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LG München: Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von „Product Keys“

LG München, Urteil v. 01.09.2015, Az. 33 O 12440/14

1. Das Anbringen von sog. „Echtheitszertifikaten“ mit einer Marke nicht auf einem Datenträger direkt, sondern lediglich auf der DVD-Hülle stellt eine markenmäßige Benutzung dar.

2. Der Verkauf von Seriennummern für Computerprogramme verletzt das urheberrechtliche Gestattungsrecht des Urhebers.

LANDGERICHT MÜNCHEN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 33 O 12440/14

Verkündet am: 2015-09-01

Tenor

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle des Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,

1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Ultimate“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder zu bewerben;

3. im geschäftlichen Verkehr mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Microsoft Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgern (Reinstallations-Datenträgern) mit Computerprogrammen der Klägerin zu verwenden, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;

4. im geschäftlichen Verkehr Sicherungsdatenträger, die gemäß. Ziffer 1.3 mit Echtheitszertifikaten für Microsoft Computerprogramme gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat.

II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihnen ausgelieferten und bei ihnen bestellten Verletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten und bei ihnen eingegangenen Verletzungsgegenstände,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
– dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
– Auftragsschreiben der Beklagten an ihre Lieferanten
– Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten
– Rechnungen der Lieferanten der Beklagten
– Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten.
– Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten
– entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– Rechnungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– Lieferscheine der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz -des Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I., das heißt
1. alle gefälschten Datenträger gemäß Ziffern I.1 und I.2,
2. alle einzelnen Microsoft-Echtheitszertifikate nach Ziffer I.3,
3. alle mit Microsoft-Echtheitszertifikaten gekennzeichneten Sicherungsdatenträger nach Ziffer 1.4,
zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

V.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,

1. ohne Einwilligung der Klägerin bloße Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) als Lizenzen für die Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ Product Keys für Microsoft Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen.

VI.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihr begangenen Handlungen nach Ziffer V. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihr als Lizenzen ausgelieferten und bei ihr bestellten Product Keys gemäß Ziffer V. sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihr erhaltenen oder bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Ziffer V.,
5. Einkaufszeiten und Einkaufspreise,
6. Verkaufszeiten und Verkaufspreise, .
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung,
dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden. Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
– Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an ihre Lieferanten
– Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
– Rechnungen der Lieferanten der Beklagten zu 1)
– Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten zu 1)
– Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1)
– entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– Rechnungen, der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– Lieferscheine der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer
– etwaigen druckschriftlichen Werbemittel der Beklagten zu 1)

VII.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch die in Ziffer V. beschriebenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird.

VIII.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer V. zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

IX.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.

X.
Das Urteil ist in Ziffern I. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,- Euro, in Ziffern II., IV., VI. und VIII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,- Euro und in Ziffer IX. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Urheber- und Kennzeichen rechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs- und Vernichtungsansprüche geltend.

Die unter der Geschäftsbezeichnung „Microsoft“ handelnde Klägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme und Computerzubehör, darunter die Programme „Microsoft Windows 7 Home Premium“, „Microsoft Windows 7 Professional“ und „Microsoft Windows 7 Ultimate“., Die Klägerin ist als Urheberin für ihre Computerprogramme beim amerikanischen US Copyright Office registriert (vgl. Registereintragungen, Anlage K 0) und auf allen Vervielfältigungsstücken ihrer Computerprogramme wie auch in den Computerprogrammen selbst als Inhaberin der Urheberrechte bezeichnet. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 18.10.1979 angemeldeten und am 06.04.1984 für u. a. „auf magnetischen Datenträgern, Lochkarten und Lochstreifen gespeicherte sowie in Handbüchern und Programmlisten aufgezeichnete Rechner- und Steuerungsprogramme“ eingetragenen deutschen. Wortmarke Nr. 1 062 007 „MICROSOFT“, der am 11.03.1992 angemeldeten und am 04.03.1994 für u. a. „Computerprogramme, Datenbanken“ eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 2 058 874 „MICROSOFT“ sowie der am 01.06.1996 angemeldeten und am 20.06.1997 für „Betriebssysteme mit grafischer Benutzeroberfläche für Personalcomputer und Betriebssystemerweiterungen mit grafischer Benutzeroberfläche für Personalcomputer“ eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2 913 732 „WINDOWS“ (vgl. Registerauszüge, Anlagenkonvolut K 1).

Die Beklagte zu 1) handelte über die Internetplattform „Ebay“ unter der Geschäftsbezeichnung, „…“ bundesweit u. a. mit Microsoft Computerprogrammen (vgl. Bewertungsprofil, Anlage K 5 und Angebote, Anlage K 6). Sie vertreibt ihre Produkte auch über einen eigenen Webshop mit der Internetadresse www…de (Angebote, Anlagenkonvolut K 32; Impressum, Anlage K 33).

Der Beklagte zu 2) war bis zum 20.01.2014 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (vgl. Creditreformauskunft, Anlage K 28).

Die Klägerin bringt ihre Softwareprodukte im deutschsprachigen Raum in verschiedenen Paket- und Lizenzformen auf den Markt, wobei nicht jede Version jedes Computerprogramms in allen Paket- und Lizenzformen vermarktet wird. Über Großhändler werden abgepackte Einzelhandelsversionen, sog. Retail-Versionen oder Full Packaged Products angeboten, die über den Einzelhandel an die Kunden gelangen. Bestimmte Microsoft-Programme können auch über autorisierte Online-Shops per Download erworben werden,-. Großkunden können unterschiedliche Volumenlizenzverträge abschließen. Einige größere Computerhersteller wie etwa De., Hewlett-Packard, Le. oder Acer haben im Rahmen sog. OEM-Vereinbarungen die Erlaubnis erhalten, auf den von ihnen produzierten Computern die jeweils lizenzierte Version des Betriebssystems „Microsoft. Windows“ vorzuinstallieren und den Kunden die Nutzung dieser Software zu gestatten. Diese Computerhersteller fügen ihren Computern mit der vorinstallierten Microsoft-Software teilweise vorgefertigte Sicherungskopien mit der jeweils lizenzierten Version des Betriebssystems „Microsoft Windows“ (bis einschließlich der Version „Microsoft Windows 7“) auf CD oder DVD bei. Diese Sicherungsdatenträger sollen es den Kunden ermöglichen, eine nicht mehr lauffähige Installation des vorinstallierten Betriebssystems wieder herzustellen. Diese Sicherungskopien werden auch Reinstallations- oder Recovery Datenträger: genannt. Außerdem, haben diese Computerhersteller bis einschließlich der Version „Microsoft Windows 7“ Microsoft-Echtheitszertifikate (sog. Certificates of Authenticity, kurz COAs) erhalten, um sie auf den Computern mit der vorinstallierten Software aufzukleben. Im Rahmen des sog. „Microsoft Authorized Refurbisher“-Programms ist es wieder anderen Unternehmen -den sog. MAR-Partnern – vertraglich gestattet, auf gebrauchten, wiederaufbereiteten PCs anstelle einer ordnungsgemäß lizenzierten, älteren Vorversion des Betriebssystems „Microsoft Windows“ eine neuere Version des genannten Betriebssystems (Microsoft Windows 7) zu installieren. Die aufbereiteten PCs werden dann mit einem Microsoft Echtheitszertifikat gekennzeichnet. Bis vor kurzem konnten die MAR-Partner, die die deutschsprachige Version von „Microsoft Windows 7“ auf den PCs vorinstalliert haben, auch zusätzlich Sicherungsdatenträger mit der deutschsprachigen Version dieses Betriebssystems auf optischen Datenträgern (DVDs) beziehen, um sie ihren Kunden zusammen mit dem wiederaufbereiteten Computer zu liefern. Auch Computerhersteller, die keine OEM- oder MAR-Vereinbarung haben, können die von ihnen hergestellten neuen PCs zusammen mit originaler Microsoft-Software verkaufen. Hierzu können diese Computerhersteller sog. Systembuilder-Versionen beziehen.

Die Computerprogramme der Klägerin werden in großem Umfang auch ohne ihre Zustimmung vervielfältigt und vertrieben, weshalb die Produktaufmachung bei der Bekämpfung der Softwarepiraterie eine besondere Bedeutung hat. Damit Kunden erkennen können, ob es sich bei einem erworbenen Microsoft Computerprogramm auch tatsächlich um ein echtes Microsoft-Produkt und nicht etwa um eine Raubkopie handelt, werden originale Microsoft-Produkte mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen versehen. Eine besondere Rolle bei der Kennzeichnung von Originalware spielen die Microsoft Echtheitszertifikate, welche neben, der Bezeichnung „Certificate of Authenticity“, der Marke „Microsoft“, dem Namen der Software (z. B. „Microsoft® Windows® 7 Home Premium“) und (nicht immer, aber häufig) dem für die eventuelle (Re-)Installation benötigten Product Key und der für jedes COA individuell vergebenen COA-Nummer auch . verschiedene Sicherheitsmerkmale aufweisen. Da diese COAs die Echtheit der mit ihnen zusammen verkauften Computerprogramme garantieren sollen, sind sie ein wesentlicher Bestandteil von Microsoft Computerprogrammen (vgl. Internetausdrucke, Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin hat die Beklagten wegen des behaupteten Verkaufs gefälschter Vervielfältigungsstücke ihrer Computerprogramme zusammen mit verfälschten Echtheitszertifikaten sowie des behaupteten Angebots und Vertriebs ihrer Computerprogramme als „Downloadversionen“ ohne ihre Einwilligung und der Übermittlung reiner Product Keys als „Lizenzen“ für diese Computerprogramme erfolglos abgemahnt (vgl. Abmahnkorrespondenz, Anlagen K 58 bis K 61).
Die Klägerin führt aus, dass originale optische Datenträger mit Microsoft Computerprogrammen von besonders qualifizierten und lizenzierten Presswerken hergestellt würden und grundsätzlich verschiedene Sicherheitsmerkmale wie den sog. Source Identification Code („SID-Code“ bzw. „IFPI-Code“) aufwiesen. Bei diesen SID-Codes handele es sich um eindeutige Buchstaben-/Ziffernkombinationen, die von der Fa. Philips an die Produzenten von Datenträgern wie CDs oder DVDs vergeben und in der Folge, von der IFPI (International Föderation of the Phonographic Industry) verwaltet würden. Es würden grundsätzlich zwei „SID-“ – bzw. „IFPI-Codes“ vergeben: Der sog. „Mastering-Code“ und der sog. „Mould-Code“. Der „Mastering-Code“ identifiziere den Hersteller des „Masters“, also der Vorlage, von der die einzelnen Datenträger dann reproduziert würden. Der „Mould-Code“ identifiziere das Presswerk, in dem der einzelne Datenträger unter Verwendung der Vorlege produziert worden sei und das dazu benutzte Presswerkzeug (vgl. SID-Code Implementation Guide, Anläge K 2).. Sie erlaube nur solchen Presswerken die Produktion von originalen Microsoft-Datenträgern, die sowohl den Master- als auch den Mould-Code in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der IFPI verwendeten und auf den zu produzierenden Datenträgern mit Microsoft Computerprogrammen anbrächten. Dies sei in den Verträgen zwischen ihr und den Presswerken ausdrücklich geregelt. Diese Hersteller würden auch „Authorized Replicator“, kurz „AR“ genannt. Dies gelte nicht nur für die Presswerke, die direkt für die Klägerin Datenträger vervielfältigten, sondern auch für die Produktion von (Sicherungs-) Datenträgern.

Die Klägerin trägt vor, ihr sei im Jahre 2013 bekannt geworden dass die Beklagten ohne ihre Einwilligung hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke. der Microsoft Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Ultimate“, „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und „Microsoft Windows 7 Professional“ auf DVD zusammen mit verfälschten Microsoft Echtheitszertifikaten verkauften. So habe die Zeugin L. am 15.10.2013 über Ebay bei der Beklagten zu 1) den Artikel mit der Bezeichnung „MS Windows 7 Ultimate Neu OEM inkl. DVD 64 BIT Deutsch Vollversion inkl. COA“ zu einem Preis von 81,90 Euro erworben. Am 17.10.2013 seien eine DVD mit der Bezeichnung „Reinstallation DVD Windows 7 Ultimate 64-Bit“ sowie ein Echtheitszertifikat geliefert worden (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 7 bis K 12 sowie Farbkopien, Anlagenkonvolut K 13). Bei dieser DVD handele es sich um eine Fälschung, was bereits daran erkennbar sei, dass der IFPI Master nicht einem vergleichbaren Original entspreche und der obligatorische IFPI Mould-Code fehle. Das Echtheitszertifikat, das die Zeichen „Microsoft“, „Windows“ und „DELL“ aufweise, sei verfälscht. Das COA mit der gegenständlichen COA-Nummer sei einer Datenbankrecherche zufolge nicht an DELL geliefert worden, sondern für einen anderen OEM-Partner bestimmt gewesen. Ebenfalls am 15.10.2013 habe die Zeugin … über Ebay bei der Beklagten zu 1) den Artikel mit der Bezeichnung „MS Windows 7 Home Premium 32 Bit DEUTSCH VOLLVERSION OEM Multilanguage“ zu einem Preis von 35,90 Euro erworben. Am 17.10.2013 seien eine DVD mit der Bezeichnung „Reinstallation DVD Windows 7 Home Premium 32-Bit“ sowie ein Echtheitszertifikat geliefert worden (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 14 bis K 19 sowie Farbkopien, Anlagenkonvolut K 20). Bei dieser DVD handele es sich um eine Fälschung, was bereits daran erkennbar sei, dass der auf der DVD vorhandene IFPI Mould-Code zu keinem autorisierten Presswerk gehöre. Das Echtheitszertifikat, das die Zeichen „Microsoft“, „Windows“ und „DELL“ aufweise, sei verfälscht. Das COA mit der gegenständlichen COA-Nummer sei einer Datenbankrecherche zufolge nicht an DELL geliefert worden, sondern für einen anderen OEM-Partner bestimmt, gewesen. Am 20.10.2013 habe die Zeugin … über Ebay bei der Beklagten zu 1) den Artikel mit der Bezeichnung „MS Windows 7 Professional Neu OEM inkl. DVD 32 BIT Deutsch Multilingual“ zu einem Preis von 35,90 Euro erworben. Am 22.10.2013 seien eine DVD mit der Bezeichnung „Reinstallation DVD Windows 7 Professional 32-Bit“ sowie ein Echtheitszertifikat geliefert worden (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 21 bis K 26 sowie Farbkopien, Anlagenkonvolut K 27). Bei dieser DVD handele es sich um eine Fälschung, was bereits daran erkennbar sei, dass der auf der DVD vorhandene IFPI Mould-Code zu keinem autorisierten Presswerk gehöre. Das Echtheitszertifikat, das die Zeichen „Microsoft“, „Windows“ und „DELL“ aufweise, sei verfälscht. Das COA mit der gegenständlichen COA-Nummer sei einer Datenbankrecherche zufolge nicht an DELL geliefert worden, sondern für einen anderen OEM-Partner bestimmt gewesen. Auch- seien die COA-Nummer und der Product Key auf einem anderen Label Stock in den Verkehr gebracht worden.

Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) ohne Einwilligung der Klägerin deren Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Professional“ und „Microsoft Windows 7 Home Premium“ als „Downloadversionen“ angeboten und vertrieben und hierzu reine Product Keys (also Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) als „Lizenzen“ für diese Computerprogramme an Kunden übermittelt, was klageerweiternd geltend gemacht werde. So habe der Zeuge … am 10.05.2014 über Ebay bei der Beklagten zu 1) den Artikel mit der Bezeichnung „Windows 7 Professional 32/64 BIT Deutsch für 1 PC Sofortversand“ zu einem Preis von 32,90 Euro erworben (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 34 bis K 39); Bei dem übermittelten Product Key handele es sich um einen Product Key zu dem Computerprogramm „Microsoft Windows 7 Professional“. Der Key stamme von einem Microsoft Echtheitszertifikat, das an einen Microsoft OEM-Partner, die Le. …, geliefert, worden sei. Der fragliche Key sei nach dem Verkauf an den Zeugen … bereits sechs Mal zur Aktivierung von Microsoft Computerprogrammen verwendet worden, was sehr ungewöhnlich sei, weil statistisch gesehen nur maximal 20% aller OEM-Keys öfter als einmal zur Aktivierung von Computerprogrammen der Klägerin verwendet würden. Diese Aktivierungen seien aus den USA, Singapur und China heraus erfolgt. Der von der Beklagten zu 1) verkaufte Artikel – bestehend aus einem Product Key für einen OEM-Kunden und Downloadlinks zu einem nicht für die, Öffentlichkeit bestimmten Server – sei so von der Klägerin nicht in den Verkehr gebracht worden. Unzutreffend und irreführend sei deshalb auch die Bezeichnung des Artikels als „Neu“ und „unbenutzt“. Am 18.07.2014 habe der Zeuge … über Ebay bei der Beklagten zu 1) den Artikel mit der Bezeichnung „Windows 7 Home Premium 32/64 BIT Deutsch Neu Download für 1 PC Sofortversand“ zu einem Preis von 29,90 Euro erworben (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 40 bis K 45), und am 19.09.2014 habe der Zeuge – unstreitig – über den Webshop der Beklagten zu 1) mit der Internetadresse … den Artikel mit der Bezeichnung „Windows 7 Home Premium 32/64 BIT Deutsch Download“ zu einem Preis von 34,90 Euro inkl. Versandkosten erworben (vgl. Kaufunterlagen, Anlagen K 46 bis K 51). Bei den jeweils übermittelten Product Keys handele es sich um Product Keys zu dem Computerprogramm „Microsoft Windows 7 Home Premium“. Die Product Keys stammten von COAs, welche an den OEM-Partner der Klägerin, die Fa. De., geliefert worden seien. Mit der Konfektionierung und Weiterlieferung der COAs an die Fa. De. habe die Klägerin einen externen Dienstleister beauftragt gehabt. Bei diesem externen Dienstleister seien die fraglichen Product Keys von einem dortigen Mitarbeiter kopiert und zusammen mit weiteren kopierten Keys weiterverkauft worden. Viele dieser gestohlenen COAs seien sodann von Dritten auf gefälschte COA-Label gedruckt worden. Auch diese von der Beklagten zu. 1) verkauften Artikel – bestehend aus einem entwendeten Product Key und Downloadlinks zu einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Server – seien so von der Klägerin nicht in den Verkehr gebracht worden. Ebenfalls am 19.09.2014 habe der Zeuge MHBB – unstreitig – über den Webshop der Beklagten zu 1) mit der Internetadresse … den Artikel mit der Bezeichnung „Windows 7 Professional 32/64 BIT Deutsch Neu Download“ zu einem Preis von 34,90 Euro inkl. Versandkosten erworben (vgl. Kauf unterlagen, Anlagen K 52 bis K 57). Der übermittelte Product Key gehöre zu einer Systembuilder-Version des Computerprogramms „Microsoft Windows 7 Professional“. Systembuilder-Versionen hätte Im Falle von Windows 7 regelmäßig aus einem optischen Datenträger, einem COA, auf dem ein Product Key aufgedruckt sei, und einer Umverpackung bestanden, nicht lediglich aus einem Product Key. Der fragliche Product Key sei bereits drei Mal aus Mexiko und Brasilien heraus zur Aktivierung von Microsoft Computerprogrammen verwendet worden, weshalb ein Missbrauch dieses Keys sehr nahe liege. Dies auch, weil unklar sei, wie der fragliche Product Key in den Besitz der Beklagten zu 1) gekommen sei, wo sich die ursprüngliche Systembuilder-Version bzw. wo sich der Systembuilder-PC befinde, auf dem das COA mit diesem Product Key klebe bzw. geklebt habe, und ob die Software noch auf diesem PC installiert sei.
Auch dieser von der Beklagten zu 1) verkaufte Artikel – bestehend aus einem Product Key und Downloadlinks zu einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Server – sei so von der Klägerin nicht in den Verkehr gebracht worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagten u. a. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Vernichtung aus den §§ 69a ff., 97 UrhG und den §§ 14, 15,18, 19 MarkenG zustünden.

Die Verbreitung nicht autorisierter Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Computerprogramme verstoße gegen ihr in §§ 17, 69c Nr. 3 UrhG verankertes Verbreitungsrecht. Da es sich bei den streitgegenständlichen Datenträgern um Fälschungen handele, sei auch die Kennzeichnung der Datenträger und des Computerprogramms mit den Zeichen „Microsoft“ und „Windows“ zu Unrecht erfolgt. Dadurch würden ihre Rechte an den Marken „Microsoft“ und „Windows“ sowie an ihrer geschäftlichen Bezeichnung „Microsoft“ nach den §§ 14 und 15 MarkenG verletzt, wobei es sich bei dem Zeichen „Microsoft“ offensichtlich um eine sogenannte „berühmte Marke“, jedenfalls aber um eine „bekannte Marke“ bzw. „bekannte Geschäftsbezeichnung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Ziffer 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG handele. Eine weitere Kennzeichenverletzung sei dadurch erfolgt, dass die streitgegenständlichen gefälschten Datenträger jeweils zusätzlich mit einem verfälschten Microsoft Echtheitszertifikat gekennzeichnet worden seien, auf dem sich ebenfalls die geschützten Marken „Microsoft“ und „Windows“ befänden. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, dass die Klägerin die Gewähr für die Echtheit des Datenträgers übernehme, was aber gerade nicht der Fall sei. Unerheblich sei, dass das Echtheitszertifikat im vorliegenden Fall nicht auf dem Datenträger selbst aufgeklebt sei. Es reiche, dass das Echtheitszertifikat auf der DVD-Hülle, aufgeklebt sei (vgl. diverse Urteile, Anlagen K 29 bis K 31). Die primäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Originale handele, trügen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH (BGH GRUR 1985, 924 – Schallplattenimport II, BGH GRUR 1988, 373 -Schallplattenimport III, BGH GRUR 2000, 879 – stüssy, EuGH GRUR 2003, 512, BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II, BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I, LG München I, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 33 O 1618/13 und nachfolgend OLG München, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14) die. Beklagten. Der Klägerin obliege lediglich eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie bereits in vollem Umfang nachgekommen sei; sie sei gerade nicht verpflichtet, Listen mit allen IFPI-Codes ihrer autorisierten Replikatoren o. ä. vorzulegen (vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 1817/13, OLG München, Beschluss vom 30.04,2014, Az.: 29 U 112/14 und BGH GRUR 2012, 626 – CONVERSE I).

Durch den Verkauf der Product Keys als „Lizenzschlüssel“ verletze die Beklagte zu 1) zum einen das der Klägerin zustehende urheberrechtliche Gestattungsrecht nach § 69c UrhG und beteilige sich zum anderen an den Verletzungshandlungen der Kunden, die von der angeblichen Gestattung zur Installation und Nutzung der Software Gebrauch machten und in der Folge ohne Einwilligung der Klägerin Vervielfältigungsstücke des angeblich lizenzierten Computerprogramms herstellten. Indem die Beklagte zu 1) ihren Kunden suggeriere, sie erhielten mit dem Product Key eine „Lizenz“ für die gegenständlichen Computerprogramme, gestatte sie diesen die Vervielfältigung der Computerprogramme der Klägerin, ohne jedoch hierzu berechtigt zu sein. Es werde unstreitig gestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Product Keys um „originale“ Product Keys handele, die ursprünglich von der Klägerin dazu vorgesehen gewesen seien, dass Lizenznehmer der Klägerin die lizenzierten Computerprogramme der Klägerin unter Verwendung der Keys aktivieren könnten. Auf den Einwand der Erschöpfung könne sich die Beklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Zudem habe die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Product Keys ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und „Windows“, die mit den zugunsten der Klägerin eingetragenen Marken identisch seien, angeboten und in Verkehr gebracht, wodurch Rechte der Klägerin nach den §§ 14 und 15 MarkenG verletzt würden.

Die jeweiligen Auskunftsanträge seien durch § 101 Abs. 1. und 3 UrhG und § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG gedeckt. Die Schadensersatzansprüche ergäben sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG bzw. §§ 14 Abs. 6 S. 1, 15 Abs. 5 S. 1 MarkenG. Das erforderliche Verschulden sei evident. Die hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche bestünden verschuldensunabhängig. Der Beklagte zu 2) hafte auch persönlich – als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) – für die durch die Beklagte zu 1) begangenen Rechtsverletzungen, weil er selbst gehandelt habe. Der Herausgabeantrag diene der Durchsetzung des nach § 18 MarkenG und §§ 69f, 98 UrhG bestehenden Vernichtungsanspruchs.
Ihre Ansprüche wegen der Verletzung des Zeichens „Microsoft“ stützt die Klägerin vorrangig auf die Verletzung der Marke Nr. 2 058 874, hilfsweise auf eine Verletzung der Marke Nr. 1 062 007 und hilfshilfsweise auf . eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Microsoft“. Die Ansprüche wegen der Verletzung des Zeichens „Windows“ stützt die Klägerin vorrangig auf die Verletzung der Marke Nr. 2 913 732, hilfsweise auf eine Verletzung der Marke Nr. 2 912 446 und hilfshilfsweise auf eine Verletzung der bekannten Marke „Windows“.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:
I.
Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu. zwei Jahren, untersagt,

1. ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Ultimate“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“ versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder zu bewerben;

3. im geschäftlichen Verkehr. mit den Zeichen Microsoft“, und/oder „Windows“ versehene Microsoft Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgern (Reinstallations-Datenträgern) mit Computerprogrammen der Klägerin zu verwenden, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;

4. im geschäftlichen Verkehr Sicherungsdatenträger, die gemäß Ziffer I.3 mit Echtheitszertifikaten für Microsoft Computerprogramme gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat.

II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Tenor zu Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihnen ausgelieferten und bei ihnen bestellten Verletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihnen erhaltenen öder bestellten und bei ihnen eingegangenen Verletzungsgegenstände,
5. die Einkaufszeiten und die. Einkaufspreise,
6. die Verkaufszeiten und die Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung;

dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
– Auftragsschreiben der Beklagten an ihre Lieferanten;
– Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten;
– Rechnungen der Lieferanten der Beklagten;
– Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten;
– Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten;
– entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– Rechnungen der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– Lieferscheine der Beklagten an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– etwaigen druckschriftlichen Werbemitteln der Beklagten.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, welcher der Klägerin durch die im Tenor zu Ziffer I. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin das dasjenige herauszugeben, was sie aus den Handlungen gemäß Ziffer I. ungerechtfertigt erlangt haben.

IV.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gem. Tenor Ziffer I., das heißt
1. alle gefälschten Datenträger gemäß Tenor zu Ziffer I.1 und I.2,
2. alle einzelnen Microsoft-Echtheitszertifikate nach Tenor Ziffer I.3,
3. alle mit Microsoft-Echtheitszertifikaten gekennzeichnete Sicherungsdatenträger nach Tenor Ziffer 1.4,
zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

VI.
Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 307 S. 2, 331 Abs. 3 ZPO wird beantragt, gegen die Beklagten ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil zu erlassen.

VII.
Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfälle von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), untersagt,

1. ohne Einwilligung der Klägerin bloße Product Keys (Produkt-Schlüssel in Form von Zeichenfolgen) als Lizenzen für die Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und/oder „Microsoft Windows 7 Professional“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen;

2. im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und/oder „Windows“. Product Keys für Microsoft Computerprogramme anzubieten/feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen.

VIII.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihr begangenen Handlungen nach Tenor zu Ziffer VII. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:
1. Namen und Adressen von Lieferanten und anderen Vorbesitzern,
2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
3. Menge der von ihr als Lizenzen ausgelieferten und bei ihr bestellten Product Keys gemäß Tenor Ziffer VII. sowie die Lieferzeiten,
4. Menge der von ihr erhaltenen oder bestellten und bei ihr eingegangenen Product Keys gemäß Tenor Ziffer VII.,
5. die Einkaufszeiten und die Einkaufspreise,
6. die Verkaufszeiten und die Verkaufspreise,
7. den erzielten Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn,
8. sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung;

dies alles (1. bis 8.) unter Vorlage der entsprechenden Belege, insbesondere unter Vorlage von Kopien der:
– Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an ihre Lieferanten;
– Auftragsbestätigungen der Lieferanten der Beklagten zu 1);
– Rechnungen der Lieferanten der Beklagten zu 1);
– Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten zu 1);
– Bestellschreiben etwaiger gewerblicher Abnehmer der Beklagten – zu1);
– entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– Rechnungen der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– Lieferscheine der Beklagten zu 1) an ihre etwaigen gewerblichen Abnehmer;
– etwaigen druckschriftlichen Werbemitteln der Beklagten zu 1).

IX.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Ersatz des, Schadens verpflichtet ist, welcher der Klägerin durch die im Tenor zu Ziffer VII. beschriebenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird.
Hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was. sie aus den Handlungen gemäß Ziffer VII. ungerechtfertigt erlangt hat.

X.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gem. Tenor Ziffer VII. zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

Die Beklagten beantragen jeweils:

Klageabweisung.

Die Beklagten halten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin für unbegründet. Bei den hier in Rede stehenden Datenträgern handele es sich um Originalprodukte der Firma De., die von dieser mit Zustimmung der Klägerin hergestellt und für den weltweiten Vertrieb mit Zustimmung der Klägerin freigegeben worden seien. Zum Vortrag der Klägerin zu den angeblich gefälschten Echtheitszertifikaten sei ergänzend anzumerken, dass derartige COAs von Microsoft Irland als Rollenware an die jeweiligen OEM-Partner ausgeliefert würden, die hierfür ein Entgelt bezahlten. Damit trete an diesen COAs Erschöpfung ein. Die OEM-Partner der Klägerin, wie etwa die Firmen De., Fu., Si. etc. klebten dann diese Echtheitszertifikate auf die zur Erstauslieferung bestimmten Computer, ohne dass die Klägerin erfahre, welche COAs auf welche Computer geklebt wurden mit Ausnahme der Tatsache, dass natürlich nur De. COAs für De.-Computer bestimmt seien und nicht etwa für einen anderen OEM-Partner. Eine sonstige irgendwie geartete Kontrolle darüber, welche COAs mit welchen Computern erstausgeliefert würden, finde nicht statt. Vor diesem Hintergrund gebe es auch keine „nicht zugehörigen echten“ Microsoft Echtheitszertifikate. Da COAs getrennt von der Software erstausgeliefert würden, gebe es eine Zugehörigkeit dieser COAs zu irgendwelchen Datenträgern nicht. Hierüber habe die Klägerin den BGH in dem von ihr so gerne zitierten Urteil „Echtheitszertifikate“ im Unklaren gelassen. Im Übrigen fehle es entgegen den Ausführungen der Klägerin ersichtlich am Verschulden. Die Beklagte habe keinerlei Möglichkeit, die von der Klägerin behaupteten Listen von vermeintlich autorisierten Presswerken einzusehen. Sie könne insoweit auch nicht auf den PID (= Microsoft Produktidentifikationsservice) als Überprüfungsinstitution verwiesen werden, da es sich bei dem PID nachweislich um ein 100%ig in den Diensten der Klägerin stehendes Unternehmen und damit auch um ein .100%ig im Interesse der Klägerin tätiges Unternehmen handele, dem es an jedweder Neutralität fehle. Das System der Klägerin habe mit den Grundsätzen einer sekundären Darlegungslast überhaupt nichts zu tun. Grundlage der „Converse-Entscheidung“ sei gewesen, dass die dortige Klägerin objektiv verifizierbare Fälschungsmerkmale gebannt habe. Dies sei für den BGH dann Veranlassung gewesen, davon auszugehen, dass die dortige Klägerin nicht, auch noch ihr internes Codierungssystem offenlegen musste. Die hiesige Klägerin tue indessen nichts dergleichen: Sie belasse es vielmehr bei dem Vortrag, wonach es angeblich autorisierte Presswerke gebe, die bestimmte autorisierte Codes benutzten, ohne dass irgendein Außenstehender – auch kein Gericht – auch nur die Spur einer Möglichkeit habe, dies zu überprüfen.

Zum gerügten Verkauf sogenannter “Product Keys“ durch die Beklagte zu 1) sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst einräume, dass das Produkt als Lizenzschlüssel erworben werde. Dies ergebe sich aus der von der Klägerin selbst zitierten Artikelbeschreibung. Bereits vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, was die Klägerin hier beanstande. Bei den von der Beklagten zu 1) auf deren Verkaufsplattform bei Ebay angebotenen Produkten handele es sich im Übrigen auch ausschließlich um originale Microsoft-Produkte. Schon vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 1) nicht auch berechtigt sein sollte, diese Produkte als Microsoft-Produkte zu verwenden. Auf § 23 MarkenG werde insoweit ausdrücklich hingewiesen. Unstreitig seien die streitgegenständlichen Product-Keys von der Klägerin bis zum heutigen Tag nicht gesperrt worden (vgl. Screenshots, Anlagen B 9 bis B 11).
Des Weiteren müsse die Klage aber auch der Abweisung unterliegen, weil das Vorgehen der Klägerin gegenüber der Beklagten als grob rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Unstreitig sei die Klägerin im Wege von vier getrennten Abmahnungen gegen die Beklagte vorgegangen (vgl. Abmahnungen, Anlagen B 1, B 3, B 5 und B 6; Schreiben, Anlagen B 2 und B 4). Die Aufspaltung von vermeintlichen Verstößen in insgesamt vier Verfahren diese ausschließlich dem Zweck, die Beklagten mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom. 21.07.2015 (Bl. 159/162 d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 26.11.2014 Hinweise gegeben (Bl. 62/63 d. A.).

Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat die Kammer der Klägerin auf Antrag der Beklagten aufgegeben, wegen der Prozesskosten der Beklagtenpartei eine Sicherheit in Höhe von 15.000;- Euro zu leisten (BL 66/67 d. A.). Die Klägerin hat die Sicherheit rechtzeitig geleistet (Bl. 71 d. A.).

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht wegen Fehlens der Klage- oder Prozessführungsbefugnis infolge missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung unzulässig:

I.
Die Klagebefugnis des verletzten Rechteinhabers folgt anders als im Wettbewerbsrecht aus einem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG auf Ansprüche aus Marken und geschäftlichen Bezeichnungen als Individualrechten kommt daher in der Regel ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung auf urheberrechtliche Ansprüche. Der Rechteinhaber kann vielmehr grundsätzlich frei über die Art und Weise der schlagkräftigen Durchsetzung der ihm gesetzlich zustehenden Verletzungsansprüche nach seiner subjektiven. Einschätzung entscheiden, ohne dabei einer Pflicht zur Rechtfertigung oder gar Rücksichtnahme auf den Verletzer unterworfen zu. sein. Verfehlt ist insbesondere die Annahme von Rechtsmissbrauch, aufgrund einer größeren Zahl paralleler Abmahnungen. Ein. zweckfremder Einsatz wegen der Forderung der Erstattung von Abmahnkosten kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. zum Markenrecht Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14 – 19d Rdnr. 367 ff).

II.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin sind von den insoweit beweisbelasteten Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen gegen eine missbräuchliche Geltendmachung allein aus Gebührenerzielungsinteresse die wiederholten Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung trotz der zugunsten der Klägerin ergangenen Entscheidung im Verfügungsverfahren unter dem Az,- 33 O 25940/13 und die Tatsache, dass die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerade nicht gegenständlich ist. Anders als der Beklagtenvertreter meint, ist auch kein missbräuchliches Aufspalten vermeintlicher Verstöße in insgesamt vier Verfahren durch die Klägerin gegeben, denn die Klägerin konnte für ihr Vorgehen nachvollziehbare Gründe dartun, und es ist der Klägerin zuzugestehen, auf jeden einzelnen – tatsächlichen öder vermeintlichen – Verstoß effektiv und in angemessener Weise zu reagieren.
B. Die Klage ist begründet.

I.
Das Verbreiten gefälschter Datenträger mit den Computerprogrammen der Klägerin durch die Beklagte zu 1) verletzt urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin, weshalb dieser der mit Klageantrag Ziffer 1.1 gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 69a, 69c Nr. 3 UrhG zusteht.

1. Nach § 69c Nr. 3 UrhG bedarf jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken der Zustimmung des Rechteinhabers, es sei denn, das Verbreitungsrecht ist gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1), für deren Handlungen der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer einzustehen hat, – vorliegend Vervielfältigungsstücke der klägerischen Computerprogramme gemäß § 69c UrhG vertrieben hat, stellt folglich eine Rechtsverletzung dar, es sei denn, es handelt sich um Handlungen, die mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sind bzw. um Originaldatenträger, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (§ 69c Nr. 3 S, 2 UrhG). Dementsprechend obliegt den in Anspruch genommenen Beklagten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalware handelte, die von der Klägerin als Rechteinhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I; BGH GRUR 2000, 879 – stüssy, BGH NJW 2005, 1581 – Atlanta zu § 17 Abs. 2 UrhG; OLG München, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14).

2. Allerdings trifft die Klägerin, die eine Produktfälschung behauptet, eine sekundäre Darlegungslast, -weil sie ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund weicher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen einer Produktfälschung auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I; OLG Mühchen, Beschluss vom 30.04.2014,, Az.: 29 U 112/14; OLG München, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 1817/13). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin vorliegend nachgekommen: Sie hat nämlich im Einzelnen dargelegt, anhand welcher Merkmale sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um Fälschungen handele, nämlich weil der IFPI Master nicht einem vergleichbaren Original entspreche und der obligatorische IFPI Mould-Code fehle bzw. weil der auf der DVD vorhandene IFPI Mould-Code zu keinem autorisierten Presswerk gehöre. Sie erlaube aber nur solchen autorisierten Presswerken die Herstellung von Original Microsoft Datenträgern, die den Master- und den Mould-Code in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der IFPI verwendeten;. und auf den zu produzierenden Datenträgern mit Microsoft Computerprogrammen anbrächten. Dies sei in den Verträgen zwischen ihr und den Presswerken ausdrücklich geregelt.

3. Vor dem Hintergrund dieses substantiierten klägerischen Vortrags haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die von der Beklagten zu 1) an die Zeugin … gelieferten Datenträger mit den Computerprogrammen „Microsoft Windows 7 Ultimate“ „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und „Microsoft Windows 7 Professional“ von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Soweit die Beklagten die drei Testkäufe der Zeugin … vom 15.10.2013 und .20.10.2013 als solche bestreiten, ist dieses. Bestreiten angesichts der von der Klägerin jeweils vorgelegten Kaufunterlagen, deren Echtheit die Beklagten nicht bestritten haben, und welche insbesondere auch Rechnungen und E-Mails der Beklagten zu 1) an die Testkäuferin beinhalten, unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Soweit die Beklagten außerdem bestreiten, dass die von der Zeugin … erworbenen Datenträger diejenigen seien, die an den PID zur Überprüfung übersandt. worden seien, stellt sich diese Einlassung nach dem zugrunde liegenden Sach- und Streitstand als bloße Schutzbehauptung dar. Den Beklagten hätte es insoweit nämlich oblegen, substantiiert vorzutragen, welche konkreten Datenträger die Beklagte zu 1) an die genannte Zeugin veräußert haben will, und über welche Lieferkette diese mit Zustimmung der Klägerin in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sein sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14 mit Verweis auf BGH GRUR 2012, 630 – CONVERSE II sowie OLG München, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 1817/13 mit Verweis auf BGH GRUR 2012, 630 – CONVERSE II). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte bloße und nicht näher substantiierte Behauptung, bei den hier in Rede stehenden Datenträgern handele es sich um Originalprodukte der Firma De., die von dieser mit Zustimmung der Klägerin hergestellt und für den weltweiten Vertrieb mit Zustimmung der Klägerin freigegeben worden r Seien, genügt insoweit nicht, und die diesbezüglichen Beweisantritte auf Einvernahme der Zeugen De., Al., Re. und Mö. (vgl. Seiten 4, 6 und 7 der Klageerwiderung vom 04.11.2014, Bl. 52, 54 und 55 d. A.) sind ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder auch nur ersichtlich, dass der Zeuge und Firmengründer De. als „chairman of the board of directors and Chief executive officer of De.“ bzw. die drei Geschäftsführer der De. GmbH zur Herkunft einzelner Datenträger Auskunft geben könnten. Deren Einvernahme würde, deshalb auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinauslaufen, . weshalb eine solche zu unterbleiben hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, Vor § 284 Rdnr. 4 und 5).

4. Hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Erschöpfung kommt auch keine Modifizierung der oben dargestellten, die Beklagten belastenden Beweisregel aufgrund der Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV in Betracht, was der Fall wäre, wenn eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestünde, falls die Beklagten den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hätten (vgl. BGH GRUR 2012, 626 -Converse I). Eine derartige Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehende Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler des Rechteinhabers erworben hat und dem Vertragshändler der Weiterverkauf an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems untersagt ist. In diesem Fall spricht nämlich bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Rechteinhaber auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH GRUR 2012, 630 – Converse II; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Den Nachweis für das Vorliegen einer Gefahr der Marktabschottung müssten allerdings die Beklagten führen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I; BGH GRUR 2012, 630 Converse II; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II); eine solche haben sie. aber vorliegend noch nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan.

II.
Die unautorisierte Nutzung der Zeichen „Microsoft“ und „Windows“ durch die Beklagte zu 1) für die streitgegenständlichen Datenträger und Computerprogramme verletzt die Kennzeichenrechte der Klägerin und begründet den mit Klageantrag Ziffer I.2 gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 MarkenG:

1. Die Klägerin ist Inhaberin der am 11.03.1992 angemeldeten und am 04.03.1994 für u. a. „Computerprogramme, Datenbanken“ eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 2 058 874 „MICROSOFT“ sowie der am 01.06.1996 angemeldeten und am 20.06.1997 für „Betriebssysteme mit grafischer Benutzeroberfläche für Personalcomputer und Betriebssystemerweiterungen mit grafischer Benutzeroberfläche für Personalcomputer“ eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2 913 732 „WINDOWS“.

2. Die Beklagte zu 1), für deren Handlungen der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer einzustehen hat, hat die Marken „MICROSOFT“ und „WINDOWS“ identisch für identische Waren, nämlich Computerprogramme, benutzt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. es besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil hochgradig ähnliche Zeichen für hochgradig ähnliche Waren verwendet wurden. Zudem hat die Beklagte zu 1) ein mit der im Inland bekannten Marke der Klägerin „MICROSOFT“ identisches oder zumindest ähnliches Zeichen für identische bzw. zumindest ähnliche Waren benutzt und dadurch die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund In unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. zur Ausdehnung des Schutzes auch auf identische bzw. ähnliche Waren Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 1350 m. w. N.). Soweit die Beklagten die Testkäufe der Zeugin … als solche und damit folglich auch eine, Zeichennutzung bestreiten, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.I.3 Bezug genommen.

3. Aus den oben unter B.l ausgeführten Gründen sind die Beklagten für das Vorliegen der Zustimmung der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin wie auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I), und haben diese den entsprechenden Nachweis nicht erbracht, wohingegen die Klägerin in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert dargetan hat, warum es sich bei den streitgegenständlichen Datenträgern um Fälschungen handele.

III.
Zudem verletzt die unautorisierte Verwendung verfälschter, mit den Zeichen „Microsoft“ und „Windows“ versehener Echtheitszertifikate zur Kennzeichnung von Sicherungsdatenträgern mit Computerprogrammen der Klägerin und das Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen derart gekennzeichneter Sicherungsdatenträger durch die Beklagte zu 1) die Kennzeichen rechte der Klägerin und begründet auch insoweit entsprechende, mit den Klageanträgen Ziffern 1.3 Und 1.4 gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 MarkenG:
1. Die Beklagte zu 1), für deren Handlungen der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer einzustehen hat, hat mit den Klagemarken Nr. 2 058 874 „MICROSOFT“ und Nr. 2 913 732 „WINDOWS“ identische Zeichen für Identische Waren, nämlich Computerprogramme, benutzt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.. 1 MarkenG bzw. es besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil hochgradig ähnliche Zeichen für hochgradig ähnliche Waren verwendet wurden. Zudem hat die Beklagte zu 1) ein mit der im Inland bekannten Marke der Klägerin „MICROSOFT“ identisches oder zumindest ähnliches Zeichen für identische bzw. zumindest ähnliche Waren benutzt, und dadurch die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der; Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. oben B.Il.2). Soweit die Beklagten die Testkäufe der Zeugin … als solche und dementsprechend auch eine Zeichennutzung bestreiten, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.I.3 Bezug genommen.

Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Echtheitszertifikate nicht auf den ohne Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebrachten Datenträgern direkt angebracht, sondern lediglich auf der DVD-Hülle aufgeklebt waren, ändert nichts an der Bejahung einer rechtsverletzenden markenmäßigen Benutzung auch insoweit. Wie sich auch aus § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG ergibt, ist nicht nur das Anbringen des Zeichens auf der Ware selbst, sondern auch die Verwendung auf Geschäftspapieren und in der Werbung geeignet, eine markenmäßige Benutzung darzustellen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 149). Der angesprochene Verkehr wird vorliegend die auf den COAs wiedergegebenen Zeichen „Windows“ und „Microsoft“ ohne Weiteres auf die in den Hüllen befindlichen Datenträger beziehen, so dass hierdurch eine Kennzeichnung der entsprechenden Datenträger erfolgt.

2. Aus den oben unter B.l ausgeführten Gründen sind die Beklagten für das Vorliegen der Zustimmung der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin wie auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I) und haben diese den entsprechenden Nachweis nicht erbracht, wohingegen die Klägerin in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert dargetan hat, warum es sich bei den streitgegenständlichen Echtheitszertifikaten um verfälschte COAs handele, nämlich weil die die Zeichen Microsoft“, „Windows“ und „DELL“ aufweisenden COAs einer Datenbankrecherche zufolge nicht an DELL geliefert worden seien, sondern für einen anderen OEM-Partner bestimmt gewesen seien bzw. weil die COA-Nummer und der Product Key auf einem anderen Label Stock in den Verkehr gebracht worden seien.

Selbst wenn es sich aber um erschöpfte Ware handeln würde, wäre vorliegend § 24 Abs. 2 MarkenG. einschlägig, da sich die Klägerin dem Vertrieb von Waren, die mit einem (gleich ob echten oder verfälschten) Echtheitszertifikat versehen sind, das sich nach der ursprünglichen Bestimmung der Klägerin nicht auf diese Waren, bezieht, nach § ’24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen kann. Dies folgt daraus, dass die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Verbindung – die keine körperliche sein muss – des, Echtheitszertifikats mit den hier jeweils gelieferten Datenträgern den Eindruck hervorruft, die Klägerin stehe für die Echtheit dieser Ware ein. Denn der angesprochene Verkehr wird anhand des Echtheitszertifikats davon ausgehen, dass es sich um ein Original-Produkt handele und die darin liegende Garantieaussage der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin zuschreiben (vgl. BGH GRUR 2012, 392 -Echtheitszertifikat).

Schließlich ist auch keine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. T MarkenG an den jeweils mitgelieferten Echtheitszertifikaten selbst eingetreten. Echtheitszertifikate sind keine frei handelbaren Waren, sondern ihrer Bestimmung nach Kennzeichnungsmittel im Sinne von § 14 Abs. 4 MarkenG, welche nicht der Erschöpfung unterliegen (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 2-03 O 27/12 = BeckRS 2012, 23924).

IV.
Durch das Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen bloßer Product Keys als Lizenzen für die Computerprogramme „Microsoft Windows 7 Home Premium“ und „Microsoft Windows 7 Professional“ ohne Einwilligung der Klägerin verletzt die Beklagte zu 1) das urheberrechtliche Gestattungsrecht der Klägerin, weshalb dieser der klageerweiternd mit Klageantrag Ziffer V1I.1 verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S 1 i. V. m. §§ 69a, 69c Nr. 1 UrhG zusteht:

1. Nach § 69c Nr. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten. Gegen dieses – nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 69c UrhG eigenständige -Gestattungsrecht wird bereits verstoßen, wenn ein Nichtberechtigter über die in § 69c UrhG genannten Rechte (Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) verfügt. Die Weiterübertragung und Weitereinräumung von Rechten durch den Nichtberechtigten ist bereits als Verletzungshandlung einzustufen, wenn die nach §§ 34, 35 UrhG erforderliche Zustimmung des Urhebers nicht vorliegt. Es kommt also nicht darauf an, dass der Erwerber des weiter übertragenen oder weiter eingeräumten Nutzungsrechts mit der Nutzung beginnt (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 15 Rdnr. 22 m. w. N.; LG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 2-6 O 437/08 = BeckRS 2009, 09347; LG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2011, Az.: 2-3 O 331/10 = BeckRS 2011, 15974; OLG Zweibrücken, MMR 2011, 679; LG Frankfurt, MMR 2013, 125; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 11 W 34/12 = BeckRS 2014, 06976).

2. Mit den den Verkäufen der streitgegenständlichen Product Keys an die Zeugen … und … zugrundeliegenden Angeboten bei Ebay bzw. unter „www…de“ hat die Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht, der jeweilige Käufer erhielte mit dem anschließend übermittelten Product Key eine „Lizenz“ für die in Rede stehenden Computerprogramme (vgl. z. B. S. 2 des Angebots vom 10 05.2014, Anlage K 34: „Versand der Lizenz per E-Mail innerhalb von 10 Minuten nach Zahlungseingang, …“ und „Sie erwerben hier einen Lizenzschlüssel für Windows 7 Professional, …“ sowie „Diese Lizenz ist zeitlich unbegrenzt nutzbar …“ bzw. Anlagen K 43, K 44, K 49, K 50, K 55 und K 56 „persönlicher Lizenzschlüssel“). Soweit die Beklagte zu 1) die Testkäufe des Zeugen … vom 10.05.2014 und 18.07.2014 als solche bestreitet, ist dieses Bestreiten angesichts der von der Klägerin jeweils vorgelegten Kaufunterlagen, deren Echtheit die Beklagte zu 1) nicht in Zweifel gezogen hat, und welche insbesondere auch Rechnungen und E-Mails der Beklagten zu 1) an den Testkäufer beinhalten, unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Die Testkäufe des Zeugen … bestreitet die Beklagte zu 1) nicht.

3. Die Beklagte zu 1) geriert sich mithin als jemand, der berechtigt ist, Dritten die Erstellung von Vervielfältigungsstücken der in Rede stehenden Computerprogramme der Klägerin mittels Download zu gestatten, obwohl sie tatsächlich nicht über derartige – abgeleitete v Verwertungsrechte verfügt. Dadurch verletzt sie das urheberrechtliche Gestattungsrecht der Klägerin aus § 69c Nr. 1 UrhG:

a) Derjenige, der – wie hier die Beklagte zu 1) – behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss den Erwerb dieser Rechte konkret dartun und beweisen. Stützt er sich auf Vereinbarungen mit Dritten, muss er eine lückenlose Vertragskette bis zurück zum Urheber nachweisen können (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 4. Auflage, §31 Rdnr. 24).

b) Mit der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung, bei den von der Beklagten zu 1) auf deren Verkaufsplattform bei Ebay angebotenen Produkten handele es sich ausschließlich um originale Microsoft-Produkte, genügte, die Beklagte zu 1) ihrer Beweislast nicht. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Product Keys um „originale“ Product Keys handelt, die ursprünglich von der Klägerin dazu vorgesehen waren, dass deren Lizenznehmer die lizenzierten Computerprogramme der Klägerin unter Verwendung dieser Keys aktivieren können, hat die Klägerin unstreitig gestellt. Die Klägerin hat aber auch – von der Beklagten zu 1) unbestritten – vorgetragen, dass bloße Product Keys keine Nutzungsrechte beinhalten und solche auch nicht verkörpern. Es wäre also Sache der Beklagten zu 1) gewesen, zum abgeleiteten Erwerb solcher Nutzungsrechte, d. h. von, Vervielfältigungslizenzen, im Einzelnen vorzutragen und die Rechtekette. bis zurück zum Urheber der streitgegenständlichen Computerprogramme darzulegen und unter Beweis zu stellen. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom „23.04.2015“ erstmals Angaben zur Lieferkette macht und vorträgt, „die streitgegenständlichen Lizenzprodukte“ von einer Firma … einem autorisierten Microsoft-Partner mit Sitz in Polen, erworben zu haben, welche „die Lizenz“ ihrerseits wiederum offiziell von der Rechteinhaberin, der hiesigen Klägerin, erworben habe, und zum Beweis ihrer Behauptungen als Anlage B 12 eine Rechnung der Firma … vom 10.09.2014 vorlegt, ist dies nach wie vor unzureichend. Denn zum einen bezieht sich die vorgelegte Rechnung schon nicht auf Lizenzen für das gleichfalls streitgegenständliche Computerprogramm „Microsoft Windows 7 Home Premium“, sondern nur auf Lizenzen für die Programme „Windows 8.1 Professional“ und „MS Windows 7 Professional“, und zum anderen weist die vorgelegte Rechnung als Verkaufsdatum sowie Datum der Fertigstellung der Lieferung jeweils den 10.09.2014 aus, mithin, also einen Zeitpunkt, der deutlich nach den Testkäufen des Zeugen … vom 10.05.2014 und 18.07.2014 liegt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war angesichts dieser Unzulänglichkeiten nicht veranlasst.

c) Auf eine Erschöpfung der jeweils zum Download angebotenen Programmkopie und ein hieraus resultierendes Vervielfältigungsrecht aus § 69d Abs. 1 UrhG hat sich die hierfür beweisbelastete Beklagte zu 1) gerade nicht berufen und eine solche dementsprechend auch nicht im Einzelnen dargetan (vgl. BGH GRUR 2014, 264 – UsedSoft II, Tz. 30 und 56 sowie im Anschluss OLG München MMR 2015, 397).

V.
Schließlich verletzt das Anbieten und Inverkehrbringen von Product Keys für Computerprogramme der Klägerin unter Verwendung der Zeichen „Microsoft“ und „Windows“ ohne Einwilligung der Klägerin deren Kennzeichenrechte und begründet den klageerweiternd mit Klageantrag Ziffer VIL2 verfolgten Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 MarkenG:

1. Die Beklagte zu 1) hat mit den Klagemarken Nr. 2 058 874 „MICROSOFT“ und Nr. 2 913 732 „WINDOWS“ identische Zeichen für identische Waren, nämlich Downloadversionen von Computerprogrammen, benutzt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. es besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil hochgradig ähnliche Zeichen für hochgradig ähnliche Waren verwendet wurden. Zudem hat die Beklagte zu 1) ein mit der im Inland bekannten Marke der Klägerin „MICROSOFT“ identisches oder zumindest ähnliches Zeichen für identische bzw. zumindest ähnliche Waren benutzt und dadurch die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. oben B.II.2). Soweit die Beklagte zu 1) die Testkäufe des Zeugen … und dementsprechend auch eine Zeichennutzung als solche bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.IV.2 Bezug genommen.

2. Die Beklagte zu 1) ist für das Vorliegen der Zustimmung der. Klägerin als Schutzrechtsinhaberin bzw. für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 – Converse I), Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten greifen vorliegend nicht (vgl. B.I.4).

a) Obwohl die markenrechtliche Erschöpfung an den Vertrieb eines körperlichen Gegenstands anknüpft, kann in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 MarkenG auch das Recht des Markeninhabers erschöpft sein, seine Marke für nichtkörperliche Kopien von Computerprogrammen zu benutzen, auf die sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erstrecken und erschöpfen kann (vgl. BGH GRUR 2014, 264 – UsedSoft II, Tz. 50; Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 24 Rdnr. 135).

b) Weil aber die Beklagte zu 1) keine zureichenden Angaben zur Lieferkette gemacht hat (siehe oben IV.3.b), kann1 weder von einer Zustimmung der Klägerin noch von Erschöpfung ausgegangen werden, denn die Klägerin hat in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen dargetan, warum es sich bei den vorliegend zum Download angebotenen Programmkopien nicht um solche handele, die mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden seien, nämlich weil sie hierfür keine Lizenzen vergeben habe. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass einige der streitgegenständlichen Product Keys bei einem externen Dienstleister der Klägerin gestohlen und weiterverkauft worden seien bzw. einige dieser Product Keys bereits – teilweise, sogar mehrfach -zur Aktivierung verwendet worden seien, weshalb ein Missbrauch dieser Product Keys nahe liege.

3. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 MarkenG berufen, denn die Verwendung von mit den Klagemarken identischen oder zumindest hochgradig ähnlichen Zeichen für die streitgegenständlichen Downloadversionen der klägerischen Computerprogramme ist weder eine beschreibende Angabe im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG noch eine notwendige Bestimmungsangabe im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG, weil es sich nach idem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) bei den angebotenen Programmen ausschließlich um originale Microsoft-Produkte handelt. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MarkenG stellen in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Vorschriften des § 23 MarkenG vorrangige Sonderregelungen dar (vgl. BGH GRUR 2014, 264 – UsedSoft II, Tz. 52).

VI.
Die mit Klageanträgen Ziffern II. und VIII. gegenüber beiden Beklagten bzw. im letzteren Falle nur gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Auskunftsansprüche folgen aus § 101 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG bzw. §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG, § 242 BGB und die mit Klageanträgen Ziffern III. und

IX. gegenüber beiden Beklagten bzw. im letzteren Falle nur gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagten haben auch schuldhaft gehandelt, da ihnen zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

1. Fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An das Maß der Sorgfalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Es besteht grundsätzlich eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Nicht ausreichend ist es beispielsweise, auf die bloße Zusicherung des Vorlieferanten zu vertrauen (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 57; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, §§ 14 – 19d Rdnr. 222).

2. Die Beklagten haben insoweit nichts dafür vorgetragen, dass sie den ihnen obliegenden Prüfpflichten genüge getan hätten. Demgegenüber hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die Beklagten schon anhand der Produktaufmachung und, der Preise jeweils hätten erkennen können und müssen, dass es sich nicht um originale Computerprogramme handeln konnte, weil nämlich die von der Beklagten zu 1) angesetzten Verkaufspreise weit unter den Preisen für die Originalversionen gelegen haben.

VII.
Die mit Klageanträgen Ziffern IV. und X. gegenüber beiden Beklagten bzw. im letzteren Falle nur gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Herausgabeansprüche zum Zwecke der Vernichtung bestehen gemäß §§ 69f, 98 UrhG bzw. § 18 MarkenG, insbesondere ist die Vernichtung der ohne Zustimmung der Klägerin hergestellten Verletzungsgegenstände auch nicht unverhältnismäßig.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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