Telemedicus

LG München: Begriff des „Sendenden“ im Urheberrecht

LG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 7 O 10077/14

1. Der Sendende i.S.d. Urheberrechtsgesetzes bestimmt sich nicht danach, wer im Impressum angegeben ist oder formell als Inhaber auftritt, sondern danach, wer die Musik wirklich auswählt, zusammenstellt und sendet.

2. Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht ist dieser Sendender im Sinne des § 20 UrhG und kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen.

3. Weitere Kriterien für den „Sendenden“ können auch Benennung als „SuperAdministrator“, die Selbstbetitelung als „Radioleiter“ auf Social-Media-Platformen und die Entscheidungsmacht darüber, den Radiosender zu schließen, sein.

4. Sendender ist somit nicht, wer demjenigen, der die Hörprogramme verbreitet, nur die Benutzeroberfläche für das Betreiben des Radios, zur Verfügung stellt. Bei einer GEMA-Pflicht kommt es somit auch nicht auf den Sitz dieses technischen Dienstleisters an.

LANDGERICHT MÜNCHEN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 7 O 10077/14

Verkündet am: 2014-10-16

In dem Rechtsstreit

[…]

gegen

[…]

wegen UrhR-Verletzung „www.radio-schwebebahn.us“

erlässt das Landgericht München I – 7. Zivilkammer – […] folgendes

Endurteil

I.
Dem Beklagten wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlungfestzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,
ohne Zustimmung der Klägerin Werke der in- und/oder ausländischen Tanz- und Unterhaltungsmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire, insbesondere die in Anlage K 1 genannten Musikwerke, in der Bundesrepublik Deutschland zu senden und/oder senden zu lassen, wie über […] abrufbar unter […] geschehen.

II.
Der Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem Werke der in- und/oder ausländischen Tanz- und Unterhaltungsmusik in […] über das Radio […] unter […] gesendet wurden, sowie über die Anzahl der mit diesem Radio erreichten unterschiedlichen Hörer (Unique User) pro Monat und der Kanäle (Sparten, Genres etc. ), über die für dieses Radio genutzten URLs (Uniform Resource Locator), über die hiermit erzielen Netto-Einnahmen pro Monat sowie den hiermit erzielten Gewinn.

III.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen aus den in Ziffer l. genannten Handlungen entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

IV.
Der Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 532,20 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.07.2014 zu zahlen,

V.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI.
Das Urteil ist für die Klägerin in den Ziffern I, II, und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gem. §§ 97, 20 UrhG aufgrund im Rahmen des Radiodienstes […] begangener Urheberrechtsverletzungen geltend.
Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB) ist die -Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Aufgrund der mit ihren Mitgliedern und ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Berechtigungsverträgen bzw. Gegenseitigkeitsveträgen kann sich die Klägerin auf einen nahezu lückenlosen Bestand von Rechten an in- und ausländischen Musikwerken in Deutschland berufen.
Unter […] wird dem Nutzer als wesentliche Dienstleistung ein Radioprogramm angeboten.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte das Webradio […] leite. Soweit auf den internetseiten des Radios als Betreiber des Radios […] genannt werde, handle es sich hierbei um eine Schutzbehauptung. Bei der Firma […] (im Folgenden: […]), deren CEO […] sei, handle es sich um eine Firma, die Dritten die technische Infrastruktur für den Betrieb eines Webradios zur Verfügung stelle. Der Betrieb des Webradios erfolge aber nicht durch […] sondern durch dessen Kunden. Die […] habe von der kanadischen Verwertungsgesellschaft […], welche wie die Klägerin Rechte an Musikwerken für das kanadische Gebiet wahrnehme, eine Lizenz für Radiosendungen erhalten, die in Kanada ausgestrahlt würden.
Über das Webradio seien u.a. von Deutschland aus die in Anlage K 1 genannten Musikwerke aus dem Repertoire der Klägerin gesendet worden ohne dass zuvor die erforderliche Lizenz über die Klägerin eingeholt worden sei, Die konkrete Nutzung der Musikwerke ergebe sich aus der in Anlage K 4 beigefügten DVD mit Aufnahmen des Radioprogramms.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Dem Beklagten wird es bei Meldung eines vom Gericht fürjeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verboten, ohne Zustimmung der Klägerin Werke der in- und/oder ausländischen Tanz- und Unterhaltungsmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire, insbesondere die in Anlage K 1 genannten Musikwerke, in der Bundesrepublik Deutschland zu senden
und/oder senden zu lassen, wie über das Webradio […] abrufbar unter […] geschehen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem Werke der in- und/oder ausländischen Tanz- und Unterhaltungsmusik in Deutschland über das Radio […] unter […] gesendet wurden, sowie über die Anzahl der mit diesem Radio erreichten unterschiedlichen Hörer (Unique User) pro Monat und der Kanäle (Sparten, Genres etc. ), über die für dieses Radio genutzten URLs (Uniform Resource Locator), über die hiermit erzielen Netto-Einnahmen pro Monat sowie denhiermit erzielten Gewinn.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen aus den in Antrag I. dieser Klage genannten Handlungen entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

IV. Der Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 532,20 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München.

Auch sei der Klageantrag in Ziffer I unbestimmt und nicht geeignet zu verdeutlichen, welche Unterlassungshandlungen verlangt würden.

Darüber hinaus sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, um die verfolgten Ansprüche geltend zu machen.

Auch sei der Beklagte nicht passivlegitimiert, weil nicht er, sondern die […] -mit Sitz in […] vertreten durch ihren CEO […] der lnhaber und Betreiber des […] sei. Aus diesem Grund würde […] auch im Impressum der lnternetseite aufgeführt. Der Beklagte sei lediglich lnhaber der Domain […] und einer von vielen Moderatoren des Radios. Der Beklagte entscheide nicht darüber, ob Musik über das Radio abgespielt würde oder nicht. Der Beklagte verfüge über keinen Schulabschluss und besuche die Sonderschule. Weiter bestreitet der Beklage, dass die aus den Anlage K 1 und K 3 ersichtlichen Musikwerke über das gegegenständliche Webradio überhaupt gesendet und gespielt worden seien sowie, dass über das […] ausnahmslos Musikwerke der Tanz- und Unterhaltungsmusik gesendet würden. Da zudem das streitgegenständliche Radioprogramm in […] gesendet werde, sei die Lizenz der […] ([…] Verwertungsgesellschaft) ausreichend und eine Lizenzierung durch die Klägerin nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der begangenen Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97, 20 UrhG zu.

A.

I. Das Landgericht München l ist gemäß § 32 ZPO örtlich und international zuständig. Das streitgegenständliche Radioprogramm konnte und kann unter anderem auch aus dem Bezirk des Landgericht München l bestimmungsgemäß empfangen werden.

II.Die Anträge der Klägerin sind zulässig, insbesondere ist der unter Ziffer l beantragte Unterlassungsanspruch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2, Nr, 2 ZPO.
Es ist erforderlich, den Verbotstenor – wie in Ziffer I. beantragt- hinsichtlich des von der Klägerin wahrgenommenen Repertoires der nationalen und internationalen Tanz- und Unterhaltungsmusik abstrakt zu fassen, um der Klägerin einen ausreichenden und effektiven Schutz zu gewähren. Der Beklagte wertet über sein Radio uneingeschränkt unterschiedliche Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik in großem Umfang aus. Würde die Klägerin darauf verwiesen, fürjedes einzelne vom Beklagten gesendete Musikwerk eine Beweissicherung zur Verteidigung ihrer Rechte anzufertigen, so würde das die Ressourcen der Klägerin zum Nachteil der Berechtigten unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die in Ziffer I. beantragte Abstrahierung des Unterlassungsanspruchs ist somit erforderlich, um zukünftige Rechtsverletzungen effektiv zu verhindern (BGH ZUM-RD 1997, 329 – CB-infobank l; LG München I ZUM 2013, 230, 234).

III. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse bezüglich Antrag III., well der Klägerin ohne die beantragte Auskunft (Antrag II.) eine Bezifferung des Schadens nicht möglich ist.

B.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert (dazu unter I.) und der Beklagte als derjenige, der für die tatsächliche Sendung der streitgegenständlichen Titel verantwortlich ist, auch passivlegitimiert (dazu unter II.). Ferner wurden durch die Sendung von Musikwerken aus dem Repetoire der Klägerin in […] deren Rechte verletzt (dazu unter III.). Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft (dazu unter IV.).

I. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich vorliegend aus der GEMA-Vermutung ([…]). Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, dass zugunsten der GEMA angesichts ihres (nahezu) umfassenden ln- und Auslangsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, dass diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind. Aufgrund der tatsächlichen Vermutung der
Aktivlegitimation der Verwertungsgesellschaften ist es hier nicht ausreichend, wenn sich der Beklagte auf ein pauschales Bestreiten beschränkt. Es ist Sache des Beklagten, die tatsächliche Vermutung, dass bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik auch in den von der Klägerin, wahrgenommenen Bestand eingegriffen werde, zu entkräftigen […]. Dieser Gegenbeweis ist für jede einzelne Verwertungshandlung gesondert sowie detailliert für sämtliche genutzten Werke und Leistungen zu führen, Die Vermutung kann nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn der Beklagte dargelegt hat, dass entweder die hinzugezogenen Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder dass es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind (a.a.O.). Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht entsprochen. Er hat lediglich bestritten, dass die Klägerin zur Verteidigung der Senderechte an den in Anlagen K 1 und K 3 aufgelisteten Musikwerken berechtigt ist.

II. Der Beklagte ist auch passívlegitimiert. Als Sendender – und damit im Sinne von § 20 UrhG Verantwortlicher – ist derjenige anzusehen, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Aussendung der programmtragenden Sendesignale erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 20, Rdnr. 11, BGH GRUR 2010 530 – Regio Vertrag). Denn entscheidender Akte ist die an eine Öffentlichkeit gerichtete Aussendung von Sendesignalen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, durch die der Empfang ermöglicht wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 20, Rdnr. 11).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die streitgegenständliche GEMA-Musik mit eigenen Händen sendet, weil er insoweit als DJ oder Moderator auftritt und entweder ein bestimmtes Lied auswählt und der Sendung zuführt oder eine vorgefertigte Sammlung von mehreren Liedern (Playlist) aktiviert. Der Beklagte hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Hinzu kommt, dass sich der Beklagte selbst auf „Facebook“ (unter dem Pseudonym […]) als Radioleiter betitelt. Der Beklagte moderiert Programm über das streitgegenständliche Radio und veröffentlicht fast wöchentlich den Sendeplan des streitgegenständlichen Radios auf Facebook. Zumindest bis zum 29.09.2014 wurde der Beklagte auch als „SuperAdministrator“ des Radios benannt. Der Beklagte hat ferner im Februar 2014 und im September 2013 entschieden, das streitgegenständliche Radio vorübergehend zu schließen, d.h. er entscheidet darüber, ob das Radio an- oder ausgeschaltet wird. Der Beklagte ist nicht nur für die Domain als Inhaber registriert, sondern auch der Rechnungsempfänger und _

Der auf den Radioseiten als Betreiber des Radios genannte […] ist CEO der […] und damit technischer Dienstleister des Beklagten. Bei der Firma […] (im Folgenden […]) handelt es sich um ein Unternehmen, das Dritten technische Infrastruktur für den Betrieb eines Webradios zur Verfügung stellt.
Der Betrieb des Webradios erfolgt aber nicht alleine durch […] sondern zumindest auch durch dessen Kunden, d.h. die […] entscheidet gerade nicht alleine darüber, ob und was das Radio Schwebebahn sendet.

III. Die Wiedergabe von Werken aus dem geschützten Repertoire der Klägerin verletzt diese in ihrem Senderecht gemäß § 20 UrhG. Die Verbreitung von Hörprogrammen im internet ist als „Senden“ i.S.v. § 20 UrhG zu qualifizieren, sofern der Hörer nicht über den Zeitpunkt des Abrufs disponieren kann. Die Sendung des Hörprogramms erfolgte auch öffentlich im Sinne von §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 20 UrhG, denn ausreichend ist insoweit, dass der Empfang durch die Öffentlichkeit ermöglicht wird. Das einfache Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf die laut Klägerin abgespiele Musik (Anlagen K 1 und K 3) ist insofern unzulässig, weil der Beklagte als Radioleiter Kenntnis vom Programm hat/haben muss. Die an das Gericht übermittelte DVD (Anlagen K 4) ist bis auf
ein Lied ([…]) einwandfrei abspielbar. Auch reicht das Bestreiten des Beklagten, dass es sich bei den in den Anlagen K 1, K 3 und K 4 vorgelegten Werken um Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik handelt insofern nicht aus, als der Beklagte hätte darlegen müssen, warum es sich nicht um Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik handeln soll. Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, weil er keine Nutzungsberechtigung erworben hat, die ihn zur öffentlichen Sendung der Musikwerke der Klägerin berechtigen würde und die Klägerin auch nicht ihre Zustimmung zu dem Betrieb des Webradios seitens des Beklagten erteilt hat. Die […] der […] ist bereits nach Aussage der […] selbst nicht für Sendungen in […] ausreichend (Anlage K 6).

IV. Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. ihn treffen als Nutzer strenge Prüfungs- und Sorgfaltspfiichten. Der Beklagte hätte aufgrund seines Radioprogramms ohne weiteres erkennen müssen, dass seine Musiksendung in […] erfolgt. Er hätte sich daher vergewissern müssen, welche Rechte er hierfür benötigt und ob die Lizenz der […] ([…] Verwertungsgesellschaft) ausreicht.

V. Die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche hat der Beklagte indes nicht abgegeben.

VI. Der Beklagte ist zudem verpflichtet, der Beklagten Auskunft im beantragten Umfang zu erteilen und den aus der Verletzung der Rechte entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Notwendigkeit der geforderten Informationen ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Sendung über Webradios die in Anlage K 13 dargestellten je nach Qualität und Reichweite des jeweiligen Radios unterschiedlichen Tarife aufgestellt hat. Die Auskunft ist dem Beklagten als Betreiber auch möglich.

VII. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Enıviderung auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 29.092014 bean- tragt. Das Vorbringen der Klagepartei im Schriftsatz vom 29.09.2014 ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Er setzt sich primär mit der Verantwortlichkeit des Beklagten für das streitgegenständliche Webradio auseinander. Dass die Aussendung des programmtragenden Sendesignals unter Kontrolle und Verantwoıtung des Beklagten erfolgte, hat die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber unstreitig gestellt. Davon abgsehen erschöpft sich der Schriftsatz vom 29.09.2014 in der Wiederholung früheren Vorbringens.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §709 S. 1 ZPO.

D.

Der Streitwert war wie geschehen und von beiden Parteivertretern einvernehmlich beziffert auf 35.000,00 Euro festzusetzen.

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