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LG München: Anforderungen an Namensnennung bei Creative-Common-Lizenz

LG München, Urteil v. 17.12.2014, Az. 37 O 8778/14

1. Sofern eine Creative-Commons-Lizenz die Namensnennung des Urhebers fordert, genügt es nicht, diesen lediglich durch Mouse-Over-Funktion anzugeben.

2. Eine wirksame Urheberbenennung setzt nach Sinn und Zweck voraus, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Bei der Mouse-Over-Funktion hängt es jedoch vom Zufall und Endgerät ab, ob der Nutzer mit seiner Maus über das entsprechende Bild fährt. Vor allem bei mobilen Endgeräten, die nicht über einen Mauszeiger verfügen, ist die Voraussetzung keinesfalls erfüllt.

3. Dies gilt auch, wenn die Creative-Commons-Lizenz keine konkreten Vorgaben zur Namensnennung macht, sondern ergibt sich aus Sinn und Zweck der Lizenz, die sonst nicht „zum Tragen“ kommt.

LANDGERICHT MÜNCHEN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 37 O 8778/14

Verkündet am: 2014-12-17

ln dem Rechtsstreit

[…]

gegen

[…]

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 37. Zivilkammer –

[…]

folgendes

Endurteil

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer,

verboten,

die nachfolgend wiedergegebene Fotografie ohne Eırıwıliıgung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen:

[…]

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 225,- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2013, sowie EUR 480,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2014 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 5.400,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes.

Der Kläger ist unter anderem Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer […], die Werbeauftritte im Print-, Radio und TV-Bereich konzipiert und realisiert.
Die Beklagte betreibt die Webseite […], auf der Busreisen ab Vorarlberg angeboten werden. Die Beklagte ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt (Anlage K 3).
Der Kläger hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie des deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers […] angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie […] zum Artikel […] veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u. a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält (Ausdruck der Bildbeschreibungsseite Anlage K 1). Unterhalb des Lichtbildes sind unter der Überschrift […] unter anderem eine Beschreibung des Bildes und das Datum der Aufnahme enthalten, bei […] ist der Name des Klägers genannt. Unter der Überschrift […] folgt in der deutschen Übersetzung (Anlage B 1) folgender Text:

„lch, der Urheber dieses Werkes, veröffentliche es unter der folgenden Lizenz:
Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 nicht portiert“
Dieses Werk darf von dir
– verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
– neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden.

Zu den folgenden Bedingungen
– Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).“

Wenn man den Namen des Bildautors […] auf der Bildbeschreibungsseite anklickt, öffnet sich eine Unterseite mit der Überschrift „Erstellen von […] auf darauf hingewiesen wird, dass diese Benutzerseite noch nicht existiert (Anlage B 2). Von der Bildbeschreibungsseite führt ein Link auf den Text der Creative Commons Lizenz Anlage K 2). Unter Ziffer 4. „Bedingungen“ lautet die Lizenz wie folgt:

„Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:

a) Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen.

b) Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie – soweit bekannt – Folgendes angeben:

Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (…) („Zuschreibungsempfänger“), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser Dritten;

Die nach diesem Abschnitt 4.b) erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form gemacht werden;…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
Die Beklagte machte das im Tenor abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich, und zwar sowohl auf der Startseite, als auch auf einer Unterseite. Das Lichtbild war vom 20.09.2013 bis 27.09.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.06.2013 bis 27.09.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert […] in Zürich. Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Klägers und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sogenannten Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Beklagten betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kläger und die Lizenz angab. Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2013 ab (Anlage K 5). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27.09.2013 und wies die Forderungen des Klägers zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden, Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Beklagte hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine stratbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht München I international sowie sachlich zuständig sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Artikel 5 Nr. 3 EuGWO. Hierfür komme es nicht darauf an, ob die fragliche Tätigkeit der Beklagten auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ sei. Das touristische Angebot auf der Seite […] werde auch von interessierten Deutschen in Deutschland aufgerufen. Die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGWO setze lediglich die „Gefahr“ des Schadenseintritts voraus und regele die internationale Zuständigkeit auch fürUnterlassungsansprüche. Hinzu komme noch die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers. Insoweit habe der EUGH bereits entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe.
Der Streitwert liege vorliegend aufgrund des Unterlassungsinteresses des Klägers jedenfalls über EUR 5.000,-, so dass das Landgericht München I auch sachlich zuständig sei.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aufgrund einer Verletzung seines Urheberrechts zustünden. Die Beklagte habe seine Rechte an der streitgegenständlichen Fotografie verletzt, da sie das Lichtbild ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen öffentlich zugänglich gemacht habe. Der Kläger habe sich mit einer unentgeltlichen Weiternutzung nur für den Fall einverstanden erklärt,
dass er als Urheber bei jeder Nutzung (einschließlich Quelle und Lizenz) genannt werde, sodass die vorliegende Nutzung ohne seine Einwilligung erfolgt sei. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion stelle keine wirksame Urheberbenennung dar. Eine wirksame Urheberbenennung setze nach Sinn und Zweck voraus, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Nicht ausreichend sei demgegenüber, wenn es – wie bei einer Mouse-Over-Funktion – vom Zufall abhängt, ob der Nutzer mit seiner Maus über das entsprechende Bild fährt, oder auch von der Art des genutzten Endgerätes abhängt vor dem Hintergrund, dass es bei Tablets und anderen mobilen Endgeräten wie zum Beispiel Smartphones – unstreitig – keine Computermaus und keinen Mauszeiger gibt, so dass die mittels Mouse-Over-Funktion hinterlegten informationen unstreitig niemals angezeigt werden.
Aufgrund dieser Rechtsverletzung, die die Wiederholungsgefahr indiziere, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus stünde dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Beklagten sei jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass auch nach der Abmahnung das Lichtbild – unstreitig – über die Eingabe der direkten URL weiterhin abrufbar war, sei sogar von einer vorsätzlichen Rechtsverletzung auszugehen. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei unter Heranziehung der Tarife der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) zu berechnen. Die MFM Honorare seien auf den Kläger anwendbar. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Tätigkeit des Fotografierens der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sei, was vorliegend der Fall sei. Aus der Honorartabelle der MFM ergebe sich bei der Bildnutzung im Internet auf der Unterseite ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 270,- für den Zeitraum von drei Monaten und 2 Wochen. Für die Nutzungsdauer von einer Woche auf der Startseite ergebe sich ein Honoraranspruch von EUR 90,-. Dieser Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 360,- sei aufgrund fehlender Urheberbenennung und der damit einhergehenden eigenständigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht zu verdoppeln. Hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 720,- als Ausgangspunkt. Aufgrund der nicht schematischen Anwendung der MFM hat der Kläger in Bezug auf diesen Schadensersatzbetrag Abzüge vorgenommen unter anderem im Hinblick auf die gewählte Mouse-Over-Funktion. Vor diesem Hintergrund macht der Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 400,- (EUR 200,- Schadensersatz zzgl. EUR 200,- Zuschlag) geltend.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Gebühren hat der Kläger aus einem Streitwert von EUR 5.400,- ermittelt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines fürjeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebene Fotografie ohne Einwilligung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen:

[…]

II. Dıe Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 400,00 EUR Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie rügt die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.
Die Beklagte führt insoweit aus, dass sich bereits aus der Bezeichnung der Domain ergebe, welcher Kundenkreis konkret angesprochen werde. Die Veröffentlichung einer österreichischen Firma mit Sitz in Österreich auf einer österreichischen Homepage unter der Domain „at“ betreffe lediglich Österreich. Es würden Kunden in Österreich, hauptsächlich in […] angesprochen, die Werbung der Beklagten wirke sich offensichtlich nicht auf den deutschen Markt aus. Internetnutzer im südlichen Bundesgebiet Deutschland würde nicht zielgerichtet angesprochen.
Der Streitwert für die Unterlassung könne allenfalls mit EUR 3.000,- angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein einzelnes Lichtbild handele sowie um eine relativ kleine Werbetätigkeit für Busreisen. Das Lichtbild befinde sich seit vier Jahren im Netz, Zugriffe seien nicht vorhanden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rechte des Klägers nicht verletzt worden seien. Dadurch, dass der Kläger keine Vorgaben gemacht habe, auf welche Art und Weise er bei Verwendung des Lichtbildes genannt werden wolle, sei die Beklagte in der Art und Weise der Namensnennung frei gewesen. Daher sei die Hinterlegungin Form der sogenannten Mouse-Over-Funktion als ausreichend anzusehen. Die Lizenz begrenze nicht die Möglichkeiten der Namensnennung, vielmehr oblag es der Beklagten als Nutzer zu entscheiden, wie die Namensnennung vorzunehmen sei.
Offenkundig sei es so, dass der Kläger dadurch, dass er keine weiteren Angaben auf einer Benutzerseite gemacht hat, wohl gerade erreichen wolle, im Nachhinein Pflichtverletzungen rugen und Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Der Kläger könne nicht im Wege des Unterlassungsantrages verlangen, dass die Beklagte das Bild nur mit seiner Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich machen dürfe, da er selber mit seinem Angebot an alle Dritte die Lizenz von seiner Einwilligung unabhängig gewährt. Der Klageantrag gehe daher über die bereits gewährte Lizenz hinaus. Der Kläger habe nicht das Recht, die bereits allgemein erteilte Einwilligung gerade gegenüber dem Kläger zu widerrufen. Die Klage sei schon aus diesem Grund im Unterlassungsantrag abweisungsreif. Soweit der Kläger Schadensersatz geltend mache, sei bereits ein Wert des Bildes zu bestreiten. Der Wert des Bildes, das sich seit ca. 4 Jahren im Netz befinde und auf das keinerlei Zugriffe vorhanden seien, dürfte im Nutzungsbereich mit Null anzusetzen sein. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 29.09.2014 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

A


Dıe Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I international, sachlich und ortlich zuständig.

I.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3 EuGWO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werdenlkann (Thomas Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, Artikel 5 EuGVVO, Rnr. 19 a, 19h).
Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Beklagten betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie beispielsweise zu einem Konzert von […] in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern beispielsweise auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglichenıveise ihren Urlaub verbringen, Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen beispielsweise zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.
Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen.

II.
Das Landgericht München I ist zudem sachlich zuständig gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Der Streitwert des hiesigen Verfahrens liegt, wie durch Beschluss festgesetzt, bei EUR 5.400,-. Dabei entfallen EUR 400,- auf den bezifferten Schadensersatzanspruch. Mit EUR 5.000,- ist der Streitwert des Unterlassungsantrags hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie eines erfahrenen Fotografen als am unteren Rand angesiedelt anzusehen. Zudem stellt die eigene Wertangabe der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges lndiz für eine zutreffende
Bewertung des Streitwerts dar, weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist; dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (OLG München, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 29 W 580/13; OLG München WRP 2008, 973 – Jackpot-Werbung; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, X ZR 125/06).

B


Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (siehe unten Ziff. I). Dem Kläger steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 225,- nebst Zinsen zu; im Übrigen war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (siehe unten Ziff. II). Daneben hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (siehe unten Ziff. III).

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Artikel 8 Rom ll deutsches Recht anwendbar. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 Rom II ist auf außervertragliche Schuldverhältnis aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ansgruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbildes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG im tenorierten Umfang.

1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.

2. Der Kläger ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.

3. Vorliegend hat die Beklagte das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen. insbesondere nicht auf die […]

a) Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die […] gestellt. Die ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zudem aus den vorliegenden Anlagen K 1, B 1.

b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der […] Anlage K 2 kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insbesondere der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbildes sind weder der Name des Klägers als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt (siehe Anlage K 4).

aa) Die von den Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung im Sinne der Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziffer 4.b. aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild venıveilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wird.
Aufgrund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bildes. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.
Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht“ werden konnen, so kann nach Sinn undZweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch das dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen“ kommt. Der Verwender des Lichtbildes kann beispielsweise den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbildes nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zur Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kläger bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine lrreführung etwaiger Lizenznehmer, noch ein Verzicht des Klägers auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.

Auf der Bildbeschreibungsseite ist unter der Bezeichnung „Urheber“ (Anlage B 1) bzw. „Author“ (Anlage K 1) der Name des Klägers […] genannt. Die auf der Bildbeschreibungsseite weiter unten angeführte Voraussetzung der Lizenz, dass der Name des Autors/Rechteinhabers „in der von ihm festgelegten Weise“ genannt werden muss (siehe Anlage B 1), bedeutet nicht, dass der Urheber zu weitergehenden Vorgaben verpflıchtet ist. Vielmehr wird hierdurch nur klargeslellt, dass der Urheber wählen kann, wie er genannt werden möchte, Beispielsweise unter seinem vollständigen Namen, einem Teil seines Namens, einem Pseudonym etc. Der Kläger hat seine Wahl vorliegend dadurch getroffen, dass in der Spalte „Urheber“ sein vollständiger Name […] genannt ist.

4. Aufgrund der dargelegten Verletzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr vermutet (ständige Rechtsprechung, siehe BGH GRUR 1961, 138 – Familie
Schölermann, BGH GRUR 1997, 929 – Herstellergarantie, BGH GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Diese Wiederholungsgefahr kann nur
durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkärung ausgeräumt werden. Die während des vorliegenden Rechtsstreits abgegebene Erklärung, dass die
Beklagte nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen, sowie dass sie es zukünftig unterlassen werde, dieses Bild überhaupt zu
nutzen, ist nicht strafbewehrl und vermag die Wiederholungsgefahr somit nicht auszuräumen.

5. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu, Insbesondere ist die Formulierung „ohne Einwilligung des Klägers“ zutreffend.
Dem steht nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Lichtbild weiterhin bei […] eingestellt ist und unter den Bedingungen der Lizenz Anlage K 2 genutzt werden kann. Der Kläger hat tatsächlich unter diesen Bedingungen seine Einwilligung zur Nutzung erteilt. Sollte die Beklagte diese Nutzungsbedingungen in Zukunft einhalten, verstößt sie nicht gegen das Verbot im Tenor Ziffer I. Eine Nutzung „ohne Einwilligung des Klägers“ ist nur dann anzunehmen, wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Lizenz nicht eingehalten sind; in diesen Fällen greift das unter Zifferl tenorierte Verbot,

II.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 225,- nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. lm Übrigen wird die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abgewiesen.

1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Zur Urheberrechtsverletzung wird vollumfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen.
Der Beklagten ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Beklagte verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG ausreichend.

2. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 225,- zu.

Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Verletzer seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe
des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt
hätten (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH GRUR 1990, 1008 – Lizenzanalogie).
Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne Weiteres auf die Honorarempfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines lnteressenverbandes
handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen
zugrunde gelegt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.10.2013, Az.: 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, 920, 923). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insbesondere der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.

Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kläger hat
ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie“ handelt, die aufgrund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.
Für die Bestimmung derangemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität
ebenfalls zu berücksichtigen. vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3 1/2 Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der
Beklagten betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe
zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, so dass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3 1/2 Monaten auf einer Unterseite sowie von einer
Woche auf der Startseite abzustellen ist.
Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war.
Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kläger das
Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert nat, Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kläger hat ein interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name .sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch ist der Umstand, dass derKläger das Lichtbild unter eine […] gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrages zu berücksichtigen. Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der […] geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.
Unter Beıucksichtigung aii dieser Umstande scnatzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf EUR 150,-.
Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag in Höhe von 50 % wegender unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren.
In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen aufgrund des entgangenen Werbeweıts ein Zuschlag von zumeist 100 % zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Beklagte das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die
Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglichenıveise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen.
Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit EUR 225,- (EUR 150,- + 50 % Zuschlag). Soweit der Klägerin einen höheren Schadensersatzbetrag gefordert hat, wird die Klage im Zahlungsantrag Ziff. ll. abgewiesen.

3. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Verletzte ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch Zinsen verlangen (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 97, Rnr. 63, BGH GRUR 1982, 301 – Kunststoffholprofil II).

III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung vorqerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 480,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § 97 a Abs. 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, so dass der Kläger Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Berechtigung der Abmahnung wird vollumfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen.

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gemäß § 97 a Abs. 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Licntbildes im
internet rıicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

2. Daneben besteht ein entsprechender Anspruch auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Zum Verschulden wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. B.II. verwiesen.
Dabei besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auch insoweit, als mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 11.10.2013 auch ein
Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie geltend gemacht wird – solche Ansprüche hatte die Beklagte zuvor bereits zurückge-
wiesen (Anlage K 6), sodass insoweit ein Vorgehen mit Hilfe eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen und die Voraussetzungen des Verzugs zu
bejahen sind.

3. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der verlangten h. Dabei hat
das Gericht eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandsweıt von EUR 5.225,-zzgl. Auslagenpauschale zugrunde gelegt. Zur Höhe des Streitwerts wird auf
die Ausführungen oben unter Ziff. A.II. verwiesen. Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB.

C

1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Voilstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ,S. 2 ZPO.
3. Zur Bemessung des Streitwerts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

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Weitere Fundstellen: MMR 2015, 467.

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