Telemedicus

LG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven

LG Nürnberg, Beschluss v. 06.03.2008, Az. 11 O 1820/08

Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.

LANDGERICHT NÜRNBERG

Beschluss

Aktenzeichen: 11 O 1820/08

Verkündet am: 2008-03-06

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter […] in der Sache

[…]

wegen Unterlassung am 6.3.2008 folgenden Beschluss:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert beträgt 25.000,00 Euro.

Gründe:
I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 29. Februar 2008 mit Anlagen Bezug genommen.

2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es un-terlässt, über ihn unter voller Namensnennung zu berichten aus §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG:

Ein solcher Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Ein erfolgter rechtswidriger Eingriff in Rechte des Antragstellers, der eine Wiederholungsgefahr nahe legen würde, liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Berichterstattung greift nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein:

Im Ausgangspunkt ist es jedermann gestattet, einen Namen zu nennen. Das Recht zur Namensnennung findet aber seine Grenze am Recht auf Anonymisierung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 53). Die identifizierbare Darstellung von Personen ist zulässig, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist (Wenzel/Burkhardt, a.a.O.). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Aktualitätsbezug vorliegt oder der Betroffene zu einer solchen Darstellung selbst Anlass gegeben hat (BGH NJW 1993, 124; OLG Celle AfP 1989, 575). Eine Namensnennung kommt auch in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, welche die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH NJW 1994, 1950, 1952). Über die Strafverfahren und die Verurteilungen des Antragstellers wegen Tötungsdelikten durfte deshalb ursprünglich unter seiner Namensnennung zweifelsohne berichtet werden, was auch der Antragsteller einräumt. Straftäter sind allerdings im Allgemeinen keine absolute, sondern lediglich – wie hier auch – relative Personen der Zeitgeschichte (Wenzel/Burkhardt, a.a.O, Kapitel 10 Rdnr. 200). Sie bleiben es also nur für die Zeit, innerhalb der die Straftat aktuell ist (OLG München AfP 1981, 360; OLG Hamburg AfP 1991, 537). Danach hat der Täter nach der sog. Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder das Recht des Fürsichseins, „alleine gelassen zu werden“ (BVerfGE 35, 202 ff.). Der Zeitpunkt der Haftentlassung markiert dabei eine besondere Grenze, weil das Interesse an Resozialisierung dann vermehrt Bedeutung gewinnt (BVerfGE a.a.O.). Nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist deshalb eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht (OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, 3 U 2036/06; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2007, 18 U 4810/06; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2007, 7 W 9/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2007, 11 U 9/07). Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst allerdings klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf vermittelt, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden, sobald die Tagesaktualität der Verurteilung entfallen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2007, 1 BvR 1913/07, 1 BvR 2024/07). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfGE a.a.O.). Hierfür kann die Verbreitung des Mediums, etwa die herausragende Stellung einer Fernsehberichterstattung, aber auch der eher sachbezogene oder eher auf emotionales Miterleben angelegte Charakter der konkreten Darstellung bedeutsam werden (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 35, 202, 227 f.).

Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich jedoch nicht um eine Namensnennung im Rahmen einer „neuen“ Berichterstattung über das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führt. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin lediglich im Jahr 2008 in ein von ihr betriebenes Onlinearchiv eine Reihe von Spiegel-Artikeln aus den 1970er und 1980er Jahren eingestellt. Unter anderem wurden dabei die ursprünglich in den gedruckten Ausgaben der Zeitschrift „Der Spiegel“ vom 1. und 8. August 1983 enthaltenen Berichte über den Strafprozess gegen den Antragsteller in das Internetarchiv eingestellt. Es ist nicht behauptet worden, dass die Antragsgegnerin einen neu verfassten Artikel über den Antragsteller veröffentlicht hat oder sonst aktuell auf die alten Artikel Bezug genommen hat. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv der Antragsgegnerin stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn die Einstellung erst im Jahr 2008 erfolgt sein sollte. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Namensnennung des Antragstellers im Zeitpunkt der ursprünglichen Berichterstattung zulässig war, da ganz offenkundig ein überwiegendes Informationsinteresse an einer namentlichen Berichterstattung über die gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren u.a. wegen Mordes bestand. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene jedoch nicht erneut „an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt“, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (OLG Frankfurt AfP 2006, 571; OLG Frank-furt NJW 2007, 1366; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01). Von Bedeutung ist auch, dass die im Archiv enthaltenen Berichte nur für eine interessierte Öffentlichkeit über eine entsprechende Suchabfrage abrufbar sind. Dies wäre jedoch auch bei einem in Papierform geführten Archiv möglich. Lediglich die Zugriffsgeschwindigkeit auf Daten in einem elektronischen Archiv ist höher als bei einem Papierarchiv. Dies ist jedoch Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, dass eine Namensnennung in elektronischen Archiven untersagt wird, während sie bei Papierarchiven zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2007, 1366).

Außerdem spricht für die Zulässigkeit einer unveränderten Einstellung alter Zeitschriftenartikel in ein Onlinearchiv das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (so auch OLG Frankfurt NJW 2007, 1366). Allgemein zugängliche Informationsquellen dürfen nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Auch die Entfernung des Namens eines Straftäters aus einem historischen Zeitschriftenartikel würde zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und deshalb der besonderen Funktion von Archiven nicht gerecht werden (vgl. auch BVerfG NJW 1982, 633).

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers wurde somit nicht dargelegt. Auch die Voraussetzungen für eine Erstbegehungsgefahr wurden nicht vorgetragen, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog besteht deshalb nicht. Der Verfügungsantrag ist unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Via http://www.buskeismus.de/urteile/11O182008_Archive.pdf

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