung der CD „A. ….“ oder dem zu dieser CD gehörenden Booklet einerseits und Tonaufnahmen und/oder Darbietungen von dieser CD andererseits dar. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne des vom Kläger mit C. R., Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 (Anlage K 43/Anlage KBK 125), durch den er sich entsprechende Rechte vorbehalten hat. Nach diesem Vertrag vom 01.09.2000 sind beim Kläger Rechte verblieben betreffend „eine Lizensierung […] der Originalaufnahmen […] zu Synchronisationszwecken in Fernseh- oder Filmproduktionen“ bzw. „eine anderweitige Synchronisation […] der Originalaufnahmen […] mit Medien, die keine Tonträger sind.
Bei den vorgenannten Verbindungen der Fotos bzw. Graphiken des Originaltonträgers mit den Originalaufnahmen fehlt eine eigentliche Synchronisationsleistung in diesem Sinne. Unter „Synchronisation“ ist grundsätzlich das – auf den Bildanteil abgestimmte – „Einkopieren“ z.B. einer fremden Gesangsstimme zu verstehen. Bei dem gemeinhin von Musikverlagen zu beziehenden Synchronisationsrecht geht es um das Recht, Musik mit Bildfolgen zu verbinden (HH-Ko/MedienR/Christiansen, Abschnitt 54 Rz. 37). Hier wird die Musik jedoch schlicht durch das CD-Cover oder eine andere diesem Tonträger selbst entnommene Abbildung bebildert. Insoweit geht es um ein Standbild, welches auch noch der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist soweit erkennbar kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Dementsprechend weisen hier die Verbindungsanlagen 1 b (4) [Foto und Schriftzug aus CD-Booklet], 1 e (2) + (3) [Foto aus CD-Umhüllung] und 1 g (1) [Titelbild CD-Umhüllung] keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers aus.
(c) Nach dem Vorstehenden ist auch in Bezug auf den Klagantrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) wegen Fassungen, bei welchen die vorgenannten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sein sollen, eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht zu erkennen.
Die Verbindungsanlage 2 (2 a bis l (1)) weist eine Verbindung der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung mit dem Titelbild der CD-Umhüllung „A. ….“ aus. Dadurch wird, wie ausgeführt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne des vom Kläger mit der C.R., Inc. geschlossenen Vereinbarung. Hier wird nur das Album genutzt, an dem nach dem P-Vermerk die B.N.L.G. ausschließliche Rechte hat.
Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass das landgerichtliche Urteil vom 03.09.2010 zum Musiktitel „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ bereits eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) enthält (dort Ziffer I.2. und die darauf bezogenen Aussprüche zu Ziffern II. und III.; erstinstanzliche Verbindungsanlage 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Berufung naturgemäß nicht wendet. Dies hat er in seiner Berufungsbegründung auch klargestellt. Diese Verurteilung ist Gegenstand der Berufung der Beklagten.
(d) In Bezug auf den Klagantrag zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag), der sich auf Videofassungen bezieht, bei welchen die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, ergeben sich aus der Verbindungsanlage 3 (1) bis (4) in Verbindung mit der Anlage K 20 lediglich Rechtsverletzungen betreffend die Musiktitel 1. „Arrival“, 2. „Colder Than Winter“, 4. „Silent Night“, 6. „I´ve Been This Way Before“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, 10. „Amazing Grace“ und 12. „I Believe In Father Christmas“.
Das „W…….“ gemäß der Verbindungsanlage 3, welches sich in vollständige Fassung in der Anlage K 20 findet, weist die vom Kläger geltend gemachten Umstände aus. Angesicht der im Übrigen positiv feststellbaren Identität kommt dem Umstand einer im Minutenbereich abweichenden Speicheruhrzeit in der Anlage K 20 keine Relevanz zu. Das Video enthält Auszüge aus den vorgenannten sieben Titeln, welche mit Animationen und/oder bewegte Graphiken verbunden worden sind.
(e) Auf den Klagantrag zu I.1.d. bezieht sich die Berufung des Klägers, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht.
(f) In Bezug auf den Klagantrag zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag), der sich auf Videofassungen aus ungenehmigten Kopien von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B. unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte bezieht, ergeben sich aus der Verbindungsanlage 5 (1) bis (6) in Verbindung mit der Anlage K 20 lediglich Rechtsverletzungen betreffend die Musiktitel 4. „Silent Night“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ und 12. „I Believe In Father Christmas“.
Das Promotionvideo „A. ….“ gemäß der Verbindungsanlage 5, welches sich in vollständiger Fassung in der Anlage K 20 findet, weist die vom Kläger geltend gemachten Umstände, insbesondere auch die Werbung für Dritte („S.B.Fans….“), aus. Angesichts der im Übrigen feststellbaren Identität kommt es auf die auch hier im Minutenbereich abweichende Speicheruhrzeit in der Anlage K 20 nicht entscheidend an. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es insoweit verschiedene Videos gibt. Das Promotionvideo „A. ….“ enthält jedoch Auszüge nur aus den vorgenannten drei Musiktiteln. Rechtsverletzungen hinsichtlich weiterer Titel werden insoweit nicht belegt.
Soweit höchst fraglich erscheint, ob der Kläger auch durch eine unbefugte Nutzung des Promotionvideos „A. ….“ allein in seinen Rechten verletzt worden wäre, kommt es darauf nicht entscheidend an. Das Video ist – offensichtlich mit seinem Einverständnis, denn Abweichendes trägt er nicht vor – von E./C. erstellt worden. Jedoch ist es vorliegend vom Uploader „c…..1“ in einen neuen Nutzungszusammenhang gestellt worden. Dies ist geschehen, indem, wie ausgeführt, Werbung für Dritte eingeblendet worden ist. Hierauf stellt der Klagantrag zu I.1.e. auch maßgebend ab. Dass derartige Werberechte auf C.R., Inc. bzw. die B.N.L.G. übertragen wurden, ergibt sich nicht.
(4) Die Beklagte zu 3) ist jedoch nur sehr eingeschränkt passivlegitimiert. Die im angefochtenen Urteil vom 03.09.2010 zum Ausdruck kommende abweichende Bewertung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Die Beklagte zu 3) haftet für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht als Täterin (oder Teilnehmerin), so dass der Hauptantrag zu I.1. erfolglos bleiben muss. Soweit sie mit dem Hilfsantrag zu I.1. nachrangig als Störer in Anspruch genommen wird, liegen die Voraussetzungen des hier verfolgten Unterlassungsanspruchs nur bezüglich des Hilfsantrages zu I.1.a. im tenorierten Umfang betreffend die Musiktitel 2. „Colder Than Winter“, 3. „Ave Maria“ (duet), 6. „I´ve Been This Way Before“, 8. „Child In A Manger“, 9. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, 10. „Amazing Grace“ und 11. „Ave Maria“ vor.
(a) Die Beklagte zu 3) ist von ihrer Grundstruktur ein sog. Host-Provider. Hiervon ist der EuGH in einer ähnlichen Situation auch in seiner „SABAM/Netlog“-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382) ausgegangen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12). Vorliegend geht es, wie jeder „Y.T.“-Nutzer weiß, im Ausgangspunkt um Fremdinhalte. Die Beklagte zu 3) ist insoweit Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG.
Sowohl Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) als auch § 10 TMG enthalten eine Privilegierung für solche Anbieter von Telediensten. § 10 TMG bestimmt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie (1) keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder (2) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Dabei ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 8 – 10 TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 19 und 21 – Alone in the Dark; s. auch EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 – L’Oréal / eBay).
Grundvoraussetzung einer Haftungsprivilegierung als Host-Provider aus § 10 TMG ist die Speicherung von Informationen „für einen Nutzer“. In dieser Eigenschaft wäre die Beklagte nicht verantwortlich für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt diese Privilegierung voraus, „dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt“ (BGH GRUR 2014, 180, 181 Tz. 21 – Terminhinweis mit Kartenausschnitt). Die Frage der „Kontrolle der gespeicherten Information“ entscheidet letztlich über eine etwaige Haftungsprivilegierung. Deshalb ist festzustellen, ob es allein um das Vorhalten von „fremden Informationen“ für einstellende Dritte geht oder die speichernde Stelle eine intensivere, eigene „Beziehung“ zu diesen Informationen hat, die über den Sachverhalt eines (ausschließlichen) „Hosting“ für Dritte hinausgeht.
Daraus ergibt sich, dass der Betreiber eines Teledienstes, wie ihn auch das Videoportal „Y.T.“ darstellt, grundsätzlich gem. Art. 14 Abs. 1 ECRL, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der ECRL, umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 – L’Oréal / eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der ECRL bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 – L’Oréal / eBay).
Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsbereich des Art. 14 der ECRL erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 113, 116 – L’Oréal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.
(b) Für die vom Kläger beanstandeten Rechtsverletzungen haftet die Beklagte zu 3) nicht als Täterin oder Teilnehmerin.
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 – Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 – Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).
(aa) Täter einer Urheberrechtsverletzung ist die Beklagte zu 3) nicht. Sie hat die streitgegenständlichen Inhalte feststellbar weder selbst erstellt noch auf die von ihr betriebene Plattform „Y.T.“ eingestellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Videos auf den Seiten der Beklagten zu 3) dem einstellenden Nutzer zugeordnet werden. Im räumlichen Zusammenhang mit der Videoanzeige wird der Benutzername des uploadenden Nutzers und das Datum der Einstellung angegeben.
Die Beklagte zu 3) wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei den geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen zusammen. Die Videos der Uploader wurden, was hier nicht in Zweifel steht, in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten zu 3) eingestellt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Taten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten zu 3) mit Dritten aus, die urheberrechtsverletzende Videos öffentlich zugänglich machen.
Auch dass Personen aus dem eigenen Unternehmen, also Mitarbeiter oder sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagten zu 1) und 3), die Videos eingestellt haben, ist nicht zu erkennen. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist bezogen auf die streitgegenständlichen Videos ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Anhaltspunkte hierfür sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine (Mit-)Täterschaft begründen könnte ein solches Handeln zudem allenfalls dann, wenn der Beklagten zu 3) dieses Verhalten jedenfalls bekannt gewesen wäre. Auch dies ist hier nicht zu erkennen.
Als Plattformbetreiberin, die ihren Nutzern eine technische Infrastruktur zum Upload beliebiger Dateien zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 3) nicht der Werknutzer im Sinne des Urheberrechts, wie sie vorliegend zutreffend geltend macht. Eine Handlung im Sinne von § 19a UrhG nimmt nur derjenige vor, der technische Einrichtungen zur Übermittlung nutzt, nicht hingegen, wer technische Einrichtungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen oder bewirken, einem anderen, z.B. als Host-Provider, nur zur Verfügung stellt (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 19a Rz. 6a, m.w.N.). Die Musikvideos sind bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform „Y.T.“ für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden (BGH GRUR 2013, 818, 820 Tz. 22 – Die Realität). Das Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG ist eine Dauerhandlung. Der Tatbestand der Vorschrift ist allerdings schon erfüllt, wenn das Werk zu einer bestimmten Zeit einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rz. 44). Die Kontrolle über die Inhalte hat hier originär der Uploader ausgeübt.
(bb) Auch eine „aktive Rolle“ im Sinne des EuGH (EuGH GRUR 2011, 1025 – L’Oréal / eBay) nimmt die Beklagte zu 3) hier nicht wahr. Der EuGH spricht insoweit von einer aktiven Rolle, die dem Betreiber eines Online-Marktplatzes eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht. Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die unter anderem darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben. Eine Kenntnis der gespeicherten streitgegenständlichen Daten, eine Kontrolle über diese und eine „Verkaufstätigkeit“ im Sinne des EuGH sind im vorliegenden Fall weder spezifiziert dargetan noch sonst ersichtlich. Notwendig wäre eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 116 – L’Oréal / eBay; BGH BeckRS 2012, 16885 Rz. 6). Diese ergibt sich hier in Bezug auf keines der streitgegenständlichen Videos, die durch die Verbindungsanlagen ausgewiesen werden. Insoweit haftet die Beklagte zu 3) nicht als (Mit-)Täterin. Lediglich ergänzend ist dabei festzuhalten, dass der EuGH keine Aussage zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien der Täterschaft und der Teilnahme sowie der Störerhaftung getroffen hat (BGH BeckRS 2012, 16885, Rz. 6; OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 94, 99 f.). Im vorliegenden Fall ist eine nähere Auseinandersetzung hiermit indes nicht geboten (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).
(cc) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Zueigenmachens fremder Inhalte ergibt sich hier keine Haftung der Beklagten zu 3). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte zu 3) die Inhalte der Videoplattform „Y.T.“ als eigene Inhalte zurechnen lassen muss, was ihre Täterschaft nach landgerichtlicher Ansicht begründet.
(aaa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter einer Internetplattform Inhalte Dritter zu eigen macht, ist nach der Rechtsprechung eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH GRUR 2010, 616, 618 Tz. 23 – marions-kochbuch.de). Hierbei ist auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ abzustellen (BGH, a.a.O., Tz. 24). In jenem Fall hielt es der BGH für entscheidend, dass die Anbieterin „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen [habe]“ (BGH, a.a.O., Tz. 24). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass der vorgenannten Entscheidung „marions-kochbuch.de“ eine besondere Sachverhaltskonstellation zu Grunde lag, die nicht ohne weiteres zu verallgemeinern und uneingeschränkt auf andere Fallgestaltung zu übertragen ist. Denn dort ging es um Kochrezepte und damit letztlich um eine Art „Bedienungsanleitung“ für den Nutzer, damit dieser in Eigenarbeit ein bestimmtes gewünschtes Ergebnis erlangen konnte. In einer derartigen Situation konnte die Veröffentlichung fehlerhafter bzw. unvollständiger oder sonst ungeeigneter Kochrezepte für den Anbieter des Dienstes gravierende Konsequenzen haben, weil sich Nutzer im Falle eines misslungenen Gerichts, das auf ein mangelbehaftetes Kochrezept zurückzuführen ist, enttäuscht von dem Anbieter abwenden und ihn möglicherweise im Internet gezielt negativ bewerten würden. Dementsprechend konnte in derartigen Fällen eine inhaltliche Kontrolle des Diensteanbieters ein Indiz dafür sein, dass er an den konkret eingestellten Inhalten ein maßgebliches Eigeninteresse hatte, zumal dann, wenn es sich hierbei um das „redaktionelle Kerngeschäft“ seines Dienstes handelte. Demgegenüber ist das Kriterium einer „inhaltlichen Kontrolle“ bei abweichenden Geschäftsmodellen nicht in gleicher Weise zur Abgrenzung geeignet.
(bbb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 3) tatsächlich keine inhaltliche Verantwortung für die hochgeladenen Videos übernommen. Eine redaktionelle Kontrolle der auf ihre Server geladenen Videos nimmt sie nicht vor. Eine inhaltliche Verantwortung wird auch nicht nach außen dargestellt. Es geht vorliegend, wie jeder „Y.T.“-Nutzer weiß, um Fremdinhalte. Dies wird auch in den Verbindungsanlagen deutlich, wobei es – den Streitgegenstand betreffend – im Wesentlichen zwei Gestaltungsmuster der Seite gibt, in die das Videoangebot für den Nutzer eingebettet ist: Bei den Screenshots aus dem November 2008 befasst sich die rechte Bildseite mit dem einstellenden Nutzer. Hier wird er nicht nur mit seinem Nutzernamen benannt („Von: […]“), es werden auch weitere Videos vorgestellt, die er ebenfalls hochgeladen hat („Mehr von: [….]“ (beispielhaft: Verbindungsanlage 1 a (1) bis (4)). Bei den Screenshots vom 17.12.2010 finden sich jeweils oberhalb und unterhalb des eingebetteten Bildes Angaben zum jeweiligen Einsteller (z.B.: „s….1“), und zwar oberhalb mit zusätzlichen Angaben zur Anzahl von ihm insgesamt eingestellter Videos und unterhalb mit weiteren Angaben zum konkreten Video (z.B.: „S. made beautiful winter images in the first weekend of January 20..“, Verbindungsanlage 1 b (2) und (3)). Soweit andere Verbindungsanlagen die Einbettung in die „Y.T.“-Seite nicht wiedergeben (z.B. Verbindungsanlage 1 b (1)), handelt es sich um später vom Klägervertreter aus gespeicherten Dateien gefertigte Ausdrucke. Sie geben ersichtlich nicht das Gesamtbild wieder.
(ccc) Das von der Beklagten zu 3) auf der Internetseite platzierte „Y.T.“-Logo steht hier nicht für den Videoinhalt, sondern für die bekannte Plattform, die Internetnutzern die Möglichkeit bietet, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen, die von Dritten angesehen werden können.
Die Anbringung eines solchen Herkunftszeichens ist kein isoliert zu würdigender Umstand. Ein Herkunftszeichen kann die Funktion einer „Eigentumsberühmung“ erfüllen, muss dies aber nicht tun. Es kann bei vielen Angeboten im Internet sinnvoll sein, um die Herkunft und den konkreten Weg zurückzuverfolgen, welchen ein an anderer Stelle auftauchender Inhalt genommen hat. Ein derartiges Zeichen kann auch haftungsrechtliche Hinweise auf die Quelle eines rechtsverletzenden Angebots liefern. So ist es aus Sicht des Senats nicht von vornherein zu beanstanden, dass auch ein Hosting-Provider nach Art der Beklagten ein Interesse daran hat, nachvollziehen zu können, wo seine Angebote im Internet wieder auftauchen. Ebenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden ist das Interesse, durch das Anzeigen eines Logos zugleich einen nicht unerheblicher Werbeeffekt zu erreichen, indem auf die Herkunft des Inhalts hingewiesen und damit dieser Dienst für Nutzer möglicherweise attraktiver gemacht wird und diese veranlasst werden, ihn aufzusuchen. Dies ist auch bei vielen anderen Internet-Diensten der Fall, insbesondere bei solchen, die – wie „Y.T.“ – kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und sich deshalb in gewissem Umfang über derartige Werbeeffekte (die wiederum die Reichweite der über den Dienst geschalteten allgemeinen Werbung erhöhen) finanzieren. Alle diese Umstände müssen nach Auffassung des Senats keine Indizien dafür beinhalten, dass sich der Anbieter diese Inhalte haftungsbegründend „zu eigen macht.“
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Aufdruck eines Logos nicht nur die Herkunft, sondern eine qualitative Überprüfung des Inhalts belegen und dieser dadurch zu einem eigenen Inhalt des Anbieters erhoben werden soll. Eine derartige Situation war – allerdings ausschließlich in der Zusammenschau mit zahlreichen weiteren Indizien – Gegenstand der Sache „marions-kochbuch.de“. Der vorliegende Rechtsstreit liegt jedoch, wie ausgeführt, insoweit deutlich abweichend. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit der Anbringung ihres Logos den eingestellten Inhalten eine Art „Gütesiegel“ verleihen will. Vielmehr erscheint das „Y.T.“-Logo – soweit ersichtlich – stets und überall bei den auf den Dienst der Beklagten eingestellten Inhalten, d.h. nicht nur bei Musikvideos. Dementsprechend kommt dem Versehen von Inhalten mit dem „Y.T.“-Logo in der vorliegenden Fallgestaltung kein Aussagegehalt bei, der auf ein Zueigenmachen hindeuten könnte. Aus der Sicht des Dritten stellt sich die im Video verkörperte Information durch das auf der Internetseite angebrachte Logo nicht wie eine eigene Information der Plattformbetreiberin dar. Der Videoinhalt wird, wie vorstehend ausgeführt, auf der Seite weiterhin mit dem jeweiligen Einsteller in Verbindung gebracht. Dies geschieht im Übrigen auch, wenn Videoinhalte auf fremden Internetseiten präsentiert werden. Der vom Kläger vorgelegte Ausdruck der Internetseite „l….“ (Anlage K 64) zeigt das „Y.T.“-Logo, aber auch den Hinweis auf den einstellenden Nutzer („hinzugefügt von […]“). Videoinhalte werden damit von der Beklagten zu 3) nicht vereinnahmt.
(ddd) Auch die weiteren vom Klägers angeführten Umstände können nicht die Wertung begründen, die Beklagte zu 3) hätte sich hier fremde Inhalte zu eigen gemacht. Die Vorgabe von Themenkategorien genügt hierfür ebenso wenig wie die Auswahl und Vorstellung von Videos, z.B. in Rubriken wie „Angesagte Videos“ oder „Promotete Videos“. Der erkennende Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Strukturierung der Inhalte nicht für die Annahme eines Zueigenmachens genügt (OLG Hamburg MMR 2011, 49, 50 – Sevenload). Auch soweit der Kläger auf Profile der streamenden User verweist (Vorschläge: „Das könnte Dir gefallen.“) und soweit E-Mails mit Hinweisen versandt werden, ergibt sich daraus kein Zueigenmachen von Inhalten. Es ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, dass der Verkehr annehmen könnte, dass eine E-Mail mit dem Hinweis auf neu eingestellte Angebote von der Beklagten zu 3) im konkreten Einzelfall von der Absendung geprüft wird. Er hat daher auch hier keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte zu 3) die inhaltliche Verantwortung für die mittels der Mail mitgeteilten Angebote übernehmen will bzw. übernimmt und sich den Inhalt der Angebote so zu eigen macht (OLG Hamburg GRUR 2013, 94, 100). Es erfolgt vorliegend, wie ausgeführt, keine Auswahl und keine Prüfung der in einem automatisierten Verfahren hochgeladenen Videos der Nutzer (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 21 – Alone in the Dark).
(eee) Darüber hinaus lässt sich hier ein Zueigenmachen von fremden Inhalten nicht damit begründen, dass es, wie der Kläger geltend macht, zu einer kommerziellen Nutzung von Drittinhalten gekommen sei. Soweit sich die Beklagte zu 3) die hochgeladenen Videos wirtschaftlich zuordnet, ist dies nur von schwacher Intensität. Eine wirtschaftliche Zuordnung der eingestellten Inhalte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Betreiber der Internetseite umfassende Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten einräumen lässt, um diese Inhalte selbst kommerziell nutzen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 616, 618 Tz. 26, 27 – marions-kochbuch.de). Zwar lässt sich die Beklagte zu 3) in Ziffer 10.1 ihrer Nutzungsbedingungen eine weltweite, nicht exklusive und gebührenfreie Lizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung einräumen zur umfassenden Nutzung der hochgeladenen Videos nicht nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Webseite und von „Geschäften“ der Beklagten, sondern auch für Zwecke der Werbung für die Internetseite. Es handelt sich hierbei jedoch um eine durch den Nutzer jederzeit frei widerrufliche Lizenz. Denn nach Ziffer 10.2 der Nutzungsbedingungen erlischt die Lizenz, sobald der Nutzer sein Video von der Webseite der Beklagten zu 3) entfernt. Die zu ihren Gunsten eingeräumte Lizenz bietet der Beklagten zu 3) damit keine gesicherte Rechtsposition, was den wirtschaftlichen Wert der Lizenz erheblich einschränkt. Somit liegt lediglich eine schwache „wirtschaftliche Vereinnahmung“ der Nutzervideos durch die Beklagte zu 3) vor (vgl. dazu OLG Hamburg, MMR 2011, 49, 50).
Der Umstand, dass die Beklagte ihren technisch aufwändigen Dienst nicht aus altruistischen Motiven betreibt, sondern insbesondere durch den Verkauf von Werbemöglichkeiten Gewinn damit erzielen möchte, reicht hier noch nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Zuordnung der eingestellten Inhalte. Dabei können hier Details dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12). Denn bezogen auf die streitgegenständlichen Inhalte ist eine Schaltung von Werbung über die Beklagte zu 3) schon nicht belegt. Keine der hier in Bezug genommenen Verbindungsanlagen weist eine von der Beklagten zu 3) veranlasste Werbung aus. Die in der Verbindungsanlage 5 enthaltene Werbung („S.B.Fans….l“) ist ersichtlich bereits vor der Einstellung des Videos von Dritten dem Video hinzugefügt worden, wahrscheinlich vom Einsteller „c…1“ selbst.
Soweit inzwischen zur Akte gereichte Screenshots Werbung ausweisen, sind hauptsächlich schon nicht streitgegenständliche Musiktitel und/oder ausländische Seiten betroffen. In jedem Fall handelt es sich um Neuausdrucke augenscheinlich ab dem Jahr 2014 (z.B. Anlagenkonvolute KBK 100 und KBK 101 mit älteren Videos „I believe in Father Christmas“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ jeweils mit Werbung). Diese können bezogen auf den konkreten Streitgegenstand, der sich angesichts der vorliegenden Antragstellung ergibt, von vornherein kein relevantes, nämlich seinerzeitiges Zueigenmachen von Videos belegen. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten dies auch nachdrücklich.
(fff) Schließlich liegen die im Hinblick auf das Zueigenmachen von Drittinhalten entwickelten Kriterien hier auch in einer Gesamtschau nicht vor. Maßgebend bleibt letztlich, dass die Videos bekanntermaßen von dritter Seite auf der Plattform der Beklagten zu 3) eingestellt werden.
(dd) Die Beklagte zu 3) haftet ebenfalls nicht als Teilnehmerin an Rechtsverletzungen Dritter. Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetzte zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 – Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2004, 860, 864 – Internetversteigerung), liegt nicht vor.
Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer seines Dienstes rechnet; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten (BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 17 – Alone in the Dark; BGH GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 – Rapidshare). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da die Videoinhalte von den Nutzern in einem automatisierten Verfahren auf die Plattform der Beklagten zu 3) geladen werden, ohne dass diese die Videos währenddessen oder später auch nur zur Kenntnis nehmen würde (vgl. auch OLG München NJOZ 2007, 5784, 5787 – Parfümfälschung). Für eine vom Kläger angeführte Anstiftung der anonymen Uploader gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt.
(c) In Anspruch genommen werden kann die Beklagte zu 3) indes als Störer. Der BGH hat zur Störerhaftung ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. – Kinderhochstühle im Internet III): Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 – Internet-Versteigerung III; BGHZ 185, 330 Rn. 19 = GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 – Sedo). Danach ergibt sich hier hinsichtlich eines kleinen Teils des Unterlassungsbegehrens ein bestehender Anspruch.
(aa) Die Beklagte zu 3) hat durch das Bereitstellen und den Betrieb ihrer Plattform einen zurechenbaren Beitrag für die festgestellten Rechtsverletzungen gesetzt.
Wie vorstehend ausgeführt, haben die Videos hochladenden Nutzer der Plattform „Y.T.“ in einer Vielzahl von Fällen Rechtsverletzungen begangen. Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 – Stiftparfüm). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten zu 3) vor. Ohne die Bereitstellung ihres Videoportals wäre es zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht gekommen.
Die Beklagte hätte auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt. Sie muss ihren Dienst nicht jedermann zur Nutzung zur Verfügung stellen und sie kann gemäß Ziffer 9.4. ihrer Nutzungsbedingungen jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die die Nutzungsbedingungen verletzen. Sie kann danach auch den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren.
(bb) Die Beklagte zu 3) hat die ihr obliegenden Kontroll- bzw. Verhaltenspflichten verletzt. Sie hat in Einzelfällen ihre Pflicht verletzt, konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite unverzüglich zu sperren. Demgegenüber ergibt sich nicht, dass sie in Bezug auf die hier streitgegenständlichen angeblichen Rechtsverletzungen auch ihrer Verpflichtung, dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt, nicht Genüge getan hat.
(aaa) Da die Störerhaftung, wie ausgeführt, nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 – Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 – Stiftparfüm, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 – Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 – Kinderhochstühle im Internet III).
Diese Grundsätze, die der BGH in Bezug auf die Verletzung von Markenrechten auf einer Auktionsplattform im Internet aufgestellt hat, gelten wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch für das Urheberrecht und hier für die Tätigkeit der Beklagten zu 3). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2013, 370, 371 – Alone in the Dark).
(bbb) Für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter hat es der BGH (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 – Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.) für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt. Weiter ist danach darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist.
Die aus der Inkenntnissetzung resultierende Pflicht zur Sperrung ausdrücklich genannter Rechtsverstöße und Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen ist dabei grundsätzlich in die Zukunft gerichtet. Etwaige Prüfungs- und Handlungspflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person beginnen erst ab der Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Die Verpflichtung zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt, gilt dementsprechend für die Zukunft, bezieht sich mithin auf solche Rechtsverletzungen, die nach der ersten Inkenntnissetzung neu in den Dienst der Beklagten zu 3) eingestellt werden. Die Beklagte zu 3) ist hingegen nicht verpflichtet, aus Anlass der Inkenntnissetzung ihren gesamten Bestand auch rückwärtsgerichtet auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen und diese zu löschen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) im Rahmen ihres sog. „Legacy Scans“ Derartiges jedenfalls teilweise gleichwohl veranlasst, kann ihre Prüfungspflichten grundsätzlich nicht erweitern. Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 – Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 – L’Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.). Anderenfalls wäre das Haftungsrisiko eines Dienstebetreibers unkalkulierbar, was ihn letztlich doch dazu veranlassen müsste, präventiv nach Rechtsverletzungen zu forschen. Vorliegend besteht auch eine andere Situation, als sie etwa der Entscheidung des BGH – Alone in the Dark (BGH GRUR 2013, 370, 372 Tz. 33 ff) zugrunde lag. Dort konnte der bereits gespeicherte Bestand mit vertretbarem Aufwand nur von der dortigen Beklagten durchsucht werden. Vorliegend existiert jedoch eine Suchfunktion, die ohne weiteres auch der Kläger nutzen kann.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Beklagten zu 3) darüber hinaus Beseitigungspflichten nicht möglicherweise auch für die Vergangenheit obliegen. Diese hat sie als Störer aber nicht eigeninitiativ, sondern nur auf konkrete Beanstandung durch den Kläger durchzuführen, und dann auch nur in Bezug auf die konkret genannten Videos. Weitergehende Verpflichtungen können sich nur ergeben, wenn der Diensteanbieter seine Vermittlerposition verlassen hat und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 53 – Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.). Davon ist hier, wie ausgeführt, nicht auszugehen.
(ccc) Die Beklagte zu 3) ist über das Vorliegen von Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden. Allerdings ist dies zum Teil in letztlich unzureichender Art und Weise geschehen. Die Beklagte zu 3) hat die gebotenen Sperrungen mit wenigen Ausnahmen vorgenommen. Der Verstoß gegen Vorsorgepflichten ergibt sich nicht.
[a] Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual – etwa durch eine Abmahnung – als auch durch die Klagerhebung erfolgen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 – Stiftparfüm; BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform – oder eines vergleichbaren Angebots – in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Angebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 – Stiftparfüm). Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 f. Tz. 28 – Stiftparfüm). Mit dem Erhalt eines solchen – wirksamen – Hinweises entstehen für den Diensteanbieter Handlungspflichten.
[b] Erstmals wandte sich der Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine im Schreiben näher bezeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben forderte der Kläger die erstinstanzlich Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf,
Die erstinstanzlich Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs der Videos und nahm Sperrungen vor. Dies belegt, dass auch der Beklagten zu 3) deutlich geworden ist, dass jedenfalls die in der Anlage 3 zum Schreiben bezeichneten insgesamt 88 verschiedenen Videos gesperrt werden sollten, wenngleich die tatsächliche und rechtliche Grundlage dieser Sperrungen im Schreiben nur ungenau bezeichnet wird. Soweit eine Angabe der URLs fehlt, unter denen die Videos im Internet aufgefunden werden können, macht dies den jeweiligen Hinweis nicht grundsätzlich untauglich. Jedoch sind daraus gegebenenfalls resultierende längere Bearbeitungszeiten dann hinzunehmen.
[c] Über eine Sperrung konkret bezeichneter Videos hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten zu 3) ergeben sich aus der Inkenntnissetzung durch das Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) nicht. In diesem Schreiben ist keine präzise Darlegung von Rechten des Klägers jeweils in Bezug auf bestimmte Musiktitel enthalten. Über die Sperrung konkret bezeichneter Videos hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten zu 3) vermochte dieses Schreiben damit von vornherein nicht zu begründen. Es fehlte eine ausreichend genaue Bezeichnung der Inhalte, die künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, erkennen lassen konnten.
Das Schreiben vom 07.11.2008 war insgesamt wenig präzise. Im Ausgangspunkt war es schon nicht an die Beklagte zu 3) gerichtet, auch wenn es ihr infolge der tatsächlich vorgenommenen Weiterleitung Kenntnisse vermittelte. Vor allem bezog es sich aber nach der auf Seite 9 des Schreibens ausgesprochenen Aufforderung unter anderem zur Unterlassung nicht auf einzelne konkret bezeichnete Titel bzw. Werke, Tonaufnahmen oder Videos, sondern auf „jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F.P. (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter o.N.M.P. und – soweit es ältere Veröffentlichungen betrifft – unter P.M.)“. Eine konkrete Zuordnung etwa von Musikiteln wird im Schreiben insoweit nicht vorgenommen. Was zum Repertoire des Klägers gehört, bleibt offen. Zudem fehlt es im seinerzeitigen Schreiben, anders als jetzt im vorliegenden Rechtsstreit, an einer Bezugnahme auf die konkreten Videofassungen, die im Verhältnis zum Kläger eine Rechtsverletzung darstellen sollen. Der Hinweis im Schreiben vom 07.11.2008 ist danach wenig konkret. Dadurch ergab sich aus dem Schreiben selbst für die Beklagte zu 3) nicht, was sie genau zu Recht im Hinblick auf eine Störerhaftung unterlassen sollte.
Auch aus dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 07.11.2008 ergab sich dies nicht. Das Schreiben bezieht sich auch im Übrigen auf die Person des Klägers. Er macht geltend, erfolgreicher Musikproduzent, Musikautor und Musikverleger zu sein. Der Kläger beruft sich damit auf Leistungsschutzrechte als Produzent, wobei er einschränkend ausführt, erst seit 1993 Tonaufnahmen der Künstlerin S.B. zu produzieren. Dabei hat der Kläger in anderem Zusammenhang, nämlich mit E-Mail vom 21.11.2010, selbst darauf hingewiesen, nicht an allen mit S.B. gekennzeichneten Inhalten Rechte zu haben, sondern nur zu einem hohen Prozentsatz („95 %“). Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musikautor führt er im Schreiben vom 07.11.2008 lediglich aus, als Autor bzw. Co-Autor zahlreicher Musikwerke, welche insbesondere von der Künstlerin S.B. interpretiert wurden, urheberrechtlich berechtigt zu sein. Um welche konkreten Tonaufnahmen oder Werke es sich jeweils handelt, teilt er im Schreiben selbst nicht mit. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine angeblichen Rechte als Inhaber der Musikverlage omeN Music Publishing und P.M. KG, wobei Rechte als Autor oder Musikverleger in Bezug auf das Studioalbum vorliegend ohnehin nicht mehr streitgegenständlich sind. Auf Rechte als Mitglied des N.C. und auf abgetretene Rechte der Sängerin S.B. wird im Schreiben vom 07.11.2008 gar nicht erkennbar abgestellt. Zu einer Rechteübertragung finden sich im Schreiben keine näheren Ausführungen. Danach kann sich eine hinreichende Inkenntnissetzung allein bezogen auf Rechte des Klägers als Produzent und Tonträgerhersteller betreffend Studioaufnahmen ergeben, und zwar aus dem Schreiben in Verbindung mit dessen entsprechenden Anlagen. Konkret Bezug genommen wird im Schreiben auf die in der Trefferliste des „Y.T.“-Angebots gemäß Anlage 3 zur beigefügten Unterlassungserklärung namentlich aufgelisteten Tonaufnahmen und Werke.
Der Kläger beruft sich darauf, dass dem Schreiben vom 07.11.2008 Titellisten und Screenshots von konkreten Verletzungsbeispielen beigefügt gewesen seien. Während die Anlage 1 zu diesem Schreiben sich mit Autorenrechten befasst, enthält die Anlage 2 zum Schreiben eine Set-List der Tour. Beide Anlagen haben für die Musiktitel auf dem Studioalbum keine Relevanz. Demgegenüber enthält die Anlage 3 zum Schreiben eine Trefferliste mit insgesamt 88 verschiedenen Videos und beigefügten Screenshots. Enthalten sind auch diverse nicht streitgegenständliche Musikaufnahmen. Eine konkrete Zuordnung fehlt ebenso wie eine konkrete Bezeichnung des den Kläger in seinen Rechten verletzenden Inhalts.
Jedoch ist die Anlage 3 unstreitig an die Beklagte zu 3) weitergegeben worden und hat dazu geführt, dass die URLs ermittelt und Sperrungen getätigt worden sind. Insoweit kann die Beklagte zu 3) sich nicht auf eine fehlende Kenntnis von Rechtsverletzungen berufen. Durch einen solchen Hinweis setzt grundsätzlich auch die Verpflichtung ein, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 21, 26 – Stiftparfüm). Allerdings beschränkt sich diese Verpflichtung hier von vornherein auf eine Verpflichtung, ein erneutes öffentliches Zugänglichmachen derselben Videos zu verhindern. Denn – wie ausgeführt – fehlt eine exakte Bezeichnung des den Kläger in seinen Rechten verletzenden Videoinhalts.
Da keine genaue Zuordnung vorgenommen worden ist, wodurch bei diesen Videos konkret die Rechte des Klägers verletzt worden sind, ist für die Beklagte zu 3) gerade auch eine sog. Kerngleichheit nicht ohne weiteres zu bestimmen. Sie weiß nach der Inkenntnissetzung nicht genau, worauf sie bei dem jeweiligen einzelnen Video zu achten hat. Sie muss allerdings davon ausgehen, dass der Kläger an der konkreten Tonaufnahme bestimmte Rechte hat und deshalb zum einen das bezeichnete Video zu sperren und eine erneute Abrufbarkeit dieses Videos in Deutschland („öffentliches Zugänglichmachen“) zu verhindern ist.
Dass eine Sperrung eines von der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) erfassten Videos nicht erfolgt ist oder dasselbe Video anschließend noch einmal hochgeladen worden ist, macht auch der Kläger nicht geltend. Eine Ausnahme hierzu bildet lediglich ein Video zum Titel „I´ve Been This Way Before“ (Verbindungsanlage 1f (1) bis (4) / Verbindungsanlage 4). Hierzu trägt der Kläger vor, dass Identität bestünde zwischen der Datei „hinzugefügt vor 1 Tag von b……..“ (Anlage K 20 – 41/42 „S.B. – I….“) und der am 19.11.2008 gesicherten Datei „Upload 05.11.2008 von ‚b…..‘“ mit Livekonzert (Anlage K 76 „S.B. – I…..“). Der Kläger behauptet deshalb, dass die Datei nicht (unmittelbar) gelöscht worden sei, wofür bei einer Ansicht der beiden Videos auch einiges spricht. Jedoch kommt es hier darauf nicht an. Denn es ergibt sich schon deshalb keine relevante Rechtsverletzung, weil der Unterlassungsantrag zu I.1. (Haupt- und Hilfsantrag), wie ausgeführt, nur Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A. ….“ erfasst, die beiden betreffenden Dateien jedoch keine Studioaufnahme beinhalten.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger im Übrigen nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine partielle Sperrung noch keine Beseitigung sei. Dies ist in der Sache zwar richtig, jedoch ist die Beseitigung im Sinne einer Löschung der Datei kein Streitgegenstand. Vorliegend geht es, wie ausgeführt, um das Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
[d] Die nächste Inkenntnissetzung ist sodann erst mit der vorliegenden Klage durch die Anlagen K 19 a bis f einschließlich der Anlage K 20 sowie später die Anlage K 76 erfolgt. Damit ist für die Beklagte zu 3) klarer geworden, auf welche Rechte sich der Kläger in Bezug auf die einzelnen Tonaufnahmen konkret berufen will.
Indes ist auch damit eine nähere Bestimmung, wie sich aus dem insoweit, wie vorstehend ausgeführt, zutreffenden landgerichtlichen Urteil ergibt, nur hinsichtlich einzelner Musiktitel vorgenommen worden. Zu nennen sind die Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“, hinsichtlich der das Landgericht sodann eine Verurteilung ausgesprochen hat. Denn wenn aus der Klage keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist, können für die Beklagte zu 3) auch keine besonderen Prüfungspflichten ausgelöst werden. Entsprechendes gilt für die Anlage K 85, die ohne Zuordnung vorgelegt worden ist. Es bleibt dann bei der Sperrung konkreter Videos, soweit diese zu identifizieren sind.
Dass insoweit ein Rechtsverstoß der Beklagten zu 3) gegeben ist, hat der Kläger nicht spezifiziert vorgetragen. Auch sonst ist ein solcher Rechtsverstoß namentlich in Bezug auf die Videos gemäß Anlage K 19 a bis f nicht zu erkennen. Dabei soll an dieser Stelle nicht danach unterschieden werden, ob es um Videos geht, die vorliegend Gegenstand der Berufung des Klägers oder der Berufung der Beklagten zu 1) und 3) sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dieselbe Datei wie die der Verbindungsanlage 1 a (4) = Anlage K 19a („Arrival“) zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Ende Januar 2011, wiederum bzw. erneut aufgefunden worden ist. Entsprechendes gilt für die Anlage K 19b („Jesu, Joy Of Man´s Desiring“), die Anlage K 19c („A. …. Medley Video“), die Anlage K 19d („IVE BEEN THIS WAY BEFORE“), die Anlage K 19e („A. …. – TV (S….)“) und die Anlage K 19f („I Wish It Could be Christmas Everyday (2008)“).
[e] Sodann ist schließlich durch die Zustellung der Berufungsbegründung des Klägers vom Dezember 2010 mit den diversen Verbindungsanlagen sowie durch die Anlage KBK 6 (E-Mail-Verkehr ohne näheren Vortrag) eine Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung über eine klare Rechtsverletzung hinsichtlich eines wesentlichen Teils der gegenständlichen Videos auszugehen. Damit setzen wiederum Sperrungs- und auch weitergehende Prüfungspflichten ein. Namentlich bei einer unterbliebenen Sperrung der Videos, die sich hier aus den Verbindungsanlagen 1 bis 5 zum Antrag zu I.1. ergeben, können genau diese Verbindungsanlagen für die eingetretene und der Beklagten zu 3) anzulastende Rechtsverletzung stehen. Dies ist in Bezug auf einen kleinen Teil der antragsgegenständlichen Verbindungsanlagen der Fall.
[aa] Die Sperrung der bezeichneten Videos ist zum Teil nicht unverzüglich erfolgt. Dies hat der Kläger zutreffend aufgezeigt. Hierdurch ergeben sich Verletzungen der klägerischen Rechte.
[aaa] Wie ein Abgleich der vom Kläger zur Akte gereichten Screenshots und Videodateien ergibt, sind die nachstehend näher bezeichneten Videos jeweils identisch, wobei die Zählung der Aufrufe jeweils ausweist, dass es sich bei dem Anlagenkonvolut KBK 13 um neuere Screenshots handelt. Ein Austausch der Tonaufnahmen ergibt sich dabei in keinem der Fälle. Danach ist die Beklagte zu 3) nicht unverzüglich tätig geworden und hat die Videos nicht wie geboten gesperrt.
[bbb] Dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Colder Than Winter“, wie sie die Verbindungsanlage 1 b (2) und (3) ausweist, ist auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten zu 3) öffentlich zugänglich und eben tatsächlich nicht gesperrt gewesen. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13 b (3.), Bl. 1 und 2 (DVD Anlage KBK 14, mit Laufbildern). Die bereits am 17.12.2010 dokumentierte und als Verbindungsanlage 1 b (2) und (3) in das vorliegende Verfahren eingeführte Rechtsverletzung hinsichtlich des Titels „Colder Than Winter“ hat danach auch noch zum Zeitpunkt der weiteren Recherche Ende Januar 2011 angedauert.
Dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Ave Maria“ (duet), wie sie die Verbindungsanlage 1 k (7) und (8) ausweist, ist auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten zu 3) öffentlich zugänglich und tatsächlich nicht gesperrt gewesen. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13 c (4.), Bl. 1 und 2 (DVD Anlage KBK 14, mit Fotos).
Dieselbe Videodatei zum Musiktitel „I´ve Been This Way Before“, wie sie die Verbindungsanlage 1 f (6) ausweist, ist auch nach Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ öffentlich zugänglich und tatsächlich nicht gesperrt gewesen. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13 f (DVD Anlage KBK 14, mit Foto von offizieller Homepage).
Ebenso ist dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Child In A Manger“, die von der Verbindungsanlage 1 h (2) ausgewiesen wird, auch noch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ öffentlich zugänglich gewesen. Dies wird durch die Anlage KBK 13 h (2.) belegt (DVD Anlage KBK 14, mit Fotos).
Dieselbe Videodatei zum Musiktitel „I Wish It Could Be Christmas Everyday“, wie sie die Verbindungsanlage 1i (2) bis (6) ausweist, ist auch nach Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ öffentlich zugänglich gewesen. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13i (1.) (DVD Anlage KBK 14, mit Fotos).
Dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Amazing Grace“, wie sie die Verbindungsanlage 1 j (3) und (4) ausweist, ist auch nach Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten zu 3) öffentlich zugänglich und tatsächlich nicht gesperrt gewesen, wie sich aus der Anlage KBK 13 j (1.), Bl. 1 und 2 ergibt (DVD Anlage KBK 14, mit Fotos).
Schließlich ist dieselbe Datei zum Musiktitel „Ave Maria“, wie sie die Verbindungsanlage 1 c (8) – (12) ausweist, auch nach Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten zu 3) öffentlich zugänglich und nicht gesperrt gewesen. Dies wird durch die Anlage KBK 13 k (1.) belegt (DVD Anlage KBK 14, mit Fotos).
[ccc] Die Beklagte zu 3) hat die sich danach ergebende Verletzung von Rechten des Klägers nicht erheblich in Abrede genommen. Eine Erklärung, die hier eine Rechtsverletzung nachvollziehbar ausschließen könnte, ist nicht abgegeben worden.
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen unter anderem vor, dass die URLs der Videos gemäß den Anlagen KBK 13a bis l nicht zu entziffern seien. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass ein Teil der Videos auf der Plattform „Y.T.“ ab Dezember 2008 bis jedenfalls Anfang Dezember 2010 nicht mehr abrufbar gewesen sei.
Das Video „I´ve Been This Way Before“ sei auf der Plattform „Y.T.“ auch in Deutschland abrufbar. E.M. bzw. später U. habe die Rechte hieran geltend gemacht und der Verlag S. … habe geltend gemacht, über 100 % der Autorenrechte in Deutschland zu verfügen. Da beide Rechteinhaber die sog. Policy in diesem Fall nicht auf „block“ gestellt hätten und der Beklagten zu 3) keine Beschwerde zu dem Video vorgelegen habe, sei es in Deutschland abrufbar gewesen. Jetzt sei es vorsorglich gesperrt worden.
Alle weiteren vom Kläger vorgelegten Screenshots beträfen ebenfalls Videos, die entweder auf dem Kanal nicht mehr verfügbar seien oder in Deutschland nicht abrufbar seien. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten, dass die behaupteten Tonaufnahmen auf den Videos jeweils enthalten und die Videos im Januar 2011 auf „Y.T.“ abrufbar waren. Falls dies der Fall gewesen sei, könne es nur daran gelegen haben, dass der Rechteinhaber seine sog. Policy geändert hatte. An der Wirksamkeit von Content-ID bestehe kein Zweifel.
Ergänzend beanstanden die Beklagten zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 23.12.2014, dass insoweit kein hinreichend konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Auch sei die Berufungsbegründung samt Anlagen erst am 23.12.2010 zugestellt worden. An die Beklagten zu 1) und 3) selbst sei der Schriftsatz am 28.12.2010 weitergeleitet worden. Da der Kläger keine konkreten URLs aufgelistet habe, hätten die Anlagen des Klägers erst aufwendig ausgewertet werden müssen. Es liege auf der Hand, dass die Arbeiten im Einzelfall bis Ende Januar angedauert hätten.
Dieser Vortrag genügt nicht, um die dargelegte verspätete Sperrung von Videos erheblich zu bestreiten. Da die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, wie auch vorstehend ausgeführt, darin besteht, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu können, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 – Stiftparfüm), hat der Kläger hier mit der Berufungsbegründung genug getan. Die Tonaufnahmen sind durch die Verbindungsanlagen eindeutig individualisiert worden. Insbesondere war es der Beklagten zu 3) aufgrund der Angabe der konkreten Videos hierin ohne weiteres möglich, diese auch aufzufinden.
Auf einer Angabe von URLs kann die Beklagte zu 3) nicht bestehen. Eine Pflicht zur Sperrung von Inhalten besteht immer dann, wenn die Rechtsverletzungen, wie hier z.B. durch die Verbindungsanlagen zum Klagantrag geschehen, hinreichend konkret bezeichnet worden sind. Auch wenn zugestanden wird, dass die Bearbeitung des Hinweises – auch in Abhängigkeit von dessen Inhalt – gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist festzuhalten, dass eine zu verlangende unverzügliche Sperrung in keinem Fall 14 Tage oder sogar noch länger in Anspruch nehmen darf. Denn weitere bzw. anhaltende Rechtsverletzungen müssen wirksam ausgeschlossen werden. Insoweit sind hinreichende Ressourcen vorzuhalten.
Die von der Beklagten zu 3) angeführte Änderung der sog. Policy kann sie in keinem Fall entlasten. Denn in Bezug auf die streitgegenständlichen Videos lag zum Zeitpunkt der geltend gemachten Änderung der sog. Policy, wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls eine Berühmung des Klägers vor, Inhaber von Rechten an den genutzten Tonaufnahmen zu sein. Über diese Rechte durfte sich die Beklagte zu 3) nicht einfach durch – ggf. erneutes – Freischalten der Videos hinwegsetzen. Insoweit hilft es der Beklagtenseite ebenfalls nicht, wenn die Beklagten zu 1) und 3) mit Nichtwissen bestreiten, dass E. solche Rechte nicht eingeräumt worden seien. Denn auch wenn eigenständige Prüfungspflichten der Beklagten zu 3) grundsätzlich nicht bestehen, hätte angesichts einer bereits vorliegenden entgegenstehenden Rechtsberühmung des Klägers vor einer Freischaltung eine nähere Abklärung der Rechtslage erfolgen müssen. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb die bekannte Berühmung des Klägers für die Beklagte zu 3) ohne weitere Bedeutung sein sollte. Gerade in Bezug auf den Titel „I´ve Been This Way Before“ ergibt sich danach schon aus dem Beklagtenvortrag selbst die zurechenbare Rechtsverletzung. Es liegt eine der Beklagten zu 3) anzulastende rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung vor.
[ddd] Durch diese jedenfalls verspätet vorgenommenen Sperrungen von Videos ist der Kläger, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jeweils in seinen Rechten als Tonträgerhersteller und als künstlerischer Produzent sowie in den von der Künstlerin S.B. abgeleiteten Leistungsschutzrechten verletzt worden. In Bezug auf die beiden Musiktitel „I´ve Been This Way Before“ und „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ sind zudem die Rechte des Klägers als ausübender Künstler (Chorgesang) verletzt worden. Dabei geht es jeweils um eine Verletzung durch Videofassungen, bei welchen die Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind. Eine Nutzung zu Zwecken der Werbung ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht, so dass die Tenorierung insoweit anzupassen ist.
[bb] Demgegenüber macht der Kläger im Übrigen jedenfalls im Ergebnis zu Unrecht geltend, dass aus den Verbindungsanlagen zum Antrag zu I.1. ersichtliche Videos nicht gesperrt worden seien. Denn hier relevante Rechtsverletzungen zulasten des Klägers ergeben sich daraus nicht.
Zwar trifft es zu, dass auch dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Colder Than Winter“, wie sie die Verbindungsanlage 1 b (4) ausweist, auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten zu 3) vorhanden und tatsächlich nicht gesperrt gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Anlage KBK 13 b (1.), Bl. 1 und 2. (DVD Anlage KBK 14, mit Standbild). Das bereits unter dem 17.12.2010 dokumentierte und als Verbindungsanlage 1 b (4) in das Verfahren eingeführte Video fand sich danach auch bei einer Recherche Ende Januar 2011 weiterhin auf „Y.T.“. Jedoch ergibt sich insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Denn hier geht es um ein Standbild, welches der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist soweit erkennbar kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Das allein streitgegenständliche Synchronisationsrecht im Sinne des vom Kläger mit C.R., Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 erscheint dadurch nicht betroffen.
Auch ist dieselbe Videodatei zum Musiktitel „Ave Maria“ (duet), wie sie die Verbindungsanlage 1 k (9) + (10) ausweist, auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ der Beklagten öffentlich zugänglich gewesen, wie sich aus der Anlage KBK 13 c (1.), Bl. 1 und 2, ergibt (DVD Anlage KBK 14). Jedoch beinhaltet dieses Video, wie vorstehend ausgeführt, keine hier relevante Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Wie auch vom Kläger im Schriftsatz vom 24.11.2014 eingeräumt, stellt dieses Video keinen Beleg für einen vom Klagantrag zu I.1.a. erfassten Rechtsverstoß dar. Denn es enthält auch nach dem Klägervortrag keine Fotos bzw. Laufbilder.
Ebenso ist dieselbe Datei zum Musiktitel „In The Bleak Midwinter“, wie sie die Verbindungsanlage 1 e (2) – (3) ausweist, zwar auch nach der Zustellung der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch Ende Januar 2011 auf der Plattform „Y.T.“ öffentlich zugänglich gewesen, wie die Anlage KBK 13 e, Bl. 1 und 2, belegt (DVD Anlage KBK 14). Jedoch ergibt sich auch insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, keine Rechtsverletzung zulasten des Klägers. Denn auch hier geht es um ein Standbild, welches der CD-Aufmachung entnommen ist. Damit ist soweit erkennbar wiederum kein beim Kläger verbliebenes Recht verletzt worden. Das allein streitgegenständliche Synchronisationsrecht im Sinne des vom Kläger mit C.R., Inc. abgeschlossenen Vertrages vom 01.09.2000 erscheint dadurch nicht betroffen.
[cc] Auch ansonsten ergibt sich im vorliegenden Fall keine weitergehende Verletzung von Rechten des Klägers etwa durch eine unzureichende Vorsorge gegen ein erneutes Hochladen von rechtsverletzenden Videos. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger in seinen streitgegenständlichen Rechten durch den wiederholten Upload von Videos verletzt worden wäre. Die im (Hilfs-) Antrag zu I.1. in Bezug genommenen Verbindungsanlagen vermögen nur im vorstehend bezeichneten Umfang für tatsächliche Rechtsverletzungen zu stehen. Insbesondere ergibt sich nicht, dass eine dieser Verbindungsanlagen eine solche Rechtsverletzung infolge erneuten Uploads einer rechtsverletzenden Videodatei ausweist.
Wie sich schon aus dem angefochtetenen und insoweit zutreffenden landgerichtlichen Urteil ergibt, kommt eine ausreichende erstinstanzliche Konkretisierung der Rechtsverletzung namentlich in Bezug auf bestimmte Fassungen der Titel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ in Betracht. Nur bei diesen Titeln kann – abgesehen von unterbliebenen Löschungen der belegten Dateien – eine der Verbindungsanlagen eine tatsächliche Rechtsverletzung ausweisen. Denn bezogen auf den Störer begründet die Rechtsverletzung des Dritten, die Gegenstand des Hinweises des Rechtsinhabers ist, wie ausgeführt, jedenfalls zunächst noch keine Haftung. Die dem Störer anzulastende Rechtsverletzung ergibt sich erst durch die Verletzung von anschließenden Sperr- und Vorsorgepflichten. Eine solche insoweit zur Rechtsverletzung führende Pflichtverletzung ergibt sich in Bezug auf die genannten drei Musiktitel nicht, wobei ohnehin zu beachten ist, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung hinsichtlich der drei Titel Gegenstand der Berufung der Beklagten zu 1) und 3) ist.
Soweit es um die Berufung des Klägers geht, bleibt lediglich festzuhalten, dass hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy Of Man´s Desiring” jeweils schon deshalb das Vorliegen einer durch die Verbindungsanlagen zum (Hilfs-)Antrag zu I.1. belegten Rechtsverletzung zulasten des Klägers infolge eines Verstoßes gegen Vorsorgepflichten ausscheidet, weil der Upload der vom Kläger jeweils angeführten anderen audiovisuellen Dateien als derjenigen gemäß Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21; Videodateien Anlage K 20) schon vor der wirksamen erstinstanzlichen Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung erfolgte (z.B. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Verbindungsanlage 1 g (1)). Damit konnte der Upload seitens der Beklagten zu 3) von vornherein mangels rechtzeitiger ausreichender Inkenntnissetzung nicht verhindert werden. Entsprechendes gilt, wenn sich die Fassungen der Videos, die einerseits Gegenstand der Inkenntnissetzung und andererseits Gegenstand eines neuen Uploads sind, unterscheiden, so dass nicht ohne weiteres Schlüsse auf eine Rechtsverletzung möglich sind. Der später von der Klägerseite vorgenommene Neuausdruck aus einer von ihr schon länger gespeicherten Videodatei, die ursprünglich mit der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 als rechtsverletzend angezeigt worden war, begründet ersichtlich in keinem Fall eine Rechtsverletzung (z.B. „I´ve Been This Way Before“ Verbindungsanlage 1 f (5)).
[f] Auf mögliche spätere Rechtsverletzungen kommt es nach der konkreten Antragsfassung, die maßgeblich auf die beigefügten Verbindungsanlagen abstellt, nicht mehr entscheidend an. Nur im vorstehend ausgeführten Umfang stehen die im (Hilfs-)Antrag zu I.1. in Bezug genommenen Verbindungsanlagen für Rechtsverletzungen durch die Beklagte zu 3). Soweit der Klagantrag auf ein rechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten der Beklagten zu 3) bzw. einen ihr nicht anzulastetenden Umstand Bezug nimmt, kann er ihr gegenüber nicht erfolgreich sein. Etwa zeitlich erst nachgelagerte Rechtsverletzungen durch später aufgefundene Videos werden von dem konkret gestellten Antrag nicht mehr erfasst.
Unabhängig davon liegt eine haftungsauslösende weitere Rechtsverletzung aber jedenfalls auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Kläger hat zunächst lediglich pauschal vorgetragen, dass diverse identische und/oder jedenfalls von der Musik her gleiche Inhalte zu denselben Musiktiteln auch weiterhin auf „Y.T.“ öffentlich zugänglich gemacht würden. Bis heute seien – auch wenn es zu einzelnen Sperrungen gekommen sein möge – unzählige kerngleiche Verstöße gerade auch bezüglich der vorliegend streitgegenständlichen Musiktitel in den vorliegend streitgegenständlichen Verletzungsformen im Angebot „Y.T.“ der Beklagten öffentlich zugänglich. Die Beklagten haben diesbezüglich geltend gemacht, dass es der Kläger versäumt habe, zu den von ihm behaupteten Rechtsverletzungen und den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen einlassungsfähig vorzutragen. Sie, die Beklagte zu 3), habe keine Prüfungspflichten verletzt. Selbst wenn Prüfungspflichten ausgelöst worden wären, wären diese durch die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos erfüllt worden. Damit habe die Beklagte zu 3) die sich aus dem Gesetz (§ 10 TMG und Art. 14 E-Commerce-Richtlinie) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Kein streitgegenständliches Video, so die Beklagten zu 1) und 3), sei erneut von demselben Nutzer hochgeladen worden.
Mit seiner Berufungserwiderung hat der Kläger sodann die aus einer Recherche im Januar 2011 stammenden Screenshots Anlagen KBK 13a bis 13 l sowie die DVD Anlage KBK 14 vorgelegt. Hiermit hat sich der Senat vorstehend bereits auseinandergesetzt. Die im weiteren Verlauf vom Kläger angeführten Videos (z.B. Anlagen KBK 23 bis KBK 25: Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, „I´ve Been This Way Before“, Ausdrucke vom 11.04.2014, hochgeladen 05.04.2010, 04.07.2011 bzw. 11.07.2010; Anlage KBK 26: Übersicht „Thema – S.B.“; Anlage KBK 27: Musiktitel „Fleurs Du Mal“, Ausdruck vom 11.04.2014; Anlage KBK 77: Musiktitel „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“, hochgeladen 01.09.2012; Anlage KBK 86: Screenshots vom 20.08.2014, jeweils „Arrival (Karaoke); Anlage KBK 91: instrumentale Playbacks, jeweils ausländische Seiten; Anlage KBK 100: Musiktitel „I Believe In Father Christmas“ mit Werbung; Anlage KBK 101: Musiktitel „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ mit Werbung) begründen dann, wie ausgeführt, schon im Hinblick auf die hier gestellten Klaganträge unabhängig von der jeweiligen Einlassung der Versäumnisse in Abrede nehmenden Beklagten zu 3) keine ihr anzulastenden Rechtsverletzungen. Dementsprechend kann eine nähere Prüfung vorliegend unterbleiben. Unerheblich ist so auch, dass die Titel „Ave Maria“ und „Anytime Anywhere“ vom Kläger selbst unter dem Pseudonym „t.“ bei „Y.T.“ hochgeladen wurden.
(5) Soweit nach dem Vorstehenden die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte zu 3) gegeben sind, besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
Die der Beklagten zu 3) zurechenbare widerrechtliche Nutzung von einzelnen Musiktiteln der Künstlerin S.B. begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Musiktitel in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten in der jeweils konkret untersagten Umgestaltungsfassung kommen kann. Diese Vermutung ist hier nicht wiederlegt. Zur Ausräumung der Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rz. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz. 37). Eine solche Erklärung hat die Beklagte zu 3) nicht abgegeben.
bbb. Der mit dem Antrag zu I.2. wegen der Musikwerke und/oder Darbietungen aus Konzertauftritten der „S.T.“ der Künstlerin S.B. verfolgte Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 ff, 15, 19a, 73 ff UrhG besteht gegenüber der Beklagten zu 3) unter keinem Gesichtspunkt.
(1) Allerdings ist der Kläger in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Musikwerke und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S.T.“ hinsichtlich eines Teils der weiterhin verfolgten Rechte grundsätzlich durchaus aktivlegitimiert. Er kann sich jeweils hinsichtlich verschiedener Musiktitel auf Autoren- und Verlagsrechte berufen. Weitergehende Rechte kann er vorliegend von vornherein nicht geltend machen.
(a) Rechte als Tonträgerhersteller und als künstlerischer Produzent macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus urheberrechtlicher Bearbeitung, wobei insoweit hinsichtlich der Musiktitel 9. „La Luna“ und 11. „Anytime Anywhere“ Besonderheiten gelten. In Bezug auf diese beiden Musiktitel liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, bezogen auf etwaige Bearbeiterrechte des Klägers (§ 3 UrhG) im Berufungsverfahren eine unzulässige Klagerweiterung vor.
Unabhängig davon wäre, wie ebenfalls vorstehend ausgeführt, in Bezug auf diese beiden Werke auch eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung durch den Kläger nicht hinreichend dargetan. Es erschließt sich nicht, was der Kläger persönlich insoweit genau geschaffen hat. In den Booklets heißt es hierzu lediglich: „Adaption“. Dass entsprechender Vortrag nötig ist, ist dem Kläger nicht zuletzt durch die Ausführungen zur Darlegung eines Bearbeiterrechts im erstinstanzlichen Urteil bekannt.
(b) Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Konzertaufnahmen der „S….Tour“ auf eigene Autorenrechte als Komponist und/oder Textdichter stützt, stehen ihm diese Rechte zu. Aus den entsprechenden Gema-Datenbankauszügen (Anlage K 6), den vorgelegten Verträgen (z.B. Anlage K 49 betreffend die Werke 1. „Gothica“ und 3. „Let It Rain“) sowie den zur Akte gereichten Tonträgern einschließlich Booklets ergibt sich grundsätzlich seine Stellung als (Mit-)Urheber der Werke. Soweit er (lediglich) Miturheber ist, kann er seinen Unterlassungsanspruch auf § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG stützen. Im Einzelnen gilt:
Der Kläger ist gemeinsam mit C.H. Komponist des Werkes „Gothica“. Dies wird durch den Gema-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlagen K 7 und K 49) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „S.“ (Anlagen K 48, KBK 127) belegt. Gemeinsam mit M.H., M.M. und T.S. ist der Kläger Komponist des Werkes „Fleurs Du Mal“. Dies wird durch den Gema-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „S.“ (Anlagen K 48 und KBK 127) belegt.
Daneben ist der Kläger gemeinsam mit C.H. und K.H. Komponist des Werkes „Let It Rain“. Dies wird durch den Gema-Datenbankauszug (Anlage K 6), die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) sowie die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „S.“ (Anlagen K 50, KBK 127) belegt. Ebenso ist der Kläger Komponist des Werkes „Sarahbande“. Dies wird durch den Gema-Datenbankauszug (Anlage K 6) und die entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „H.“ (Anlage K 54 und KBK 129: „Music by F.P.“) belegt.
Der Kläger ist auch Komponist und Textdichter des Werkes „You Take My Breath Away“ sowie Komponist des Werkes „Running“. Dies ergibt sich jeweils aus den vorgelegten Gema-Datenbankauszügen (Anlage K 6) sowie den entsprechenden Angaben im Booklet der Tonträger „H.“ (Anlage K 60 und KBK 131) bzw. „S.“ (Anlage K 50 und KBK 127). Hinsichtlich des Werkes „Running“ wird dies außerdem durch die vorgelegten Verlagsverträge (Anlage K 7) belegt.
Schließlich ist der Kläger auch (Subtext-)Dichter des Werkes „Time To Say Goodbye“. Dies ergibt sich aus dem Gema-Datenbankauszug (Anlage K 6), dem Subtextdichter-Vertrag (Anlage K 62) und den entsprechenden Angaben im Booklet des Tonträgers „F.“ (Anlage K 61) bzw. des Tonträgers „t.“ (Anlage KBK 132). Nach dem Subtextdichter-Vertrag vom 11.11.1996 (Anlage K 62) hat der Kläger dem Verlag, der S.M.V. GmbH, zwar das ausschließliche und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Verlagsrecht (Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung) sowie ebenfalls alle ausschließlichen und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte des Subtextdichters, soweit sie übertragen werden können, für die Dauer der Schutzfrist eingeräumt. Gleichwohl kann letztlich dahinstehen, ob hiermit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übertragen worden ist. Denn jedenfalls ergibt sich die vorliegend interessierende Aktivlegitimation des Klägers für einen Unterlassungsanspruch schon deshalb nach wie vor aus seiner Urheberstellung (vgl. dazu auch Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz. 128, m.w.N.), weil er nach dem Subtextdichtervertrag, dort Ziffern 4. und 9., an den Erträgnissen seiner Version beteiligt ist. Damit besteht ein unmittelbares Interesse fort, offensichtlich rechtswidrige Nutzungen zu verhindern.
Eine Rechtewahrnehmung durch die GEMA findet hier jedenfalls seit dem 01.01.2010 nicht mehr statt. Es ist eine Kündigung per 31.12.2009 ausgesprochen worden. Unabhängig davon stehen dem Komponisten und Textdichter in Bezug auf eine rechtswidrige Nutzung auch dann Verbietungsrechte zu, wenn eine Rechtewahrnehmung erfolgt oder gar eine Rechtsübertragung stattgefunden hat. Der Urheber behält die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen neben einer Wahrnehmungsgesellschaft, wenn er diese ermächtigt hat und die Wahrnehmungsgesellschaft – wie die GEMA – die Ansprüche treuhänderisch wahrnimmt (Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rz. 59). Daneben ist der Urheber für Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG stets aktivlegitimiert, selbst wenn er nicht mehr Inhaber der verletzten Rechte ist. Das Urheberrecht vermittelt insoweit ein immerwährendes Band zum Werk unabhängig von der Vergabe von Nutzungsrechten (§ 11 UrhG). Trotz der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte verbleibt dem Urheber ein eigenes negatives Verwertungsrecht, d.h. ein selbstständiges Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter (OLG München GRUR 2005, 1038, 1039 – Hundertwasser-Haus II). Der Urheberrechtsinhaber hat an Unterlassungsansprüchen stets ein eigenes schutzwürdiges Interesse (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz. 128).
Soweit es streitig ist, ob zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA bis zum 31.03.2009 ein wirksamer Vertrag bestand (vgl. Anlage B 16), kommt es darauf vorliegend nicht entscheidend an. Denn es ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine solche Vereinbarung auch die streitgegenständliche Nutzung illegaler Konzertmitschnitte legitimieren könnte. Der Inhalt der behaupteten Vereinbarung ist nicht näher dargetan.
Soweit der Senat im Verhandlungstermin am 01.10.2014 darauf hingewiesen hat, dass die eingereichten Booklets teilweise unleserlich seien, ist dieses Problem durch die ergänzende Vorlage der Tonträger selbst beseitigt worden.
(c) Daneben kann der Kläger hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Musiktitel der „S…..Tour“ grundsätzlich abgeleitete Rechte als Verleger geltend machen.
(aa) Aus den vorgelegten Verträgen und Booklets (1. „Gothica“: Verträge Anlagen K 7, K 49, Booklet Anlagen K 48 und KBK 127; 2. „Fleurs Du Mal“: Verträge Anlage K 7, Booklet Anlagen K 48 und KBK 127; 3. „Let It Rain“: Verträge Anlagen K 7, K 49, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127; 14. „Attesa“: Musikverlagsvertrag Anlage K 59, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127; 24. „Running“: Verträge Anlage K 7, Booklet Anlagen K 50 und KBK 127) ergibt sich hier auch die Stellung des Musikverlegers o.M.P.. Dass der Kläger Inhaber dieses Musikverlages ist, unterliegt keinem Zweifel. Er ist als Inhaber des Musikverlages „o.M.P. F.P“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41).
Aus den abgeschlossenen Verlagsverträgen ergibt sich weiter auch die materiell-rechtliche Position, gegen Rechtsverletzer vorzugehen. Danach ist dem Verleger (zur Einbringung in die GEMA) unter anderem das Recht eingeräumt worden, das Werk auf Datenträgern aufzunehmen, Werke der Tonkunst (mit und ohne Text) in Datenbanken einzubringen und derart eingebrachte Werke der Tonkunst elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (vgl. z.B. Anlage K 59 betreffend „Attesa“, Vertrag mit Textdichterin C.F.). Damit fällt auch eine Nutzung wie die streitgegenständliche in den Rechtebereich des Verlags.
Eine Rechtewahrnehmung durch die GEMA findet vorliegend, wie ausgeführt, jedenfalls seit dem 01.01.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen gelten hier die vorstehenden Ausführungen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch die Komponisten und Textdichter entsprechend. Durch die zeitweilige Rechtewahrnehmung seitens der GEMA wird bei rechtswidriger Nutzung auch ein Verbietungsrecht aus dem jeweiligen Verlagsvertrag nicht ausgeschlossen. Das schutzwürdige Interesse am Unterlassungsanspruch besteht fort.
(bb) Soweit der Kläger auch abgeleitete Rechte als Verleger betreffend die Musiktitel 12. „Storia d‘Amore“ und 17. „Sarai Qui“ geltend machen möchte, ist zum einen festzuhalten, dass die Klage hinsichtlich des Titels „Storia d’Amore“, wie bereits ausgeführt, vollen Umfangs unzulässig ist.
Eine Aktivlegitimation wäre bzw. ist ansonsten grundsätzlich gegeben. Zwar hat der Kläger in Bezug auf diese beiden Musiktitel keinerlei Verträge vorgelegt. Jedoch beruft er sich im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch zu Recht auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG. Nach dieser Vorschrift gilt für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte die Vermutung des Absatzes 1 dieser Vorschrift entsprechend, soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Für Verleger ist § 10 Abs. 3 UrhG unproblematisch anwendbar (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 10 Rz. 57). Hier heißt es im Booklet des Tonträgers „S.“ (Anlage K 50, Anlage KBK 127) beim Titel „Sarai Qui“ P. […] / O.M.P.“ und beim Titel „Storia d‘Amore“ „P.[…] / O.M.P.“. Damit ergibt sich insoweit eine Berechtigung des Klägers als Inhaber des Musikverlages „o.M.P.”.
Hinsichtlich einer Rechtewahrnehmung durch die GEMA gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
(cc) Soweit sich der Kläger hilfsweise zur Rechtsinhaberschaft als Verleger auf eine Ermächtigung durch die Verlagsautoren beruft, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, kommt es danach im Ergebnis in keinem Fall entscheidend an. Die Ermächtigung kann nicht zum Erfolg führen.
Hinsichtlich des Werkes 12. „Storia d’Amore“ fehlt es, wie ausgeführt, bereits an der Zulässigkeit der Klage.
Soweit der Kläger Rechte als Verleger, die ihm hinsichtlich der Werke 1. „Gothica“, 2. „Fleurs Du Mal“, 3. „Let It Rain“, 14. „Attesa“, 17. „Sarai Qui” und 24. „Running“ übertragen worden sind, durchsetzen könnte, käme die nur hilfsweise heranzuziehende Ermächtigung durch Verlagsautoren mangels Bedingungseintritts von vornherein nicht mehr zur Anwendung. Soweit die übertragenen Ansprüche vorliegend in der Sache nicht bestehen, erleiden die aufgrund der Ermächtigung verfolgten Ansprüche letztlich dasselbe Schicksal.
Dementsprechend kommt auch dem Umstand, dass dem Vertrag vom 09.01.2008 mit der Textautorin C.F. (Anlage K 59) keine Ermächtigung entnommen werden kann, ebenso wenig eine eigenständige Bedeutung zu wie dem Umstand, dass hinsichtlich der Werke 12. „Storia d’Amore“ und 17. „Sarai Qui“ gar keine Verträge vorgelegt worden sind, aus denen sich die angeführte Ermächtigung ergeben könnte.
(d) Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von der Künstlerin S.B. abgeleiteter (Leistungsschutz-) Rechte oder hilfsweise hierzu auf eine Ermächtigung der Künstlerin, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, berufen. Insoweit stünden insbesondere die Rechte aus § 77 Abs. 1 UrhG, die Darbietung aufzunehmen, und aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die aufgenommene Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, in Rede.
(aa) Schon das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht die Annahme einer wirksamen Abtretung solcher Rechte durch die Künstlerin S.B. oder einer wirksamen Ermächtigung des Klägers durch ihre Person abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu vollen Umfangs auf die überzeugenden landgerichtlichen Ausführungen, die im Hinblick auf die Livedarbietung „Deliver Me“ getätigt worden sind, darüber hinausgehend aber verallgemeinerungsfähig sind, Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
(bb) In Bezug auf die jetzt noch streitgegenständlichen Konzertaufnahmen fehlt es an einer wirksamen Abtretung durch die Künstlerin S.B.. Aus den vorgelegten Verträgen ergibt sich nichts für eine Übertragung von Rechten an Livedarbietungen der Künstlerin auf den Kläger. Soweit der Vertrag vom 20.05.1996 (Auszug Anlage K 4, Übersetzung Anlage KBK 123) in den §§ 1, 4 die „Exklusivität“ regelt, haben die Vertragsbestimmungen eine andere Zielrichtung. Dem vorgelegten Vertragswerk ist zu entnehmen, dass S.B. ihre Leistungen als ausübende Künstlerin während der Laufzeit der Vereinbarung zu Aufnahmezwecken allein und exklusiv für „N.S.F.P.“ erbringt. So heißt es in § 1 Abs. 3 der Anlage KBK 123:
Nicht bestimmt ist damit jedoch, dass das „N.S.F.P.“ an jeder Konzertdarbietung der Künstlerin Nutzungsrechte erhält. Auch § 3 der Vereinbarung vom 20.05.1996 (Anlage K 4, Anlage KBK 123: „§ 3 Abtretung von Rechten“) verhält sich hierzu nicht. Diese Bestimmung regelt lediglich die Abtretung von Rechten, die der Kläger „aufgrund seiner aufgenommenen Darbietungen im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt“. Welche Darbietungen dies sind, bleibt danach offen. Vielmehr hat das Landgericht hierzu im Einzelnen unter Bezugnahme auf § 2 der Vereinbarung ausgeführt, dass Livedarbietungen nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Künstlerin geworden sind. Der Kläger wiederum hat trotz umfassender Auflage darauf verzichtet, auch in Bezug auf die insoweit einschlägigen Vertragspassagen eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Danach können keine vom landgerichtlichen Ergebnis abweichenden Feststellungen getroffen werden. Eine Beweisaufnahme ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht veranlasst. Weitergehender spezifizierter Vortrag ist nicht erfolgt.
(cc) Ebensowenig ergibt sich eine wirksame Ermächtigung des Klägers durch die Künstlerin S.B.. Auch wenn der Vortrag zur Ermächtigung, mit dem der Kläger auf erkannte Zweifel an seiner Aktivlegitimation reagiert hat, im Berufungsverfahren zuzulassen ist, muss er in der Sache erfolglos bleiben.
Nach § 17 der Vereinbarung vom 20.05.1996 (Anlage K 4, Übersetzung Anlage KBK 123) beschränkt sich die vertragliche Bevollmächtigung des Klägers auf die vertragsgegenständlichen Produktionen. Dort heißt es (Anlage KBK 123):
Da es vorliegend feststellbar nicht um eine vertragsgegenständliche Produktion geht, genügt § 17 der Vereinbarung für den Kläger nicht als Ermächtigungsgrundlage. Auch die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ vom 20.05.2010 trägt, wie vom Landgericht, auf dessen überzeugende Ausführungen verwiesen wird, zutreffend ausgeführt worden ist, nicht. Die – als solche unstreitigen – Vollmachten der Rechtsanwälte K. und W. vom 24.09.2009 (ebenfalls Anlage K 101) stellen keine ausreichende Grundlage dar, um in Vertretung der Künstlerin S.B. den Kläger hier zu ermächtigen. Dabei ist der Wortlaut der Vollmachtserklärungen zugunsten der Rechtsanwälte K. und W. zu beachten. In den Vollmachten vom 24.09.2009 heißt es: „Hiermit erteile ich …. Vollmacht in der Sache B., S. ./. Y.T. LLC [ bzw. ./. G. Inc.] wegen Copyright infringement S.B. Video-Bootlegs“. Nach dem vom Landgericht ausführlich dargestellten Gesamtzusammenhang ist aus diesen Vollmachten keine Berechtigung abzuleiten, den Kläger zur Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche für die Künstlerin S.B. zu ermächtigen. Denn im genannten Ausgangsverfahren ging es ausschließlich um nicht abtretbare Rechte der Künstlerin, die gegenüber den Beklagten geltend gemacht werden sollten. Damit ging es gerade nicht um die vorliegend geltend gemachten Rechte. Spezifizierten neuen Vortrag des Klägers gibt es hierzu nicht.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung der im vorliegenden Rechtsstreit noch gegenständlichen Videos mit Konzertaufnahmen der „S.T.“, die durch einen Teil der Verbindungsanlage 6 (6a (1) bis 6l (3)) im Einzelnen belegt wird, durch die einstellenden Nutzer der Internetplattform „Y.T.“ war rechtswidrig. Dies betrifft die Musiktitel „Gothica“ (Verbindungsanlage 6a, zwei Videos betreffend die „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, Blatt (2) bis (4) drei Screenshots vom 17.12.2010, Ausdrucke einer am 14.12.2008 hochgeladenen Datei), „Fleurs Du Mal“ (Verbindungsanlage 6b, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 11.11.2008), „Let It Rain“ (Verbindungsanlage 6c, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008), „La Luna“ (Verbindungsanlage 6d, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008, Blatt (2) am 17.12.2010 gefertigter Neuausdruck der bereits gespeicherten Datei), „Sarahbande“ (Verbindungsanlage 6e, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008), „Anytime Anywhere“ (Verbindungsanlage 6f, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008), „Attesa“ (Verbindungsanlage 6h, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008), „You Take My Breath Away“ (Verbindungsanlage 6i, zwei Videos betreffend die „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, Dateibezeichnung: „S.B..- S….Tour ~ You take my breath Away”, Blatt (2) bis (5) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 27.11.2008, Dateibezeichnung „S.B. „You Take My Breath Away“ live in Montreal“), „Sarai Qui” (Verbindungsanlage 6j, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008), „Time To Say Goodbye” (Verbindungsanlage 6k, zwei Videos betreffend die „S…..Tour“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 19.11.2008, Blatt (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 11.11.2008) und „Running” (Verbindungsanlage 6l, ein Video zur „S.T.“, Blatt (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 12.11.2008).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S…..Tour“ dieser Künstlerin auf der Internetplattform der Beklagten zu 3) liegt bei der Beklagten. Die Beklagte zu 3) hat insoweit spezifiziert nichts vorgetragen, was eine Rechtmäßigkeit dieser öffentlichen Zugänglichmachung begründen könnte.
Allerdings weisen, wie vorstehend ausgeführt, nicht alle streitgegenständlichen Verbindungsanlagen Konzertaufnahmen aus, die Auftritten der „S……Tour“ entstammen und damit unter den vorliegend zur Entscheidung stehenden Klagantrag fallen. Soweit die Verbindungsanlagen anderweitige Konzertauftritte betreffen, sind sie von vornherein nicht geeignet, die klagweise geltend gemachte Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers zu belegen.
Nicht der „S….Tour“, die erst am 04.11.2008 in M./Mexiko begann (Tourdaten Anlage K 3), entstammen, wie ausgeführt, die Konzertmitschnitte des Musiktitels 2. „Fleurs Du Mal“ gemäß den Verbindungsanlagen 6b (2) (Ende November 2008 getätigter Ausdruck betreffend eine am 19.12.2007 hochgeladene Datei eines Konzertmitschnittes „AtlanticCity Fleurs Du Mal“) und 6b (3) (Ausdruck ohne angegebenes Datum betreffend eine Datei „S.B.-S……(C…“ mit Upload 04.02.2008). Die Verbindungsanlagen 6b (4) und (5) werden vom Kläger selbst nicht mehr in Bezug genommen.
Des Weiteren nicht der „S…..Tour“ entstammen die Konzertmitschnitte des Musiktitels 3. „Let It Rain“ gemäß Verbindungsanlage 6c (2) (Ende November 2008 getätigter Screenshot betreffend eine am 12.03.2008 hochgeladene Datei „S.B. L. Live….“) und des Musiktitels 9. „La Luna“ gemäß den Verbindungsanlagen 6d (3) bis (5) (Screenshots vom 17.12.2010 betreffend eine am 05.04.2009 vom Nutzer „s….“ hochgeladene Datei „S.B. La Luna Live ….“). Hinsichtlich der letztgenannten Verbindungsanlagen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das gegenständliche Konzert zur „S…..Tour“ gehört haben könnte.
Daneben entstammt der Konzertmitschnitt des Musiktitels 10. „Sarahbande“ gemäß den Verbindungsanlagen 6e (2) und (3) (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 10.07.2009 durch Nutzer „s…….“ einer Datei „S.B.- sarabande“) nicht feststellbar der „S….Tour“. Eine solche Zugehörigkeit ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Konzertmitschnitt des Musiktitels 11. „Anytime Anywhere“ gemäß Verbindungsanlage 6f (2) (Ende November 2008 getätigter Screenshot einer bereits am 30.05.2006 hochgeladenen Datei).
Hinsichtlich des Musiktitels 12. „Storia d´Amore“ gemäß den Verbindungsanlagen 6g (1) bis (3) (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 22.04.2010 von „j……“ mit Dateibeschreibung „S. LIVE IN …….“) liegt, wie ausgeführt, ausschließlich eine Konzertaufnahme vor, die nicht zur „S…..Tour“ gehört, die am 04.11.2008 begann.
In Bezug auf den Musiktitel 14. „Attesa“ gemäß den Verbindungsanlagen 6h (2) bis (5) (Screenshots vom 17.12.2010, Upload 01.08.2009 von „J…….“ mit Dateibeschreibung „S. Live in ….is a live concert by S.B.“) fehlt es ebenso an einer erkennbaren Zugehörigkeit der Konzertaufnahme zur am 04.11.2008 gestarteten „S….Tour“ wie hinsichtlich des Musiktitels 17. „Sarai Qui“ gemäß Verbindungsanlage 6j (2) (Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload bereits 04.04.2008).
Schließlich entstammen die Konzertaufnahmen des Musiktitels 21. „Time To Say Goodbye“ gemäß Verbindungsanlage 6k (2) (Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 17.05.2008 von „g……“) und des Musiktitels 24. „Running“ gemäß den Verbindungsanlagen 6l (2) und (3) (Ende November gefertigte Screenshots, Upload 19.03.2008 von „p…..“, TV-Auftritt) nicht der „S…..Tour“, die erst am 04.11.2008 begann. Die Screenshots gemäß den Verbindungsanlagen 6k (2) und 6l (2) und (3) weisen auch jeweils einen Fernsehsender als Quelle aus, einmal „O.“ und einmal „K.“.
(3) Indes ist die Beklagte zu 3) für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Studio-Album „A. ….“ ergibt, die für die auf der Plattform „Y.T.“ eingestellten Videos von Konzertauftritten der Künstlerin S.B. im Rahmen der „S….Tour“ entsprechend gelten, haftet die Beklagte zu 3) für die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht als Täterin (oder Teilnehmerin), so dass der Hauptantrag zu I.2. schon deshalb erfolglos bleiben muss. Soweit sie mit dem Hilfsantrag zu I.2. nachrangig als Störer in Anspruch genommen wird, liegen die Voraussetzungen des hier verfolgten Unterlassungsanspruchs ebenso wenig vor. Die Beklagte zu 3) hat feststellbar in Bezug auf die Konzertaufnahmen der „S…..Tour“ keine Pflichten verletzt.
(a) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Tonaufnahmen und/oder Darbietungen des Studio-Albums „A. ….“ ergibt, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, haftet die Beklagte zu 3) insoweit lediglich als Störer. Da sich hier hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Videos von Konzertauftritten der „S…..Tour“ auf der Plattform „Y.T.“ keine abweichenden Umstände ergeben, bleibt es auch hinsichtlich dieser Videos bei der Störerhaftung.
(b) Als Störer kann, wie ausgeführt, bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. – Kinderhochstühle im Internet III). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. – Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.). Mangels feststellbarer Verletzung dieser Verhaltenspflichten ergibt sich hier hinsichtlich der Videos von Konzertauftritten der „S…..Tour“ kein Unterlassungsanspruch.
(aa) Die Beklagte zu 3) hat allerdings durch das Bereitstellen und den Betrieb ihrer Plattform auch hinsichtlich der Videos mit Konzertaufnahmen der „S.T.“ der Künstlerin S.B. einen zurechenbaren Beitrag für die festgestellten Rechtsverletzungen gesetzt.
Wie vorstehend ausgeführt, haben die Videos hochladenden Nutzer der Plattform „Y.T.“ in einer Vielzahl von Fällen Rechtsverletzungen begangen. Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 – Stiftparfüm). Diese Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) vor. Ohne die Bereitstellung ihres Videoportals wäre es zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht gekommen. Ebenso hat sie grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bzw. Beseitigung der Verletzungen. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
(bb) Die Beklagte zu 3) hat die ihr obliegenden Kontroll- bzw. Verhaltenspflichten jedoch nicht feststellbar verletzt. Sie hat betreffend die Konzertaufnahmen der „S…..Tour“ weder ihre Pflicht verletzt, konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite unverzüglich zu sperren, noch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen angeblichen Rechtsverletzungen ihrer Verpflichtung, dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend genügt.
(aaa) Hinsichtlich der auch hier zur Anwendung kommenden Grundlagen und Details der Störerhaftung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Studio-Album verwiesen. Eine Haftung der Beklagten zu 3) ergäbe sich auch hinsichtlich der Konzertaufnahmen der „S…..Tour“ nur, wenn sie das konkrete Angebot nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht unverzüglich gesperrt hätte oder wenn es wegen eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt, zu einer solchen weiteren Rechtsverletzung gekommen wäre. Beides ergibt sich bezogen auf die streitgegenständlichen Positionen nicht.
(bbb) Die Beklagte zu 3) ist über das Vorliegen von Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt worden. Allerdings ist dies auch betreffend die Konzertaufnahmen der „S.T.“ zum Teil in letztlich unzureichender Art und Weise geschehen. Jedenfalls hat die Beklagte zu 3) die gebotenen Sperrungen mit wenigen Ausnahmen vorgenommen. Soweit eine Sperrung im Einzelfall vom Kläger zunächst noch nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich hier kein der Beklagten zu 3) anzulastendes verzögertes Handeln. Ein Verstoß gegen Vorsorgepflichten ist in keinem Fall festzustellen.
[a] Wie vorstehend ausgeführt, wandte sich der Kläger erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine im Schreiben näher bezeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sog. Content von den Servern zu entfernen. In diesem schon nicht unmittelbar an die Beklagte zu 3) gerichteten Schreiben ist keine präzise Darlegung von Rechten des Klägers jeweils in Bezug auf bestimmte Musiktitel enthalten. Es fehlt eine ausreichend genaue Bezeichnung der Inhalte, die künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, erkennen lassen konnten. Über eine Sperrung konkret bezeichneter Videos hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten zu 3) ergeben sich aus dieser Inkenntnissetzung nicht.
[aa] Das Schreiben vom 07.11.2008 war, wie ausgeführt, insgesamt wenig präzise. Eine konkrete Zuordnung etwa von Musiktiteln wird im Schreiben selbst nicht vorgenommen. In diesem Schreiben heißt es zu den Konzertaufnahmen allgemein: „Ferner hat unser Mandant sämtliche Tourneeproduktionen der Künstlerin S.B. seit 1993 künstlerisch geleitet und produziert, insbesondere auch die derzeit laufende Welttournee, bei welcher er auch aktuell im Rahmen der Auftritte jeweils am Mischpult vor Ort ist, derzeit in M..“
Bezogen auf die jetzt noch verfolgten Rechte enthält dieses Schreiben keine näher spezifizierten Ausführungen. Für eine ordnungsgemäße Inkenntnissetzung, die weitere Vorsorgepflichten auslösen könnte, genügt es danach nicht. Welche Rechte der Kläger an welcher Tonaufnahme der „S…..Tour“ hat, zeigt er spezifiziert nicht auf.
Auch die Anlagen 1 und 2 zum Schreiben vom 07.11.2008 genügen selbst in der Kombination mit den anderen Inhalten des Schreibens nicht für eine ordnungsgemäße Inkenntnissetzung der Beklagten zu 1) und 3). Die Anlage 1, bei der es sich nach dem vorgenannten Schreiben um „Datenbankauszüge für collecting societies“ handelt, wird im Schreiben vom 07.11.2008, dort S. 2, für die Titel aus den Albumveröffentlichungen „S.“ und „W.“ der Künstlerin S.B. in Bezug genommen. Damit wird ein unmittelbarer Bezug zur Tournee, auf die sich die Setlist Anlage 2 bezieht, nicht hergestellt. Zudem wäre für die Konzertaufnahmen von den noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und 3) ein genauer Abgleich der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen, um hinsichtlich der einzelnen Konzertaufnahmen die genauen Rechte des Klägers zu bestimmen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten dann in Beziehung gesetzt werden müssen zur Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008, den beanstandeten Videos. Eine solche Prüfung ist von einem bloßen Störer nicht zu verlangen. Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 – Stiftparfüm). Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig hat der Kläger nicht an sämtlichen gegenständlichen Werken Urheberrechte als Komponist oder Texter.
Darüber hinaus trägt der Kläger zur Inkenntnissetzung betreffend den Titel „Gothica“ selbst vor, dass der übersandte Ausdruck der „Y.T.“-Trefferliste vom 07.11.2008 („Anlage 3“ zum Anspruchsschreiben vom 07.11.2008 gemäß Anlage K 21) eine audivisuelle Datei „S.B. …..l“ ausweise. Der Titel „Gothica“ werde dort sozusagen als Einleitung für den zweiten Song „Fleurs Du Mal“ dargeboten. Dies erschließt sich jedoch ohne nähere Untersuchung der Datei nicht. Entsprechendes gilt für weitere in der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 enthaltene Dateien, nämlich „S.B.“ mit der Inhaltsbeschreibung „S. en monterrey primer concierto de la gira mundial Symphony…“ und „Fleurs Du Mal“ mit der Inhaltsbeschreibung „S.B. performing Fleurs du Mal …“. Um welche Titel es sich jeweils handelt, ist nicht ohne weiteres zu erkennen.
[bb] Für eine nach dem Zugang des Schreibens vom 07.11.2008 (Anlage K 21) unterbliebene Sperrung der vom Kläger angezeigten Videos ist mit wenigen Ausnahmen nichts vorgetragen worden. Diese Ausnahmen begründen keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3).
[aaa] Die mit diesem Schreiben vom 07.11.2008 beanstandete Datei des Musiktitels 3. „Let It Rain“, Upload „Hinzugefügt vor 1 Tag von h……“ mit der Inhaltsbeschreibung „es la segunda cancion del tour s. MTY ……“, ist vom Kläger noch am 19.11.2008 (Verbindungsanlage 6 c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „h…..“) aufgefunden worden. Ebenso ist die mit dem Schreiben vom 07.11.2008 beanstandete Datei des Musiktitels „Sarahbande“, Upload „Hinzugefügt vor 11 Stunden von b…….“ mit der Dateibezeichnung „S.B. – S…..“ und der Inhaltsbeschreibung „L…! …“, auch am 19.11.2008 (Verbindungsanlage 6 e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b……..“) noch aufgefunden worden. Außerdem ist die mit diesem Schreiben beanstandete Datei des Musiktitels „Sarai Qui“, Upload „Hinzugefügt vor 11 Stunden von b……“ mit der Inhaltsbeschreibung „E……! …“, auch am 19.11.2008 (Verbindungsanlage 6 j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b………“) noch aufgefunden worden.
Soweit daneben auch die mit dem Schreiben vom 07.11.2008 beanstandete Datei des Musiktitels 9. „La Luna“, Upload „Hinzugefügt vor 12 Stunden von b………..“ mit der Angabe „S.B. La luna – S……..!“ und der Inhaltsangabe „L ……..! …“, noch am 19.11.2008 (Verbindungsanlage 6 d (1) und (2), Screenshots vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b…….“) auf dem Portal „Y.T.“ aufgefunden worden ist, kommt es darauf vorliegend nicht entscheidend an. Denn es fehlt hinsichtlich der behaupteten Bearbeiterrechte des Klägers schon an einer zulässigen zweitinstanzlichen Klagerweiterung und auch im Übrigen hinsichtlich dieses Musiktitels der „S.T.“ an einer Aktivlegitimation des Klägers. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
[bbb] Jedoch begründet der Umstand, dass am 19.11.2008 noch einige wenige der 88 mit Schreiben vom 07.11.2008 beanstandeten Videos im Videoportal „Y.T.“ auffindbar waren, nicht zwingend den Vorwurf eines pflichtwidrigen Handelns der Beklagten zu 3), die sich jeweils auf das Vorliegen nicht hinreichend konkreter Hinweise beruft. Vielmehr ist eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen, die vorliegend zum Ergebnis führen muss, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Sperrung der genannten Inhalte nicht festzustellen ist. Insoweit besteht eine abweichende Situation zur unterbliebenen Sperrung der Videos mit Musiktiteln des Studio-Albums „A. ….“.
Es ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben vom 07.11.2008 im Ausgangspunkt schon nicht an die Beklagte zu 3) gerichtet war. Der Kläger hatte das Schreiben an die unzuständige erstinstanzlich Beklagte zu 4) gerichtet, die es an die Beklagte zu 3) – ebenso wie an die Beklagte zu 1) – weiterleiten musste. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) ist von einer Weiterleitung des Schreibens seitens der Beklagten zu 4) jedenfalls am 11.11.2008 auszugehen. Auf ein unter diesem Datum verfasstes, die Weiterleitung erwähnendes Antwortschreiben der Beklagten zu 4) an den Kläger mit der Bitte um präzisierende Angaben hat dieser nicht geantwortet. Sodann musste angesichts der umfangreichen ersten Inkenntnissetzung über angebliche Rechtsverletzungen zur Vornahme einer Sperre der beanstandeten Videos eine Überprüfung der Vorgänge erfolgen, die angesichts des Umstands hinsichtlich der streitgegenständlichen Videos nicht mitgeteilter URLs nochmals aufwändiger war. Danach musste es nicht überraschen, nach rund einer Woche einzelne Videos noch weiterhin auf „Y.T.“ aufzufinden. Insoweit bestand eine andere Situation als bei den Studio-Aufnahmen, die sich längere Zeit nach Zustellung der Berufungsbegründung noch auf der Plattform „Y.T.“ befanden. Aus der unterbliebenen Mitteilung einer URL, unter der eine bestimmte Datei im Internet aufgefunden werden kann, gegebenenfalls resultierende längere Bearbeitungszeiten sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, im Ergebnis hinzunehmen.
Letztlich machen die Beklagten zu 1) und 3) danach zu Recht geltend, dass hier die Gesamtumstände gegen die Annahme eines Rechtsverstoßes zu diesem Zeitpunkt sprechen. Zu einem späteren Zeitpunkt konnten diese vier streitgegenständlichen Videos offensichtlich nicht mehr aufgefunden werden. Jedenfalls macht der Kläger Entsprechendes nicht geltend.
[ccc] Soweit der Kläger sich, wie vorstehend ausgeführt, in einem anderen Zusammenhang darauf berufen hat, dass auch ein Video zum Titel „I‘ve Been This Way Before“ („Upload 05.11.2008 von ‚b……r‘“ mit Livekonzert) nach der Inkenntnissetzung mit Schreiben vom 07.11.2008 noch am 19.11.2008 auf der Plattform „Y.T.“ befunden habe, bleibt festzuhalten, dass dieser Musiktitel nicht Gegenstand des noch zur Entscheidung stehenden Antrags zu I.2. ist. Im Übrigen würde auch in Bezug auf diesen Musiktitel das Vorstehende entsprechend gelten, wonach ein Rechtsverstoß nicht festzustellen ist.
[b] Die nächste Inkenntnissetzung ist sodann erst mit der Klage durch die Anlage K 19 f samt der Anlage K 20, die Anlage K 39 (Trefferliste vom 11.11.2008) sowie später durch den Schriftsatz vom 03.03.2010 (Anlagen K 76/K 77) erfolgt. Nunmehr war auch für die Beklagte zu 3) klarer, auf welche Rechte sich der Kläger in Bezug auf einzelne Musiktitel genau berufen wollte.
Auch damit ist allerdings eine hinreichende Bestimmung, wie sich aus dem insoweit zutreffenden landgerichtlichen Urteil ergibt, auf welches Bezug genommen wird, nur hinsichtlich einzelner Musiktitel vorgenommen worden. Zu nennen sind zum einen der hier nicht mehr interessierende Titel „Deliver Me“ und zum anderen der Musiktitel „Running“. Denn wenn, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist, können für die Beklagte zu 3) auch keine besonderen Prüfungspflichten ausgelöst werden. Es bleibt dann bei der Sperrung konkreter Videos, soweit diese zu identifizieren sind. Dass insoweit ein Rechtsverstoß der Beklagten zu 3) gegeben ist, hat der Kläger nicht spezifiziert vorgetragen. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich.
Lediglich ergänzend ist daneben festzuhalten, dass insbesondere hinsichtlich des Titels 1. „Gothica“ jede nähere Bezeichnung fehlt. In Bezug auf diesen Titel ist auch die Anlage K 20 in keiner Weise aussagefähig, da dieser Titel – wie versteckt – als Einleitung für den Titel „Fleurs Du Mal“ dargeboten wird. Außerdem führt der Kläger hier, wie er mit Schriftsatz vom 24.11.2014 deutlich macht, auch wiederum verschiedene angebliche Rechtsverletzungen an, die nicht die „S….Tour“ betreffen und deshalb im vorliegenden Fall letztlich unerheblich sind (z.B.: Upload „Hinzugefügt vor 1 Tag“ [06.11.2008] einer Datei mit den Titeln „Gothica/Fleurs Du Mal“ als Kopie aus der Konzert-DVD „S. – Live in …..“; Anlagen K 76/K 77: Datei „S.B. – Gothica / Fleurs du Mal (S-: Live in …..)“, Upload 04.12.2009). Dass Sperrungen unterblieben sind, macht der Kläger im Übrigen insoweit ebenfalls nicht geltend.
[c] Sodann ist schließlich durch die Berufungsbegründung des Klägers vom Dezember 2010 mit den dem Antrag zu I.2. beigefügten Verbindungsanlagen (Verbindungsanlagen 6 a bis l) eine Inkenntnissetzung erfolgt. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist von einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung über eine klare Rechtsverletzung auszugehen. Damit setzen jetzt erneut Sperrungs- sowie weitergehende Prüfungspflichten ein. Verstöße dagegen ergeben sich jedoch nicht.
[aa] Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Video, welches erstmals durch die Verbindungsanlagen zum Berufungsantrag zu I.2. als rechtsverletzend bezeichnet worden ist, von der Beklagten zu 3) nicht unverzüglich gesperrt worden ist.
Soweit Gegenstand der Verbindungsanlagen zum Berufungsantrag zu I.2. Videodateien sind, die schon mit der Abmahnung vom 07.11.2008 beanstandet wurden (Musiktitel „Let It Rain“ gemäß Verbindungsanlage 6 c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „h…..“; Musiktitel „Sarahbande“ gemäß Verbindungsanlage 6 e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b……“; Musiktitel „Sarai Qui“ gemäß Verbindungsanlage 6 j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b……..“) wird hinsichtlich der nicht gegebenen Rechtsverletzung seitens der Beklagten zu 3) auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. In Bezug auf diese konkreten Videodateien werden keine nach der Zustellung der Berufungsbegründung infolge unterbliebener Sperrung eingetretenen Rechtsverletzungen dargetan. Hinsichtlich des Musiktitels „La Luna“ (Verbindungsanlage 6 d (1) und (2)) ist zusätzlich auf die Unzulässigkeit der zweitinstanzlichen Klagerweiterung wegen eines Bearbeiterrechts (§ 3 UrhG) und die auch im Übrigen fehlende Aktivlegitimation zu verweisen.
[bb] Eine durch die Verbindungsanlagen zum (Hilfs-)Antrag zu I.2. belegte Rechtsverletzung zulasten des Klägers betreffend Konzertaufnahmen der „S…..Tour“ infolge eines Verstoßes gegen Vorsorgepflichten scheidet ebenfalls aus.
Dies ergibt sich hinsichtlich des Musiktitel „Gothica“ (Verbindungsanlage 6 a, (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008, (2) bis (4) 3 Screenshots vom 17.12.2010, Ausdrucke betreffend eine am 14.12.2008 hochgeladenen Datei) bereits aus dem Umstand, dass der Upload der vom Kläger jeweils angeführten Dateien schon vor der wirksamen Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) lag. Die Verbindungsanlage 6 a stellt insoweit erst die Inkenntnissetzung dar, begründet künftige Pflichten und belegt noch keine Rechtsverletzung seitens der Beklagten zu 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Musiktitels „Fleurs Du Mal“, soweit der Kläger gleichfalls die Verbindungsanlage 6 a (2) bis (4) (Datei „Gothica/Fleurs Du Mal“) in Bezug nimmt.
Im Übrigen gilt hinsichtlich des Musiktitels „Fleurs Du Mal“, dass auch die Verbindungsanlage 6 b (1) (Screenshot vom 19.11.2008, Upload 11.11.2008) erst die Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) darstellt, mithin erst Pflichten begründet und noch keine Rechtsverletzung durch ihre Person darstellt. Die weiteren Verbindungsanlagen 6 b (2) und (3) betreffen nicht die „S……Tour“. Zudem sind diese Dateien bereits vor der wirksamen Inkenntnissetzung hochgeladen worden, so dass die Beklagte zu 3) einen Upload in keinem Fall verhindern konnte. Die Ausdrucke (4) und (5) der Verbindungsanlage 6 b nimmt der Kläger selbst nicht mehr in Bezug.
In Bezug auf die im Antrag angeführten Videodateien der „S.T.“ betreffend die Musiktitel „Let It Rain“ (Verbindungsanlage 6 c (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 05.11.2008 von „h….“), „Sarahbande“ (Verbindungsanlage 6 e (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b……..“) und „Sarai Qui“ (Verbindungsanlage 6 j (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 06.11.2008 von „b……..“) ist ebenfalls kein Verstoß gegen Vorsorgepflichten dargetan. Die genannten Verbindungsanlagen weisen jeweils keine Videodateien aus, die sich infolge eines pflichtwidrigen Handelns der Beklagten zu 3) auf der Plattform „Y.T.“ befunden haben. Soweit die Videodateien in den Verbindungsanlagen 6 c, 6 e, 6 j sich nicht auf die „S.T.“ beziehen, kommt ein hier relevanter Rechtsverstoß, wie ausgeführt, von vornherein nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Musiktitel „Attesa“ (Verbindungsanlage 6 h (1), Screenshot vom 19.11.2008, Upload 18.11.2008 von „Is33328“), „You Take My Breath Away“ (Verbindungsanlage 6 i (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 07.11.2008 von „G…..”, 6 i (2) bis (5) Screenshots vom 17.12.2010, Upload 27.11.2008 von „k…..“), „Time To Say Goodbye“ (Verbindungsanlage 6 k (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 15.11.2008 von „s…….“, 6 k (3) Ende November 2008 gefertigter Screenshot, Upload 11.11.2008 von „p……“) und „Running“ (Verbindungsanlage 6 l (1) Screenshot vom 19.11.2008, Upload 12.11.2008 von „s……..“) der „S……Tour“ scheidet ein Verstoß gegen Vorsorgepflichten seitens der Beklagten zu 3) ebenfalls schon deshalb aus, weil es jeweils an einer vorherigen wirksamen Inkenntnissetzung fehlt. Die Verbindungsanlagen 6 h (1), 6 i (1) bis (5), 6 k (1) und (3) sowie 6 l (1) stellen jeweils erst die Inkenntnissetzung der Beklagten zu 3) dar. Ein Upload konnte damit jeweils nicht verhindert werden. Die Verbindungsanlagen 6 h (2) bis (5), 6 k (2) und 6 l (2) und (3) betreffen jeweils nicht die „S……Tour“.
Hinsichtlich der Musiktitel „La Luna“ (Verbindungsanlage 6 d), „Anytime Anywhere“ (Verbindungsanlage 6 f) und „Storia d’Amore“ (Verbindungsanlage 6 g) ist schließlich vollständig auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Eine Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich jeweils nicht.
[d] Auf spätere mögliche Rechtsverletzungen kommt es nach der konkreten Antragsfassung nicht mehr entscheidend an. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Studio-Album „A. ….“ Bezug genommen.
Unabhängig davon ergeben sich hier auch keine späteren Rechtsverletzungen, die in einem konkreten Zusammenhang mit dem Klagantrag zu I.2. stehen. Die Anlagen KBK 13a bis 13l und KBK 14 beziehen sich von vornherein nur auf Studioaufnahmen. In Bezug auf die Anlage KBK 26 („Fleurs Du Mal“, „You Take My Breath Away“, „Time To Say Goodbye“) behauptet der Kläger selbst keine Identität der Aufnahmen. Auch wenn der Kläger unter anderem Rechte am Werk geltend macht, geht es nach dem zulässig verfolgten Klagantrag zu I.2. um näher bestimmte Liveaufnahmen der „S….Tour“.
Entsprechendes gilt dann etwa für die Anlage KBK 27 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, Konzert-DVD „S. – Live in …..“), die Anlage KBK 104 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, Konzert-DVD „S. – Live in ….“), die Anlage KBK 105 („Fleurs Du Mal“, Upload 25.11.2008, Konzert-DVD „S. – Live in ….“), die Anlage KBK 106 („Let It Rain“, Upload 25.11.2008, Konzert-DVD „S. – Live in ….“) und die Anlage KBK 107 („Fleurs Du Mal“, Upload 08.01.2013, wie KBK 27). Die Anlagen KBK 105, KBK 107 und KBK 108 („Running“) sind zudem mit ausländischer IP-Adresse gefertigt worden.
(4) Nach allem besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzertaufnahmen der „S…..Tour“ der verfolgte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 3) nicht.
cc. Soweit der Kläger mit Erfolg Unterlassungsanspüche gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 3) als Störer geltend machen kann, ist die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 1) erfolgreich. Eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich demgegenüber nicht.
aaa. Die Beklagte zu 1) haftet aus den vorstehend ausgeführten Gründen neben der als Störer haftenden Beklagten zu 3) auf Unterlassung. Ihre Passivlegitimation ergibt sich insoweit, wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil vom 03.09.2010 ausgeführt, jedenfalls aus §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG. Ob daneben auch schon eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) als Inhaberin der Domains „Y.T..de“ und „Y.T..com“ besteht, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. zur Haftung des Domaininhabers Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz. 169; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rz. 34 Stichwort „Domainverpächter“).
Nach § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens für die von einem Beauftragten begangene widerrechtliche Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts auf Unterlassung. Vorbild für diese Bestimmung waren §§ 13 Abs, 3, 16 Abs. 4 UWG a.F., später § 13 Abs. 4 UWG a.F. und jetzt § 8 Abs. 2 UWG (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 99 Rz. 1). Die Vorschrift begründet eine Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Verstöße auf Unterlassung (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer). Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) ein selbständiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) ist, steht einer Anwendung des § 99 UrhG nicht entgegen. Der Begriff des Beauftragten ist – in Anlehnung an die zu § 13 UWG ergangene Rechtsprechung – weit auszulegen (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 99 Rz. 5; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 99 Rz. 5; ebenso zum Markenrecht BGH GRUR 2005, 864 – Meißner Dekor II). Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 – Unterkunde). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Nehmer; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 2.44). Generell genügt es bereits, dass der Handelnde die Interessen des Geschäftsinhabers wahrnehmen soll (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 2.44). Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Beklagte zu 1) hier auf Unterlassung.
Vorliegend ist die Beklagte zu 1) nicht nur Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3). Sie steht, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird, finanziell hinter der Beklagten zu 3). Daneben stellt sie der Beklagten zu 3) auch ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y.T.“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „Y.T..de“ im Domainregister der DENIC e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „Y.T..com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Von den gespeicherten Inhalten profitiert dabei wiederum auch die Beklagte zu 1). Sie ist ausweislich Ziffer 16.5 der Nutzungsbedingungen von „Y.T.“ (Anlage K 18) ausdrücklich als konzernzugehöriges Unternehmen Drittbegünstigter u.a. der Rechtsübertragungen an den von den Nutzern eingestellten Inhalten. Insoweit werden ihr unmittelbar Rechtspositionen verschafft, mag sie diese aktuell nutzen oder nicht. Ferner wird die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y.T.“ als Vertreter der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „vertreten durch..“). In den „Y.T.-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) zudem wie folgt verwiesen:
Danach handeln die Beklagten zu 1) und 3) im selben Aufgabenbereich, nämlich bezogen auf das Videoportal „Y.T.“, wechselseitig füreinander. Die Tätigkeit beider Unternehmen ist engstens miteinander verbunden, wobei die Beklagte zu 3), wie sich schon aus der angegebenen Vertretung und dem Datenzugriff entnehmen lässt, auch einer Kontrolle der Beklagten zu 1) unterliegt. Eine Wahrnehmung auch der Interessen der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) ist nach allem anzunehmen.
bbb. Soweit die Klage mit den Unterlassungsansprüchen gegenüber der Beklagten zu 3) erfolglos bleibt, gilt dies hier entsprechend auch für die Beklagte zu 1). Ihr gegenüber ist kein weitergehender Anspruch dargetan.
Insbesondere ergibt sich keine weitergehende Passivlegitimation als bei der Beklagten zu 3). Aus den bereits ausgeführten Gründen haftet auch die Beklagte zu 1) nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern nur mittelbar – über § 99 UrhG – als Störer. In Bezug auf eine Störerhaftung ist eine frühere oder sonst abweichende Inkenntnissetzung über angebliche Verletzungen von klägerischen Rechten als bei der Beklagten zu 3) weder dargetan noch sonst ersichtlich. Danach ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.
d. Soweit der Kläger nunmehr betreffend den ursprünglichen Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) – und die hierauf inhaltlich Bezug nehmenden Anträge zu II. bis IV. betreffend Folgeansprüche – die Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des „P.M.“ an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ begehrt, bleibt dieses Begehren erfolglos. Eine solche Erledigung infolge Veräußerung des „P.M.“ ist nicht eingetreten. Vielmehr ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche jemals bestanden haben.
Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kläger insoweit eine Aktivlegitimation seiner Person dargetan hat. Die Verlagsrechte lagen auch nach dem klägerischen Vortrag nicht beim Kläger persönlich, sondern bei der „P.M. KG“. Co-Verlagspartner war danach der Verlag H. Berufen hat sich der Kläger unter anderem auf eine Ermächtigung seiner Person (Beschlussprotokoll Anlage K 74: „Ermächtigung durch KG“). In jedem Fall scheiden jedoch vom Kläger geltend zu machende Ansprüche wegen der Musikwerke „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ aus, weil die Beklagten zu 1) und 3) insoweit weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die mit dem Antrag zu I.2. verfolgten Ansprüche zu haften haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der nicht bestehenden Ansprüche auf Auskunft sowie Feststellung einer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bzw. Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (Klaganträge zu II. und III.) wird ergänzend auch auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
e. Die mit den Klaganträgen zu II. und III. verfolgten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagten zu 1) und 3), auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) und auf Feststellung einer Verpflichtung zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung seitens der Beklagten zu 1) bestehen nicht.
aa. Der Erfolg des auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klagantrags zu II., der auf die Verletzungshandlungen gemäß den Anträgen zu I.1. und I.2. bezogen ist, hängt entscheidend davon ab, welches Ergebnis die Prüfung der Anträge zu I. (Haupt- und Hilfsanträge) hat. Danach ergibt sich lediglich ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Störer bzw. über § 99 UrhG betreffend einen Teil der Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A. ….“. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
bb. Haften die Beklagten zu 1) und 3), wie hier, nur im Hinblick auf eine Störerstellung, scheiden Zahlungsansprüche des Klägers aus. Der Störer haftet nicht auf Schadensersatz (BGH GRUR 2010, 633, 634 Tz. 17 – Sommer unseres Lebens). Die Störerhaftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt anders als die Täterhaftung nur Abwehransprüche (KG WRP 2013, 1524, 1526 Tz. 18; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 = MMR 2010, 51 Tz. 114 – Rapidshare II; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rz. 33). Der erkennende Senat hat hierzu in der Entscheidung Rapidshare II bereits ausgeführt:
Daran ist festzuhalten. Auf Zahlung gerichtete Ansprüche, seien sie auf Schadensersatz oder auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich gerichtet, scheiden danach bei einer bloßen Störerhaftung aus.
Dementsprechend ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass der Kläger in Bezug auf einen Teil der Rechte, die ihm nur als Chorsänger (§§ 73, 80 Abs. 1 UrhG) bzw. hinsichtlich der Komposition und des Textes als Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG) zustehen können, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG Leistung ohnehin nur an alle ausübenden Künstler bzw. Miturheber zur gesamten Hand verlangen könnte. Ebenso müsste bei gewillkürter Prozessstandschaft Zahlung an den Rechtsinhaber verlangt werden (Jan Bernd Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz. 138). Dies ist vorliegend nicht geschehen, nach dem Vorstehenden allerdings auch nicht mehr relevant.
cc. Danach scheiden auch die mit dem Klagantrag zu II. verfolgten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Berechnung eines Ersatzanspruches erforderlichen Angaben gemäß §§ 242, 259 BGB aus. Diese Ansprüche dienen der Vorbereitung der Zahlungsansprüche. Kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht, entspricht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht Treu und Glauben.
f. Der mit dem, wie vorstehend ausgeführt, nur zum Teil zulässigen Klagantrag zu IV. verfolgte Anspruch auf Auskunft über die Uploader steht dem Kläger in der Sache gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) jeweils zum Teil zu.
aa. Zur Sachentscheidung steht dieser Auskunftsantrag, soweit sich die begehrte, im Antrag näher bestimmte Auskunft beziehen soll auf Verbindungsanlagen, welche entweder Tonaufnahmen und/oder Darbietungen von Musiktiteln des Studioalbums „A. ….“ der Künstlerin S.B. oder Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S…..Tour“ betreffen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Antrags Bezug genommen.
bb. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt auf die Störerhaftung aus § 101 Abs. 1 UrhG ergeben könnte. Die Anwendung dieser Vorschrift auf einen Störer als Verletzer ist nach wie vor streitig (vgl. hierzu Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 26 und 46, m.w.N.). Vorliegend könnte ein solcher Anspruch dann nur so weit reichen, wie vorstehend eine Störerhaftung bejaht worden ist. Indes kommt es auf die Einzelheiten hier nicht an.
cc. Denn der verfolgte Anspruch ergibt sich gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) unter dem Gesichtspunkt der sog. Drittauskunft grundsätzlich jedenfalls aus § 101 Abs. 2 UrhG. Einen weitergehenden Anspruch könnte auch § 101 Abs. 1 UrhG im vorliegenden Fall nicht gewähren.
aaa. Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ein Anspruch unbeschadet von Absatz 1 dieser Vorschrift auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. Das diesen Anspruch beschränkende Zeugnisverweigerungsrecht ist hier nicht relevant.
(1) Dass vorliegend seitens der Uploader offensichtliche Rechtsverletzungen begangen worden sind, unterliegt hinsichtlich der streitgegenständliche Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A. ….“ der Künstlerin S.B. grundsätzlich keinem Zweifel. Ebenso liegen offensichtliche Rechtsverletzungen betreffend die Konzertauftritte der „S…..Tour“ der Künstlerin S.B. vor, soweit der Kläger an den streitgegenständlichen Musikwerken Inhaber von Urheber- und/oder Verlagsrechten ist.
Ob eine offensichtliche Rechtsverletzung seitens der Uploader auch vorliegt, soweit der Kläger hinsichtlich einiger konkret beanstandeter Videofassungen unter Verwendung von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem Studio-Album „A. ….“ und hinsichtlich verschiedener Musiktitel der „S…..Tour“ der Künstlerin S.B., wie vorstehend ausgeführt, nicht aktivlegitimiert ist, kann hier dahinstehen. Entsprechendes gilt – ungeachtet der vorstehend erörterten Frage der (fehlenden) Zulässigkeit der Klage – auch für den Upload von Videos, bei denen der konkret erhobene Vorwurf, etwa der einer Verletzung von Rechten an einer Aufnahme des Studio-Albums, nicht durch die jeweils in Bezug genommene Verbindungsanlage belegt wird oder bei denen der Kläger selbst auf weitere Angaben verzichtet und Verbindungsanlagen quasi fallengelassen hat. Denn jedenfalls ist der Kläger insoweit im Rechtssinne nicht als der Verletzte anzusehen und damit nach § 101 UrhG nicht auskunftsberechtigt. Ergänzend wird insoweit auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.
Nach allem ergibt sich hier eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der Verbindungsanlagen 1 a (1) bis (7) [Uploader „R…..“], 1 b (2) und (3) [Uploader „sunrisevideo1“], 1 c (8) bis (12) [Uploader „L……“], 1 d (2) bis (5) [Uploader „c……1“], 1 f (6) [Uploader „a7….“], 1 h (2) [Uploader „k…….“], 1 i (2) bis (6) [Uploader „lo…..“], 1 j (3) und (4) [Uploader „E…..“], 1 k (7) und (8) [Uploader „RYS54“], 3 (1) bis (4) [Uploader „s……“], 5 (1) bis (6) [Uploader „c…..1“], 6 a (1) [Uploader „G…..“] und 6 a (2) bis (4) [Uploader „6f…..“], 6 b (1) [Uploader „G….“], 6 c (1) [Uploader „havylex“], 6 e (1) [Uploader „b……..“], 6 h (1) [Uploader „Is33328“], 6 i (1) [Uploader „G…..“] und 6 i (2) bis (5) [Uploader „k…..“], 6 j (1) [Uploader „b……..“], 6 k (1) [Uploader „s……“] und 6 k (3) [Uploader „p….“] sowie 6 l (1) [Uploader „s…6“].
Soweit in den Verbindungsanlagen die Pseudonyme der Uploader nicht genannt werden, scheidet eine Auskunftsverpflichtung schon nach dem gestellten Antrag aus.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 3) ist schon nach eigenen Angaben die Betreiberin der Internetplattform „Y.T.“. Daneben ist aber auch die Beklagte zu 1) als Erbringerin von Dienstleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auskunftsverpflichtet.
Voraussetzung für eine Auskunftsverpflichtung nach dieser Vorschrift ist, dass eine Dienstleistung erbracht wird, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wird. Das kann jede Form einer Leistung sein, sei es Zugangsvermittlung im Internet, seien es Transportdienste auf der Straße (Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 50). Auf den diese Leistung begründenden Vertrag und dessen Rechtscharakter kommt es nicht an, denkbar sind Mietverträge, Pachtverträge, aber auch andere Schuldverhältnisse. Der Begriff ist denkbar weit zu verstehen (Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 50). Danach ist auch die Beklagte zu 1) als Erbringerin relevanter Dienstleistungen anzusehen. Sie ist, wie ausgeführt, nicht nur Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3), sondern vor allem Inhaberin der maßgeblichen Domains „Y.T..de“ und „Y.T..com“. Zudem stellt sie ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y.T.“ zur Verfügung. Damit sind die gegebenen Rechtsverletzungen ohne ihre Dienstleistungen gar nicht vorstellbar. Nicht zuletzt durch die „Y.T.-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18), in denen auf die Verwendung von „G.-Services“ Bezug genommen wird, tritt die Beklagte zu 1) dabei auch dem Uploader gegenüber auf, wobei diesem Umstand nach dem Gesetzeswortlaut keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Dass beide Beklagte in gewerblichem Ausmaß handeln, unterliegt keinem Zweifel.
(3) Ein gewerbliches Handeln des Uploaders ist nicht Voraussetzung dieser Drittauskunft (BGH GRUR 2012, 1026 – Alles kann besser werden; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 101 Rz. 12).
bbb. Jedoch kann der Kläger auch hinsichtlich der danach verbleibenden Uploads nur einen Teil der begehrten Auskünfte beanspruchen. Der zur Auskunft Verpflichtete hat nach § 101 Abs. 3 UrhG Angaben unter anderem zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
(1) Der Kläger begehrt hier die schriftliche Mitteilung der zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den Verbindungsanlagen mit Pseudonymen genannten Uploader, welche die antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen, insbesondere auch der auf elektronischem Wege den Beklagten mitgeteilten E-Mail-Adressen, der IP-Adressen sowie der etwa mitgeteilten Bankdaten der Uploader.
(2) Zweifelsfrei beanspruchen kann der Kläger danach – dem Gesetzeswortlaut entsprechend – die Mitteilung von Namen und Anschrift der vorgenannten Uploader. Für eine vollständige Unmöglichkeit dieser Mitteilung haben die Beklagten zu 1) und 3) spezifiziert nichts vorgetragen. Dass sie geltend machen, diese Daten nicht zu erfassen, genügt nicht. Denn auch wenn die Angaben regelhaft nicht erfasst werden, kann die weitere Abwicklung des „Y.T.“-Kontos gleichwohl entsprechende Kenntnisse vermitteln. Insoweit ist eine spezifizierte Auskunft veranlasst. Die Beweislast für eine Unmöglichkeit liegt beim Auskunftspflichtigen (Czychowski, In: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 91a).
(3) Im Übrigen gilt, dass die Aufzählung des § 101 Abs. 3 UrhG zum Auskunftsumfang abschließend ist (Reber, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101 Rz. 10). Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift. Hiervon soll allerdings jede Art von Anschrift erfasst werden (Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 86, m.w.N.), auch die E-Mail-Adresse (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305).
Zutreffend erscheint, zunächst den Wortlaut der Vorschrift zugrunde zu legen und von einer Auskunftsverpflichtung betreffend den Namen und die (postalische) Anschrift auszugehen. Jedoch muss eine sachgerechte Auslegung der Regelungen zur Drittauskunft, die ihre Grundlage im EU-Recht haben (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 101 Rz. 1a und 2, m.w.N.), erfolgen. Dies spricht dafür, jedenfalls in dem Fall, dass die postalische Anschrift nicht registriert ist und damit nicht mitgeteilt werden kann, eine Auskunftsverpflichtung betreffend die E-Mail-Adresse anzunehmen, welche auch eine (elektronische) Adresse darstellt (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, 308). Denn die Drittauskunft muss bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH GRUR 2008, 241 – Promusicae/Telefónica) ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der urheberrechtlichen Belange sein. Wird, wie hier auch die Beklagten zu 1) und 3) geltend machen, Im Rahmen einer Registrierung nicht die postalische Anschrift, sondern nur eine E-Mail-Adresse vermerkt, ist ihre Angabe erforderlich, ohne dabei den Auskunftspflichtigen zu überfordern. Datenschutzrechtliche Beschränkungen sind vorliegend nicht zu erkennen.
(4) Nicht unter die Auskunftsverpflichtung fallen demgegenüber IP-Adressen (vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, zu Telefondaten) und Bankdaten (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305; Dreier/Schulze, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 Rz. 17). Bei der IP-Adresse handelt es sich nicht um eine Anschrift im herkömmlichen Sinn, sondern um ein Verkehrsdatum. „Verkehrsdaten“ sind nach § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Insoweit unterscheiden sie sich deutlich auch von einer E-Mail-Anschrift. Bankdaten sind ersichtlich von vornherein nicht mit einer Anschrift gleichzusetzen.
ccc. Die Ansprüche sind nicht nach § 101 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung ergibt sich vorliegend nicht.
ddd. Soweit der zur Auskunft Verpflichtete von dem Verletzten nach § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, ist ein entsprechender Gegenanspruch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden.
3. Nach allem ist der Kläger, wie tenoriert, nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hat in der Sache vollen Umfangs Erfolg.
1. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Berufung des Klägers ergibt, kommt die vom Landgericht angenommene täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 1) und 3) vorliegend nicht in Betracht. Schon danach muss die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) Erfolg haben, soweit erstinstanzlich ihre Verurteilung betreffend die Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ des Albums „A …..“ auf den Hauptantrag zu I.1. und die Klaganträge zu II. und III. hin erfolgt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zur klägerischen Berufung Bezug genommen.
2. Indes ergibt sich im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung auch keine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) nach dem Hilfsantrag zu I.1. unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Vielmehr gilt im Einzelnen Folgendes:
a. Hinsichtlich des Klagantrags zu I.1.d., der auf den Hauptantrag zur landgerichtlichen Verurteilung in Bezug auf den Musiktitel „I’ve Been This Way Before“ geführt hat (Urteilsausspruch zu I.3. mit Verbindungsanlage 4 und hierauf bezogene Folgeaussprüche zu II. und III.), fehlt es mangels ausreichender Bestimmtheit bereits an der Zulässigkeit der Klage, und zwar bezüglich des Haupt- und des Hilfsantrags zu I.1.d. Dies schlägt auf die Folgeansprüche durch.
Die zu diesem Antrag erstinstanzlich vorgelegte und zum Gegenstand des landgerichtlichen Urteilsausspruchs gewordene Verbindungsanlage 4 (1 Blatt, welches identisch ist mit der jetzt vorgelegten Verbindungsanlage 4 (1)) sowie die im Berufungsverfahren vorgelegte Verbindungsanlage 4 (insgesamt 4 Ausdrucke vom 19.11.2008, URL identisch mit derjenigen der schon unter dem 07.11.2008 angezeigten Datei vom 06./07.11.2008) enthalten zwar jeweils Screenshots zum Musiktitel „I´ve Been This Way Before“. Jedoch handelt es sich bei dem jeweils in Bezug genommenen Video nicht um eine Studio-Aufnahme des Albums „A. ….“, sondern um den Mitschnitt einer Konzertaufnahme. Hierauf haben die Beklagten zu 1) und 3) schriftsätzlich, aber auch der Senat in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hingewiesen.
Da der Klagantrag zu I.1.d. ausdrücklich darauf bezogen ist, bestimmte Nutzungen von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A. ….“ zu verbieten, ist ein Konzertmitschnitt zur näheren Bestimmung des Streitgegenstandes von vornherein ungeeignet. Der Konzertmitschnitt kann die hier behauptete Rechtsverletzung nicht konkretisieren oder in irgendeiner Weise belegen. Dem entsprechenden Verbotsantrag einschließlich der daran anknüpfenden Folgeanträge fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit sind die Verbindungsanlagen nicht geeignet, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) wie geboten abzugrenzen. Es bleibt offen, was konkret angegriffen wird.
Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags käme auch in der Sache von vornherein keine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) in Betracht. Da eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Nutzung einer Studio-Aufnahme in keiner Weise belegt ist, kann sie bereits im Ausgangspunkt nicht zugrunde gelegt werden. In Bezug auf eine etwaige Störerhaftung fehlt es insoweit schon an einer hinreichenden Inkenntnissetzung und noch viel mehr an einer nachfolgenden Rechtsverletzung durch die Beklagten zu 1) und 3).
b. Hinsichtlich des Klagantrags zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag), der mit dem Hauptantrag zur landgerichtlichen Verurteilung betreffend den Titel „Arrival“ geführt hat, fehlt es der Klage nicht an der erforderlichen Zulässigkeit. Gegenstand der im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Verbindungsanlage 1 a ist ein Video betreffend den Musiktitel „Arrival“ (Verbindungsanlage 1 a (1) bis (4) Ausdrucke vom 19.11.2008, mit Fotos und graphischen Elementen, (5) und (7) zusätzliche Ausdrucke vom 17.12.2010, mit Fotos). Nach dem Klägervortrag wurden aus derselben Datei vom 19.11.2008 am 17.12.2010 lediglich zwei weitere Ausdrucke gefertigt, was nach dem vom Senat vorgenommenen Abgleich zutreffend ist. Ein Blatt dieser Verbindungsanlage ist als Verbindungsanlage 1 vom 19.11.2008 Gegenstand des landgerichtlichen Urteilsausspruchs.
Indes muss neben dem vorstehend bereits gegenständlichen Hauptantrag und den entsprechenden Folgeanträgen zu II. und III. auch der Hilfsantrag zu I.1.a. erfolglos bleiben. Zwar ist die Aktivlegitimation des Klägers auch betreffend den Musiktitel „Arrival“ aus dem Studio-Album „A. ….“ gegeben. Der Kläger ist Inhaber der Tonträgerherstellerrechte, der Rechte als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler (Chorgesang) sowie der auf ihn übertragenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S.B. (als Sängerin). Auch liegt eine Rechtsverletzung durch den hochladenden Nutzer „R…..“ vor. Insoweit wird jeweils auf die Ausführungen zur klägerischen Berufung Bezug genommen. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Störerhaftung in Bezug auf diesen Musiktitel nicht vor.
Die Beklagten zu 1) und 3) sind zwar hinsichtlich des Musiktitels „Arrival“ über eine vom Uploader vorgenommene Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden. Ihnen ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers kein Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zur Sperrung und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen anzulasten. Dass eine Sperrung eines von der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) erfassten Videos nicht erfolgt ist oder dasselbe Video anschließend noch einmal hochgeladen worden ist, macht auch der Kläger nicht geltend. Weitergehende Vorsorgepflichten vermochte das Schreiben vom 07.11.2008, wie ausgeführt, nicht zu begründen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dieselbe Datei wie die der Verbindungsanlage 1 a (4) = Anlage K 19a zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Ende Januar 2011, wiederum bzw. erneut aufgefunden worden ist. Und schließlich ergibt sich nicht, dass die im Berufungsverfahren vorgelegte Verbindungsanlage 1a (1) bis (7) eine solche Rechtsverletzung durch die Beklagten zu 1) und 3) verkörpert. Die Verbindungsanlage 1 a (1) bis (7) (Upload 17.11.2008, Videodatei Anlage K 20, mit Fotos und graphischen Elementen) dokumentiert eine andere audiovisuelle Datei als die Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21: „hinzugefügt vor 22 Stunden“, Videodatei Anlage K 20, mit Standbild). Eine Rechtsverletzung durch diese Datei scheidet aus, da ihr Upload bereits am 17.11.2008 und damit vor der maßgeblichen erstinstanzlichen Inkenntnissetzung erfolgte. Das Schreiben vom 07.11.2008 begründete, wie ausgeführt, nur Verpflichtungen in Bezug auf die konkret bezeichneten Dateien. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen.
c. Schließlich kommt eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) nach dem zulässigen Hilfsantrags zu I.1.b. hinsichtlich des Musiktitels „Jesu, Joy Of Man´s Desiring” aus dem Studio-Album „A. ….“ unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht in Betracht. Denn insoweit ist das vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Synchronisationsrecht“ nicht berührt, so dass schon eine noch bestehende Aktivlegitimation nicht zu erkennen ist.
Wie vorstehend zur Berufung des Klägers ausgeführt, ist auch in Bezug auf den Klagantrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) wegen Fassungen, bei welchen die vorgenannten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sein sollen, eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht zu erkennen. Die Verbindungsanlage 2 (2 a bis l (1)) weist eine Verbindung der jeweiligen Tonaufnahme bzw. Darbietung mit dem Titelbild der CD-Umhüllung „A. ….“ aus. Dadurch wird, wie ausgeführt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine „Synchronisation“ im Sinne der vom Kläger mit der C.R., Inc. geschlossenen Vereinbarung. Hier wird nur das Album genutzt, an dem nach dem P-Vermerk die B.N.L.G. ausschließliche Rechte hat. Auch eine Ermächtigung der Künstlerin S.B. vermag insoweit keinen Anspruch zu begründen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen der Störerhaftung nicht dargetan sind. Die Beklagten zu 1) und 3) sind zwar hinsichtlich des Musiktitels „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ über eine vom Uploader vorgenommene Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden. Ihnen ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers kein Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zur Sperrung und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen anzulasten. Dass eine Sperrung eines von der Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) erfassten Videos zu diesem Musiktitel nicht erfolgt ist oder dasselbe Video anschließend noch einmal hochgeladen worden ist, macht auch der Kläger nicht geltend. Weitergehende Vorsorgepflichten vermochte das Schreiben vom 07.11.2008, wie ausgeführt, nicht zu begründen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dieselbe Datei wie die der Verbindungsanlage 1 g (1), welche der erstinstanzlichen Verbindungsanlage 2 und der Anlage K 19b entspricht, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Ende Januar 2011, wiederum bzw. erneut aufgefunden worden ist. Und schließlich ergibt sich nicht, dass die im Berufungsverfahren vorgelegte Verbindungsanlage 2 g eine solche Rechtsverletzung durch die Beklagten zu 1) und 3) verkörpert. Die Verbindungsanlage 2 g (Upload 09.11.2008, mit Graphik/Foto – Standbild CD-Cover) dokumentiert eine andere audiovisuelle Datei als die Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21: „hinzugefügt vor 23 Stunden von FairFairyFan …“ (Videodatei K 20, mit Standbild der Künstlerin). Eine Rechtsverletzung durch diese Datei scheidet aus, da ihr Upload bereits am 09.11.2008 und damit vor der maßgeblichen erstinstanzlichen Inkenntnissetzung erfolgte. Das Schreiben vom 07.11.2008 begründete, wie ausgeführt, nur Verpflichtungen in Bezug auf die konkret bezeichneten Dateien. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen.
3. Nach allem ist die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) erfolgreich.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze haben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben (§§ 296a, 156 ZPO).
Auch im Hinblick auf den vom Kläger verfolgten Auskunftsanspruch ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst. Dieser Anspruch ist Gegenstand des schriftlichen Vortrags gewesen und auch in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 erörtert worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Der Kläger obsiegt gemessen an den verfolgten Ansprüchen lediglich in einem ganz geringen Umfang. Dies ist in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem der Kläger letztlich erfolglos auch noch gegen die Beklagten zu 2) und 4) vorgegangen ist, und die dortigen Streitgegenstände ganz deutlich zu erkennen, gilt aber auch für das Berufungsverfahren mit den gegebenen Beschränkungen und Erweiterungen des klägerischen Begehrens. Auch der teilweise Erfolg des Klagantrags zu IV. verändert die auszusprechende Kostenquote nicht nachhaltig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es geht vorliegend um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.