OLG Hamburg, Urteil v. 09.10.2007, Az. 7 U 53/07
1. Die Bezeichnung einer Person mit einem diskriminierenden Spitznamen („Neger K…“) in einem Presseartikel ist auch dann unzulässig, wenn der Artikel nur noch in einem Pressearchiv veröffentlicht ist und die Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Artikels diesen Namen als Rufnamen benutzt hat.
2. Zwar steht Presseunternehmen frei, ihre Artikel in einem Pressearchiv zu verwahren. Dies umfasst jedoch nicht das Recht, den Inhalt dieses Archivs ungeprüft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Zum Wesen eines (geschützten) Pressearchivs gehört nicht dessen freie Zugänglichkeit durch Dritte, sondern die Schaffung der Möglichkeit, selbst zu Recherchezwecken auf frühere Veröffentlichungen zurückgreifen zu können. Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 7 U 53/07
Verkündet am: 2007-10-09
In dem Rechtsstreit
[…]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat […] nach der am 09.10.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als „Neger K…“ zu bezeichnen.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend noch folgendes auszuführen:
a) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei Erscheinen des beanstandeten Artikels am 18.7.2002, in dem der Kläger mit dem beanstandeten „Spitznamen“ bezeichnet wurde, davon ausgehen konnte, dass der Kläger in diese Bezeichnung einwilligte. Selbst wenn man nämlich für diese Zeit zunächst eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers in die Bezeichnung unterstellen könnte, würde dies nicht mehr für die Zeit nach Zugang des Schreibens des Klägervertreters vom 29.5.2006 gelten, mit dem dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Kläger es künftig nicht mehr hinnehmen werde, bei dem ihn diskriminierenden Namen genannt zu werden (Anl. K 4).Dadurch dass die Beklagte dennoch den die Bezeichnung enthaltenden Artikel unter der Internetadresse www.t…de unverändert zum Abruf bereit hielt, verletzte sie jedenfalls zumindest seit Zugang dieses Schreibens widerrechtlich den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Bereithaltung eines Beitrags auf einer Internetseite stellt eine ständige Verbreitung dieses Beitrags dar. Ihre Rechtmäßigkeit bestimmt sich daher nach den Verhältnissen zur Zeit der jeweiligen Abrufbarkeit. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Meldung über ein aktuelles Ereignis zunächst wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses trotz einer erheblichen Beeinträchtigung des Betroffenen gerechtfertigt sein kann, dass aber ein erneuter Bericht über dasselbe Ereignis nach Ablauf einer gewissen Zeit etwa wegen Nachlassens der Aktualität und der Zunahme des berechtigten Interesses des Betroffenen, nicht mehr mit dem zurückliegenden Vorgang konfrontiert zu werden, nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder nach einer Veränderung maßgeblicher Umstände wird daher bei Berichten über einen zurückliegenden Vorgang bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen oft eine andere Gewichtung vorgenommen werden müssen, als zeitnah zu dem Vorgang. Nichts anderes gilt für die permanente Veröffentlichung eines Beitrages im Internet. Dem lässt sich insbesondere nicht entgegenhalten, dass der abrufbare Artikel Teil eines Archivs und daher geschützt sei.
Zwar steht es der Beklagten frei, ihre Veröffentlichungen in ein ihr zugängliches Archiv einzustellen. Dies umfasst indessen nicht das Recht, den Inhalt dieses Archivs ungeprüft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Zum Wesen eines (geschützten) Pressearchivs gehört nicht dessen freie Zugänglichkeit durch Dritte, sondern die Schaffung der Möglichkeit, selbst zu Recherchezwecken auf frühere Veröffentlichungen zurückgreifen zu können. Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.
b) Der Unterlassungsanspruch ist schließlich schon deshalb begründet, weil die Beklagte mit ihrem am 29.12.2006 in der T… erschienenen Artikel mit der Überschrift „Ist der Ruf erst ruiniert“ (Anlage K 44) den beanstandeten Spitznamen in Bezug auf den Kläger erneut mehrfach verwendet hat. Zwar wird in diesem Artikel der Kläger nicht direkt so genannt, es wird darin allerdings – in Form einer Berichterstattung über diesen Rechtsstreit – weiterhin der Standpunkt vertreten, es bestehe eine Berechtigung, den Kläger so zu nennen, und dies entsprechend begründet. Damit wurde in Bezug auf den Kläger erneut verbreitet, dass dieser „Neger K…“ zu nennen sei. Dies stellt eine rechtswidrige Bezeichnung des Klägers mit diesem diskriminierenden Namen dar, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen Anspruch gem. §§ 823, 1004 Abs.1 S.2 analog BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.