Telemedicus

LG Mainz: Zu den Anforderungen an eine Gegendarstellung

LG Mainz, Urteil v. 31.01.2002, Az. 1 O 25/01

1. Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen.

2. Gegendarstellen bedeutet, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie zu berichtigen. Die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen.

LANDGERICHT MAINZ

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 1 O 25/01

Verkündet am: 2002-01-31

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von – 3.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Anlass des Rechtsstreits ist ein von der Beklagten am 15.01.02 gesendeter Beitrag im Rahmen der Fernsehreihe – Frontal 21 – über das neue Hochschulrahmengesetz mit der zugehörigen Internetdokumentation.

Sendebeitrag und Internetdokumentation haben nachfolgend dargestellten Wortlaut:

Anmoderation:

Wenn die Leute wüssten, wie in Deutschland Gesetze und Leberwürste gemacht werden, würden sie nachts nicht mehr ruhig schlafen – meinte einst Kanzler Bismarck. Nicht mit der Wurst, sondern mit einem solchen Gesetz wollen wir uns beschäftigen. Es heißt Hochschulrahmengesetz – und soll die Universitäten fit machen. Auf dem Weg dahin aber wird eine ganze Generation von Wissenschaftlern verschrottet. Künftig darf ein Forscher nur noch 12 Jahre befristet beschäftigt werden. Danach muss er Professor sein – oder er fliegt. Die Folge: Einige tausend hochqualifizierte Akademiker werden vom Staat auf die Straße gesetzt, obwohl derselbe Staat in ihre Ausbildung Millionen gesteckt hat. Ein gesetzgewordener Stoß – ohne Gnade. R. L. berichtet.

Sendetext

Ein Licht am Wissenschaftshimmel. Fünfzig Kilometer hoch schießt der Laser in die Wolken und misst kleinste Staubteilchen in der Atmosphäre. Hier in L. gewinnen die Wissenschaftler wichtige Erkenntnisse über den Klimawandel. Dieses Forschungsprojekt ist gefährdet.

U. W. hat diese Laserkonstruktion erfunden. Sie gehört zu den weltweit führenden Klimaforschern. Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer wie sie 12 Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz.

0-Ton U. W.r, Institut

-Wer solche Gesetze schreibt, kann eigentlich noch nie in einem Forschungsinstitut gearbeitet haben. Er kann eigentlich überhaupt nicht wissen, wie Wissenschaft in der Praxis abläuft.

0-Ton Frontal 21

-Warum denn–

0-Ton U. W., Institut

-Weil gerade in solchen Instituten wie unseren, die mit moderner Technik ausgestattet sind, finanziell gut ausgestattet sind, mit komplexe Messsysteme betreiben, man darauf angewiesen ist, dass Wissenschaftler über Jahre an solchen Geräten arbeiten.-

Der Leiter, Professor J. H., fürchtet um sein Institut. Eine unbefristete Anstellung kann er seinen Leuten nicht bieten. Die Folge: Er verliert seine Forscher.

0-Ton J. H., Institut

-Wenn ich Frau W. und die anderen Damen und Herren verliere, dann würden einzelne Arbeitsgruppen dicht gemacht werden müssen. Und Millioneninvestitionen, die ich Ihnen hier als Großgeräte zeigen könnte, würden brach liegen. Es müsste erst ein neuer Stamm von Wissenschaftlern aufgebaut werden, durch Promotion und Postdok-Qualifikationen, was mindestens drei bis fünf Jahre dauert, bis das jetzige Arbeitsniveau erreicht wäre. Und dann sind wir weg vom Fenster.-

U. W. Stelle wird direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung finanziert. Das gleiche Ministerium, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle einrichten.

0-Ton U. W., Institut

-Es ist richtig, dass wir im Grunde erst mal begrüßt haben, dass sich die Forschungsministerin Gedanken darüber gemacht hat, dass man Wissenschaftler auch aus diesen Zeitverträgen herauskriegen muss, in feste Positionen bringen muss. Nur ist das natürlich auch wieder weltfremd, weil diese festen Positionen ja nicht gleichzeitig geschaffen werden an den Institutionen. So wie das Gesetz im Moment läuft, heißt das ja nur, dass alle Wissenschaftler, die diese zwölf Jahre voll haben, aus dem Wissenschaftsbetrieb herauskatapultiert werden. Es kommt kein einziger von denen in eine feste Position.-

Von einer -verlorenen Generation- sprechen über viertausend Wissenschaftler in einer Protestresolution. Kritik am Gesetz auch von Kennern der Wirtschaft.

0-Ton H. O. H., Präsident

-Das führt nach meiner festen Überzeugung dazu, dass Hunderte, ja vielleicht sogar Tausende von Wissenschaftlern entweder in die Arbeitslosigkeit getrieben werden, oder, wenn sie besonders gut sind, ins Ausland. Insofern ist dieser Aspekt des Hochschulrahmengesetzes wirklich kontraproduktiv.-

Universität B.: Der Althistoriker T. S. ist hier als Privatdozent beschäftigt. Wegen seiner herausragenden wissenschaftlichen Befähigung hat er immer wieder Begabtenstipendien bekommen. 1998 hat er sich habilitiert, doch zur Zeit ist keine Festanstellung als Professor in Sicht. Bis vor kurzem hat er intensiv an einem neuen Projekt gearbeitet. Eine große Kooperation mit Russland, der Ukraine und der Mongolei sollte es werden.

0-Ton T. S., Universität

-Ich stehe vor der Überlegung, ob ich die Kollegen, die ich seit einem Jahr für dieses Projekt zu gewinnen versucht habe, die ich mehrmals besucht habe, mit denen ich ausführlich gesprochen habe, ob ich diesen Kollegen nicht einfach absagen muss, denn die Universitätsverwaltung sagt mir, dass sie aufgrund dieses neuen Gesetzes nicht mehr in der Lage sind, mich einzustellen, selbst wenn ich das Geld für dieses Projekt selbst einwerbe.-

Ein Jahr Projektvorbereitung liegt hinter ihm. Vertane Zeit. Was aus ihm werden soll, das weiß Tassilo Schmidt nicht. So wie ihm ergeht es Tausenden. Jahrelang haben sie Geld von außen reingeholt, sogenannte Drittmittel, und damit befristete Stellen für die Forschung erst möglich gemacht. Nun heißt es plötzlich, keine Stelle ist besser als eine befristete.

0-Ton T. S., Universität

-Was wir nicht gewusst haben, ist, dass ein derartig rigoroser Kurs seitens des Ministeriums offensichtlich eingeschlagen wird. Wenn man davon liest, dass eine ganze Generation von Privatdozenten verschrottet werden soll, fühlt man sich natürlich schon um mögliche Perspektiven betrogen.-

Auch viele Professoren sind entsetzt, schlagen Alarm.

0-Ton U.H. Universität

-Das ist jetzt sozusagen eine Art von Totalbeschäftigungsuntersagung so dass die Betreffenden aus der Forschung völlig herausgedrängt werden, was ich angesichts der hohen Qualität dieser Mitarbeiter für eine völlig irrsinnige und durch nichts zu begründende Maßnahme halte.-

Doch das Bundesministerium will die Privatdozenten offenbar abwickeln. Auf kritische Nachfragen reagiert das Haus nervös.

0-Ton W. C., Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft

-Es ist ein typisches Übergangsproblem, ein Gesetz tritt in Kraft, und alle fragen sich, was kommt Neues auf uns zu. Viele der Betroffenen hatten den Gesetzentwurf seit einem halben Jahr in der Hand. Sie könnten…-

0-Ton Frontal21:

-Die haben ja auch protestiert.-

0-Ton W. C., Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft

-Entschuldigen Sie, es geht nicht um Protestierer, sondern es geht um Klärung von Sachverhalten.-

0-Ton Frontal 21:

-Aber die Gegner haben doch ganz klar gesagt, dieses Gesetz habe Mängel, und zwar erhebliche, und Sie haben die ignoriert.-

0-Ton W. C. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

-Entschuldigen Sie, jedes Gesetz hat Mängel aus der Sicht mancher Betroffener. Aber Sie müssen uns schon abnehmen, dass Betroffene Sorgen haben, dass aber auch Sorgen Betroffener durch Kommunikation und Rechtsaufklärung behebbar sind. Diese Betroffenen wissen wenig von den neuen Möglichkeiten des Teilzeitvertragsgesetzes, ich muss noch mal deutlich sagen, wir haben eine Qualifizierungs…-

0-Ton Frontal 21:

-Sind diese Verwaltungschefs alle Luschen- Die haben das doch überprüft!-

0-Ton W. C. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft

-Können wir das eben mal stoppen–

Jetzt plötzlich appelliert das Ministerium an die Flexibilität der Uni-Verwaltungen. Doch die Universitäten fürchten bei einer Beschäftigung der Dozenten über zwölf Jahre hinaus Klagen auf eine lebenslange Festanstellung.

0-Ton C.N. Wissenschaftszentrum

-Die Arbeitsgerichte urteilen streng nach den von ihnen vermuteten Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und wenn jemand auf Festanstellung klagt, dann denkt der Arbeitsrichter, dann wird es wohl das Beste sein, diese Festeinstellung anzuerkennen. Dieses Risiko können Institutionen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, die ja unter dem Stellenmangel zu leiden haben, gar nicht eingehen.

U.W.und ihre Familie wollen nicht vors Arbeitsgericht ziehen. Auch wenn sie mit der kleinen K.und ihrem Mann gern in L. bliebe. Sie weiß, dass sie woanders mit offenen Armen aufgenommen würde. Nur eben in Deutschland nicht. Das ist für sie unbegreiflich.

0-Ton U. . Institut

-Einer meiner ersten Gedanken, als ich das neue Hochschulrahmengesetz gelesen habe, weil ich im Kopf immer hatte, dass Frau Bulmahn sehr viel dafür tun will, deutsche Wissenschaftler aus den USA und überhaupt aus dem Ausland zurückzuholen, und dieses Gesetz hat bei mir von Anfang an die Frage aufgeworfen, wie lässt sich das eigentlich miteinander vereinbaren. Dieses Gesetz ist genauso gestrickt, dass es die motivierten jungen deutschen Wissenschaftler ins Ausland treiben wird.-

Das neue Gesetz sollte den Wissenschaftsstandort stärken. Das gelingt wohl auch, aber leider nicht in Deutschland.

Im Internet:

Sendung vom 15. Januar 2002

Arbeitslos per Gesetz

Die Änderung des Hochschulrahmengesetzes sollte dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine bessere Karriere-Planung ermöglichen. Jetzt befürchten viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, dass dieses Gesetz sie in die Dauerarbeitslosigkeit zwingen wird. R. L. über den Unterschied zwischen „gut“ und „gut gemeint“. – Beitrag bearbeitet für ZDFonline.

Ein Licht am Wissenschaftshimmel. Fünfzig Kilometer hoch schießt der Laser in die Wolken und misst kleinste Staubteilchen in der Atmosphäre. Hier in L. gewinnen die Wissenschaftler wichtige Erkenntnisse über den Klimawandel. Dieses Forschungsprojekt ist gefährdet.

Nach zwölf Jahren ist Feierabend

U. W. hat diese Laserkonstruktion erfunden. Sie gehört zu den weltweit führenden Klimaforschern. Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer wie sie 12 Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz.

W.: „Wer solche Gesetze schreibt, kann eigentlich noch nie in einem Forschungsinstitut gearbeitet haben. Er kann eigentlich überhaupt nicht wissen, wie Wissenschaft in der Praxis abläuft.“

Frontal 21: „Warum denn-“

W.: „Weil gerade in solchen Instituten wie unseren, die mit moderner Technik ausgestattet sind, finanziell gut ausgestattet sind, mit komplexe Messsysteme betreiben, man darauf angewiesen ist, dass Wissenschaftler über Jahre an solchen Geräten arbeiten.“

Wichtige Projekte sind in Gefahr

Der Leiter, Professor J. H., fürchtet um sein Institut. Eine unbefristete Anstellung kann er seinen Leuten nicht bieten. Die Folge: Er verliert seine Forscher.

J. H., Institut: „Wenn ich Frau W. und die anderen Damen und Herren verliere, dann würden einzelne Arbeitsgruppen dicht gemacht werden müssen. Und Millioneninvestitionen, die ich Ihnen hier als Großgeräte zeigen könnte, würden brach liegen. Es müsste erst ein neuer Stamm von Wissenschaftlern aufgebaut werden, durch Promotionen und Postdok-Qualifikationen, was mindestens drei bis fünf Jahre dauert, bis das jetzige Arbeitsniveau erreicht wäre. Und dann sind wir weg vom Fenster.“

Weltfremde Absicht

U. W. Stelle wird direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung finanziert. Das gleiche Ministerium, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle einrichten. W.: „Es ist richtig, dass wir im Grunde erst mal begrüßt haben, dass sich die Forschungsministerin Gedanken darüber gemacht hat, dass man Wissenschaftler auch aus diesen Zeitverträgen herauskriegen muss, in feste Positionen bringen muss. Nur ist das natürlich auch wieder weltfremd, weil diese festen Positionen ja nicht gleichzeitig geschaffen werden an den Institutionen. So wie das Gesetz im Moment läuft, heißt das ja nur, dass alle Wissenschaftler, die diese zwölf Jahre voll haben, aus dem Wissenschaftsbetrieb herauskatapultiert werden. Es kommt kein einziger von denen in eine feste Position.“

Ein kontraproduktives Gesetz

Von einer „verlorenen Generation“ sprechen über viertausend Wissenschaftler in einer Protestresolution. Kritik am Gesetz auch von Kennern der Wirtschaft. H. O. H., Präsident Wissensgemeinschaft L.: „Das führt nach meiner festen Überzeugung dazu, dass Hunderte, ja vielleicht sogar Tausende von Wissenschaftlern entweder in die Arbeitslosigkeit getrieben werden, oder, wenn sie besonders gut sind, ins Ausland. Insofern ist dieser Aspekt des Hochschulrahmengesetzes wirklich kontraproduktiv.“

Universität: Der Althistoriker T. S. ist hier als Privatdozent beschäftigt. Wegen seiner herausragenden wissenschaftlichen Befähigung hat er immer wieder Begabtenstipendien bekommen. 1998 hat er sich habilitiert, doch zur Zeit ist keine Festanstellung als Professor in Sicht.

Den Kollegen wieder absagen

Bis vor kurzem hat er intensiv an einem neuen Projekt gearbeitet. Eine große Kooperation mit Russland, der Ukraine und der Mongolei sollte es werden. T. S., Universität: „Ich stehe vor der Überlegung, ob ich die Kollegen, die ich seit einem Jahr für dieses Projekt zu gewinnen versucht habe, die ich mehrmals besucht habe, mit denen ich ausführlich gesprochen habe, ob ich diesen Kollegen nicht einfach absagen muss, denn die Universitätsverwaltung sagt mir, dass sie aufgrund dieses neuen Gesetzes nicht mehr in der Lage sind, mich einzustellen, selbst wenn ich das Geld für dieses Projekt selbst einwerbe.“

Ein Jahr Projektvorbereitung liegt hinter ihm. Vertane Zeit. Was aus ihm werden soll, das weiß T. S. nicht. So wie ihm ergeht es Tausenden. Jahrelang haben sie Geld von außen reingeholt, sogenannte Drittmittel, und damit befristete Stellen für die Forschung erst möglich gemacht. Nun heißt es plötzlich, keine Stelle ist besser als eine befristete.

Rigoroser Kurs des Ministeriums

Schmitt: „Was wir nicht gewusst haben, ist, dass ein derartig rigoroser Kurs seitens des Ministeriums offensichtlich eingeschlagen wird. Wenn man davon liest, dass eine ganze Generation von Privatdozenten verschrottet werden soll, fühlt man sich natürlich schon um mögliche Perspektiven betrogen.“ Auch viele Professoren sind entsetzt, schlagen Alarm. U. H., Universität: „Das ist jetzt sozusagen eine Art von Totalbeschäftigungsuntersagung, so dass die Betreffenden aus der Forschung völlig herausgedrängt werden, was ich angesichts der hohen Qualität dieser Mitarbeiter für eine völlig irrsinnige und durch nichts zu begründende Maßnahme halte.“

Doch das Bundesministerium will die Privatdozenten offenbar abwickeln. Auf kritische Nachfragen reagiert das Haus nervös.

„Können wir das eben mal stoppen-„.

W. C., Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: „Es ist ein typisches Übergangsproblem, ein Gesetz tritt in Kraft, und alle fragen sich, was kommt Neues auf uns zu. Viele der Betroffenen hatten den Gesetzentwurf seit einem halben Jahr in der Hand. Sie könnten…“

Frontal21: „Die haben ja auch protestiert.“

C.: „Entschuldigen Sie, es geht nicht um Protestierer, sondern es geht um Klärung von Sachverhalten.“

Frontal21: „Aber die Gegner haben doch ganz klar gesagt, dieses Gesetz habe Mängel, und zwar erhebliche, und Sie haben die ignoriert.“

C.: „Entschuldigen Sie, jedes Gesetz hat Mängel aus der Sicht mancher Betroffener. Aber Sie müssen uns schon abnehmen, dass Betroffene Sorgen haben, dass aber auch Sorgen Betroffener durch Kommunikation und Rechtsaufklärung behebbar sind. Diese Betroffenen wissen wenig von den neuen Möglichkeiten des Teilzeitvertragsgesetzes, ich muss noch mal deutlich sagen, wir haben eine Qualifizierungs…“

Frontal21: „Sind diese Verwaltungschefs alle Luschen- Die haben das doch überprüft.“

C.: „Können wir das eben mal stoppen-“

Die Interessen der Arbeitnehmer

Jetzt plötzlich appelliert das Ministerium an die Flexibilität der Uni-Verwaltungen. Doch die Universitäten fürchten bei einer Beschäftigung der Dozenten über zwölf Jahre hinaus Klagen auf eine lebenslange Festanstellung.

C.N., Wissenschaftszentrum: „Die Arbeitsgerichte urteilen streng nach den von ihnen vermuteten Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und wenn jemand auf Festanstellung klagt, dann denkt der Arbeitsrichter, dann wird es wohl das Beste sein, diese Festeinstellung anzuerkennen. Dieses Risiko können Institutionen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, die ja unter dem Stellenmangel zu leiden haben, gar nicht eingehen.“

Forscher zurückholen-

U. W. und ihre Familie wollen nicht vors Arbeitsgericht ziehen. Auch wenn sie mit der kleinen K. und ihrem Mann gern in Leipzig bliebe. Sie weiß, dass sie woanders mit offenen Armen aufgenommen würde. Nur eben in Deutschland nicht. Das ist für sie unbegreiflich.

W.: „Einer meiner ersten Gedanken, als ich das neue Hochschulrahmengesetz gelesen habe, weil ich im Kopf immer hatte, dass Frau Bulmahn sehr viel dafür tun will, deutsche Wissenschaftler aus den USA und überhaupt aus dem Ausland zurückzuholen, und dieses Gesetz hat bei mir von Anfang an die Frage aufgeworfen, wie lässt sich das eigentlich miteinander vereinbaren. Dieses Gesetz ist genauso gestrickt, dass es die motivierten jungen deutschen Wissenschaftler ins Ausland treiben wird.“ Das neue Gesetz sollte den Wissenschaftsstandort stärken. Das gelingt wohl auch, aber leider nicht in Deutschland.

Links zum Thema

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, sowie auf den Seiten diverser Initiativen von Betroffenen.

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Die HRG-Reform
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Das alte HRG
Der Entwurf zur Änderung des HRG
Gutachten zur Änderung
Initiativen
Initiativgruppe am MPI für Meteorologie
Kieler Initiative zur Abschaffung der „5-Jahres-Klausel“
Bundesvertretung Akademischer Mittelbau
Initiative am Zentrum für Molekulare Neurobiologie
Initiative wissenschaftlichernachwuchs.de
Drittmittler-Initiative
Hi Potentials!
Die Posse – SZ-Artikel von U. H.
Zur Diskussion im Beitragsecho

Mit Schreiben vom 21.01.02 übersandte die Klägerin der beklagten Fernsehanstalt die im Hauptantrag (siehe unten) geltend gemachte Gegendarstellung, unterzeichnet von Staatssekretär Dr. T., mit der Forderung nach Verbreitung. Die Fassung gemäß dem Hilfsantrag wurde am 28.01.02 unterzeichnet und der Beklagten zugeleitet. Die Beklagte hat die Sendung der Gegendarstellungen abgelehnt.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Intendanten der Antragsgegnerin, in der nächsten Ausgabe der Sendung Frontal 21 die nachstehende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu verbreiten. Die Wiedergabe der Erstmitteilung (Zitate) ist dabei dadurch zu kennzeichnen, dass vor Beginn des wörtlichen Zitat die Worte -Beginn wörtlichen Zitats- gesprochen werden und am Ende des wörtlichen Zitats die Worte -Ende wörtliches Zitat- gesprochen werden, oder in anderer geeigneter Weise sind die wörtlichen Zitate zu kennzeichnen.

Die Antragstellerin hat ferner die Gegendarstellung so häufig auszustrahlen in Wiederholungssendungen, wie sie die Ausgangsmitteilung ausgestrahlt hat:

A.

Gegendarstellung

In der Anmoderation zu der Sendung Frontal 21 vom 15. Januar 2002 über das neue Hochschulrahmengesetz wird behauptet, dass durch das neue Hochschulrahmengesetz – eine ganze Generation von Wissenschaftlern verschrottet- wird. -Künftig darf ein Forscher nur noch 12 Jahre befristet beschäftigt werden, danach muss er Professor sein oder er fliegt.- Soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Möglichkeiten zur befristeten Anstellung nach dem Hochschulrahmengesetz verschlechtert werden, stellt das Bundesministerium für Forschung dazu fest: Nach dem alten Hochschulrahmengesetz durfte ein Wissenschaftler nach der Promotion nur 5 Jahre bei einem Arbeitgeber befristet beschäftigt werden. Die Frist ist jetzt einschließlich der Promotionszeit auf 12 Jahre verlängert worden. Über die Fristen des Hochschulrahmengesetz hinaus darf ein Wissenschaftler befristet weiterbeschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorliegen.

In der Sendung wird zu dem Fall der Wissenschaftlerin Dr. U. W. vom L. Institut behauptet: -Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer wie sie zwölf Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz-. Dazu stellen das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Frau Dr. W. hat noch keine zwölf Jahre bei wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet. Nach dem bislang geltenden Hochschulrahmengesetz hätte Frau Dr. W. nur bis zum 28.2.2002 befristet beschäftigt werden können. Nach dem neuen Hochschulrahmengesetz kann Frau Dr. W. noch mindestens bis Mai 2003 befristet weiter beschäftigt werden, weil sie erst dann den 12-Jahres-Rahmen ausgeschöpft hat.

Sie verbreiten: -U. W.s Stelle wurde bisher nicht vom Institut bezahlt, sondern direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung. Dem gleichen Ministerium also, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle finanzieren.- Dazu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Das Projekt, bei dem Frau Dr. W. arbeitet, wird vom Bundesministerium für Forschung befristet bis zum 31. 12. 2003 gefördert. Frau Dr. W. kann auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für die Dauer der Förderung auch nach Überschreiten des 12-Jahres-Rahmen noch bis zum Ende des bis zum 31.12.2003 laufenden Forschungsprojektes befristet weiter beschäftigt werden.

Berlin, den 21. Januar 2002

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Intendanten der Antragsgegnerin, in der nächsten Ausgabe der Sendung Frontal 21 die nachstehende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen im Internet unter ZDF-Frontal 21 online (www.zdf.de/wissen/frontal21) zu verbreiten.

B.

Gegendarstellung

In der Online-Version der Sendung Frontal 21 vom 15. Januar 2002 über das neue Hochschulrahmengesetz wird zu dem Fall der Wissenschaftlerin Dr. U. W. vom L. Institut behauptet: -Seit 1994 arbeitet sie an dem Institut. Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer zwölf Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz. Dazu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Frau Dr. W. hat noch keine zwölf Jahre bei wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet. Nach dem bislang geltenden Hochschulrahmengesetz hätte Frau Dr. W. nur bis zum 28.2.2002 befristet beschäftigt werden können. Nach dem neuen Hochschulrahmengesetz kann Frau Dr. W. noch mindestens bis Mai 2003 befristet weiter beschäftigt werden, weil sie erst dann den 12-Jahres-Rahmen ausgeschöpft hat.

Sie verbreiten: -U. W.s Stelle wurde bisher nicht vom Institut bezahlt, sondern direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung. Dem gleichen Ministerium also, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle finanzieren. -Dazu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Das Projekt, bei dem Frau Dr. W. arbeitet, wird vom Ministerium für Bildung und Forschung befristet bis zum 31. 12. 2003 gefördert. Frau Dr. W. kann auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für die Dauer der Förderung auch nach Überschreiten des 12-Jahres-Rahmen noch bis zum Ende des bis zum 31.12.2003 laufenden Forschungsprojektes befristet weiter beschäftigt werden.

Berlin, den 21. Januar 2002

3. Hilfsantrag:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Intendanten der Antragsgegnerin, in der nächsten Ausgabe der Sendung Frontal 21 die nachstehende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu verbreiten. Die Wiedergabe der Erstmitteilung (Zitate) ist dabei dadurch zu kennzeichnen, dass vor Beginn des wörtlichen Zitat die Worte -Beginn wörtlichen Zitats- gesprochen werden und am Ende des wörtlichen Zitats die Worte -Ende wörtliches Zitat- gesprochen werden, oder in anderer geeigneter Weise sind die wörtlichen Zitate zu kennzeichnen. Die Antragstellerin hat ferner die Gegendarstellung so häufig auszustrahlen in Wiederholungssendungen, wie sie die Ausgangsmitteilung ausgestrahlt hat:

A.1

Gegendarstellung

In der Anmoderation zu der Sendung Frontal 21 vom 15. Januar 2002 über das neue Hochschulrahmengesetz wird behauptet, dass durch das neue Hochschulrahmengesetz – eine ganze Generation von Wissenschaftlern verschrottet- wird. -Künftig darf ein Forscher nur noch 12 Jahre befristet beschäftigt werden, danach muss er Professor sein oder er fliegt.- Soweit dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Möglichkeiten zur befristeten Anstellung nach dem Hochschulrahmengesetz verschlechtert werden, stellt das Bundesministerium für Forschung dazu fest: Nach dem alten Hochschulrahmengesetz durfte ein Wissenschaftler nach der Promotion nur 5 Jahre bei einem Arbeitgeber befristet beschäftigt werden. Die Frist ist jetzt einschließlich der Promotionszeit auf 12 Jahre verlängert worden. Über die Fristen des Hochschulrahmengesetz hinaus darf ein Wissenschaftler befristet weiterbeschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorliegen.

In der Sendung wird zu dem Fall der Wissenschaftlerin Dr. U. W. vom L. Institut behauptet: -Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer wie sie zwölf Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz

Dazu stellen das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Frau Dr. W. hat noch keine zwölf Jahre bei wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet. Nach dem bislang geltenden Hochschulrahmengesetz hätte Frau Dr. W. nur bis zum 28.2.2002 befristet beschäftigt werden können. Nach dem neuen Hochschulrahmengesetz kann Frau Dr. W. noch mindestens bis Mai 2003 befristet weiter beschäftigt werden, weil sie erst dann den 12-Jahres-Rahmen ausgeschöpft hat.

Sie verbreiten: -U. W.s Stelle wird direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung finanziert. Das gleiche Ministerium, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle einrichten. -Dazu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Das Projekt, bei dem Frau Dr. W. arbeitet, wird vom Bundesministerium für Forschung befristet bis zum 31. 12. 2003 gefördert. Frau Dr. W. kann auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für die Dauer der Förderung auch nach Überschreiten des 12-Jahres-Rahmen noch bis zum Ende des bis zum 3 1.12.2003 laufenden Forschungsprojektes befristet weiter beschäftigt werden.

Berlin, den 28. Januar 2002

4. Weiterer Hilfsantrag:

A.2

Gegendarstellung

In der Sendung Frontal 21 vom 15. Januar 2002 über das neue Hochschulrahmengesetz wird zu dem Fall der Wissenschaftlerin Dr. Ulla W. vom L. Institut behauptet: -Jetzt steht sie vor dem Aus. Wer wie sie zwölf Jahre in wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, der muss festangestellt werden oder gehen. So will es das neue Hochschulrahmengesetz -. Dazu stellen das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Frau Dr. W. hat noch keine zwölf Jahre bei wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet. Nach dem bislang geltenden Hochschulrahmengesetz hätte Frau Dr. W. nur bis zum 28.2.2002 befristet beschäftigt werden können. Nach dem neuen Hochschulrahmengesetz kann Frau Dr. W. noch mindestens bis Mai 2003 befristet weiter beschäftigt werden, weil sie erst dann den 12-Jahres-Rahmen ausgeschöpft hat.

Sie verbreiten: -U. W.s Stelle wird direkt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Bildung finanziert. Das gleiche Ministerium, das nun verlangt, die L. sollten U. W. demnächst eine unbefristete Stelle einrichten. -Dazu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung fest: Das Projekt, bei dem Frau Dr. W. arbeitet, wird vom Bundesministerium für Forschung befristet bis zum 31. 12. 2003 gefördert. Frau Dr. W. kann auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für die Dauer der Förderung auch nach Überschreiten des 12-Jahres-Rahmen noch bis zum Ende des bis zum 31.12.2003 laufenden Forschungsprojektes befristet weiter beschäftigt werden.

Berlin, den 28. Januar 2002

Die Beklagte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, betroffen durch die Sendung sei nicht das durch den beamteten Staatssekretär bei Unterzeichnung der Gegendarstellung vertretene Bundesministerium für Bildung und Forschung als Exekutivorgan, sondern die für das Gesetz verantwortliche Legislative. Teilweise würden unzulässigerweise Meinungsäußerungen gegendargestellt, zu Tatsachen in den Erstmitteilungen fehlten Entgegnungen. Den in Punkt 1 der Gegendarstellung A im Hauptantrag angeblich erweckten Eindruck vermittle der Sendebeitrag nicht; im Übrigen laufe die Gegendarstellung insoweit auf eine Täuschung des Zuschauers hinaus, weil beim Vergleich der Zeiträume 5 und 12 Jahre eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem neuen Hochschulrahmengesetz vorgespiegelt werde, die deshalb nicht vorliege, weil nach der alten Regelung der Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge nach Wechseln der Universität oder des Instituts möglich gewesen sei; eben dies werde durch das neue Gesetz verhindert. Zu Punkt 2 fehle es am erforderlichen Widerspruch zwischen Erstmitteilung und Entgegnung; die Berechnung der Beschäftigungszeit sei daneben auch falsch, zumindest sei der Berechnungsmodus unklar. Zu Punkt 3 des Hauptantrags A. sei die Erstmitteilung falsch wiedergegeben, weil dieser Wortlaut nur in der Online-Berichterstattung vorkomme; auch werde die Richtigkeit der Erstmitteilung nicht in Frage gestellt, für allgemeine Erörterungen zur Situation von Frau Dr. W. bestehe kein berechtigtes Interesse. Wegen der Verbreitung persönlicher Daten von Frau Dr. W., die gegen ihren Willen rechtswidrig erlangt seien, hätte die verlangte Gegendarstellung auch einen -strafbaren Inhalt- mit der Folge, dass keine Pflicht zur Verbreitung bestehe. Betreffend die Online-Berichterstattung fehle der verlangten Gegendarstellung bereits das Rechtsschutzinteresse, weil über den gesetzten Link direkt auf die Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zugegriffen werden könne und auf das Sendebeitrag-Forum, an dem sich Staatssekretär C. bereits mit mehreren Textbeiträgen beteiligt und seine Position dargelegt habe.

Die Klägerin wendet dagegen ein, durch die falschen Darstellungen in Fernsehbeitrag und Online-Berichterstattung sei das Bundesministerium für Bildung und Forschung deshalb betroffen, weil es federführend die Novelle des Hochschulrahmengesetzes durchgeführt habe und auch in den Beiträgen konkret genannt werde. Der Eindruck der Verschlechterung der Situation durch die Gesetzesänderung werde gezielt erweckt. Die Behauptung, dass Mittelbauer künftig auf die Straße gesetzt werden müssten, sei falsch, weil das neue Hochschulrahmengesetz nicht ohne das Teilzeit- und Befristungsgesetz gesehen werden könne, das eben Verlängerungsmöglichkeiten über 12 Jahre hinaus beinhalte. Der Zuschauer werde nicht getäuscht, weil der Sendebeitrag gar nicht von Wissenschaftlern handle, die Universität oder Institut wechseln, sondern von Dauerbeschäftigten an einem bestimmten Ort. Die Berechnung der Beschäftigungsdauer von Frau Dr. W. sei richtig, weil frühere Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Studiums nicht zu berücksichtigen seien; somit seien entgegen der Darstellung im Sendebeitrag die 12 Jahre noch nicht erreicht, richtig sei die Gegendarstellung, weil Frau Dr. W. nach der Neuregelung länger als bislang möglich beschäftigt werden könne und bis zum Ablauf der Förderung keine unbefristete Stelle finanziert werden müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch insoweit, als Gegendarstellung im Internet verlangt wird. Richtig ist zwar, dass die beanstandete Internetseite einen so genannten Link zu den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung enthält. Dies bedeutet jedoch nicht mehr als eine Erleichterung zur Auffindung. Ob der Besucher der ZDF-Frontal-Seite den Link anklickt, bleibt ihm überlassen. Einen Hinweis, dass dort Gegenpositionen im einzelnen erläutert sind, gibt es nicht. Gleiches gilt für die Diskussion im Forum. Wer sich dort in welcher Weise äußert, erfährt nur derjenige, der zur -Diskussion im Beitragsecho- wechselt und sucht. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeit zur schnellen Auffindung gegenteiliger Äußerungen besteht, beseitigt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung, die direkt im Text der Internetseite für jeden sichtbar ist, der die Seite öffnet (vgl. § 10 Abs. 1 Mediendienstestaatsvertrag).

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Sendung der verlangten Gegendarstellung nach §§ 9 ZDF-Staatsvertrag, 10 Mediendienstestaatsvertrag, und zwar weder nach den Haupt- noch nach den Hilfsanträgen.

Dahinstehen kann die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage der Betroffenheit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, das einerseits die Verabschiedung des angegriffenen Gesetzes nicht zu verantworten hat, weil nicht Gesetzgeber, andererseits unbestritten Initiator der Novelle ist und als solcher genannt wird. Offen bleiben kann auch, ob die Unterzeichnung der Gegendarstellungen durch einen Staatssekretär für das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das gem. Art. 65 GG durch die Ministerin vertreten wird, ausreicht. Denn die verlangten Gegendarstellungen weisen inhaltliche Mängel auf und müssen deshalb nicht verbreitet werden.

Der erste Absatz der Gegendarstellung zu Ziff. A. der Hauptanträge enthält eine unzulässige, weil irreführende Sachdarstellung. Von einer irreführenden Entgegnung spricht man dann, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rdn 261 m.w.N.). Der dem Eindruck der Verschlechterung der Möglichkeiten zur befristeten Beschäftigung nach dem neuen Hochschulrahmengesetz entgegengesetzte Hinweis auf die Verlängerung der Frist auf 12 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit gegenüber früher 5 Jahren zwingt geradezu den Schluss auf, die neue Regelung beinhalte konkret zur Frage der Befristung eine ganz erhebliche Verbesserung gegenüber der früheren Regelung. Die Gegenüberstellung der Zahlen -5- und -12- suggeriert gar ein Erstrecken des Zeitrahmens um mehr als das Doppelte für den Zuschauer/-hörer, der die Zusätze -nach der Promotion- (5 Jahre) und -einschließlich der Promotion- (12 Jahre) nicht als Unterschied aufnimmt. Weitere aufgedrängte Schlussfolgerung: Der Sendebeitrag selbst ist irreführend, weil die angeblich drohende Entlassungswelle nicht durch die neuen Regelungen, die gegenüber dem früheren Recht eine Besserstellung der Beschäftigten beinhalten, verursacht sein kann. Dieser Eindruck ist falsch. Die verbreitete Kritik an der Gesetzesnovelle, die unter anderem auch die Ministerin selbst zur öffentlichen Stellungnahme veranlasst hat (vgl. den Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 28.01.02, Bl. 66 d.A.), entzündete sich daran, dass gem. õ 57 b Abs. 2 HRG neue Fassung auf die zulässige Befristungsdauer -alle befristeten Arbeitsverhältnisse- anzurechnen sind, die – mit einer deutschen Hochschule … abgeschlossen wurden- und eine Übergangsregelung nicht besteht. Die früher geltende Regelung des § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG alte Fassung sah vor, dass mehrere Arbeitsverhältnisse – bei derselben Hochschule- die Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass durch Wechsel der Universität und Eingehung jeweils neuer befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit jeweils neu beginnendem Höchstzeitrahmen die gesetzlich vorgesehene Befristungsdauer – zulässigerweise – umgangen wurde. Dass – die bisher oft geübte Praxis, junge Wissenschaftler nach Ende ihrer befristeten Einstellung zum Schein an anderen Hochschulen anzustellen, ohne ihnen eine Perspektive auf eine dauerhafte Beschäftigung zu geben, … unsozial- ist (so Ministerin Bulmahn im o.g. Zeitungsartikel), ändert nichts daran, dass sie zu einer tatsächlichen Beschäftigung geführt hat über einen Zeitraum, der ein Vielfaches der früheren Frist von 5 Jahren ausmachen konnte. Die den Tatsachen widersprechende Gleichbewertung der Befristungsrahmen nach altem und neuem Recht in der Gegendarstellung führt zu einem unrichtigen Eindruck, der durch den weiteren Verweis auf Verlängerungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Hinweis darauf, dass insoweit beträchtliche Unsicherheiten bestehen wegen des Risikos, dass nach diesem Gesetz befristet Beschäftigte vor den Arbeitsgerichten erfolgreich eine Dauerbeschäftigung einklagen könnten, noch verstärkt wird.

Diese Irreführung setzt sich fort im zweiten Absatz der Gegendarstellung im Hauptantrag zu A., soweit die Beschäftigungsmöglichkeit von Frau Dr. W. nach altem Recht der angeblich verbesserten Möglichkeit nach neuem Recht gegenüber gestellt wird. Denn durch Nichterwähnen der nach altem Recht bestehenden und in der Praxis extensiv gehandhabten Übung der Schaffung neuer befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei ggf. nur formaler Änderung des Arbeitgebers und der Tatsache, dass es diese -Schlupflöcher- (so Ministerin Bulmahn im Zeitungsartikel) nun nicht mehr gibt, wird wiederum der falsche Eindruck der Besserstellung der in befristeten Beschäftigungsverhältnissen stehenden Wissenschaftler durch das neue Recht erweckt. Auf Verbreitung dieser Irreführung besteht kein Anspruch. Da das Gericht nicht befugt ist, am Text der verlangten Gegendarstellung Änderungen etwa durch Streichung einzelner Passagen vorzunehmen, kommt es auch nicht auf die Klärung der streitigen Frage an, ob Frau Dr. W. bereits zwölf Jahre bei wissenschaftlichen Institutionen gearbeitet hat, ob dies überhaupt im Sendebeitrag durch die Formulierung – wie sie – behauptet wird und wie der Satz – Jetzt steht sie vor dem Aus- zu bewerten ist.

Die im dritten Absatz der Gegendarstellung im Hauptantrag zu A. genannte Feststellung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beinhaltet bereits keine Entgegnung im Sinne des Rechts der Gegendarstellung. Gegendarstellen heißt, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie richtig darzustellen, sie zu berichtigen; die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O. Rdn 220, 221 m.w.N.). Hier wird der Erstmitteilung über die bisherige Bezahlung der Stelle von Frau Dr. W. durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das nun verlange, dass die L.er demnächst eine unbefristete Stelle finanzieren sollen, entgegengesetzt die Erklärung, dass das Projekt, bei dem Frau Dr. W. arbeite, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bis 31.12.03 gefördert wird und bis dahin die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht. Diese Erklärung beinhaltet im ersten Teil dem Sinn nach eine Bestätigung des ersten Teils der Erstmitteilung. Aus dem zweiten Teil der Erklärung folgt, dass nach Auslauf des Projekts eben keine Möglichkeit der befristeten Anstellung mehr besteht, also nur noch eine unbefristete, nicht geförderte und daher von – den L.ern- zu bezahlende Stelle in Betracht kommt. Dies bestätigt wiederum die Erstmitteilung. Der Begriff – demnächst – ist unbestimmt und im Übrigen im Gesamtzusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Betreffend die Gegendarstellung im Hauptantrag zu Ziff. B. gelten vorstehende Ausführungen zu den Absätzen zwei und drei der Gegendarstellung zu Ziff. A. entsprechend.

Der erste Hilfsantrag weicht vom Hauptantrag zu A. nur insoweit ab, als im dritten Absatz die Erstmitteilung berichtigt wurde. Die zur Ablehnung des Hauptantrags führenden Gründe gelten hier entsprechend.

Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag zu A. durch Wegfall des ersten Absatzes. Die Ausführungen zur Ablehnung der Absätze zwei und drei des Hauptantrags zu A. gelten entsprechend.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert entsprechend dem Vorschlag in der Antragsschrift auf – 50.000,00 festzusetzen

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