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OLG Celle: Kein Eingriff in Pressefreiheit durch Sonderbehandlung mit Akkreditierung bei Entzug dieser

OLG Celle, Beschluss v. 05.08.2015, Az. 2 StR 6/15-3

1. Bei einem Verstoß gegen die Anordnungen für das Verhalten im Sitzungssaal bei Strafverfahren kann die Presse-Akkreditierung entzogen werden.

2. Der Entzug der Presse-Akkreditierung stellt keinen Eingriff in die Pressefreiheit dar, wenn diese nur eine Sonderstellung für Berichterstatter darstellt, z.B. während der Sitzung vor einer Sicherheitsscheibe zu sitzen oder einen freigehaltenen Platz zu sichern und die Berichterstattung auch ohne eine Akkreditierung möglich ist.

OLG CELLE

Beschluss

Aktenzeichen: 2 StR 6/15-3

Verkündet am: 2015-08-05

Ich helfe der Beschwerde der Axel Springer SE und der Bild-Zeitung GmbH & Co. KG vom 04.08.2015 weder im Hinblick auf den Inhalt meiner Sitzungspolizeilichen Anordnung noch im Hinblick auf meine Entscheidung ab, der Bild-Zeitung die Akkreditierung für das anhängige Strafverfahren zu entziehen.

Gründe


Vor dem Oberlandesgericht Celle findet seit dem 03.08.2015 unter einem erheblichen Einsatz von Sicherheitskräften der Polizei und der Justiz die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten … und … statt. Um die Sicherheit im Sitzungssaal zu gewährleisten, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle mir als dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts das Hausrecht für den Sitzungssaal sowie die angrenzenden
Flure und Räume übertragen.

a) Ich habe das Hausrecht durch Erlass einer Sitzungspolizeilichen Anordnung vom 14. Juli 2015 ausgeübt, in der u.a. das Akkreditierungsverfehren für interessierte Medien geregelt ist und Anordnungen für das Verhalten im Sitzungssaal und Einlasskontrollen für Medienvertreter und Zuschauer getroffen werden. Unter I. 3. a. E. und I. 4. sind Foto- und Filmaufnahmen eingeschränkt. Unter I. 4. ist vorgesehen, dass bei den Aufnahmen das Gesicht der Angeklagten und der eingesetzten Jusitzmitarbeiter vor der Veröffentlichung und vor einer Weitergabe der Aufzeichnungen an Fernsehveranstalter oder andere Medien durch ein technisches Verfahren anomymisiert wird und nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich ist.

Hintergrund dieser Regelung war – und war offensichtlich – ein Schutz der Angeklagten und der Justizmitarbeiter vor einer Veröffentlicheung ihres Gesichts und damit eine Identifizierbarkeit ihrer Person für beliebige Dritte, von denen für sie eine Gefahr ausgehen konnte. Hintergrund war auch der Schutz ihres Grundrechts auf Selbstbestimmung.
Zu ergänzen ist allenfalls, dass der Schutz der Justizmitarbeiter mit der Begründung an mich herangetragen wurde, in anderen Strafverfahren seien bereits Bilder von Justizmitarbeitern mit bedrohlichen Kommentaren veröffentlicht worden, deshalb werde gebeten, eine Anonymisierung solcher Fotos anzuordnen.

Der Schutz von Angeklagten gegen eine Verföffentlichung ihres Gesichtes ist eine schlichte Notwendigkeit in einem Strafverfahren, in dem ihre Schuld erst zu klären und bis dahin die Vermutung ihrer Unschuld rechtsstaatlich von der Justiz zu gewährleisten ist. Das Persönlichkeitsrecht eines Angeklagten und die im Rechtsstaatsprinzip verbürgte Unschuldsvermutung binden den Staat, seine Organe und damit auch die Gerichte uneingeschränkt – und zwar auch dann, wenn ein Angeklagter sich der Öffentlichkeit bereits bei anderer Gelegenheit gestellt hat. Darin liegt seine ureigene Entscheidung in einer konkreten Situation, die den Vorsitzenden eines Spruchkörpers im Strafverfahren indes nicht von seiner Verpflichtung entbindet, den Schutz des Angeklaten im Sitzungssaal zu gewährleisten.

b) Die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 14. Juli 2015 enthält unter II. 5. den Hinweis, dass akkreditierte Pressemitarbeiter ihre Akkreditierung verlieren können, wenn sie den Bestimmungen der Anordnung nicht nachkommen.

Inhalt einer Akkreditierung ist lediglich, dass sie den von ihr erfassten Pressemitarbeitern einen für sie freigehaltenen Platz sichert und den ersten zwanzig von ihnen einen Platz vor der Sicherhheitsscheibe, die den eigentlichen Sitzungssaal vom Zuhörerrraum trennt. Weitere Pressemitarbeiter müssen aus Gründen der Kapazität im Zuhörerraum hinter der Sicherhheitsscheibe Platz nehmen, wo auch die Zuhörer sitzen. Als Zuhörer können auch Pressevertreter teilnehmen, die nicht akkreditiert sind.

Eine Beeinträchtigung der Presseberichterstattung kann durch einen Entzug der Akkreditierung danach allenfalls dann eintreten, wenn kein Platz für einen nicht akkreditierten Pressemitarbeiter zur Verfügung steht. Dies war indes in der Sitzung am 04.08.2015 zu keiner Zeit der Fall und wird auch in Zukunft nicht der Fall sein, weil auch nicht-akkreditierte Pressevertreter wie Zuhörer Zugang erhalten. Am 04.08.2015 hätte der Berichterstatter der Bild-Zeitung den Verlauf der Sitzung jederzeit vom Zuhörerraum aus verfolgen können, es waren doch genügend freie Plätze vorhanden. Er hat das Angebot einer solchen Teilnahme allerdings ausdrücklich nicht wahrgenommen.

Eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Pressefreiheit durch den Entzug der Akkreditierung vermag ich danach nicht zu erkennen.

Via witter.com/KaiDiekmann/status/629343339788247040.
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