Telemedicus

LG Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch

LG Mainz, Urteil v. 24.09.2002, Az. 1 O 204/02

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung eine Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab

2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.

3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.

4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

LG URTEIL

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 O 204/02

Verkündet am: 2002-09-24

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Th……… F. W……, in M………..

gegen

Zweites Deutsches Fernsehen, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. St………

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R……….. & Partner, in B…….

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Sch………. – P…….., den Richter am Landgericht B……. und die Richterin am Landgericht W…….. auf die mündliche Verhandlung vom 20.8.2002

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.000,– nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 26.2.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,– ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, folgende Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

„Von B…….. liefert offiziell Milchpulver ins Krankenhaus von Bihac. Doch in Wirklichkeit schmuggelt er Munition für die Moslems.“

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,–für den Kläger, in Höhe von EUR 2.500,— für die Beklagte.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Geldentschädigung sowie auf Unterlassung und Widerruf einer in der ZDF Sendung „Hinter verschlossenen Türen: Die Spione – Bericht über den deutschen Bundesnachrichtendienst“ gesendeten Behauptung in Anspruch.

Der Kläger, ehemaliger Beamter beim BND und seit dem 1.7.2000 im Ruhestand, war in der Zeit von 1993 bis 1996 für die ECMM Monitoring Mission im Dienst, einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft, in Bosnien.

Zu dieser Zeit fand eine Waffen- und Munitionslieferung in die damalige Enklave Bihac unter Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz statt, wobei der Transport seitens der oben genannten EU-Organisation erfolgte und als Lieferung von Milchpulver im Rahmen humanitärer Hilfe für das Krankenhaus in Bihac deklariert war.

In einem Bericht der ARD Sendung „Monitor“ vom 19.9.1996 „BND Agenten in Bosnien“ und vom 27.4.1997 „Der BND als Waffenschieber“ wurde behauptet, der Kläger habe Munition, die für moslemische Einheiten bestimmt war, illegal und getarnt als Milchpulverlieferung an ein Krankenhaus in Bihac geliefert.

Das ZDF übernahm das .Material dieser Sendung und berichtete am 13.2.2001 um 21.00 Uhr in der Sendung „Hinter verschlossenen Türen: Die Spione – Bericht über den deutschen Bundesnachrichtendienst“ unter voller Namensnennung, der Kläger habe Munition, die für moslemische Einheiten bestimmt war, illegal und getarnt als Milchpulverlieferung an ein Krankenhaus in Bihac geliefert. Hinsichtlich der Sendung wird auf Blatt 54 ff d.A. Bezug genommen. In der Sendung wurden konkret folgende Aussagen getätigt:

Off-Kommentar:
Es gibt einen bösen Spruch der sagt: Wer ein paar Jahre in der operativen Abteilung gearbeitet hat, kann sich ohne weiteres ein Haus anschließend kaufen.

0-Ton Mund:

Das würde ich so nicht unterschreiben, nein. Das ist weit weg von jeder Realität.“

Off-Kommentar:

Soviel zur Theorie. Die Praxis sieht gelegentlich anders aus.

Zagreb während des Bosnienkrieges, das Hotel I. Die Herren in Weiß sind Beobachter der europäischen Gemeinschaft. Sie haben von Amts wegen strikt neutral zu sein, dürfen die feindlichen Parteien nur beobachten. Allenfalls dürfen sie humanitäre Aktionen betreiben. Doch hinter der weißen Weste von Herrn Chr…… von B…….. steckt ein BND-Agent. Von B…….. liefert offiziell Milchpulver ins Krankenhaus von Bihac. Doch in Wirklichkeit schmuggelt er Munition für die Moslems. Eine massive Verletzung der Neutralität. Der Krankenhausmanager war ziemlich überrascht, als er die Ladung in seiner Vorratskammer fand.“

Mit Schreiben vom 4.4.2001 (Bl. 25 d.A.) und vom 23.4.2001 (Bl. 26 d.A.) wurde dem Kläger sein Begehren auf Unterlassung und Widerruf derartiger Behauptungen verweigert und betont, dass die Aussagen zutreffen würden.

Der Kläger trägt vor:

Die Veröffentlichung der Sendung vom 13.2.2001 habe ihn in seiner gesundheitlichen Situation derart belastet, dass er nicht möchte, dass im Rahmen einer Veröffentlichung einer entsprechenden Widerrufserklärung seine Person nochmals in einer Sendung gezeigt und über ihn und den unrichtigen Vorwurf gesprochen werde.

Zurzeit des genannten Transports sei er nicht Leiter der deutschen EU-Delegation gewesen. Er habe weder den Transport verantwortlich geleitet, noch habe er den Transport als Leiter der deutschen Delegation bewerkstelligt. Dieser Transport habe zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt stattgefunden. Zu dieser Zeit sei er, der Kläger, als einfacher Monitor in Weiß eingesetzt gewesen und die Leitung des Transportes habe einem tschechischem Teamleader unterstanden. Leiter der deutschen Delegation sei er, der Kläger, erst etwa zwei Jahre danach geworden. Im Nachhinein sei von der ECMM festgestellt worden, dass die Lieferung von der muslimischen Botschaft in Zagreb vor Aushändigung präpariert worden sei. Durch den Bericht der Beklagten sei jedoch bereits durch den Hinweis auf seine offizielle Position und die Verwendung des Begriffs „schmuggeln“ indiziert worden, dass er, der Kläger, Munition für die Moslems geschmuggelt, dabei illegal gehandelt und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen habe.

Außerdem sei durch die Verknüpfung mit weiteren Aktivitäten des BND der Eindruck vermittelt worden, er, der Kläger, habe sich bereichert und sei durch illegalen Waffenhandel zur Finanzierung eines Eigenheims gekommen.

Diese Behauptungen seien weder durch eine Zeugenaussage noch sonst ein Beweismittel belegt. Die Beklagte habe offensichtlich ungeprüft den vier Jahre alten Bericht der ARD übernommen. Es sei keinerlei weitere Recherche in eigener Zuständigkeit und Verantwortung erfolgt. Der BND habe zurzeit der Berichterstattung in Monitor ihn, den Kläger, gebeten, nichts von sich aus zu unternehmen, da eigene Ermittlungen anhängig gewesen seien. Die disziplinar-rechtlichen Ermittlungen hätten dann ergeben, dass er, der Kläger, völlig unschuldig sei. Auf die schriftliche Erklärung des BND (Bl. 72 f d.A.) wird Bezug genommen.

Dadurch, dass der Eindruck vermittelt werde, er, der Kläger, habe sich illegale Tätigkeiten zuschulden kommen lassen, sei sein Persönlichkeitsrecht eklatant verletzt. Die unwahren Tatsachenbehauptungen seien vor einem Millionen-Publikum aufgestellt worden, der Kläger sei derartig bloßgestellt und diskriminiert worden, dass er, bereits durch die frühere Berichterstattung in der Sendung „Monitor“, schwer erkrankt, erneut in tiefe Depressionen verfallen sei und er seine Klage am 22.3.2001 gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand zurückgenommen habe. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei die streitgegenständliche Sendung vom 13.2.2001 gewesen.

Die erforderliche Genugtuung sei durch -ein Begehren auf Unterlassung und Widerruf nicht mehr zu erreichen. Zudem werde seitens der Beklagten an den Behauptungen festgehalten. Er, der Kläger, habe sich in seinem privaten und geschäftlichen Umfeld schlimmste Dinge anhören müssen, so, dass er bei dem BND beschäftigt und in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 2.556,46, nebst 8,62% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, diese dann dahingehend erweitert, dass die Beklagte verpflichtet wird, richtig zustellen, dass er, der Kläger, entgegen der Aussage in der Sendung vom 13.2.2001 nicht unter dem Deckmantel der ECMM Waffen und Munition in die damalige Enklave Bihac wissentlich geliefert habe.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2002 hat er die Klage dahingehend erweitert,

dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,—, nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000,—, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:

„Der Kläger habe wissentlich unter dem Deckmantel der ECMM Waffen und Munition in die damalige Enklave Bihac geliefert und damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen.“,

sowie diese Behauptung zu widerrufen.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,— nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

des Weiteren,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,—, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:
„Doch hinter der weißen Weste von Herrn Chr…… von B…….. steckt ein BND Agent. Von B…….. liefert offiziell Milchpulver ins Krankenhaus von Bihac. Doch in Wirklichkeit schmuggelt er Munition für die Moslems. Eine massive Verletzung der Neutralität. Der Krankenhausmanager war ziemlich überrascht, als er die Ladung in seiner Vorratskammer fand.“,
sowie diese Behauptung zu widerrufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

.
Die Beklagte trägt hierzu vor,

die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten sei hinsichtlich aller Tatsachenbehauptungen zutreffend, so sei der Kläger ein BND Agent und er sei auch am- Milchpulvertransport beteiligt gewesen. Unstreitig sei, dass dieser Transport als ein Transport von humanitären Gütern offiziell deklariert gewesen sei. Ebenfalls zutreffend sei, dass in diesem Transport „Munition für die Moslems“ versteckt gewesen sei. Dieser Transport dürfe als ein „Schmuggeln“ des Klägers gewertet werden, weil der Kläger objektiv an einem solchen verdeckten Transport beteiligt gewesen sei. Soweit sich der Kläger dadurch belastet sehe, dass in der Verwendung des Wortes „schmuggeln“ eine Kritik an seiner Vorgehensweise zum Ausdruck komme, handele es sich um die Bewertung eines objektiv vorliegenden und zutreffend berichteten Sachverhalts, dessen, vom Kläger offensichtlich empfundene subjektive Tendenz unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit falle.

Die Behauptung des Klägers, er sei zur Zeit des streitgegenständlichen Transportes nur als. sogenannter einfacher Monitor in Weiß eingesetzt gewesen und die Leitung habe einem tschechischem Teamleader oblegen, werde mit Nichtwissen bestritten. Sie, die Beklagte, habe weder wörtlich noch sinngemäß die Behauptung aufgestellt, dass der Kläger wissentlich die Munitionslieferung durchgeführt und damit gegen das Kriegswaffenkontroll-Gesetz verstoßen habe. Sein Verhalten sei lediglich als massive Verletzung der Neutralität dargestellt worden. Es sei außerdem unzutreffend, dass in dem Beitrag der Eindruck vermittelt werde, der Kläger habe sich bereichert und sei durch illegalen Waffenhandel auch zur Finanzierung eines Eigenheims gekommen. An keiner Stelle werde dies dem Kläger unterstellt. Des Weiteren sei sie, die Beklagte, ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachgekommen. So werde in dem „Monitor“-Beitrag vom 27.2.1997 ein unkenntlich gemachter Zeuge gezeigt, dessen eidesstattliche Versicherung „Monitor“ vorläge. Dieser Zeuge habe geäußert, „Chr…… von B…….. hat Munition nach Bihac transportiert, meines Wissens nach auch wissentlich …“. Sie, die Beklagte, sei daher vollständig im Rahmen der von Monitor festgestellten und belegten Aussagen geblieben. Vor Verwendung des „Monitor“- Materials habe sie sich ausdrücklich bei dem Autor Herrn J……….. A……… und bei dem Rechercheur der Beiträge, Herrn E……. Sch……. –E……., erkundigt, ob sich zwischenzeitlich an dem Sachstand der beiden Monitorberichte etwas geändert habe bzw. rechtliche Interventionen gegen die Beiträge vorlägen. Dies sei verneint worden. Der Umstand, dass der Kläger als BND Agent aktiv gewesen sei und dass der BND bzw. von ihm eingesetzte Agenten auch nicht davor zurückgeschreckt seien, die neutrale EU-Organisation und deren humanitäre Mission für Waffenschmuggel zu missbrauchen, sei von erheblichem öffentlichen Interesse und die Berichterstattung von daher auch durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Es verbleibe daher bei der Beweislastverteilung, wonach diese beim Kläger läge.

Des weiteren sei der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt gegen die Veröffentlichung der Monitorbeiträge vorgegangen. Es sei deshalb auch nicht erkennbar, aus welchem Grund erst durch die dritte Ausstrahlung der einschlägigen Aussagen im ZDF eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsverletzung erfolgt sein sollte. Es läge auch kein schweres Verschulden vor, denn der verantwortliche Autor sei seinen obliegenden Sorgfaltspflichten, wie ausgeführt, nachgekommen. Mit Nichtwissen werde außerdem bestritten, dass weder disziplinar- noch strafrechtlich gegen den Kläger vorgegangen worden sei.

Auch die Folgen würden bestritten, insbesondere lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits vor der Sendung in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Außerdem sei eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung auch deshalb zu verneinen, weil sie, die Beklagte, nicht als erste mit dem gegen den Kläger gerichteten Verdacht an die Öffentlichkeit getreten sei, sondern nur einen Verdacht bekräftigt habe, dem der Kläger bereits ohnehin in der Öffentlichkeit ausgesetzt gewesen sei (Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Köln, AFP 1991, 427 f).

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,– begründet.

Dem Kläger steht eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz. Ohne Zuerkennung einer Geldentschädigung würden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseorgane ohne Sanktion bleiben. Dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht deshalb ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung eine Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab (OLG Koblenz, Urteil vom 9.5.2000, 4 U 1865/99).

Der Fernsehbeitrag der Beklagten vom 13.2.2001 „Hinter verschlossenen Türen: Die Spione – Bericht über den Deutschen Bundesnachrichtendienst“ führt beim Kläger zu einem solchen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die behauptete Tatsache, der Kläger habe in Leitungsfunktion für die EU Organisation ECMM wissentlich Waffen, getarnt als Milchpulver, nach Bihac an Moslems geliefert, ist unwahr.

Unstreitig fand eine Lieferung von Waffen an Moslems in Bihac statt, die als Milchpulverlieferung deklariert war.

Die von der Beklagten gesendete Passage, die den Namen des Klägers nennt „von B…….. liefert offiziell …“ impliziert, dass der Kläger eine Leitungsfunktion hinsichtlich des Transports innehatte. Dies ist unwahr. Der Kläger hat vorgetragen, dass er zu dieser Zeit einfacher Monitor in Weiß war und die Leitung des Transports einem tschechischem Teamleader unterstand. Dies hat die Beklagte lediglich mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich dieser Tatsache ist eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nämlich, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Angesichts dessen, dass die Beklagte inzident diese Behauptung aufstellt, hat sie Kenntnis bzw. muss sich aktuelle Kenntnis dahingehend verschaffen, wie es sich mit dieser Tatsache verhält. Da die Behauptung dieser Tatsache im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten liegt, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Da bei der Beklagten Kenntnis diesbezüglich gegeben sein muss, wird die Erklärung wie Nichtbestreiten gewertet.

Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9.10.1991 (NJW 1992, 1439, 1442) entschieden, dass es von Verfassungswegen keinen Bedenken begegnet, wenn von einer erweiterten Darlegungslast desjenigen ausgegangen wird, der ehrenrührige Tatsachen über Dritte behauptet.

Auch der Vortrag des Klägers, er habe von den Waffen nichts gewusst, ist als unstreitig zwischen den Parteien anzusehen. Diesbezüglich wäre bei Zugrundelegen der bundesverfassungsgerichtlich gebilligten erweiterten Darlegungslast ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich. Ein solches ist dann nötig, wenn der Beweis dem Behauptenden, hier dem Kläger, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende die Verhältnisse genau kennt bzw. kennen müsste. Es ist vorliegend dem Kläger gar nicht möglich, seine Unkenntnis hinsichtlich des Waffentransports zu beweisen. Mehr als die Ehrenerklärung des BND kann er bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes nicht vorlegen. Dagegen wäre es für die Beklagte ein Leichtes, zu offenbare, aufgrund welcher Indizien (Umstände, Zeugen) der Schluss zu rechtfertigen ist, dass beim Kläger Wissen hinsichtlich der Waffenlieferung (statt Milchpulver) vorlag. Diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Beklagte beruft sich lediglich auf die Angaben eines anonymen Zeugen, der letztlich sich auf Hörensagen beruft.

Die Behauptung, der Kläger habe wissentlich den Waffentransport unter der Tarnung der Milchpulverlieferung getätigt ist auch seitens der Beklagten erhoben worden. Entscheidend ist das Verständnis eines Durchschnittszuschauers. Dieser muss den Begriff „schmuggeln“ als illegales Handeln bzw. Verbringen von Sachen auffassen. Dass der so Tätige davon Kenntnis hat, im Bewusstsein der Illegalität handelt, wird impliziert. Die Auslegung der Beklagten, es werde weder behauptet noch impliziert, dass der Kläger illegal gehandelt habe, ist weder aus der Sicht eines Durchschnittszuschauers so zu verstehen, noch für die Kammer dahingehend interpretierbar. Ob es sich dabei, wie die Beklagte vorträgt, um eine umgangssprachliche Formulierung ohne rechtliche Qualität handelt, ist nicht erheblich, jedenfalls bleibt es eine Tatsachenbehauptung. Der Versuch der Beklagten, das Wort „schmuggeln“ als Werturteil aus dem Bereich der Überprüfbarkeit herauszulösen, geht fehl, da bei dem Wort „schmuggeln“ zugleich die Vorstellung von konkreten in der Wertung eingekleideten Vorgänge hervorgerufen wird, die als solche der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Es liegt vielmehr eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung vor. Bei dem Wort „schmuggeln“ kann sehr wohl differenziert werden, ob ein Transport eines Gutes legal oder illegal ist, der Schmuggel hat die Illegalität als Charakteristikum.

Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Richtig ist, dass unter Umständen eine rufschädigende Presseveröffentlichung sich auch dann im Rahmen des Zulässigen gehalten hat, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur Informationen verbreiten, an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln sie im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung ernstlich keinen Zweifel hat, dann könnte sie ihre durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen. Dies schon deshalb nicht, weil ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang, aktuell zu bleiben, verkürzt sind. Diese Überlegung darf grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, im Konflikt zwischen dem Anliegen einer freien Presse und dem geschützten Belang der Einzelpersönlichkeit durch Güterabwägung den Raum, in dem sie sich bewegen darf und die Anforderungen an die von ihr zu beachtende Sorgfalt im Einzelfall abzustecken. Je nach den Umständen kann es sogar noch im Bereich ihres berechtigten Interesses liegen, wenn die Presse auf einen Verdacht ehrenrühriger Vorgänge hinweist, dem mit pressemäßigen Mitteln nicht rechtzeitig auf den Grund zu kommen ist, sofern jener Mangel einer Bestätigung der Information der Zuschauerschaft nicht vorenthalten wird. Dies gilt allgemein auch in den die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten. Solche Schritte können geradezu notwendig werden, um der Wahrheit, sei es zu Lasten, sei es zu Gunsten des Betroffenen, ans Licht zu verhelfen.

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitig oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argument berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (zuletzt OLG Koblenz, a.a.O:). Von einer solchen Berichtserstattung kann vorliegend keine Rede sein. Der Monitorbericht der ARD war vier Jahre alt, der Vorgang war daher nicht mehr aktuell, eine Verminderung der Sorgfaltsanforderungen kommt deshalb bereits nicht in Betracht. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, den Vorgang zu recherchieren. Es bestand kein aktueller Zeitdruck. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben der Medien gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz vermögen es daher nicht zu rechtfertigen, dass keine aktuelle eigene Recherche durch die Beklagte durchgeführt wurde. Es wurde weder eine Anfrage an den BND, von dem die ganze Sendung handelt, oder an das Außenministerium bzw. den Bundestag (Kontrollkommission) gerichtet. Auch der Kläger, dessen Stellungnahme als Betroffener zwingend einzuholen gewesen wäre, wurde nicht gehört. Bei einem derartigen brisanten Thema und einer Übernahme von „Monitor“, dessen Journalisten gerade für einen aufdeckenden Journalismus eintreten, hätten es nahegelegt, zu recherchieren, ob während den. vergangenen vier Jahren Disziplinarverfahren, Strafverfahren, parlamentarische Untersuchungen oder ähnliches durchgeführt worden sind. Die Nachfrage bei „Monitor“, ob es hinsichtlich der Sendung Einwände gegeben hätte, dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt, ersetzt eine Recherche nicht. Dem Zuschauer wird vielmehr hier suggeriert, die verbreiteten Erkenntnisse seien der gesicherte Informationsstand im Sendezeitpunkt.

Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln in AGP 1991, 427 f, es könne eine allgemeine und auch dem Betroffenen zugängliche Meldung, die keinen Widerspruch erfahren hat, auch weiterhin verbreitet werden, so teilt die Kammer diese Auffassung zumindest insofern nicht, als daraus seitens der Beklagten ein Grundsatz entwickelt werden soll. Nach der herrschenden Auffassung (vgl. NJW 1997, 1337 m.w.N.) erfährt ein Journalist, der aus anderen Medien Behauptungen übernimmt, keine Privilegierung, wie sie z.B. einem Privatmann (BVerfG NJW 1992, 1439) zugestanden wird. Der Journalist bleibt zur Recherche verpflichtet. Es mag Einzelfälle geben, in denen in sehr engem zeitlichen Zusammenhang, der hier bereits nicht gegeben ist, unter ‚Hinweis auf die Quelle, eine Meldung weiter verbreitet werden kann, ohne weitere zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass es letztlich dem Betroffenen aufgebürdet wird, durch rechtliches Vorgehen zu verhindern, dass ihm nicht das Schweigen zu dieser früheren Berichterstattung als Geständnis gewertet und er bei späterer Verbreitung hinsichtlich seines Persönlichkeitsrechts rechtlos gestellt würde. Im konkreten Fall vermag diese Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht zu greifen, weil der Kläger, eingebunden in einer Behörde, vielerlei Gründe gehabt haben mag, nicht bereits gegen die ARD vorzugehen. Außerdem kann eine vier Jahre alte Berichterstattung nicht mehr von weiteren Recherchen entbinden.

Ein öffentliches Interesse an einer Weiterverbreitung von vier Jahre alten, nicht aktuell geprüften Behauptungen besteht im Ergebnis jedenfalls nicht.

Die Kammer hält eine Entschädigung von EUR 10.000,— vorliegend für angemessen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die Pflicht zur Neutralität der EU in einer Sendung, die im öffentlich-rechtlichen Fernsehen um 21.00 Uhr ausgestrahlt und bundesweit gesehen wurde, wiegt schwer. Schon unter dem Gesichtspunkt des Genugtuungsbedürfnisses war die Zubilligung einer für den Schädiger fühlbaren Entschädigung erforderlich.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention für die Zukunft war die Festsetzung einer Entschädigung in dieser Höhe angezeigt. Dieser Aspekt ist für die Höhe der Geldentschädigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls von Bedeutung (vgl. NJW 1997, 12 ff).

Schließlich ist das Verschulden der Beklagten nicht im unteren Bereich leichter Fahrlässigkeit anzusiedeln, denn die Beeinträchtigung des Klägers beruht nicht auf einem bloßen Versehen, sondern auf der bewussten Verbreitung von nicht überprüftem vier Jahre alten Fremdmaterials. Hierbei fällt außerdem ins Gewicht, dass kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erkennbar ist, gerade den Namen des Klägers zu erfahren. Dieser wurde vielmehr seitens der Beklagten nach der Überzeugung der Kammer deshalb genannt, um dem Bericht eine höhere Authentizität zu verschaffen.

Anders als durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung konnte die vorliegende Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeglichen werden. Ist der Betroffene erst einmal ohne seinen Willen in das Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit getreten, so verhilft ihm auch eine nachträgliche Entgegnung nicht zur Flucht in die Anonymität. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bereits vier Jahre zuvor zweimal im ARD Magazin Monitor namentlich benannt wurde. Denn nach vier Jahren ist eine solche Berichterstattung und die Namensnennung weitgehend aus dem Gedächtnis des Durchschnittszuschauers verschwunden und auch im näheren Umfeld, soweit möglich, auch eine gewisse Normalität wieder eingekehrt. Einer Verbreitung dieser alten Berichterstattung nach vier Jahren kommt daher ein gewisser Neuigkeitscharakter zu.

Die Klage ist daher bezüglich des Entschädigungsanspruchs in Höhe von EUR 10.000,— begründet.

Die Klage ist bezüglich des Unterlassungsantrags teilweise begründet, nämlich soweit die Behauptung der. Beklagten angegriffen wird:

„Von B…….. liefert offiziell Milchpulver ins Krankenhaus von Bihac. Doch in Wirklichkeit schmuggelt er Munition für die Moslems.“

Diese beiden im Zusammenhang stehenden Sätze beinhalten die Behauptung, dass der Kläger in Leitungsfunktion wissentlich statt Milchpulver Munition an Moslems lieferte.

Das Wort „schmuggeln“ bedeutet faktisch illegales Liefern bzw. verdecktes Liefern heißer Ware. Ob dies nun umgangssprachlich ist, wie die Beklagte vorträgt, kann dahinstehen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich aber um eine Tatsachenbehauptung.

Die Behauptung, dass der Kläger in Leitungsfunktion wissentlich Munition statt Milchpulver schmuggelte, ist auch unwahr. Auf die Ausführungen zum Entschädigungsanspruch wird Bezug genommen. So trifft die Beklagte als diejenige, die ehrenrührige Tatsachen behauptet, eine erweiterte Darlegungslast (BVerfG in NJW 92, 1442). Diese wirkt sich, wie bereits oben ausgeführt, dahingehend aus, dass hinsichtlich Tatsachen, die einem Presseorgan bekannt sein müssen, wenn derlei Behauptungen aufgestellt werden, nämlich ob der Betroffene tatsächlich eine Leitungsfunktion inne hatte,
nicht mit Nichtwissen bestritten werden können und ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist bezüglich Tatsachen, hier des Wissens um die Munition, wenn die Gegenseite der aufgestellten Behauptung nicht anders entgegentreten kann.

Hinsichtlich der Sätze
„Doch hinter der weißen Weste von Herrn Chr…… von B…….. steckt ein BND-Agent.“
und “
Eine massive Verletzung der Neutralität. Der Krankenhausmanager war ziemlich überrascht, als er die Ladung in seiner Vorratskammer fand.“
ist der Antrag nicht begründet, da es sich bei der Tatsache, dass der Kläger ein BND-Agent war* um eine wahre Tatsache handelt, ebenso wie bei der Mitteilung, wie die Munition aufgefunden wurde. Bezeichnungen wie „weiße Weste“ und dass es sich um eine massive Verletzung der Neutralität handelt, sind Wertungen, die einem Unterlassungsanspruch nicht zugänglich sind.

Die Klage ist bezüglich des Widerrufsantrags bereits unzulässig. Der Widerruf dient der Folgenbeseitigung. Dies beinhaltet, dass der Widerruf denjenigen Empfängern gegenüber erklärt werden muss, die vorher auch Empfänger der angegriffenen Behauptung waren. Dies ist hier die Öffentlichkeit. Der Kläger hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 6.8.2002 dargelegt, dass er nur einen Widerruf der streitgegenständlichen Behauptung „ihm gegenüber“ anstrebt und er es gerade nicht möchte, dass im Rahmen einer Veröffentlichung einer entsprechenden Widerrufserklärung seine Person nochmals in einer Sendung gezeigt und über ihn und den unrichtigen Vorwurf gesprochen wird. Einem Widerruf ihm selbst gegenüberfehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse, denn er selbst weiß ja gerade von der Unrichtigkeit der Behauptung. Der Widerruf hat aber keine Genugtuungsfunktion (Damm/Kuhner, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, Rdnr. 276, 277). Allein das Bedürfnis des Klägers danach, dass die Beklagte ihm gegenüber zugibt, etwas Falsches behauptet zu haben, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses nicht. Auf die Unzulässigkeit des Widerrufsantrags in dieser Form wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Die Klage ist daher hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs teilweise begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus S 92 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,— festgesetzt (jeder Antrag -EUR 10.000,–).

Anmerkung: Die Berufung wurde nach Erteilung eines Hinweises durch das OLG Koblenz gemäß § 522 Abs.2 Satz 2 ZPO zurückgenommen.

Via http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/broker?uMen=70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab&uTem=fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4

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